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Die ehemalige provisorische Bezeichnung der Republik Makedonien im Rahmen der Vereinten Nationen aus Sicht des Völkerrechts

von Andreas Schwarz

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschloss am 07.04.1993 einstimmig die Resolution 817, wonach die Republik Makedonien die Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Charta der Vereinten Nationen (UN) für eine UN-Mitgliedschaft erfüllen würde. Des Weiteren stellte der UN-Sicherheitsrat die Existenz des sogenannten Namensstreits zwischen Griechenland und der Republik Makedonien sowie die Bedeutung der Überwindung dieses Streits für die Sicherung des Friedens und der guten nachbarschaftlichen Beziehungen in der betroffenen Region fest. Aus diesem Grunde empfahl der UN-Sicherheitsrat die Aufnahme der Republik Makedonien unter der provisorischen Bezeichnung „Die Ehemalige Jugoslawische Republik Makedonien“ in die Vereinten Nationen. Diese provisorische Bezeichnung sollte für alle Zwecke im Rahmen der Vereinten Nationen bis zur Überwindung des Namensstreits zwischen Griechenland und der Republik Makedonien gelten. Am 08.04.1993 erfolgte durch Beschluss der UN-Generalversammlung per Akklamation die Aufnahme der Republik Makedonien unter der bis zum 12.02.2019 gültigen provisorischen Bezeichnung in die Vereinten Nationen.

Diese provisorische Bezeichnung war nicht nur politisch sondern auch rechtlich umstritten. Aufgrund des Prespa-Abkommens vom 17.06.2018 zwischen Griechenland und der Republik Makedonien wurde der sogenannte Namensstreit beigelegt. Seit dem 12.02.2019 heißt die Republik Makedonien im staats- und völkerrechtlichem Verkehr „Republik Nord-Makedonien“. Diese Bezeichnung ersetzt vollständig die bisherige Bezeichnung Republik Makedonien und die provisorische Bezeichnung.

Hintergrund

Nach dem das Bundesparlament der „Sozialistisch Föderativen Republik Jugoslawien“ („SFRJ“) am 08.08.1990 durch eine Verfassungsänderung die führende Rolle des Bundes der Kommunisten zugunsten der Einführung eines Mehrparteiensystems abschaffte, wurden am 11.11.1990 die ersten freien Mehrparteienwahlen in der „Sozialistischen Republik Makedonien“ abgehalten. Stichwahlen bzw. Wahlwiederholungen wegen Unregelmäßigkeiten in bestimmten Wahlbezirken fanden am 25.11.1990 und am 09.12.1990 statt. Das frei gewählte makedonische Parlament verabschiedete per Akklamation am 25.01.1991 eine Souveränitätserklärung, in der das „Recht auf Selbstbestimmung einschließlich des Rechts auf Abtrennung“ von der SFRJ betont wurde. Am 15.04.1991 änderte das makedonische Parlament den Staatsnamen von „Sozialistische Republik Makedonien“ in die bis  zum 12.02.2019 gültige verfassungsmäßige Bezeichnung „Republik Makedonien“ um. Diese Namensänderung trat am 07.06.1991 in Kraft.

Bereits im Mai 1991 kündigte Griechenland an, dass es eine internationale Anerkennung der Republik Makedonien unter ihrer verfassungsmäßigen Bezeichnung verhindern wolle. Damit war der sogenannte Namensstreit zwischen Griechenland und der Republik Makedonien, der letztendlich nur das größte Symptom eine Kulturstreits um Makedonien ist, geboren. Nach dem die Republik Makedonien am 18.09.1991 nach einem entsprechenden Referendum der makedonischen Bürgerinnen und Bürger vom 08.09.1991 unter ihrer verfassungsmäßigen Bezeichnung die Unabhängigkeit von der zerfallenden SFRJ erklärte, verhinderte der sogenannte Namensstreit zunächst die völkerrechtliche Anerkennung der Republik Makedonien. Am 20.11.1991 wurde die Unabhängigkeit der Republik Makedonien durch die Proklamation einer neuen Verfassung auch materiell-rechtlich auf eine neue Basis gestellt. In dieser bis heute noch gültigen Verfassung wurde der makedonische Staat als Völkerrechtssubjekt mit der Bezeichnung „Republik Makedonien“ definiert. Daraufhin forderte am 04.12.1991 die damalige griechische Regierung unter ihrem Ministerpräsidenten Konstantin Mitsotakis von der Republik Makedonien:

  1. Verzicht auf den Namen „Makedonien“, der einen geographischen Bereich und keine ethnische Einheit bezeichnen würde;
  2. Erklärung, dass die Republik Makedonien keine Ansprüche gegenüber Griechenland erheben würde;
  3. Erklärung, dass es keine „makedonische Minderheit“ in Griechenland gebe.

Mit dieser Forderung setzte die griechische Regierung ihre Ankündigung vom Mai 1991 in die außenpolitische Tat um und der sogenannte Namensstreit wurde zu einem internationalen Konflikt, der bis heute nicht gelöst werden konnte. Von den griechischen Forderungen erfüllte die Republik Makedonien allerdings unverzüglich den 2. Punkt, wonach diese erklären sollte, dass sie gegenüber Griechenland keine Gebietsansprüche habe. So wurde durch einen Verfassungszusatz vom 06.01.1992 zu Artikel 3 der makedonischen Verfassung eindeutig klargestellt:

  1. Die Republik Makedonien hat keine Gebietsansprüche gegenüber den Nachbarstaaten.
  2. Die Grenzen der Republik Makedonien können nur in Übereinstimmung mit der Verfassung, aufgrund des Prinzips der Freiwilligkeit und in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten internationalen Normen verändert werden.

Durch einen weiteren Verfassungszusatz vom 06.01.1992 zu Artikel 49 wurde außerdem klargestellt, dass sich die Republik Makedonien bei der Förderung und Wahrnehmung der Angelegenheiten und Rechte von Angehörigen des makedonischen Volkes im Ausland nicht in die souveränen Rechte anderer Staaten und deren inneren Angelegenheiten einmischen werde. Damit sollte der dritte Punkt der griechischen Forderung (keine makedonische Minderheit in Griechenland) zwar nicht erfüllt, doch damit verbundene Befürchtungen Griechenlands entkräftet werden. Allerdings lehnte die Republik Makedonien die Hauptforderung nach einem Verzicht auf den Namen „Makedonien“ klar ab. Bis zum Jahr 2018 war die Republik Makedonien grundsätzlich nicht dazu bereit auf ihre verfassungsmäßige Bezeichnung zu verzichten.

Der sogenannte Namensstreit und die damalige Europäische Gemeinschaft (EG)

Zunächst wurde der bilaterale Namensstreit zwischen Griechenland und der Republik Makedonien hauptsächlich im Rahmen der damaligen Europäischen Gemeinschaft (EG) weiter ausgetragen. Die damals zwölf Mitgliedsstaaten der EG, darunter Griechenland, versuchten eine gemeinsame Haltung gegenüber der Republik Makedonien zu finden. Sie wurden dabei zunächst von der griechischen Haltung überrumpelt, wobei Griechenland in fast allen europäischen Hauptstädten vorstellig wurde und seinen extremen Standpunkt gegenüber der Republik Makedonien vertrat. Zuvor hatte die sogenannte Bandinter-Kommission, eine aus Verfassungsrechtlern bestehende Beratergruppe des damaligen EG-Ministerrates, festgestellt, dass die Republik Makedonien alle Voraussetzungen für eine völkerrechtliche Anerkennung erfüllen würde. Eine sachliche Auseinandersetzung mit der sogenannten Namensfrage der Republik Makedonien konnte so kurzfristig im Rahmen der EG und vor allem bis heute in Griechenland nicht stattfinden.

Bereits am 16.12.1991 fand in Brüssel eine Außenministerkonferenz der EG statt, bei der das weitere gemeinsame Vorgehen gegenüber der Republik Makedonien besprochen wurde. Vor einer Anerkennung durch die EG-Staaten wurden von der Republik Makedonien verfassungsrechtliche und politische Garantien abverlangt, nach denen sie keine territorialen Ansprüche gegenüber EG-Nachbarstaaten erheben und keine feindselige Propaganda-Aktivitäten, einschließlich der Benutzung einer Bezeichnung, die territoriale Ansprüche einschließt, betreiben dürfe. Unklar war, ob die Bezeichnung „Makedonien“ solche Ansprüche automatisch mit einschließen würde.

Auf einem informellen EG-Außenministertreffen am 01. und 02.05.1992 in Guimarães in Portugal kamen die EG-Außenminister zunächst überein, die „Republik von Skopje“ anzuerkennen und keine Staatsbezeichnung zu akzeptieren, der Griechenland nicht zustimmen würde. Diese Erklärung wurde von Griechenland und einigen anderen EG-Mitgliedsstaaten so ausgelegt, dass im Namen „Republik Makedonien“ die Bezeichnung „Makedonien“ nicht enthalten sein dürfe. Andere EG-Mitglieder wandten sich jedoch gegen eine solche Vorgehensweise. Einem Staat, der alle Voraussetzungen für seine Anerkennung erfülle, dürfe kein Name von außen auferlegt werden.

Dennoch machten sich die EG-Mitglieder auf einem Gipfeltreffen der EG am 26. und 27.06.1992 zunächst den griechischen Standpunkt zu Eigen, die Republik Makedonien nur unter einen Namen anzuerkennen, der nicht die Bezeichnung „Makedonien“ beinhalten würde. Damit setzte Griechenland seinen Standpunkt in der Namensfrage zunächst durch und bezeichnete das Ergebnis des EG-Gipfels entsprechend als großen nationalen Erfolg.

Doch danach setzte Ernüchterung ein. Die Republik Makedonien verzichtete nicht auf ihren verfassungsmäßigen Namen, denn einem Staat dürfe aufgrund des Selbstbestimmungsrechtes seines Volkes kein Name von außen auferlegt werden. Einige EG-Mitgliedsstaaten waren nun nicht mehr bereit den griechischen Standpunkt zu übernehmen und forderten sowohl eine Klärung als auch eine Lösung der Namensfrage. Diese Haltung relativierte das Ergebnis des EG-Gipfeltreffens vom 26./27.06.1992 wieder. Jetzt sollte zunächst auf internationaler Ebene, im Rahmen der Vereinten Nationen, eine Lösungsfindung abgewartet werden. Der sogenannte Namensstreit wurde zu einem internationalen und völkerrechtlichen Präzedenzfall.

Der sogenannte Namensstreit auf internationaler Ebene

Nun wenige Staaten erkannten die Republik Makedonien zunächst völkerrechtlich an. Allerdings war kein Mitgliedsstaat der EG darunter. Die internationale Staatengemeinschaft, einschließlich einiger EG-Mitgliedsstaaten, wollte allerdings nicht einseitig der griechischen Argumentation folgen und forderte beide Seiten zum Kompromiss auf. Anfang 1993, nachdem klar wurde, dass ein weiteres kategorisches Ablehnen der Bezeichnung „Makedonien“ Griechenland in der internationalen Staatengemeinschaft isolieren würde, musste Griechenland schließlich einlenken. Auch die Republik Makedonien musste bis auf weiteres auf eine uneingeschränkte Anerkennung ihrer verfassungsmäßigen Bezeichnung verzichten.

In der Resolution 817 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (UN) vom 07.04.1993 wurde die Existenz des Namensstreits zwischen der Republik Makedonien und der Hellenischen Republik (Amtliche Bezeichnung für Griechenland) sowie die Bedeutung der Lösung dieses Streits für den Frieden und die guten nachbarschaftlichen Beziehungen in der betroffenen Region festgestellt. Gemäß dieser Resolution wurde die Republik Makedonien am 08.04.1993 unter der vorläufigen Bezeichnung „Die Ehemalige Jugoslawische Republik Makedonien“ in die Vereinten Nationen aufgenommen. Die Vollversammlung der Vereinten Nationen stimmte dieser Aufnahme per Akklamation zu. In Griechenland und in der Republik Makedonien fand dieser Kompromiss keine große Zustimmung. Im griechischen Parlament erhielt er nur eine knappe Zustimmung von 152 gegen 146 Stimmen und im makedonischen Parlament beschuldigte die nationalkonservative Opposition die Regierung, der Endnationalisierung Makedoniens Vorschub geleistet zu haben.

In einer weiteren Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (Resolution 845) vom 18.06.1993 wurden die Hellenische Republik und die Republik Makedonien dazu aufgefordert den zwischen ihnen bestehenden Namensstreit im Rahmen und unter Vermittlung der Vereinten Nationen zu lösen. Dieser Aufgabe von 1993 bis 2019 ein entsprechender Sonderbeauftragter der Vereinten Nationen zugewiesen. Von 1994 bis 2019 hatte Matthew Nimetz dieses Amt inne. Alle Gespräche und Vermittlungsversuche im Rahmen der Vereinten Nationen führten erst im Jahr 2018 zu einem Erfolg und mündeten in das Prespa-Abkommen vom 17.06.2018. Wirksam wurde das Abkommen am 12.02.2019.

Völkerrechtliche Bewertung der UN-Aufnahme der Republik Makedonien

Die Aufnahme der Republik Makedonien unter der provisorischen Bezeichnung „Die Ehemalige Jugoslawische Republik Makedonien“ (Englisch: „The Former Yugoslav Republic of Macedonia“, kurz: „FYROM“) in die Vereinten Nationen stellte einen Präzedenzfall dar. Noch niemals in der Geschichte der UN ist ein vergleichbarer Fall vorgekommen.

Die Charta der Vereinten Nationen regelt in Artikel 4 Absatz 1 die Aufnahme von neuen Mitgliedern und legt abschließend die Bedingungen dafür fest: „Mitglied der Vereinten Nationen können alle sonstigen Mitglieder (Anmerkung: Neben den 51 Gründungsmitgliedern der UN) werden, welche die Verpflichtungen aus der Charta übernehmen und nach dem Urteil der Organisation fähig und willens sind, diese Verpflichtungen zu erfüllen.“ In Artikel 4 Absatz 2 ist allerdings eine weitere Voraussetzung festgelegt: „Die Aufnahme eines solchen Staates als Mitglied der Vereinten Nationen erfolgt auf Empfehlung des Sicherheitsrats durch Beschluss der Generalversammlung.

An dieser Stelle muss die Frage gestellt werden, ob der UN-Sicherheitsrat im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse weitere, über die UN-Charta hinausgehende Bedingungen für die Aufnahme eines neuen Mitglieds durch eine Resolution festlegen und einer Empfehlung für die UN-Generalversammlung zugrunde legen darf. Des Weiteren ist die Frage zu klären, ob die UN-Generalversammlung der Empfehlung des UN-Sicherheitsrates hätte folgen dürfen. Im Ergebnis geht es auch darum, ob die Rechte der Republik Makedonien bzw. der Republik Nord-Makedonien gemessen am Völkerrecht durch die UN verletzt worden sind und ob dies im Rahmen des Internationalen Gerichtshofes (IGH) überprüfbar bzw. angreifbar ist.

Gemäß einem Gutachten des Internationalen Gerichtshofes vom 28.05.1948 sind die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen für eine UN-Mitgliedschaft abschließend und dürfen nicht durch zusätzliche Bedingungen, etwa aufgrund von politischen Erwägungen, ergänzt werden. Es muss hinzugefügt werden, dass das Gutachten auf einem Mehrheitsbeschluss der Richter am IGH beruht. Eine Minderheit der Richter am IGH vertrat die vom Ergebnis des Gutachtens abweichende Auffassung, wonach die UN-Mitglieder zusätzliche Bedingungen im Vorfeld der UN-Aufnahme eines potentiellen Mitglieds, etwa aufgrund von politischen Erwägungen, festlegen dürfen.

Durch Beschluss der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 08.12.1948 (197/III 1948) wurde das Ergebnis des IGH-Gutachtens vom 28.05.1948 für die Aufnahme von neuen UN-Mitgliedern allerdings für alle Mitglieder der Vereinten Nationen als verbindlich anerkannt. Demnach sind die in Artikel 4 der Charta der Vereinten Nationen festgelegten Voraussetzungen für eine UN-Mitgliedschaft abschließend und dürfen nicht ohne formelle Änderung der UN-Charta erweitert werden.

Die Republik Makedonien erfüllte die in der UN-Charta festgelegten Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen. Demnach wären die zusätzlichen Bedingungen, wonach die Republik Makedonien nur unter einer provisorischen Bezeichnung in die UN aufgenommen wurde und mit Griechenland über ihren Staatsnamen verhandeln musste, Verstöße gegen die Charta der Vereinten Nationen und damit Verstöße gegen das Völkerrecht gewesen.

Das Gutachten des IGH vom 28.05.1948 hat zunächst nur den Charakter einer unverbindlichen Empfehlung und seine Rechtsgrundlage in Artikel 96 der UN-Charta in Verbindung mit Artikel 65 Absatz 1 des Statuts des IGH. Durch Beschluss der UN-Generalversammlung vom 08.12.1948 wurde es von den UN-Mitgliedern jedoch als verbindlich akzeptiert und in anderen Fällen auch entsprechend angewandt.

Zum Schluss dieses Abschnitts muss noch erwähnt werden, dass die Entscheidung der UN-Generalversammlung nicht die mehrheitlichen Auffassungen der Mitgliedsstaaten in dieser Angelegenheit wiedergibt. Auch wenn die UN-Mitglieder im Rahmen der UN-Generalversammlung der Empfehlung des UN-Sicherheitsrates gefolgt sind, so erkannte eine große Mehrheit von ihnen die Republik Makedonien bilateral unter ihrer verfassungsmäßigen Bezeichnung „Republik Makedonien“ an.

Der Name der Republik Makedonien aus Sicht der UN-Charta und des Völkerrechts

In Artikel 1 Absatz 2 der UN-Charta ist unter anderem als Ziel der Vereinten Nationen festgelegt, die „freundschaftliche, auf Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhenden Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen.“ Das Selbstbestimmungsrecht eines Volkes beinhaltet auch alle Rechte zur ethnischen Selbstidentifizierung, also auch zur Wahl des Namens für ein auf der Souveränität des Volkes beruhendes Staatswesen. Von diesem Recht hat das makedonische Staatsvolk am 08.09.1991 in einem Referendum Gebrauch gemacht, in dem es für die Unabhängigkeit des makedonischen Staates von der SFRJ unter der Bezeichnung „Republik Makedonien“ mit großer Mehrheit votierte.

Aus der UN-Charta oder aus sonstigem Völkerrecht kann überdies kein exklusives Recht Griechenlands an den Namen „Makedonien“ abgeleitet werden. Bei dem Namen des makedonischen Staates einschließlich der Bezeichnungen für die makedonische Nation, Sprache und Staatsbürgerschaft handelt es sich um eine zulässige Territorialableitung. Die „Republik Makedonien“ liegt mit ihrem Territorium vollständig in einer wesentlich größeren geographischen Region mit dem Namen Makedonien, die aufgeteilt ist zwischen Bulgarien, Griechenland und der heutigen Republik Makedonien. In Griechenland wird der Name „Makedonien“ auch für drei Regionen mit Selbstverwaltungskompetenzen verwendet. Des Weiteren sieht sich Griechenland als alleiniger Erbe der antiken makedonischen Geschichte und Kultur, welche heute nicht mehr existiert und Namensgeber für die heutige geographische Region Makedonien war. Weder die UN-Charta noch das sonstige Völkerrecht stehen der verfassungsmäßigen Bezeichnung der Republik Makedonien bzw. Republik Nord-Makedonien in dieser Hinsicht entgegen.

Aus Sicht Griechenlands dürfe die verfassungsmäßige Bezeichnung der Republik Makedonien nicht anerkannt und verwendet werden, da die Republik Makedonien nur einen Teil der gesamten geographischen Region Makedonien ausmache und der Name Makedonien auch in Griechenland verwendet würde. Aus diesem Grunde dürfe der Name „Makedonien“ in der völkerrechtlichen Bezeichnung des makedonischen Staates nur in zusammengesetzter Form mit einer geographischen Spezifizierung verwendet werden, etwa Republik Nord-Makedonien.

Dieses Problem besteht allerdings nur aus Sicht Griechenlands. Aus Sicht des Völkerrechts stellt die Verwendung eines Namens, der zugleich auch als Name eines anderen Staates oder einer Region innerhalb eines anderen Staates verwendet wird, kein Problem dar. Beispiele hierfür sind die Demokratische Republik Kongo und die Republik Kongo (zwei Völkerrechtssubjekte), das Großherzogtum Luxemburg (Völkerrechtssubjekt) und die belgische Provinz Luxemburg oder auch die Aserbaidschanische Republik (Völkerrechtssubjekt) und die iranische Provinz Aserbaidschan.

Dies kommt regelmäßig in den Fällen vor, wo eine historisch gewachsene geographische Region mit einem bestimmten Namen auf mehrere Staaten verteilt ist. Liegt der entsprechende Staat vollständig in dieser Region, kann es auch seine völkerrechtliche bzw. staatsrechtliche Bezeichnung vom Namen dieser Region ableiten (Territorialableitung). Liegen nur Teile eines Staates in einer bestimmten Region, werden die entsprechenden Provinzen dieses Staates nach dieser Region benannt.

Im Falle der geographischen Region Makedonien und der an ihr beteiligten Staaten dürfte dies nicht anders gehandhabt werden. Demnach würde die Republik Makedonien aus völkerrechtlicher Sicht zu Recht den Namen Makedonien tragen ohne die völkerrechtlichen Rechte Griechenlands zu verletzten. Aufgrund des völkerrechtlich verbrieften Selbstbestimmungsrechtes eines Volkes kann ein jedes Volk den Namen seines Staates, seiner Nation und seiner Sprache grundsätzlich frei wählen. Grenzen werden diesem Recht nur aufgrund des ebenfalls völkerrechtlich verbrieften Rechtes eines anderen Staates auf seine territoriale Integrität gesetzt. Allerdings wird die territoriale Integrität Griechenlands durch die verfassungsmäßige Bezeichnung der Republik Makedonien bzw. der Republik Nord-Makedonien nicht verletzt, auch wenn dies von griechischer Seite unterstellt wird.

Verletzt werden die Rechte der Republik Makedonien bzw. Republik Nord-Makedonien allerdings auch gemessen an Artikel 2 Absatz 1 der UN-Charta: „Die Organisation (Anmerkung: Die UN) beruht auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder.“ Von souveräner Gleichheit kann allerdings im Falle der UN-Mitgliedschaft der Republik Makedonien unter einer provisorischen Bezeichnung nicht gesprochen werden. Tatsächlich wird die Republik Makedonien gegenüber den anderen UN-Mitgliedern nicht gleich behandelt und diskriminiert.

Die Souveränität der Republik Makedonien bzw. der Republik Nord-Makedonien, nämlich ihre innere verfassungsmäßige Ordnung, die auch die vom makedonischen Staatsvolk selbstbestimmte Staatsbezeichnung „Republik Makedonien“ festlegt, wird verletzt. Dies ist wiederum ein Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 7 der UN-Charta: „Aus dieser Charta kann eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören, oder eine Verpflichtung der Mitglieder, solche Angelegenheiten einer Regelung auf Grund dieser Charta zu unterwerfen, nicht abgeleitet werden; die Anwendung von Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII wird durch diesen Grundsatz nicht berührt.“ Für die Anwendung von Zwangsmaßnahmen gemäß des Kapitels VII der UN-Charta fehlt, wie im kommenden Abschnitt noch erörtert wird, ebenfalls jede Legitimation. Aus diesem Grunde dürfte im Falle der Republik Makedonien bzw. der Republik Nord-Makedonien ein eindeutiger Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 7 der UN-Charta vorliegen.

Die Kompetenzen des UN-Sicherheitsrates und die UN-Aufnahme der Republik Makedonien

Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der UN-Charta ist der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit hauptverantwortlich. Bevor neue Mitglieder durch Beschluss der UN-Generalversammlung aufgenommen werden können, muss der UN-Sicherheitsrat eine entsprechende Empfehlung abgeben. Dies ist in Artikel 4 Absatz 2 der UN-Charta festgelegt. Der UN-Sicherheitsrat entscheidet im Rahmen der UN-Charta, hat also insbesondere die in Artikel 4 Absatz 1 der UN-Charta festgelegten Voraussetzungen für eine UN-Mitgliedschaft zu prüfen. Wenn diese erfüllt sind, kann der UN-Sicherheitsrat eine Empfehlung für die Aufnahme eines neuen UN-Mitglieds abgeben. Die Entscheidung ob ein neues Mitglied in die Vereinten Nationen aufgenommen wird obliegt allerdings der UN-Generalversammlung. Diese kann jedoch nicht ohne die vorausgehende Empfehlung des UN-Sicherheitsrates von sich aus tätig werden.

Der UN-Sicherheitsrat beschloss bezüglich der UN-Mitgliedschaft der Republik Makedonien einstimmig am 07.04.1993 die Resolution 817. In ihr ist eindeutig festgehalten, dass die Republik Makedonien die Voraussetzungen für eine UN-Mitgliedschaft gemäß Artikel 4 Absatz 1 der UN-Charta erfüllt. Allerdings stellte der UN-Sicherheitsrat die bestehende Differenz zwischen dem UN-Mitglied Griechenland und der Republik Makedonien bezüglich des Namens der Republik Makedonien fest. Des Weiteren stellte der UN-Sicherheitsrat fest, dass dieser sogenannte Namensstreit im Interesse der Aufrechterhaltung von friedlichen und gut nachbarschaftlichen Beziehungen in der betroffenen Region gelöst werden müsse. Aus diesem Grund empfahl der UN-Sicherheitsrat die Aufnahme der Republik Makedonien unter der provisorischen Bezeichnung „Die Ehemalige Jugoslawische Republik Makedonien“ in die Vereinten Nationen. Der provisorische Name soll für alle Zwecke im Rahmen der Vereinten Nationen verwendet werden, bis die Differenz in der Namensfrage behoben wurde. Die vom UN-Sicherheitsrat geforderte Lösung bedeutet im Ergebnis, dass die Republik Makedonien mit Griechenland über ihren Staatsnamen verhandeln muss.

Das die Resolution 817 und die daraus resultierende Empfehlung des UN-Sicherheitsrates nicht mit Artikel 4 Absatz 1 der UN-Charta im Einklang stehen dürfte, ist bereits weiter oben ausführlich erörtert worden. Es muss die Frage geklärt werden, ob der UN-Sicherheitsrat durch die Resolution 817 seine Kompetenz überschritten hat. Die Hauptkompetenz des UN-Sicherheitsrates ist die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit. Der UN-Sicherheitsrat kann gemäß Kapitel VI (Artikel 33 bis 38) der UN-Charta auf eine friedliche Beilegung von Streitigkeiten hinwirken und zwar in jedem Stadium einer Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Staaten. Dies geschieht durch entsprechende Empfehlungen. Zwangsmaßnahmen kann der UN-Sicherheitsrat gemäß Kapitel VII (Artikel 39 bis 51) der UN-Charta erst bei einer Bedrohung oder eines Bruches des Friedens sowie einer Angriffshandlung beschließen. Diese sind dann für alle UN-Mitglieder grundsätzlich verbindlich.

Der UN-Sicherheitsrat hätte gemäß der UN-Charta durchaus Empfehlungen zur Streitbeilegung zwischen Griechenland und der Republik Makedonien abgeben dürfen. Allerdings dürfte der UN-Sicherheitsrat seine Kompetenzen überschritten haben, als er die Aufnahme der Republik Makedonien unter einer provisorischen Bezeichnung empfahl. Dies dürfte nicht durch die UN-Charta gedeckt sein. Für verbindliche Zwangsmaßnahmen fehlten im Falle der Republik Makedonien überdies die in Kapitel VII der UN-Charta festgelegten Tatbestandsvoraussetzungen.

Die UN-Generalversammlung übernahm die Empfehlung des UN-Sicherheitsrates und nahm durch einen entsprechenden Beschluss vom 08.04.1993 die Republik Makedonien unter einer provisorischen Bezeichnung in die Vereinten Nationen auf. Doch hier dürften die UN-Mitglieder gegen Artikel 25 der UN-Charta verstoßen haben, dort ist festgelegt: „Alle Mitglieder der Vereinten Nationen kommen überein, die Beschlüsse des Sicherheitsrates im Einklang mit dieser Charta (Anmerkung: Die UN-Charta) anzunehmen und durchzuführen.“ Die Resolution 817 des UN-Sicherheitsrates und die daraus resultierende Empfehlung an die UN-Generalversammlung dürften eben nicht völlig im Einklang mit der UN-Charta gewesen sein.

Aus diesem Grunde hätten die UN-Mitglieder bei ihrer Abstimmung in der UN-Generalversammlung nur den mit der UN-Charta im Einklang stehenden Teilen der Empfehlung des UN-Sicherheitsrates folgen dürfen. In diesem Fall hätte die Republik Makedonien unter ihrer verfassungsmäßigen Bezeichnung und ohne weitere Bedingungen in die Vereinten Nationen aufgenommen werden müssen. Die nicht mit der UN-Charta im Einklang stehenden Teile der Empfehlung hätten von der UN-Generalversammlung nicht beachtet werden dürfen. Konkret beträfe dies die Empfehlung des UN-Sicherheitsrates, die Republik Makedonien unter einer provisorischen Bezeichnung in die Vereinten aufzunehmen und von ihr im Ergebnis zu verlangen mit Griechenland über ihren Staatsnamen zu verhandeln.

Es muss erwähnt werden, dass die Resolution 817 des UN-Sicherheitsrates vom 07.04.1993 unter dem Eindruck des kriegerischen Zerfalls der SFRJ zustande kam. Ziel war es einen möglichen weiteren heißen Konfliktherd auf dem Balkan zu verhindern, auch wenn dies mit völkerrechtswidrigen Maßnahmen geschehen sein dürfte. Allerdings muss kritisch hinterfragt werden ob der Name der Republik Makedonien tatsächlich geeignet ist den Weltfrieden oder die internationale Sicherheit zu gefährden. Nur dann hätte der Sicherheitsrat gemäß der UN-Charta überhaupt verbindliche Maßnahmen in Erwägung ziehen dürfen. Festgestellt hatte der UN-Sicherheitsrat lediglich die Bedeutung der Lösung dieses Namensstreits für den Frieden und den gut nachbarschaftlichen Beziehungen in der betroffenen Region. Das ist natürlich auch wichtig, schließt jedoch gemäß der Kapitel VI und VII der UN-Charta Zwangsmaßnahmen aus.

Die Resolution 817 des UN-Sicherheitsrates beinhaltet im Ergebnis zwei Zwangsmaßnahmen für die Republik Makedonien: Die Verwendung der provisorischen Bezeichnung „Die Ehemalige Jugoslawischen Republik Makedonien“ und die aus der Resolution 817 resultierende Pflicht mit Griechenland über ihren Staatsnamen zu verhandeln.

Des Weiteren hätte der UN-Sicherheitsrat den Sachverhalt erneut bewerten müssen, ob der Name der Republik Makedonien auch aus späterer Sicht noch geeignet gewesen wäre den Frieden und die gut nachbarschaftlichen Beziehungen in der betroffenen Region zu gefährden. Es wäre die Fragen zu klären gewesen, ob die Fortdauer dieses Namensstreits geeigneter wäre den Frieden und die gut nachbarschaftlichen Beziehungen in der betroffenen Region zu stören, als der verfassungsmäßige Name der Republik Makedonien.

Fazit

Die Aufnahme der Republik Makedonien bzw. der Republik Nord-Makedonien in die Vereinten Nationen unter einer provisorischen Bezeichnung dürfte vor allem gegen Artikel 2 Absatz 1 und 7 sowie Artikel 4 Absatz 1 der UN-Charta und damit gegen geltendes grundlegendes Völkerrecht verstoßen haben. Nach einem Gutachten des Internationalen Gerichtshofes (IGH) vom 28.05.1948 sind die in Artikel 4 Absatz 1 der UN-Charta definierten Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen abschließend und dürfen ohne eine Änderung der UN-Charta nicht aus politischen Erwägungen heraus erweitert werden. Die UN-Generalversammlung beschloss am 08.12.1948 das Ergebnis des IGH-Gutachtens vom 28.05.1948 als verbindlich für die Aufnahmen von Staaten in die Vereinten Nationen anzuerkennen.

Der UN-Sicherheitsrat hat mit der Resolution 817 und der daraus resultierenden Empfehlung für die UN-Aufnahme der Republik Makedonien unter einer provisorischen Bezeichnung seine Kompetenzen überschritten, zumal dieser feststellte, dass die Republik Makedonien die in Artikel 4 Absatz 1 der UN-Charta genannten Voraussetzungen für eine UN-Mitgliedschaft erfüllen würde. Die UN-Generalversammlung hätte gemäß Artikel 25 der UN-Charta der Empfehlung des UN-Sicherheitsrates nur im Einklang mit der UN-Charta folgen dürfen und so die „Republik Makedonien“ am 08.04.1993 an sich unter ihrer verfassungsmäßigen Bezeichnung aufnehmen müssen.

Die provisorische Bezeichnung der Republik Makedonien im Rahmen der Vereinten Nationen und die auferlegte Pflicht über den Staatsnamen mit Griechenland zu verhandeln verletzen das in Artikel 1 Absatz 2 der UN-Charta verbriefte Recht des makedonischen Staatsvolkes auf Selbstbestimmung, was die ethnische Selbstdefinition und die daraus resultierende Namensgebung für das makedonische Staatswesen mit einschließt. Griechenland kann hingegen aus dem geltenden Völkerrecht keinen exklusiven Anspruch auf den Namen „Makedonien“ ableiten, so dass hier ebenfalls keine Legitimation für die Entscheidungen des UN-Sicherheitsrates und der UN-Generalversammlung hätten abgeleitet werden können.

Des Weiteren wurden auch die Bestimmungen der Artikel 2 Absatz 1 und 7 der UN-Charta bezüglich der Aufnahme der Republik Makedonien in die Vereinten Nationen verletzt. Artikel 2 Absatz 1 der UN-Charta normiert die souveräne Gleichheit der UN-Mitglieder im Rahmen der Vereinten Nationen. Von souveräner Gleichheit kann im Falle der Republik Makedonien im Rahmen der Vereinten Nationen aufgrund der ihr auferlegten provisorischen Bezeichnung und Pflicht mit Griechenland über ihren Staatsnamen zu verhandeln nicht gesprochen werden. Außerdem hätte die UN aufgrund von Artikel 2 Absatz 7 der UN-Charta kein Recht gehabt sich in die inneren Angelegenheiten der Republik Makedonien einzumischen. Die verfassungsmäßige Ordnung der Republik Makedonien beinhaltet auch die Bezeichnung des Staates als „Republik Makedonien“ und stellt eine innere Angelegenheit dar. Durch die Maßnahmen der UN wurde die verfassungsmäßige Ordnung der Republik Makedonien verletzt.

Es gab im Rahmen der Vereinten Nationen zwei Möglichkeiten die UN-Mitgliedschaft der Republik Makedonien in Einklang mit der UN-Charta und dem sonstigen Völkerrecht zu bringen. Der UN-Sicherheitsrat überprüft hätte den Sachverhalt erneut geprüft und daraus resultierend eine Resolution beschlossen, die im Einklang mit der UN-Charta gewesen wäre. Die andere Möglichkeit wäre eine entsprechende Klage vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) gewesen. Die Republik Makedonien hatte zwar in dem Interimsabkommen mit Griechenland vom 13.09.1995 eine Klage vor dem IGH zur Klärung des Namensstreits ausgeschlossen, doch hätte eine mögliche Kündigung dieses Interimsabkommens in Hinblick auf eine Klage vor dem IGH geprüft werden sollen. Die beste Option war eine politische Lösung des Kulturstreits um Makedonien durch Gespräche zwischen Griechenland und der Republik Makedonien im Rahmen der Vereinten Nationen. Doch diese Gespräche führten erst nach über 25 Jahren zu einem Erfolg. Die Alternative wäre eine Entscheidung des IGH gewesen, da es sich bei der Frage um die Wahl des Staatsnamens eindeutig um eine Frage des Völkerrechts handelt und jede Frage des Völkerrechts kann dem IGH zur Entscheidung vorgelegt werden.

Literaturhinweis

Grundlage dieses Artikels sind ein Völkerrechtsgutachten von Igor Janev und eigene Bewertungen des Sachverhalts.

Das Völkerrechtsgutachten „ON THE UN´S LEGAL RESPONSIBILITY FOR THE IRREGULAR ADMISSION OF MACEDONIA TO UN“ von Igor Janev (auf Englisch)