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Die jugoslawische Frage – Offene Fragen, Probleme und Perspektiven

von Andreas Schwarz

Im Februar 2019 wurde der Kulturstreit zwischen Griechenland und der Republik Makedonien (seit dem 12.02.2019 „Republik Nord-Makedonien“), deren größtes Symptom der sogenannte Namensstreit war, formell beendet. Es wird sich zeigen, ob der Kulturstreit um „Makedonien“ zwischen Griechenland und der Republik Makedonien auch materiell überwunden sein wird. Doch stehen auch Fragen zur Zukunft von Bosnien und Herzegowina und dem Kosovo an. Im Falle von Bosnien und Herzegowina bedarf es einer Klärung des staatsrechtlichen Verhältnisses zwischen bosniakischen (muslimischen), kroatischen und serbischen Bosniern. Im Falle des Kosovos muss über dessen Status eine Übereinkunft zwischen Serbien und dem Kosovo gefunden werden.

Von der Überwindung der offenen Fragen und Streitpunkte hängt unter anderem die weitere Integration der Staaten des Westbalkans in die Europäische Union (EU) ab. Eines Tages könnten alle südslawischen Völker und alle Albaner unter dem Dach der EU vereint sein, ohne dass die weiterhin bestehenden Staatsgrenzen sie dann trennen würden. Der Traum der jeweiligen Völker nach Einheit ist also möglich. Jedoch nicht, wie oft angestrebt, im Rahmen von Nationalstaaten, sondern in Form der europäischen Einigung.

Diese Auflistung an offenen Fragen und Problemen ist nicht abschließend. So gibt es zum Beispiel zwischen Slowenien und Kroatien einen Streit über den Verlauf der gemeinsamen Grenze in der Adria oder zwischen Kroatien und Serbien über die Rechte der kroatischen Minderheit in Serbien. Im Fokus sollen jedoch die oben genannten Fragen stehen, da diese existentiell für das zukünftige Schicksal dieser Staaten sind und damit die Ordnung auf dem Balkan betreffen.

Die Ausgangslage ist: Slowenien und Kroatien sind Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) und der NATO. Montenegro ist ebenfalls Mitglied in der NATO und führt Beitrittsgespräche mit der EU. Serbien führt diese ebenfalls, strebt allerdings keine Mitgliedschaft in der NATO an. Die ehemalige serbische Provinz bzw. Gebietskörperschaft Kosovo wird zwar von mehr als der Hälfte der Staaten der Welt völkerrechtlich anerkannt, jedoch unter anderen nicht von den Veto-Mächten im UN-Sicherheitsrat China und Russland, von fünf EU-Staaten und von Serbien. Bosnien und Herzegowina hat zwar ein Assoziierungsabkommen mit der EU, ist jedoch aufgrund seiner inneren Zerrissenheit noch weit von möglichen Beitrittsgesprächen mit der EU oder sogar einem EU-Beitritt entfernt.

Die Republik Makedonien ist zwar seit Dezember 2005 EU-Beitrittskandidat, jedoch waren die Beitrittsgespräche und eine mögliche Mitgliedschaft der Republik Makedonien in der NATO aufgrund des Streits um den Namen „Makedonien“ durch das EU- und NATO-Mitglied Griechenland blockiert. Allerdings wurde im Juni 2018 eine Übereinkunft zwischen Griechenland und der Republik Makedonien zur Lösung dieses Streits erreicht. Diese wurde im Januar 2019 von Griechenland und der Republik Makedonien ratifiziert. Seit dem 12.02.2019 heißt die Republik Makedonien im völker- und staatsrechtlichen Verkehr nun offiziell „Republik Nord-Makedonien“. Der Europäische Rat, die Versammlung der Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedsstaaten, beschloss am 26.03.2020 EU-Beitrittsverhandlungen mit der Republik Nord-Makedonien aufzunehmen. Eine NATO-Mitgliedschaft der Republik Nord-Makedonien erfolgte mit Wirkung ab dem 27.03.2020.

Die makedonische Frage

Der Kulturstreit um „Makedonien“ zwischen Bulgarien, Griechenland und der Republik Makedonien war und ist ein Jahrhunderte andauernder Streit um die Kulturhoheit über die Region Makedonien und ihre Bevölkerung, welcher ursprünglich zwischen Bulgarien, Griechenland und Serbien geführt wurde. Nach drei Balkankriegen wurde die geografische Region Makedonien im Jahr 1913 zwischen diesen Staaten aufgeteilt. Die Friedensverträge zur formellen Beendigung des Ersten Weltkrieges aus dem Jahr 1919 bestätigten diese bis heute fortbestehende Aufteilung. Aus dem serbischen Teil entstand in den Jahren 1943/1944 der Staat Makedonien, welcher sich im Jahre 1991 als „Republik Makedonien“ für unabhängig erklärte. Die serbische Partei wurde dadurch in diesem Kulturkampf durch eine eigenständige makedonische ersetzt. Die Region Makedonien ist vor allem durch kulturelle Vielfalt geprägt und nicht nur durch eine bestimmte Kultur. Entsprechend konnte sich bis heute im Kulturkampf um Makedonien keine bestimmte Partei durchsetzen. Im sogenannten Namensstreit zwischen Griechenland und der Republik Makedonien sowie im Streit zwischen Bulgarien und der Republik Makedonien um die kulturelle Identität der makedonischen Nation lebt dieser Kulturstreit bis heute fort.

In den Jahren 2017 und 2018 kam es zu zwei historischen Verträgen zwischen den am Kulturstreit beteiligten Parteien, um diesen zu beenden. Zunächst wurden am 01.08.2017 der „Vertrag zur Freundschaft, guten Nachbarschaft und Zusammenarbeit“ zwischen Bulgarien und der Republik Makedonien unterzeichnet. Bulgarien erkennt durch diesen Vertrag das Selbstbestimmungsrecht des Volkes der Republik Makedonien ausdrücklich an. Das schließt damit auch die ethnische Selbstidentifikation der ethnischen bzw. slawischen Makedonier als Angehörige der makedonischen Kulturnation mit ein. Der Vertrag beruht im Wesentlichen auf einer bereits am 22.02.1999 unterzeichneten Deklaration.

Zusätzlich wurde in diesem Vertrag eine gemeinsame multidisziplinäre Expertenkommission für historische und bildungsrelevante Fragen auf paritätischer Grundlage vereinbart. Die gemeinsame Geschichte soll nach objektiven, authentischen und wissenschaftlichen Kriterien bewertet und der Deutungshoheit durch die Politiker entzogen werden. Historische Ereignisse und Persönlichkeiten sollen aufgrund der vielfältigen Verbindungen zwischen Bulgarien und Makedonien in der Vergangenheit gemeinsam begangen werden und gelten damit als Bestandteile der Geschichte und Kultur von beiden Nationen. Damit wollen die Republiken Bulgarien und Makedonien ein neues Kapitel in ihren Beziehungen beginnen und ihre kulturellen Streitigkeiten endgültig beilegen. Dieser Vertrag kann zu einem historischen Dokument werden, wenn er erfolgreich umgesetzt und damit der Kulturstreit zwischen Bulgarien und der Republik Makedonien beendet wird.

Allerdings ist der Kulturstreit im November 2020 wieder neu aufgeflammt. Bulgarien blockiert den Start der bereits vom Europäischen Rat beschlossenen EU-Beitrittsgespräche mit der Republik Nord-Makedonien. Nach bulgarischer Auffassung seien die ethnischen bzw. slawischen Makedonier ursprünglich Teil der bulgarischen Kulturnation und ihre Sprache ein bulgarischer Dialekt gewesen. Bulgarien will diese Auffassung gegenüber der Republik Nord-Makedonien durchsetzen und fordert von dieser die Anerkennung dieser Auffassung. Dies lehnt die Republik Nord-Makedonien ab. Für diese kann es nur eine gemeinsame Geschichte und kulturelle Verbundenheit unter gleichberechtigter Beteiligung von Bulgarien und Nord-Makedonien geben.

Eigentlich sollen solche Fragen aufgrund des „Vertrags zur Freundschaft, Guten Nachbarschaft und Zusammenarbeit“ zwischen Bulgarien und Nord-Makedonien vom 01.08.2017 im Rahmen einer bilateralen Expertenkommission gelöst und der Deutungshoheit durch die Politiker entzogen werden. Dagegen hat Bulgarien nun verstoßen. Eine Lösung des aktuellen Streits steht noch aus, so dass der Start der EU-Beitrittsgespräche mit Albanien und Nord-Makedonien nicht auf die Tagesordnung gesetzt wurde. Allerdings könnte es aufgrund eines Regierungswechsels in Bulgarien Ende 2021 wieder zu einer Entspannung kommen. Es besteht Hoffnung im Jahr 2022 zu einer Überwindung des erneuten Kulturstreits zwischen Bulgarien und Nord-Makedonien zu kommen. Die strikte Rückkehr zu den Regelungen des Vertrags zur Freundschaft, Guten Nachbarschaft und Zusammenarbeit könnte hier ein wichtiger Schritt sein.

Der sogenannte Namensstreit zwischen Griechenland und der Republik Makedonien ist das stärkste Symptom des Kulturstreits zwischen beiden Staaten. Verstärkt wurde dieser Streit durch eine nicht-objektive und national ausgerichtete Bildungspolitik auf beiden Seiten. Rund 25 Jahre wurden zwischen Griechenland und der Republik Makedonien im Rahmen und unter Vermittlung der Vereinten Nationen erfolglos verhandelt. Doch im Jahr 2018 änderte sich dies. Am 12.06.2018 konnte vom griechischen Ministerpräsidenten Alexis Tsipras und dem makedonischen Ministerpräsidenten Zoran Zaev ein Abkommen zur Lösung dieses seit 27 Jahren andauernden Streits ausgehandelt werden. Dieses wurde von den Außenministern beider Staaten am 17.06.2018 im Dorf Pserades am Prespasee unterzeichnet und trägt daher den Namen „Prespa-Abkommen“.

Dieser Vertrag wurde durch eine Änderung der makedonischen Verfassung vom 11.01.2019 und durch die Ratifikation im griechischen Parlament am 25.01.2019 völkerrechtlich wirksam implementiert. Der Verfassungsänderung in der Republik Makedonien stimmten 81 von 120 Abgeordneten zu, womit die notwendige Zweidrittelmehrheit erreicht wurde. Im griechischen Parlament stimmten 153 von 300 Abgeordneten dem Prespa-Vertrag zu, womit auch dort die notwendige absolute Mehrheit erreicht wurde. Aufgrund dieses nun völkerrechtswirksamen Vertrages heißt die Republik Makedonien im völkerrechtlichen und staatsrechtlichen Verkehr seit dem 12.02.2019 nun uneingeschränkt („erga omnes“) „Republik Nord-Makedonien“. Die makedonische Nationalität und Sprache wird als „Makedonisch“ anerkannt. In der Vereinbarung wird die Verwendung der Bezeichnungen „Makedonien“, „Makedonier“, „Makedonisch“ und „makedonisch“ durch die Vertragspartner geregelt. Anerkannt wird, dass hinter diesen Begriffen verschiedene kulturelle und historische Kontexte stehen. So hat der „Makedonismus“ für Griechenland einen anderen kulturellen und historischen Kontext als der der Republik Makedonien.

Der Vertrag sieht als sehr wichtige Einrichtung  einen interdisziplinären Sachverständigenausschuss für Geschichts-, Archäologie- und Bildungsfragen vor, um eine objektiv-wissenschaftliche Interpretation historischer Ereignisse durchzuführen, basierend auf authentischen, evidenzbasierten und wissenschaftlich fundierten Quellen und archäologischen Funden. Die Arbeit dieses Sachverständigenausschusses wird von den Außenministerien Griechenlands und der Republik Makedonien in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen nationalen Behörden überwacht. Der Ausschuss prüft nach eigenem Ermessen alle Schulbücher und Schulhilfsmittel, wie Karten, historische Atlanten, Lehrpläne (nachfolgend zusammengefasst als Lehrmittel bezeichnet), welche im Gebrauch der Vertragsparteien sind. Diese Überprüfung erfolgt in Übereinstimmung mit den Prinzipien und Zielen der UNESCO und des Europarates. Zu diesem Zweck legt der Ausschuss einen genauen Zeitplan fest, um den Vertragsparteien zu übermitteln, welche Lehrmittel, die ein Jahr nach der Unterzeichnung dieses Abkommens in Gebrauch sind, irredentistische oder revisionistische Verweise enthalten. Hierbei werden auch neue Ausgaben von Lehrmitteln geprüft. Der Sachverständigenausschuss wird regelmäßig, mindestens jedoch zweimal jährlich einberufen, spricht Empfehlungen aus und erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht.

Das „Prespa-Abkommen“ ist auf beiden Seiten zwar hoch umstritten und dennoch ein historischer Vertrag. Damit war auch der Weg für die Republik Nord-Makedonien in die Europäische Union (EU) und die NATO frei – beides hatte Griechenland bislang aufgrund des sogenannten Namensstreits blockiert.

Im Ergebnis ist das Prespa-Abkommen eine gute Basis den Kulturstreit zwischen Griechenland und der Republik Nord-Makedonien um „Makedonien“ zu überwinden. Strittige Punkte könnten zwischen Griechenland und der dann Republik Nord-Makedonien auch zu einem späteren Zeitpunkt geklärt werden, wenn sich zwischen beiden Staaten eine tiefe freundschaftliche Beziehung mit gegenseitigem Vertrauen entwickelt hat. So dürfte nach meiner Auffassung in der Frage des Staatsnamens „Republik Nord-Makedonien“ noch nicht das letzte Wort gesprochen worden sein. Aus griechischer Sicht dürfte der Staatsname „Nord-Makedonien“ sehr viel problematischer sein als der Name „Makedonien“. Aufgrund des Namens „Nord-Makedonien“ wird sehr viel deutlicher eine geteilte Region impliziert, da es ja auch ein Süd-Makedonien geben muss. Der kulturelle Unterschied zwischen Süd- und Nord-Makedonien wird hingegen überhaupt nicht deutlich. Doch vor allem darum geht es Griechenland. Aus der Bezeichnung „Republik Nord-Makedonien“ könnten eher territoriale Ansprüche abgeleitet werden als aus dem Staatsnamen „Republik Makedonien“. Hier besteht also zumindest die Möglichkeit, dass das Prespa-Abkommen im Ergebnis zu weiteren Verhandlungen zwischen Griechenland und der Republik Nord-Makedonien führt und im Einvernehmen mit Griechenland wieder zum Namen „Republik Makedonien“ zurückgekehrt wird.

Die Anerkennung einer ethnisch-makedonischen Minderheit in Griechenland ist zwar heute noch illusorisch. Doch das Prespa-Abkommen liefert auch hier eine Basis zu einer Lösung im Sinne der Republik Makedonien. Die makedonische Sprache wird eindeutig als „Makedonisch“ anerkannt. Eine makedonische Kulturnation wird zwar nicht explizit, jedoch implizit durch Griechenland anerkannt, in dem es das Recht der ethnischen bzw. slawischen Makedonier auf   Selbstidentifikation anerkennt. Das schließt ausdrücklich auch die aufgrund des Selbstbestimmungsrechtes gewählte nationale Selbstbezeichnung der ethnischen bzw. slawischen Makedonier und ihrer Nation mit ein. Damit erkennt auch Griechenland im Ergebnis eine makedonische Kulturnation an. Vor diesem Hintergrund kann auf Dauer eine ethnisch-makedonische Minderheit in Griechenland staatlicherseits nicht mehr negiert werden. Aufgrund des Prespa-Abkommens werden sich, wie oben bereits beschrieben, die freundlichen und guten Beziehungen zwischen Griechenland und der Republik Nord-Makedonien entwickeln. Das schafft zusätzlich geeignete Rahmenbedingungen, zukünftig in der Frage einer ethnisch-makedonischen Minderheit in Griechenland zu einer guten und tragfähigen Lösung zu kommen.

Selbst die von Griechenland geforderten Änderungen der Verfassung der Republik Makedonien haben sich moderat und im Sinne der makedonischen Bürgerinnen und Bürger gestalten lassen. Alle anderen Regelungen des Prespa-Abkommens dürften unstrittig, sinnvoll und zweckmäßig sein, um zu einer endgültigen Überwindung des Kulturstreits um Makedonien zu kommen.

Eine erfolgreiche Umsetzung des Verträge zwischen Bulgarien, Griechenland und der Republik Nord-Makedonien ist also entscheidend für die Zukunft der geografischen Region Makedonien einschließlich der Republik Nord-Makedonien. Bulgarien und Griechenland sind mit ihren Anteilen an der geografischen Region Makedonien bereits Mitglieder der EU. Mit der Republik Nord-Makedonien würde die gesamte geografische Region Makedonien unter dem Dach der EU vereint sein. In diesem Fall könnten Bulgarien, Griechenland und die Republik (Nord-)Makedonien die europäische Kulturregion Makedonien bilden. Nicht der Streit um die kulturelle Identität Makedoniens würde die Entwicklung dann prägen, sondern die kulturelle Vielfalt Makedoniens als Gewinn für Europa.

Die kosovarische Frage

Für mehr als die Hälfte der Staaten der Welt ist die kosovarische Frage beantwortet, in dem sie das Kosovo bilateral völkerrechtlich als Staat anerkannt haben. Allerdings sind entscheidende Staaten nicht darunter, wie Serbien, die UN-Vetomächte China und Russland sowie fünf EU-Staaten (Griechenland, Rumänien, Spanien, Slowakei und Zypern). Aus diesem Grund ist das Kosovo bisher kein Mitglied der Vereinten Nationen. Je nach Rechtsauffassung ist oder war Kosovo eine Provinz Serbiens. Ein ethnischer Krieg im Kosovo führte im Jahr 1999 zu einer völkerrechtlich umstrittenen militärischen Intervention der NATO in diesen Konflikt. Es gab dafür kein Mandat des UN-Sicherheitsrates, wohl aber für das Ergebnis dieser Intervention. Der UN-Sicherheitsrat beschloss am 10. Juni 1999 die Resolution 1244, auf deren Grundlage eine Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) implementiert wurde. Unter anderem wurde der UN-Generalsekretär dazu ermächtigt, eine vorübergehende Zivilverwaltung für das Kosovo einzurichten. Ziel dieser Mission war es für das kosovarische Volk eine substantielle Autonomie herzustellen. Gleichzeitig betonte die Resolution in ihrer Präambel auch die territoriale Integrität der Bundesrepublik Jugoslawien (1992 – 2003 bzw. von 2003 – 2006 Serbien und Montenegro), deren Rechtsnachfolgerin die Republik Serbien ist.

Über den endgültigen Status des Kosovos trifft die Resolution 1244 keine Festlegungen, dieser sollte im Rahmen von Verhandlungen zwischen den betroffenen Parteien geklärt werden. Formell ist die Resolution 1244 immer noch in Kraft. Allerdings hat mittlerweile die Europäische Union (EU) unter der Bezeichnung EULEX faktisch die UN-Mission übernommen. Die EU-Mission EULEX findet jedoch formell im Rahmen der UN-Mission statt. Die Verhandlungen zwischen dem Kosovo und Serbien blieben im Ergebnis erfolglos. Das Kosovo beharrte auf die völlige Unabhängigkeit von Serbien, wobei Serbien bereit war, ein Höchstmaß an Autonomie für das Kosovo zu akzeptieren. Nach dem Scheitern der Verhandlungen erklärte sich das Kosovo am 17.02.2008 einseitig für Unabhängig von Serbien.

Der völkerrechtliche Status des Kosovo ist bis heute nicht völlig unumstritten und nicht abschließend geklärt. Bisher hat die Mehrheit der internationalen Staatengemeinschaft das Kosovo bilateral völkerrechtlich anerkannt. Eine Mitgliedschaft des Kosovos in den Vereinten Nationen konnte aufgrund des Widerstands der Russischen Föderation bisher nicht erfolgen. Die Vollversammlung der Vereinten Nationen kann nur aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Sicherheitsrates neue Mitglieder aufnehmen – den Russland als ständiges Mitglied des Sicherheitsrates mit seinem Veto verhindert. Fünf (Griechenland, Rumänien, Spanien, Slowakei und Zypern) von 28 Staaten der Europäischen Union (EU) erkennen das Kosovo ebenfalls nicht an, so dass auch der Beginn von EU-Beitrittsgesprächen mit dem Kosovo und eine Aufnahme in die EU bis auf Weiteres nicht möglich sind. Serbien ist bis heute aus politischen und verfassungsrechtlichen Gründen nicht bereit die Unabhängigkeit des Kosovo zu akzeptieren.

Am 8.10.2008 nahm die Vollversammlung der Vereinten Nationen den Antrag der Republik Serbien an, die Rechtmäßigkeit der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo durch ein rechtlich nicht bindendes Gutachten des Internationalen Gerichtshofes (IGH) prüfen zu lassen. Die zu prüfende Frage lautete: „Ist die einseitige Unabhängigkeitserklärung durch die provisorische Institution der Selbstverwaltung des Kosovo im Einklang mit dem Völkerrecht?“ Das IGH musste zunächst entscheiden, ob es sich bei der Auslegung strikt an den Wortlaut der Frage halten oder auch die Folgen der Unabhängigkeitserklärung bewerten sollte. Für das Kosovo und Serbien letztendlich unbefriedigend, hielt sich der IGH bei der Bekanntgabe seines Gutachtens am 22.07.2010 eng an die Fragestellung und bewertete nur die Rechtmäßigkeit der Unabhängigkeitserklärung. Aus Sicht des IGH verbiete weder die Praxis des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen noch das Völkerrecht generell einseitige Unabhängigkeitserklärungen.

Des Weiteren ging der IGH auf die Frage ein, ob die Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates einer einseitigen Unabhängigkeitserklärung des Kosovos entgegenstünde. Es kam in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass die Unabhängigkeitserklärung nur unter der Voraussetzung unrechtmäßig sei, wenn die in der Resolution 1244 genannten Institutionen der provisorischen Selbstverwaltung diese Erklärung abgegeben hätten. In diesem Fall wäre dies der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen gewesen, der im Rahmen der provisorischen Selbstverwaltung für das Kosovo für auswärtige Angelegenheiten des Kosovo zuständig sei. Wenn hingegen ein anderes Gremien die Unabhängigkeitserklärung des Kosovo abgegeben habe, so könne ein Verstoß gegen die Resolution 1244 nicht gegeben sein. Nach Auffassung des IGH sei das kosovarische Parlament durch die kosovarischen Bürgerinnen und Bürger legitimiert und kein Teil der provisorischen Selbstverwaltung des Kosovos im Rahmen der Vereinten Nationen.

Diese Auffassung des IGH blieb natürlich unter Völkerrechtlern teilweise umstritten, da auch das kosovarische Parlament als Teil der provisorischen Selbstverwaltung angesehen werden könne. Das wesentliche Problem wurde durch das Gutachten des IGH nicht geklärt: „Ist die Unabhängigkeit des Kosovos als solche mit dem Völkerrecht und der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vereinbar?“ Das Völkerrecht schützt grundsätzlich die territoriale Integrität der Staaten und sieht das Recht eines Volkes zur Sezession nur unter außergewöhnlichen Umständen vor. In der Regel soll das Selbstbestimmungsrecht der Völker im Rahmen der bestehenden Staaten verwirklicht werden, etwa durch geeignete Formen der Autonomie und der Selbstverwaltung. Die Frage, ob eine großzügige Autonomiereglung für das Kosovo ausgereicht hätte oder ob die Umstände doch eine Unabhängigkeit des Kosovos aus Sicht des Völkerrechts rechtfertigten, bliebt offen.

International fällt die Antwort auf diese Frage je nach Standpunkt verschieden aus. Eine Klärung dieser Fragestellung vor dem IGH ist von serbischer Seite durch die Eingrenzung der Frage auf die Unabhängigkeitserklärung als solche verpasst worden. Auch reichte Serbien gegen die Unabhängigkeit des Kosovos und deren Anerkennung durch andere Staaten keine Klage beim IGH ein. Es ist jetzt wieder eine politische Frage. In der internationalen Staatengemeinschaft wird die Unabhängigkeit des Kosovos von Serbien mittlerweile mehrheitlich anerkannt. Damit dürfte nach mehrheitlicher Ansicht die Frage des völkerrechtlichen Status des Kosovos endgültig entschieden sein, auch wenn diese Frage zum Teil noch umstritten bleibt. Demnach wäre das Kosovo als „Republik Kosovo“ ein unabhängiges Völkerrechtssubjekt.

Die Republik Serbien erkennt das Kosovo weiterhin formell nicht als Völkerrechtssubjekt an, geht jedoch faktisch von einem unabhängigen Kosovo aus. Die endgültige Normalisierung des Kosovo-Status als Völkerrechtssubjekt hängt von einer entsprechenden Übereinkunft mit Serbien ab. Die völkerrechtliche Unabhängigkeit des Kosovos von Serbien ist eine Realität, welche nicht mehr zurückgeschraubt werden kann.

Unter Druck und Vermittlung der EU kam es Ende 2012 erstmals zu direkten Gesprächen zwischen dem kosovarischen und dem serbischen Ministerpräsidenten. In mehreren Verhandlungsrunden konnte eine Annäherung und teilweise auch eine gewisse Normalisierung der Beziehungen erreicht werden. Vor allem für praktische Fragen konnten Lösungen gefunden werden. Zwar erkennt Serbien das Kosovo weiterhin völkerrechtlich nicht als unabhängig an, jedoch geht es faktisch von einem unabhängigen Kosovo aus. Demnach sollen sich die serbischen Kosovaren im Nordkosovo im kosovarischen Staat integrieren. Zuvor hatte Serbien noch die serbischen Parallelstrukturen im Kosovo politisch unterstützt und finanziert. Im Gegenzug dafür ist zwischen dem Kosovo und Serbien eine Autonomie für die serbischen Kosovaren vereinbart worden. Gemäß dieser Vereinbarung können die serbisch-kosovarischen Kommunen einen Verbund mit einem Präsidenten, einem Parlament und exekutiven Befugnissen im Bereich Bildung, Gesundheitswesen, Raumplanung, wirtschaftliche Entwicklung und lokale Medien gründen. Allerdings ist dieser Teil der Vereinbarung bisher nicht umgesetzt worden.

Ab dem Jahr 2018 sollte dann auch eine Übereinkunft zwischen Serbien und dem Kosovo über ihre endgültigen bilateralen Beziehungen erreicht werden. Nach serbischer Auffassung ist das Kosovo noch völkerrechtlicher und staatsrechtlicher Bestandteil der Republik Serbien. Entsprechend ist dies auch in der serbischen Verfassung geregelt. Eine völkerrechtliche Anerkennung des Kosovos durch Serbien würde also eine entsprechende Verfassungsänderung voraussetzen. Nach albanisch-kosovarischer Auffassung ist die „Republik Kosovo“ ein unabhängiger Staat.

Als Ausweg aus dieser Situation wird im Rahmen und unter der Vermittlung der Europäischen Union (EU) folgender Weg angestrebt: Die Republik Serbien könnte das Kosovo statt völkerrechtlich rein staatsrechtlich anerkennen, so wie es von 1949 bis 1990 auch zwischen beiden deutschen Staaten der Fall war. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde Deutschland durch die Siegermächte Frankreich, Sowjetunion, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika besetzt und in Besatzungszonen aufgeteilt. Auf dem Gebiet der amerikanischen, britischen und französischen Besatzungszone (Westzone) wurde am 24.05.1949 die Bundesrepublik Deutschland (BRD) gegründet, auf dem Gebiet der sowjetischen Besatzungszone am 07.10.1949 die Deutsche Demokratische Republik (DDR). Somit bestanden in Deutschland zwei deutsche Staaten, welche füreinander nicht Ausland waren. Entsprechend erkannten sich die BRD und die DDR auch nicht völkerrechtlich an, sondern rein staatsrechtlich. Beide deutsche Staaten waren gleichwohl Völkerrechtssubjekte und Mitglieder der UN. Am 03.10.1990 kam es zur Wiedervereinigung beider deutscher Staaten, wobei die Staats- und Gesellschaftsordnung der BRD für das vereinte Deutschland übernommen wurden.

Entsprechen der damaligen Regelung könnte die Republik Serbien das Kosovo rein staatsrechtlich anerkennen. In diesem Fall würden aus serbischer Sicht auf dem Gebiet der Republik Serbien zwei Staaten bestehen, welche füreinander nicht Ausland sind. Gleichwohl würde das Kosovo ein Völkerrechtssubjekt sein und Mitglied der UN werden können. Damit würde auch der albanisch-kosovarischen Auffassung nach einem unabhängigen Staat Rechnung getragen. Mit der faktischen Unabhängigkeit hat sich Serbien bereits seit längerem abgefunden. Diese Lösung könnte ein erfolgreicher Modus vivendi zur Regelung der gegenseitigen Beziehungen sein. Das Kosovo und Serbien streben eine Mitgliedschaft in der EU an, wollen sich dabei gegenseitig unterstützen und nicht blockieren. Unter dem Dach der EU wären das Kosovo und Serbien wieder vereint. Die Grenzen zwischen beiden Staaten hätte dann keine trennende Wirkung mehr.

Als weitere Lösungsvariante wird auch ein Gebietstausch zwischen dem Kosovo und Serbien aufs Tapet gebracht. Der serbisch besiedelte Nordkosovo würde dann zu Serbien kommen, dafür würden albanisch besiedelte Gebiete in Serbien an das Kosovo angeschlossen. Dieser Gebietstausch nach ethnischen Kriterien ist sehr umstritten. Voraussetzung wäre hier nicht nur ein Einvernehmen zwischen dem Kosovo und Serbien. Auch die betroffene Bevölkerung müsste durch Referenden an die Entscheidung über einen möglichen Gebietstausch beteiligt werden.

Die beutenden serbischen Kirchen und Klöster könnten einen besonderen Status erhalten. Dies könnte zum Beispiel ein exterritorialer Status sein, wie ihn Botschaften oder der Petersdom in Rom haben. So steht der Petersdom zwar in Rom, gehört jedoch völkerrechtlich zum Vatikanstaat. Alternativ könnten die serbischen Kirchen und Klöster auch eine sehr hohe Autonomie im Rahmen des kosovarischen Staates erhalten, wie sie zum Beispiel die Mönchsrepublik Athos im Rahmen der Hellenischen Republik (Griechenland) hat.

Die Auffassungsunterschiede zwischen Serbien und dem Kosovo sind noch groß. Auch ist das Verhältnis zwischen beiden noch nicht vollständig frei von Spannungen, welche bei bestimmten Streitthemen immer wieder ansteigen. Dennoch könnte bei gutem Einvernehmen zwischen beiden Staaten und bei guter Vermittlungsarbeit eine Lösung erreicht werden.

Die bosnisch-herzegowinische Frage

Bosnien und Herzegowina war als unabhängiger Staat von vornherein zwischen den bosniakischen (muslimischen), kroatischen und serbischen Bosniern umstritten und ist es heute noch. Am 03.03.1992 erfolgte die Unabhängigkeitserklärung. Während die bosniakischen und kroatischen Bosnier mit großer Mehrheit für die Unabhängigkeit von Bosnien und Herzegowina waren, wurde sie von den serbischen Bosniern mit großer Mehrheit strikt abgelehnt. Die Folge war ein brutaler, kriegerischer Konflikt zwischen den drei staatstragenden Volksgruppen von Bosnien und Herzegowina. Erst im November / Dezember 1995 wurde dieser ethnische Krieg zwischen diesen Volksgruppen durch das Abkommen von Dayton formell und materiell beendet.

Die heutige Staatsstruktur von Bosnien und Herzegowina ist ein Ergebnis des ethnischen Krieges von 1992 bis 1995 und des daraus resultierenden Friedensvertrages von Dayton vom 14.12.1995. Demnach besteht Bosnien und Herzegowina staatsrechtlich aus zwei weitgehend autonomen Entitäten, der „Föderation Bosnien und Herzegowina“ („Bosniakisch-Kroatische Föderation“) und der „Republika Srpska“ („Serbischen Republik“), die durch eine übergeordnete Föderation miteinander verbunden sind. Durch diese Föderation bleibt Bosnien und Herzegowina als Völkerrechtssubjekt erhalten. Die Entität „Föderation Bosnien und Herzegowina“ gliedert sich wiederum in zehn Kantone, die ihrerseits über weitgehende Rechte verfügen. Die faktische Teilung Bosnien und Herzegowinas in zwei Entitäten und die Gliederung der Föderation Bosnien und Herzegowina in zehn Kantone soll die Interessengegensätze der drei staatstragenden Volksgruppen (Bosniaken, Kroaten und Serben) auffangen.

Von den 3,79 Millionen Einwohnern bekennen sich nach der letzten Volkszählung von Oktober 2013 50,1 % zu der bosniakischen (muslimischen), 30,8 % zu der serbischen und 15,4 % zu der kroatischen Volksgruppe. Nach einer Volkszählung aus dem Jahr 1991 gab es noch 4,4 Millionen Einwohner in Bosnien und Herzegowina, von denen sich 43,5 zu der bosniakischen (muslimischen), 31,2 % zu der serbischen und 17,4 % zu der kroatischen Volksgruppe bekannten. Es hat also zwischen 1991 und 2013 deutliche Verschiebungen in der Gesamteinwohnerzahl und in den Anteilen für die jeweilige Volksgruppe gegeben. Der Rückgang der Gesamtbevölkerung beträgt rund 14 %. Rund 610.000 Bürgerinnen und Bürger von Bosnien und Herzegowina verließen seit 1991 den Staat oder wurden im ethnischen Krieg zwischen 1991 und 1995 vertrieben oder getötet.

Die Föderation Bosnien und Herzegowina besteht aus 50 % und die Republika Srpska aus 49 % des bosnisch-herzegowinischen Gesamtterritoriums. Der Distrikt Brčko besteht aus einem Prozent des Territoriums und bildet ein Kondominium (gemeinsame Herrschaft bzw. Verwaltung) beider Entitäten, wobei die Verwaltung im Rahmen des Gesamtstaates Bosnien und Herzegowina unter Wahrung einer lokalen Selbstverwaltung erfolgt.

Die Organe des Gesamtstaates sind ein Zweikammerparlament, ein Präsidium mit rotierender Präsidentschaft als Staatsoberhaupt, eine Regierung mit einem Ministerpräsidenten an der Spitze, ein Verfassungsgericht und eine Zentralbank. Das Zweikammerparlament setzt sich aus einem Abgeordnetenhaus und einer Völkerkammer zusammen. In der Völkerkammer sind die zwei Entitäten bzw. die drei staatstragenden Ethnien (Bosniaken, Kroaten, Serben) vertreten. Das Präsidium setzt sich aus einem bosniakischen (muslimischen), kroatischen und serbischen Bosnier zusammen. Der Vorsitz im Präsidium rotiert alle acht Monate zwischen den drei Mitgliedern. Hauptstadt des Gesamtstaates Bosnien und Herzegowina ist Sarajevo. Der Gesamtstaat hat klar festgelegte und begrenzte Kompetenzen, darunter in der Außen- und Außenhandelspolitik, im Zoll- und Währungswesen, in Einwanderungsfragen und bei der Kontrolle des Luftraumes. Alles, was nicht in der Kompetenz des Gesamtstaates liegt, gehört in den Zuständigkeitsbereich der Entitäten.

Dieser Staat wird weiterhin nicht vor allen Volksgruppen in gleicher Weise akzeptiert. Die Bosniaken (Muslime) wollen diesen Staat, da es für sie kein weiteres Mutterland auf dem Balkan gibt. Sie wünschen sich jedoch einen stärkeren Bundesstaat und lehnen die faktische Teilung des Staates ab. Die bosnischen Kroaten und Serben haben jeweils Mutterstaaten auf dem Balkan: Kroatien und Serbien. Für beide Volksgruppen wäre ein Aufgehen in ihren Mutterstaaten eine Option. Während sich die kroatischen Bosnier in dieser Frage zurückhaltender geben, streben die serbischen Bosnier offen die Abspaltung der „Republika Srpska“ und die Vereinigung mit der Republik Serbien an. Die beiden Mutterstaaten Kroatien und Serbien stehen jedoch offiziell wie die internationale Staatengemeinschaft zur Einheit von Bosnien und Herzegowina und lehnen möglichen Separatismus ab. Informell unterstützen Kroatien und Serbien ihre jeweiligen Volksgruppen in Bosnien und Herzegowina gleichwohl mehr oder weniger in ihren Interessen.

Im Ergebnis funktioniert der Staat aufgrund der Gegensätze zwischen beiden Volksgruppen und der nach ethnischen Kriterien geregelten Staatsorganisation nicht. Der Nationalismus der jeweiligen Volksgruppe ist nach wie vor sehr stark und verhindert eine prosperierende Entwicklung Bosnien und Herzegowinas. Ein übergeordnetes bosnisch-herzegowinisches Gemeinschaftsgefühl hat sich bisher nicht herausgebildet. In Folge ist der Zentralstaat entsprechend schwach ausgeprägt. Ohne einen Mentalitätswechsel unter den drei staatstragenden Volksgruppen und einer daraus resultierenden Staatsreform können die bestehenden Probleme nicht überwunden werden. Eine Lösung, welche die derzeitigen divergierenden Interessen der Volksgruppen unter einen Hut bringt, ist bisher nicht zu erreichen. Eine Aufteilung von Bosnien und Herzegowina nach ethnischen Kriterien ist nicht möglich. Dafür leben die einzelnen Völker zu durchmischt. Die jetzige bestehende Staatsorganisation ist ineffektiv. Die Völker von Bosnien und Herzegowina müssen ihre bisherigen Auffassungen überdenken und miteinander sprechen. Das ist der einzige Weg. Dafür sollte die internationale Gemeinschaft bzw. die Europäische Union geeignete Rahmenbedingungen schaffen und entsprechende Bemühungen starten.

Eine Lösungsfindung dürfte nicht einfach sein. Die bisherige Situation in Bosnien und Herzegowina verhindert fast jede Form von Prosperität und auch eine mögliche Mitgliedschaft in der EU. Weder die jetzige Staatsstruktur noch eine Aufteilung des Staates wären eine Option. Die Entitäten und ihre Abgrenzungen sind ein Ergebnis des Krieges, nicht der tatsächlichen territorialen Verteilung der Volksgruppen. Allerdings muss der komplizierte Föderalismus zurückgeschraubt werden. Dies kann auf zwei Arten erfolgen: Die Entitäten werden aufgelöst und Bosnien und Herzegowina in mehrere Kantone nach dem Vorbild der Schweiz gegliedert. Auch die Organisation des Gesamtstaates sowie die Kompetenzverteilung zwischen dem Gesamtstaat und den Kantonen könnten nach Vorbild der Schweiz erfolgen. Die zweite Möglichkeit wäre die Auflösung der Föderation Bosnien und Herzegowina sowie die Aufteilung in eine bosniakische und eine kroatische Entität. Demnach würde Bosnien und Herzegowina aus drei Entitäten bestehen. Für die Kompetenzverteilung zwischen dem Gesamtstaat und den Entitäten könnte wiederum die Schweiz als Vorbild dienen.

Die erste Möglichkeit ist allerdings zu bevorzugen. Bei einer möglichen Gliederung von Bosnien und Herzegowina in etwa gleichgroße Kantone würden alle Volksgruppen angemessen repräsentiert sein und der Staat effektiver funktionieren. Für bestimmte Aufgaben, etwa im kulturellen Bereich, könnten die Volksgruppe Verbände mit staatlichen Befugnissen bilden. Eine mögliche Aufteilung von Bosnien und Herzegowina in drei Entitäten entspricht zwar den drei stärksten Volksgruppen, benachteiligt jedoch andere Volksgruppen und fördert Nationalismen und Separatismen. Eine Staatsorganisation nach ethnischen Kriterien ist ineffektiv und sollte überwunden werden. Daraus resultierend sollte die Gliederung des Staates in Entitäten daher nach Möglichkeit überwunden werden. Nur durch eine Lösung der bosnisch-herzegowinische Frage könnten die bosnischen Völker eine prosperierende und zukunftsweisende Entwicklung erreichen und am europäischen Einigungsprozess teilhaben.

Zusammenfassung

Die Kultur- und Namensfrage der Republik Nord-Makedonien, die Regelungen der Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo und die bosnisch-herzegowinische Frage bleiben die großen Herausforderungen auf dem Balkan. In den ersten beiden Fällen stehen ernsthafte Bemühungen und Maßnahmen zur Lösung der Probleme an, welche im Ergebnis erfolgreich sein können. So nah an einer Lösung sind die betroffenen Parteien bisher nie gewesen.

Der Kulturstreit um Makedonien ist zwar formell beendet, jedoch damit natürlich noch nicht aus den Köpfen der beteiligten Akteure verschwunden. Der Weg zu einer tatsächlichen Überwindung dieses Streits durch die vertraglich vereinbarten Maßnahmen dürfte noch nicht zu Ende gegangen sein. Dennoch markieren die Verträge und deren Umsetzung den Beginn des Endes eines jahrhundertelangen Kulturkampfes um Makedonien.

In den Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo gibt es zwar wahrnehmbare Fortschritte, dennoch steht hier die endgültige Lösung der kosovarischen Frage noch aus. Jedoch dürften beide Parteien ernsthaft an einer Lösung interessiert sein. Die Lösung des Kulturstreits um Makedonien könnte hier als Inspiration dienen.

Im Falle von Bosnien und Herzegowina ist eine Lösung der bestehenden Probleme bisher nicht ersichtlich, doch sollten durch internationale Vermittlung geeignete Rahmenbedingungen hierfür geschaffen werden.

Viele Streitpunkte beruhen auf den nationalen Interessen der einzelnen Völker, besonders der Wunsch nach nationaler Einheit. Dieser Wunsch kann allerdings im Rahmen von Nationalstaaten nicht verwirklicht werden. Diese dürften zu einem gewissen Grad überholt sein. Im Rahmen der Europäischen Union (EU) können diese nationalen Interessen jedoch in Solidarität und Zusammenarbeit mit anderen Völkern viel besser verwirklicht werden. Der Traum nach Einheit unter den südslawischen Ethnien, Albanern und auch anderen Völkern kann erreicht werden, unter dem Dach der EU. Diesen Weg, frei von Gewalt, Nationalismus und Separatismus, sollten die Völker des Balkans gehen. Denn nur dieser hat Aussicht auf Erfolg und gewährleistet eine prosperierende Zukunft.

Fazit

Die jugoslawische Frage konnte im Rahmen einer staatlichen Gemeinschaft der südslawischen Völker nicht gelöst werden. Sie betrifft die Verhältnisse der einzelnen südslawischen Völker zueinander und zu einer möglichen staatlichen oder überstaatlichen Gemeinschaft. Mit ihr verflochten sind auch die albanische, die bosnische, die kroatische, die serbische und die makedonische Frage.

Der gemeinsame Staat der südslawischen Völker als „Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen“ wurde am 01.12.1918 gegründet. Am 03.10.1929 wurde dieser Staat in „Königreich Jugoslawien“ umbenannt. Dieser Staat war serbisch dominiert, zentralistisch organisiert und nahm auf die Besonderheiten der einzelnen jugoslawischen Völker keinerlei Rücksicht. Dies führte vor allem zu Widerstand bei den nichtserbischen Volksgruppen, wie etwa bei den Kroaten oder den ethnischen bzw. slawischen Makedoniern. Der erste jugoslawische Staat (1918 – 1941) zerfiel nicht nur aufgrund des Angriffes der Deutschen Wehrmacht am 06.04.1941 und der anschließenden Zerschlagung des Königreiches Jugoslawien durch die Besatzer, sondern auch aufgrund seiner inneren Zerrissenheit. Die gewaltsame Unterdrückung von nationalen Gegensätzen im Königreich Jugoslawien entfremdete viele Volksgruppen von diesem ersten jugoslawischen Staat.

Während des Zweiten Weltkrieges gewannen ab 1943 die kommunistischen Partisanen unter Josip Broz Tito die Oberhand auf dem Gebiet des Königreiches Jugoslawien und ab 1945 die alleinige politische Macht. Die nationalen Gegensätze sollten nicht mehr unterdrückt, sondern in einem föderativen System kanalisiert werden. Am 29.11.1945 wurde die „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“ proklamiert, die am 07.03.1963 in „Sozialistisch Föderative Republik Jugoslawien“ („SFRJ“) umbenannt wurde. Dem föderativen System standen jedoch ein Einparteiensystem und ein politischer Zentralismus durch den „Bund der Kommunisten Jugoslawiens“ („BdKJ“) gegenüber. Dies führte im gewissen Sinne zu einer analogen Situation wie einst im ersten jugoslawischen Staat und zum Aufbrechen von nationalen Gegensätzen aufgrund eines in sich widersprüchlichen Systems. Schon der ehemalige amerikanische Präsident Abraham Lincoln (1809 – 1865) stellte fest: „Ein in sich gespaltenes Haus kann keinen Bestand haben.“ Auf die jugoslawische Situation übertragen bedeutet dies: Ein staatliches System kann keinen Bestand haben, wenn es auf Dauer auf der einen Seite extrem föderalistisch organisiert ist sowie auf der anderen Seite ohne Pluralismus ist  und zentralistisch geführt wird. Es wird entweder ausschließlich das eine System oder ganz das andere haben oder im Ergebnis komplett scheitern. In den Jahren 1991/92 zerfiel die SFRJ und damit die staatliche Gemeinschaft der südslawischen Völker.

Anstelle der staatlichen Gemeinschaft der südslawischen Völker sind sieben Staaten getreten. Die nationalen Fragen der südslawischen und der nicht-slawischen Völker auf dem Balkan sind damit nach wie vor weitgehend offen und müssen beantwortet werden. Die jugoslawische Idee dürfte als Konzept überwunden sein. Allerdings gilt dies auch für das Konzept der Nationalstaaten. Keine der nationalen Fragen kann im Rahmen eines Nationalstaates ihre Antwort finden. Jeder derartige Beantwortungsversuch könnte in vielen Fällen nur auf Kosten eines anderen Volkes bzw. mehrerer anderer Völker erfolgen. Damit bliebe das Problem bestehen. Dennoch bleibt der Traum der einzelnen Völker nach Einheit unter einem gemeinsamen Dach existent.

Die jugoslawische Frage muss also beantwortet werden. Im Rahmen von Nationalstaaten können die südslawischen und die anderen Völker ihren Traum von Einheit und Vereinigung nicht verwirklichen. Dennoch gibt es einen alternativen Weg: Im Rahmen der Europäischen Union (EU) können alle Völker ihren Traum von Einheit unter einem Dach verwirklichen. Innerhalb der EU verlieren staatliche Grenzen ihre Bedeutung und es könnten europäische Kulturregionen gebildet werden. Die Albaner, Bosniaken, Kroaten und Serben können ihren jahrhundertealten Traum nach Einheit unter einem Dach im Rahmen der EU effektiv verwirklichen, ohne dies auf Kosten der jeweils anderen Volksgruppen verwirklichen zu müssen. Daher ist die Integration der Balkanstaaten in die EU sehr wichtig, um eine nachhaltige friedenserhaltende Ordnung auf dem Balkan zu etablieren. Diese wird eine prosperierende Entwicklung der betroffenen Völker ermöglichen, welche zu zusätzlicher Stabilität auf dem Balkan führen wird.

Bulgarien, Kroatien und Slowenen sind bereits Mitglieder der EU, die anderen Staaten auf dem Balkan werden eines Tages folgen. Damit wären alle südslawischen Völker unter einem Dach vereint und ohne das Grenzen sie trennen. Verbunden wären sie durch gemeinsame Werte wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und gut nachbarschaftliche Beziehungen. Im Rahmen von europäischen Kulturregionen können die südslawischen Völker wieder auf Basis ihrer gemeinsamen kulturellen Wurzeln und als gleichberechtigte Partner zusammenfinden. Die jugoslawische Frage ist also nach wie vor aktuell. Allerdings wird sie nicht national, sondern nur europäisch final beantwortet werden können.

Es bleibt zu hoffen, dass bis dahin alle noch vorhandenen Gegensätze behoben sein werden. So müssen vor allem die Kosovo-Frage sowie die staatsrechtliche Organisation von Bosnien und Herzegowina noch abschließend geklärt werden. Die Kosovo-Frage ist mit eingebunden in die allgemeine albanische Frage, die das völker- und staatsrechtliche Schicksal der albanischen Volksgruppe außerhalb des albanischen Staates betrifft. Diese Frage betrifft insbesondere auch die Republik Nord-Makedonien, in der die albanische Volksgruppe einen Anteil von rund 25 % an der Gesamtbevölkerung ausmacht. Die Anerkennung der ethnischen bzw. slawischen Makedonier erfolgte im Jahr 1943 im Rahmen eines föderativen Jugoslawien. Diese Anerkennung und die Etablierung eines makedonischen Staates im Rahmen eines föderativen Jugoslawiens führten zu einer relativ erfolgreichen Klärung der makedonischen Frage auf staatsrechtlicher Ebene. Die zwischen Bulgarien, Griechenland und der Republik Nord-Makedonien in den Jahren 2017/18 geschlossenen Verträge dürften auch auf völkerrechtlicher Ebene zu einer endgültigen Klärung der makedonischen Frage führen, auch wenn dieser Weg schwierig werden dürfte. Es wird immer auch Rückschläge geben, doch wichtig ist es im Ergebnis den Kurs zu halten und das Ziel nicht zu verfehlen.

Fazit: Die jugoslawische Frage ist im Ergebnis mit der europäischen Frage assoziiert. Sie kann daher grundsätzlich nicht im Rahmen von Nationalstaaten, sondern nur im Rahmen der europäischen Einigung ihre Antwort finden. Eine Antwort auf die jugoslawische Frage ist jedoch möglich und sollte zum Wohle aller auf dem Balkan lebenden Völker angestrebt werden.