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Das Interimsabkommen zwischen der Hellenischen Republik und der Republik Makedonien vom 13.09.1995

von Andreas Schwarz

In diesem Artikel wird ausführlich auf das Handelsembargo der Hellenischen Republik (Griechenland) gegen die Republik Makedonien (heute „Republik Nord-Makedonien“) vom 16.02.1994 bis zum 14.10.1995, das Interimsabkommen vom 13.09.1995 und das Urteil des Internationalen Gerichtshofes (IGH) gegen Griechenland wegen der Verletzung des Interimsabkommens vom 05.12.2011 eingegangen.

Das „Abkommen über die Normalisierung der politischen und wirtschaftlichen Beziehungen“ zwischen Griechenland und der Republik Makedonien, kurz Interimsabkommen, wurde am 13.09.1995 vom damaligen griechischen Außenminister Karolos Papoulias und seinem damaligen makedonischen Amtskollegen Stevo Crvenkovski unterzeichnet. Das Interimsabkommen trat 30 Tage nach der Unterzeichnung, welche am Sitz der Vereinten Nationen (UN) in New York stattfand, in Kraft. Vorausgegangen waren 29-monatige Gespräche und ein seit dem 16.02.1994 bestehendes griechisches Handelsembargo gegen die Republik Makedonien. Aufgrund des Interimsabkommens hob Griechenland sein Handelsembargo gegen die Republik Makedonien am 14.10.1995 auf. Im Gegenzug dazu verzichtete die Republik Makedonien auf ihre bisherige Staatsflagge mit dem Stern von Vergina, einem Symbol aus der Zeit des antiken Makedonien. Zwischen beiden Staaten kam es zur Aufnahme von diplomatischen Beziehungen und zu einer Verbesserung der bilateralen Beziehungen.

Unter folgendem Link findet sich der Text des Interimsabkommens „Abkommen über die Normalisierung der politischen und wirtschaftlichen Beziehungen vom 13.09.1995

Griechenland blockierte entgegen der Regelungen des Interimsabkommens bis zum Jahr 2019 mögliche Mitgliedschaften der Republik Makedonien in der Europäischen Union (EU) und der NATO. Im Falle der Verhinderung einer möglichen NATO-Mitgliedschaft der Republik Makedonien durch Griechenland auf dem Bukarester NATO-Gipfel im Jahre 2008 wurde Griechenland wegen Verletzung des Interimsabkommens am 05.12.2011 durch den Internationalen Gerichtshof (IGH) in Den Haag verurteilt.

Durch das Prespa-Abkommen zwischen der Hellenischen Republik und der Republik Makedonien vom 17.06.2018 wurde der Namens- und Kulturstreit formell beigelegt. Seit dem 12.02.2019 heißt die Republik Makedonien im staats- und völkerrechtlichen Verkehr „Republik Nord-Makedonien. Das Interimsabkommen trat damit außer Kraft. Es regelte vom 13.09.1995 bis zum 12.02.2019 wesentliche Aspekte der bilateralen Beziehungen zwischen beiden Staaten und bekräftigte damit in diesem Zeitraum den Status quo in der Namensfrage der Republik Makedonien.

Hintergrund

Der erste Staat mit der Bezeichnung „Makedonien“ seit der Antike wurde am 02.08.1944 im Rahmen einer kommunistisch-jugoslawischen Föderation gegründet und formell als „Volksrepublik Makedonien“ bezeichnet. Vorausgegangen war die Anerkennung der ethnischen bzw. slawischen Makedonier als eigenständige jugoslawische Nation am 29.11.1943 auf der „Zweiten Sitzung des Antifaschistischen Rates der Volksbefreiung Jugoslawiens“. Am 07.07.1963 erfolgte eine Änderung der Staatsbezeichnung in „Sozialistische Republik Makedonien“. Durch Beschluss des ersten demokratischen und frei gewählten makedonischen Parlaments erfolgte am 15.04.1991 die Einführung der Staatsbezeichnung „Republik Makedonien“. Daraufhin erklärte Griechenland im Mai 1991, dass es eine internationale Anerkennung der Republik Makedonien nach einer möglichen Unabhängigkeit von der sich in Auflösung befindlichen „Sozialistisch Föderativen Republik Jugoslawien“ („SFRJ“) mit der Staatsbezeichnung „Makedonien“ verhindern wolle. Damit war der Namensstreit, der an sich nur das größte Symptom eines Kulturstreits um Makedonien ist, geboren. Nach der Unabhängigkeitserklärung der Republik Makedonien von der SFRJ am 18.09.1991 und der Proklamation einer neuen makedonischen Verfassung am 20.11.1991, welche die Staatsbezeichnung „Republik Makedonien“ bekräftigte, forderte die damalige griechische Regierung unter ihrem Ministerpräsidenten Konstantin Mitsotakis am 04.12.1991 von der Republik Makedonien:

  1. Verzicht auf den Namen „Makedonien“, der einen geografischen Bereich und keine ethnische Einheit bezeichnen würde;
  2. Erklärung, dass die Republik Makedonien keine Ansprüche gegenüber Griechenland erheben würde;
  3. Erklärung, dass es keine „makedonische Minderheit“ in Griechenland gebe.

Mit dieser Forderung setzte die griechische Regierung ihre Ankündigung vom Mai 1991 in die außenpolitische Tat um und der sogenannte Namensstreit wurde zu einem internationalen Konflikt, der erst in den Jahren 2018/2019 überwunden werden konnte. Seit dem 12.02.2019 heißt die Republik Makedonien im staats- und völkerrechtlichen Verkehr „Republik Nord-Makedonien“.

Die Reaktion der Republik Makedonien auf die griechischen Forderungen

Eine Reaktion auf die in der Einleitung dargestellten Forderungen der griechischen Regierung vom 04.12.1991 erfolgte unverzüglich. Die Hauptforderung nach einem Verzicht auf den Namen „Makedonien“ lehnte die Republik Makedonien klar ab. Allerdings erfüllte die Republik Makedonien unverzüglich den 2. Punkt der griechischen Forderungen, wonach die Republik erklären sollte, dass sie gegenüber Griechenland keine Gebietsansprüche habe. So wurde durch einen Verfassungszusatz vom 06.01.1992 zu Artikel 3 der makedonischen Verfassung eindeutig klargestellt:

  1.    Die Republik Makedonien hat keine Gebietsansprüche gegenüber den Nachbarstaaten.
  2.    Die Grenzen der Republik Makedonien können nur in Übereinstimmung mit der Verfassung, aufgrund des Prinzips der Freiwilligkeit und in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten internationalen Normen verändert werden.

Durch einen weiteren Verfassungszusatz vom 06.01.1992 zu Artikel 49 wurde außerdem klargestellt, dass sich die Republik Makedonien bei der Förderung und Wahrnehmung der Angelegenheiten und Rechte von Angehörigen des makedonischen Volkes im Ausland nicht in die souveränen Rechte anderer Staaten und deren inneren Angelegenheiten einmischen werde. Damit sollte der dritte Punkt der griechischen Forderung (keine makedonische Minderheit in Griechenland) zwar nicht erfüllt, doch damit verbundene Befürchtungen Griechenlands entkräftet werden.

Der sogenannte Namensstreit und die damalige Europäische Gemeinschaft (EG)

Zunächst wurde der bilaterale Namensstreit zwischen Griechenland und der Republik Makedonien hauptsächlich im Rahmen der damaligen Europäischen Gemeinschaft (EG) weiter ausgetragen. Die damals zwölf Mitgliedsstaaten der EG, darunter Griechenland, versuchten eine gemeinsame Haltung gegenüber der Republik Makedonien zu finden. Sie wurden dabei zunächst von der griechischen Haltung überrumpelt, wobei Griechenland in fast allen europäischen Hauptstädten vorstellig wurde und seinen extremen Standpunkt gegenüber der Republik Makedonien vertrat. Zuvor hatte die sogenannte Bandinter-Kommission, eine aus Verfassungsrechtlern bestehende Beratergruppe des damaligen EG-Ministerrates, festgestellt, dass die Republik Makedonien alle Voraussetzungen für eine völkerrechtliche Anerkennung erfüllen würde. Eine sachliche Auseinandersetzung mit der sogenannten Namensfrage der Republik Makedonien konnte so kurzfristig im Rahmen der EG und vor allem bis heute in Griechenland nicht stattfinden.

Bereits am 16.12.1991 fand in Brüssel eine Außenministerkonferenz der EG statt, bei der das weitere gemeinsame Vorgehen gegenüber der Republik Makedonien besprochen wurde. Vor einer Anerkennung durch die EG-Staaten wurden von der Republik Makedonien verfassungsrechtliche und politische Garantien abverlangt, nach denen sie keine territorialen Ansprüche gegenüber EG-Nachbarstaaten erheben und keine feindselige Propaganda-Aktivitäten, einschließlich der Benutzung einer Bezeichnung, die territoriale Ansprüche einschließt, betreiben dürfe. Unklar war, ob die Bezeichnung „Makedonien“ solche Ansprüche automatisch mit einschließen würde.

Auf einem informellen EG-Außenministertreffen am 01. und 02. Mai 1992 in Guimarães in Portugal kamen die EG-Außenminister zunächst überein, die „Republik von Skopje“ anzuerkennen und keine Staatsbezeichnung zu akzeptieren, der Griechenland nicht zustimmen würde. Diese Erklärung wurde von Griechenland und einigen anderen EG-Mitgliedsstaaten so ausgelegt, dass im Namen „Republik Makedonien“ die Bezeichnung „Makedonien“ nicht enthalten sein dürfe. Andere EG-Mitglieder wandten sich jedoch gegen eine solche Vorgehensweise. Einem Staat, der alle Voraussetzungen für seine Anerkennung erfülle, dürfe kein Name von außen auferlegt werden. Dennoch machten sich die EG-Mitglieder auf einem Gipfeltreffen der EG am 26. und 27.06.1992 zunächst den griechischen Standpunkt zu eigen, die Republik Makedonien nur unter einen Namen anzuerkennen, der nicht die Bezeichnung „Makedonien“ beinhalten würde. Damit setzte Griechenland seinen Standpunkt in der Namensfrage zunächst durch und bezeichnete das Ergebnis des EG-Gipfels entsprechend als großen nationalen Erfolg.

Doch danach setzte Ernüchterung ein. Die Republik Makedonien verzichtete nicht auf ihren verfassungsmäßigen Namen, denn einem Staat dürfe aufgrund des Selbstbestimmungsrechtes seines Volkes kein Name von außen auferlegt werden. Einige EG-Mitgliedsstaaten waren nun nicht mehr bereit den griechischen Standpunkt zu übernehmen und forderten sowohl eine Klärung als auch eine Lösung der Namensfrage. Diese Haltung relativierte das Ergebnis des EG-Gipfeltreffens vom 26./27.06.1992 wieder. Jetzt sollte zunächst auf internationaler Ebene, im Rahmen der Vereinten Nationen (UN), eine Lösungsfindung abgewartet werden. Der sogenannte Namensstreit wurde zu einem internationalen und völkerrechtlichen Präzedenzfall.

Der sogenannte Namensstreit auf internationaler Ebene

Nun wenige Staaten erkannten die Republik Makedonien zunächst völkerrechtlich an. Allerdings war kein Mitgliedsstaat der EG darunter. Die internationale Staatengemeinschaft, einschließlich einiger EG-Mitgliedsstaaten, wollte allerdings nicht einseitig der griechischen Argumentation folgen und forderte beide Seiten zum Kompromiss auf. Anfang 1993, nachdem klar wurde, dass ein weiteres kategorisches Ablehnen der Bezeichnung „Makedonien“ Griechenland in der internationalen Staatengemeinschaft isolieren würde, musste Griechenland schließlich einlenken. Auch die Republik Makedonien musste bis auf weiteres auf eine uneingeschränkte Anerkennung ihrer verfassungsmäßigen Bezeichnung verzichten.

In der Resolution 817 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (UN) vom 07.04.1993 wurde die Existenz des Namensstreits zwischen der Republik Makedonien und der Hellenischen Republik (Amtliche Bezeichnung für Griechenland) sowie die Bedeutung der Lösung dieses Streits für den Frieden und die guten nachbarschaftlichen Beziehungen in der betroffenen Region festgestellt. Diese Feststellung erfolgte seinerzeit auch unter dem Eindruck des ethnischen Krieges in Bosnien und Herzegowina und in Kroatien. Gemäß dieser Resolution wurde die Republik Makedonien am 08.04.1993 unter der vorläufigen Bezeichnung „Die Ehemalige Jugoslawische Republik Makedonien“ in die Vereinten Nationen aufgenommen. Die Vollversammlung der Vereinten Nationen stimmte dieser Aufnahme per Akklamation zu.

In Griechenland und in der Republik Makedonien fand dieser Kompromiss keine große Zustimmung. Im griechischen Parlament erhielt er nur eine knappe Zustimmung von 152 gegen 146 Stimmen und im makedonischen Parlament beschuldigte die nationalkonservative Opposition die Regierung, der Endnationalisierung Makedoniens Vorschub geleistet zu haben. In einer weiteren Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (Resolution 845) vom 18.06.1993 wurden die Hellenische Republik und die Republik Makedonien dazu aufgefordert den zwischen ihnen bestehenden Namensstreit im Rahmen und unter Vermittlung der Vereinten Nationen zu lösen. Dieser Aufgabe war von 1993 bis 2019 ein entsprechender Sonderbeauftragter der Vereinten Nationen zugewiesen. Von 1994 bis 2019 hat Matthew Nimetz dieses Amt inne. Alle Gespräche und Vermittlungsversuche im Rahmen der Vereinten Nationen blieben bis 2018 zunächst erfolglos.

Eine ausführliche Bewertung der Aufnahme der Republik Makedonien unter einer provisorischen Bezeichnung befindet sich im Artikel: „Die ehemalige provisorische Bezeichnung der Republik Makedonien im Rahmen der Vereinten Nationen aus Sicht des Völkerrechts“.

Das griechische Embargo gegen die Republik Makedonien (16.02.1994 – 14.10.1995)

Bereits der Kompromiss im Rahmen der Vereinten Nationen, wonach die Republik Makedonien unter einer vorläufigen Bezeichnung Mitglied in dieser Organisation wurde, ging vielen griechischen Politikern und einer großen Mehrheit der griechischen Bevölkerung zu weit. Es brach eine regelrechte Hysterie um „Makedonien“ in Griechenland aus, bei der es auch zu mehreren  Massenkundgebungen gegen die Republik Makedonien kam. Eine sachliche Auseinandersetzung zur Namensfrage der Republik Makedonien fand nicht statt und konnte wohl auch in der aufgeheizten Stimmung nicht stattfinden. Vielen Griechen wurde die Existenz des makedonischen Staates überhaupt erst nach der Unabhängigkeitserklärung der Republik Makedonien bewusst. Die Meinungsbildung wurde sofort von Hardlinern in der makedonischen Namensfrage übernommen. Aus ihrer Sicht impliziere der Name der Republik Makedonien Gebietsansprüche auf die griechische Region Makedonien, die mit Hilfe andere Mächte erfüllt werden könnten.

Erinnerungen an die Zeit des Bürgerkrieges in Griechenland (1946 – 1949, Kommunisten gegen die königliche Regierung), wurden wieder geweckt. Bei diesem Bürgerkrieg spielte auch die  makedonische Frage (Völkerrechtlicher bzw. staatsrechtlicher Status der makedonischen Bevölkerung) eine Rolle. So gab es auf der Seite der griechisch-kommunistischen Bürgerkriegspartei Pläne, wonach ein Ziel des Kampfes die nationale Rekonstitutierung des makedonischen Volkes in der griechischen Region Makedonien sei.Was konkret damit gemeint war, wurde allerdings nie weiter von den griechischen Kommunisten ausgeführt. Jedoch verstanden alle am Bürgerkrieg beteiligten Akteure entweder die Abspaltung und Unabhängigkeit oder zumindest die Autonomie der griechischen Region Makedonien darunter. Besondere  Unterstützung fanden diese Pläne natürlich vor allem im kommunistischen Jugoslawien. Allerdings waren diese Pläne sowohl bei den griechischen Kommunisten als auch bei den kommunistischen Ostblockstaaten umstritten. Die griechische Bevölkerung und alle anderen maßgeblichen politischen Strömungen in Griechenland lehnten diese Pläne ab und empfanden sie als Verrat. Jugoslawien selbst stellte aus politischen und strategischen Gründen die Unterstützung für die kommunistische Bürgerkriegspartei in Griechenland im Jahre 1948 ein, die im Jahre 1949 dann nach einer entscheidenden Niederlage ihren Kampf aufgab.

Doch in den Köpfen der griechischen Bevölkerung lebt der Abwehrkampf gegen den slawischen Kommunismus und Makedonismus noch fort, gefördert durch eine entsprechende griechische Bildungs- und Kulturpolitik. Darüber hinaus spielt auch das antike Makedonien für das historische Bewusstsein der Griechinnen und Griechen eine große Rolle: Aus griechischer Sicht sei Makedonien ausschließlicher Teil der griechischen Geschichte und Kultur. Es überrascht also nicht, dass in dieser Stimmung selbst der kleinste Kompromiss mit der Republik Makedonien in der sogenannten Namensfrage fast unmöglich ist. Aus diesem Grund geriet die damalige griechische Regierung unter Ministerpräsident Konstantin Mitsotakis wegen ihrer Kompromissbereitschaft in der Namensfrage der Republik Makedonien auch immer mehr unter Druck. Zwar lehnte die  griechische Bevölkerung weiterhin jeden Kompromiss mit der Republik Makedonien in der Namensfrage klar ab, doch musste schon aufgrund außenpolitischer Erwägungen, völkerrechtlicher Zwänge und aus Gründen der regionalen Stabilität ein Kompromiss gefunden werden. Dem damaligen griechischen Außenminister Andonis Samaras ging die ohnehin geringe griechische Kompromissbereitschaft bereits zu weit und trat von seinem Amt zurück. Außerdem trat er aus der damals regierenden „Nea Dimokratia“ (ND) aus und gründete seine eigene Partei, die sich klar gegen jeden Kompromiss mit der Republik Makedonien positionierte. Auch Andreas Papandreou, der damaligen Vorsitzende der oppositionellen „Panhellenischen Sozialistischen Bewegung“ (PASOK), positionierte sich national klar gegen die Republik Makedonien und lehnte Kompromiss mit ihr in der Namensfrage ab.

Bei vorgezogenen Parlamentswahlen am 10.10.1993 errang die PASOK einen klaren Wahlsieg und Andreas Papandreou wurde griechischer Premierminister. Auch Andonis Samaras schaffte mit seiner neuen Partei den Einzug ins Parlament und erreichte damit einen großen Achtungserfolg. Die Namensfrage der Republik Makedonien und die Haltung der Parteien in dieser Frage spielten im Wahlkampf und bei der Wahl selbst eine große Rolle. Abgestraft wurden Konstantin Mitsotakis und die ND, die in der Namensfrage der Republik Makedonien eine größere Kompromissbereitschaft gezeigt hatten. Schon am 15.10.1993 gab der damals gerade neu ins Amt gekommene griechische Ministerpräsident Andreas Papandreou den Abbruch des Dialoges mit der Republik Makedonien über ihren Namen bekannt. Ein Kompromiss in der Namensfrage der Republik Makedonien sollte es aus Sicht des damaligen griechischen Ministerpräsidenten nicht geben.

Ein mögliches Handelsembargo gegen die Republik Makedonien wurde von der damals neuen Regierung Griechenlands unter Andreas Papandreou bereits im Vorfeld als Druckmittel angekündigt, wenn die Republik Makedonien in der Namensfrage nicht nachgeben würde. Am 16.02.1994 setzte Griechenland seine Ankündigung in die Tat um und verhängte ein Handelsembargo gegen die Republik Makedonien. Die Republik Makedonien durfte keinerlei Warenverkehr mehr über den nordgriechischen Hafen Thessaloniki abwickeln, davon ausgenommen waren nur humanitäre Güter. Bis zu diesem Zeitpunkt importierte die Republik Makedonien 90 % des benötigten Öls sowie aller weiteren Treibstoffe über den Hafen von Thessaloniki und wickelte dort über 75 % seines Außenhandels ab. Darüber hinaus wurden alle Lieferungen über die griechisch-makedonische Grenze in die Republik Makedonien unterbunden sowie das griechische Generalkonsulat geschlossen. Am 18.02.1994 erweiterte Griechenland die Handelssperre auf alle Einfuhren aus der Republik Makedonien.

Als Reaktion auf das griechische Embargo unterzeichneten am selben Tag Albanien, Bulgarien, Italien und die Türkei ein Dokument, in dem sie sich verpflichteten, den Straßen- und Eisenbahntransport von und nach der Republik Makedonien durch ihre Territorien zu erleichtern. Das Embargo traf die Republik schwer, zumal auch der Weg über Serbien aufgrund eines Embargo der Vereinten Nationen gegenüber der damaligen aus Serbien und Montenegro bestehenden Bundesrepublik Jugoslawien verschlossen war. Darüber hinaus war das Verhältnis zwischen der Republik Makedonien und der Bundesrepublik Jugoslawien nicht besonders gut. Es bestand zu dieser Zeit auch keine gegenseitige diplomatische Anerkennung zwischen beiden Staaten. Die möglichen Alternativrouten waren alle unwirtschaftlich, so dass die Republik Makedonien unter enormen wirtschaftlichen Druck stand. Das Embargo hatte große finanzielle und wirtschaftliche Nachteile zur Folge.

Die Europäische Union (EU) bezeichnete das Handelsembargo gegen die Republik Makedonien als Verstoß gegen das EU-Recht und versuchte zunächst mit diplomatische Mitteln eine Aufhebung des Embargos zur erreichen. Nach Auffassung der griechischen Regierung sei ihr Embargo aufgrund des Verhaltens der Republik Makedonien mit EU-Recht vereinbar. Das Verhalten der Republik Makedonien habe nach Auffassung Griechenlands nicht nur eine schwerwiegende innerstaatliche Störung der öffentlichen Ordnung zur Folge, sondern es würde auch eine internationale Spannung geschaffen, die eine Kriegsgefahr darstelle. Nachdem Gespräche zwischen der EU-Kommission und der griechischen Regierung keine Lösung brachten, reichte die Kommission am 22.04.1994 Klage vor dem Europäischen Gerichtshof wegen der Verletzung des EU-Rechts ein. Nach Auffassung der Kommission habe das Verhalten der Republik Makedonien nicht die von Griechenland dargestellten Folgen. Damit sei das Embargo eine Verletzung des EU-Rechts. Gleichzeitig beantragte die Kommission auch den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung, die allerdings durch einen Beschluss des Gerichtshofes vom 29.06.1994 abgelehnt wurde.

Das Urteil in der Hauptsache blieb aufgrund des makedonisch-griechischen Interimsabkommens vom 13.09.1995 aus. In diesem Interimsabkommen wurde eine Normalisierung der politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Griechenland und der Republik Makedonien vereinbart. Die Republik Makedonien verpflichtete sich unter anderem dazu auf ihre bisherige Staatsflagge (Stern von Vergina, antikes makedonisches Symbol) zu verzichten. Die Klärung der Namensfrage sollte in bilateralen Gesprächen zwischen der Republik Makedonien und Griechenland im Rahmen der Vereinten Nationen erfolgen. Griechenland verpflichtete sich unter anderem dazu das Handelsembargo gegen die Republik Makedonien binnen 30 Tagen aufzuheben, was am 14.10.1995 geschah. Der Gesamtschaden durch das griechische Embargo für die Republik Makedonien lässt sich nicht genau beziffern. Er dürfte jedoch bei einigen Milliarden Euro gelegen haben. Bis heute hat es kein weiteres Embargo gegen die Republik Makedonien gegeben. Jedes Embargo hätte schwerwiegende politische und wirtschaftliche Folgen.

Das Interimsabkommen vom 13.09.1995

Bereits vor und während des griechischen Handelsembargos gab es unter internationaler Vermittlung Gespräche zwischen Griechenland und der Republik Makedonien zur Überwindung der bestehenden Differenzen.

Im September 1995 konnte nach insgesamt 29-monatigen Gesprächen eine Übereinkunft erzielt werden, welche den Status quo zwischen Griechenland und der Republik Makedonien bestätigte und als Modus vivendi (vorübergehende Verständigung zur Regelung der bilateralen Beziehungen) für die Zeit bis zur endgültigen Lösung des sogenannten Namensstreit dienen sollte. Dieses „Abkommen über die Normalisierung der politischen und wirtschaftlichen Beziehungen“ (kurz: Interimsabkommen) zwischen Griechenland und der Republik Makedonien wurde am 13.09.1995 am Sitz der Vereinten Nationen in New York vom damaligen griechischen Außenminister Karolos Papoulias und dem damaligen Außenminister der Republik Makedonien Stevo Crvenkovski unterzeichnet.

Griechenland verpflichtete sich gemäß dieses Abkommens dazu innerhalb einer Frist von 30 Tagen das Embargo gegenüber der Republik Makedonien aufzuheben. Die Republik Makedonien verpflichtete sich unter anderem dazu, auf die bisherige Nationalflagge mit dem Stern von Vergina zu verzichten. Dieses Symbol wird dem antiken Makedonien zugerechnet, das nach griechischer Auffassung Teil der hellenischen Geschichte und Kultur ist.

In der makedonischen Hauptstadt Skopje wurde am 13.10.1995 aufgrund des Interimsabkommens eine endgültige Vereinbarung über die Normalisierung der bilateralen Beziehungen und die Einrichtung von gegenseitigen diplomatischen Vertretungen in den jeweiligen Hauptstädten unterzeichnet. Am 14.10.1995 wurde das griechische Handelsembargo gegen die Republik Makedonien aufgehoben und die Grenzen zwischen beiden Staaten wieder geöffnet.

In diesem Abkommen wurden die jeweiligen verfassungsmäßigen Namen der Vertragsparteien nicht genannt. Griechenland bzw. die Hellenische Republik wurden in diesem Abkommen als „Erste Partei“ bezeichnet während die Republik Makedonien als „Zweite Partei“ bezeichnet wurde.

Das Abkommen besteht aus sechs Abschnitten mit insgesamt 23 Artikeln.

Der erste Abschnitt, die Artikel 1 bis 8, regelt die freundschaftlichen Beziehungen und die vertrauensbildenden Maßnahmen.

Die „Erste Partei“ Griechenland verpflichtet sich in Artikel 1 des Interimsabkommens die „Zweite Partei“, die Republik Makedonien, völkerrechtlich anzuerkennen und normale diplomatische Beziehungen zur ihr aufzunehmen.

Jede Partei wird in diesem Abkommen verpflichtet, die bestehenden völkerrechtlichen Grenzen (Artikel 2) sowie die territoriale Integrität und Souveränität der jeweils anderen Partei zu achten. (Artikel 3).

Die Vertragsparteien (Griechenland und die Republik Makedonien) unterlassen, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten Nationen, jede Form von Androhung oder Anwendung von Gewalt (Artikel 4). Der gleiche Artikel bekräftigt weiter, dass jede Androhung oder Anwendung von Gewalt zur Änderung der bestehenden Grenzen zwischen den Vertragsparteien zu unterlassen sind und dass keine Partei Gebietsansprüche oder Grenzänderungen gegenüber der anderen Partei unterstützt oder durchzusetzen versucht.

Die Vertragsparteien verpflichten sich den zwischen ihnen bestehenden Namensstreit gemäß der Resolution 845 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen im Rahmen und unter Vermittlung der Vereinten Nationen durch bilaterale Gespräche zu lösen (Artikel 5). Im zweiten Absatz von Artikel 5 wird festgelegt, dass die Vertragsparteien die bestehende Differenz in der Namensfrage der Republik Makedonien gegenseitig anerkennen und versuchen sollen ihre bilateralen Beziehungen trotzdem normal zu gestalten.

Die Republik Makedonien bekräftigt, dass keine Bestimmungen in ihrer Verfassung Ansprüche auf griechisches Territorium oder eine Änderung der bestehenden Grenzen zwischen den Vertragsparteien begründen. Insbesondere werden die Präambel und Artikel 3 der Verfassung der Republik Makedonien namentlich hervorgehoben (Artikel 6 Absatz 1). Des Weiteren wird durch die Republik Makedonien bekräftigt, dass keines ihrer Verfassungsbestimmungen eine Einmischung in die inneren Angelegenheiten Griechenlands begründet. Hierbei wird Artikel 49 der Verfassung der Republik Makedonien namentlich hervorgehoben (Artikel 6 Absatz 2). Staatsrechtlich hat die Republik Makedonien das bereits am 06.01.1992 durch Verfassungszusätze zu den Artikeln 3 und 49 der makedonischen Verfassung entsprechend festgelegt. Artikel 6 des Interimsabkommens bekräftigt letztendlich diese Verfassungsänderung der Republik Makedonien auch in einem völkerrechtlichen Vertrag mit Griechenland. Die Interpretation der makedonischen Verfassung darf gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Interimsabkommens nicht von den Absätzen 1 und 2  dieses Artikels abweichen.

Die Republik Makedonien wird dazu verpflichtet, auf umstrittene Symbole, wie namentlich etwa der Stern von Vergina, zu verzichten (Artikel 7). In Artikel 7 des Interimsabkommens ist weiter geregelt, dass die Vertragsparteien alles zu unterlassen haben, was einer friedlichen Lösung des Namensstreits zuwider läuft. So haben die Vertragsparteien jede Propaganda und feindliche Aktivitäten zu unterlassen, die ebenfalls einer friedlichen Lösung des Namensstreits im Wege stehen.

Die Vertragsparteien verpflichten sich dazu alles zu unterlassen, was den freien Verkehr von Personen und Waren zwischen ihnen oder durch ihre Territorien behindert (Artikel 8). Zur Entwicklung von praktischen Maßnahmen zwecks Umsetzung von Artikel 8 des Interimsabkommens können die „Guten Dienste“ der Europäischen Union (EU) und der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in Anspruch genommen werden.

Im zweiten Abschnitt des Interimsabkommens, Artikel 9 und 10, werden die menschlichen und kulturellen Rechte zwischen den Vertragsparteien, Griechenland und die Republik Makedonien, noch einmal verbindlich bekräftigt. Die Achtung von Demokratie, der Würde des Menschen und der Rechtsstaatlichkeit  sowie der UN-Charta, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der Europäischen Konvention der Menschenrechte gehören unter anderem dazu (Artikel 9). In Artikel 9 des Interimsabkommens sind weitere Bezüge auf internationale Rechtsquelle und Übereinkünfte namentlich aufgezählt. Des Weiteren fördern die Vertragsparteien den Kontakt zwischen den Bürgerinnen und Bürgern ihrer Staaten und versuchen diese gemäß des internationalen Rechts nicht zu behindern (Artikel 10).

Im dritten Abschnitt, Artikel 11, werden die Beziehungen zwischen Griechenland und der Republik Makedonien bezüglich der Mitgliedschaft in internationalen, multilateralen und internationaler Organisationen geregelt. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Interimsabkommens hat Griechenland die Mitgliedschaft der Republik Makedonien in internationalen Organisationen, in denen Griechenland selbst Mitglied ist, grundsätzlich zu fördern und darf diese nicht behindern. Allerdings kann Griechenland aufgrund von Artikel 11 Absatz 2 Einspruch erheben, wenn die Republik Makedonien nicht unter der in Absatz 2 der Resolution 817 des UN-Sicherheitsrates genannten provisorischen Bezeichnung „Die Ehemalige Jugoslawische Republik Makedonien“ beizutreten versucht. Gegen diese Bestimmung dürfte Griechenland im Falle der möglichen Mitgliedschaft der Republik Makedonien in der Europäischen Union (EU) und der NATO bereits verstoßen haben. In beiden Fällen strebt die Republik Makedonien die Mitgliedschaft unter ihrer provisorischen Bezeichnung an und wird vom EU- und NATO-Mitglied Griechenland bisher daran gehindert. Griechenland begründet seine Maßnahmen mit anderen Verletzungen des Interimsabkommens.

Im Falle der Verhinderung des möglichen NATO-Beitritts der Republik Makedonien unter ihrer provisorischen Bezeichnung auf dem Bukarester NATO-Gipfel im Jahre 2008 wurde Griechenland jedoch trotz der vorgebrachten Argumente am 05.12.2011 vom Internationalen Gerichtshof (IGH) in Den Haag wegen der Verletzung des Interimsabkommens verurteilt. Gemäß Artikel 94 Absatz 1 der Charta der Vereinten Nationen ist jedes UN-Mitglied verpflichtet eine Entscheidung bzw. ein Urteil des IGH zu befolgen. Kommt eine Streitpartei ihren Verpflichtungen aus einem Urteil des IGH nicht nach, so kann sich die andere Partei gemäß Artikel 94 Absatz 2 dieser Charta an den UN-Sicherheitsrat wenden. Der UN-Sicherheitsrat kann in diesem Fall, wenn er es für erforderlich hält, Empfehlungen abgeben oder Maßnahmen beschließen, um dem Urteil Wirksamkeit zu verschaffen. In der politischen Praxis kommt es jedoch vor, dass Urteile des IGH nicht angemessen befolgt und durchgesetzt werden. Das ist auch beim IGH-Urteil vom 05.12.2011 im Streit zwischen der Republik Makedonien und Griechenland der Fall.

Der vierte Abschnitt, Artikel 12 bis 14, regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus den bisherigen völkerrechtlichen Verträgen und dem internationalen Recht ergeben. Dazu zählt auch die Anerkennung der Republik Makedonien als Rechtsnachfolgerin für bestimmte zwischen Griechenland und der damaligen „Sozialistisch Föderativen Republik Jugoslawien“ abgeschlossene Verträge. Artikel 14 des Interimsabkommens betont noch einmal die Pflicht der Vertragsparteien die Entwicklung von freundschaftlichen und gut nachbarschaftlichen Beziehungen zwischen ihnen zu fördern und ihre Handelsbeziehungen zu intensivieren.

Gegenstand des fünften Abschnitts, Artikel 16 bis 20, sind die Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt und Recht. Die Vertragsparteien verpflichten sich dazu ihre wirtschaftlichen Beziehungen in allen Bereichen zu stärken und in bestimmten namentlich genannten Bereichen besonders zu fördern (Artikel 15). Des Weiteren soll die Zusammenarbeit in den Bereichen Technik, Wissenschaft und Forschung (Artikel 16), Umwelt und Umweltschutz (Artikel 17), Katastrophenschutz (Artikel 18), Tourismus, Zoll- und Grenzwesen (Artikel 19) und in bei der Bekämpfung von schwerer Kriminalität (Artikel 20) entwickelt, intensiviert und verbessert werden.

Im letzten und sechsten Abschnitt des Interimsabkommens, Artikel 21 bis 23, befinden sich die Schlussbestimmungen. Dort ist unter anderem festgelegt, dass die Vertragsparteien ihre Differenz bzw. Streitigkeit bezüglich des Namens der Republik Makedonien mit friedlichen Mitteln auf Basis der Charta der Vereinten Nationen beilegen (Artikel 21). Des Weiteren ist in Artikel 21 festgelegt, dass bei allen Streitigkeiten zwischen Griechenland und der Republik Makedonien über die Auslegung und Durchführung des Interimsabkommens der Internationale Gerichtshof (IGH) entscheidet. Ausdrücklich ausgenommen wurde dabei jedoch eine Entscheidung des IGH über die Differenz in der Namensfrage zwischen den Vertragsparteien, da diese gemäß der Resolution 845 durch bilaterale Gespräche im Rahmen und unter Vermittlung der Vereinten Nationen überwunden werden soll.

Die Artikel 22 und 23 regeln das Verhältnis des Interimsabkommens zu anderen völkerrechtlichen Verträgen, sein Inkrafttreten und die Kündigungsfristen für eine mögliche Beendigung des völkerrechtlichen Vertragsverhältnisses. Das Interimsabkommen berührt grundsätzlich keine anderen von den Vertragsparteien abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge, so dass die Republik Makedonien in ihren bilateralen Beziehungen zu anderen Staaten ihre verfassungsmäßige Bezeichnung verwenden kann.

In Kraft trat das Interimsabkommen 30 Tage nach der Unterzeichnung. Die Unterzeichnung fand am 13.09.1995 statt, womit es am 14.10.1995 in Kraft trat. Die Differenz in der Namensfrage zwischen den Vertragsparteien wurde erst 2018/2019 überwunden. Seit dem 12.02.2019 heißt die Republik Makedonien im völker- und staatsrechtlichen Verkehr „Republik Nord-Makedonien“. Damit ist der Namensstreit beendet und das Interimsabkommen außer Kraft.

Die weitere Entwicklung nach Inkrafttreten des Interimsabkommens

Am 14.10.1995 hob Griechenland das Embargo gegenüber der Republik Makedonien auf. Die Grenze zwischen Griechenland und der Republik Makedonien wurde am nächsten Tag für den freien Handelsverkehr wieder geöffnet. Am 13.10.1995 wurde in der makedonischen Hauptstadt Skopje eine endgültige Vereinbarung über die Normalisierung der bilateralen Beziehungen und über die gegenseitige Einrichtung von diplomatischen Vertretungen in beiden Hauptstädten unterzeichnet.

Durch das Interimsabkommen normalisierten sich die Beziehungen zwischen Griechenland und der Republik Makedonien zunächst wieder. Schon am 14.10.1995 wurde die Republik Makedonien Mitglied in der „Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa“ (OSZE). Die Aufnahme in den Europarat folgte am 09.11.1995 und am 15.11.1995 schloss die Republik Makedonien mit der NATO einen Vertrag im Rahmen der Partnerschaft für den Frieden. Obwohl die Republik Makedonien seit 2005 offizielle EU-Beitrittskandidatin ist, konnten aufgrund des Widerstandes aus Griechenland bis zu endgültigen Lösung des Namensstreits 2018/2019 keine offiziellen Beitrittsgespräche zwischen der Europäischen Union (EU) und der Republik Makedonien begonnen werden. Aufgrund der erreichten Lösung unterstützt Griechenland nun aktiv den Beginn von EU-Beitrittsgesprächen mit der Republik Nord-Makedonien.

Ein Beitritt zur NATO war der Republik Makedonien bis 2019 ebenfalls aufgrund des Widerstandes von Griechenland verwehrt worden (erst seit dem 27.03.2020 ist die Republik Nord-Makedonien Mitglieder der NATO). Als auf dem Bukarester NATO-Gipfel im April 2008 ein möglicher NATO-Beitritt der Republik Makedonien durch das NATO-Mitglied Griechenland verhindert wurde, reichte die Republik Makedonien am 17.11.2008 Klage vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) in Den Haag gegen Griechenland wegen Verletzung des Interimsabkommens ein.

Die Klage vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) und das Urteil

Nach der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten des Interimsabkommens normalisierten sich die bilateralen Beziehungen zwischen Griechenland und der Republik Makedonien weitgehend, bis auf den offenen Namensstreit und die damit assoziierte Politik. So versuchte Griechenland zu verhindern, dass sich die verfassungsmäßige Bezeichnung „Republik Makedonien“ etablierte und wirkte darauf hin, dass nur die provisorische Bezeichnung „Die Ehemalige Jugoslawische Republik Makedonien“ verwendet wurde.

Die Republik Makedonien bemühte sich um eine weitgehende Anerkennung ihres verfassungsmäßigen Namens. Im bilateralen völkerrechtlichen Verkehr setzte sich die Republik Makedonien weitgehend durch. Die überwiegende Mehrheit der Staaten erkannte die Republik Makedonien unter ihrer verfassungsmäßigen Bezeichnung an. In internationalen Organisationen, in denen Griechenland Mitglied ist, war die Republik Makedonien in der Regel unter ihrer provisorischen Bezeichnung Mitglied. Griechenland hatte sich im Interimsabkommen dazu verpflichtet die Mitgliedschaft der Republik Makedonien in internationalen Organisationen zu unterstützen, solange diese unter ihrer provisorischen Bezeichnung erfolgt. Blockieren durfte Griechenland nach dem Interimsabkommen eine Mitgliedschaft der Republik Makedonien in internationalen Organisationen nur, wenn diese nicht unter der provisorischen Bezeichnung erfolgte. Dennoch war eine Mitgliedschaft der Republik Makedonien in der EU und NATO auch unter ihrer provisorischen Bezeichnung aufgrund der damaligen griechischen Haltung nicht zustande gekommen. In diesem Fall wurde das Interimsabkommen durch Griechenland verletzt, wie der Internationale Gerichtshof (IGH) in Den Haag in einem konkreten Fall durch Urteil feststellte.

Auf dem Bukarester NATO-Gipfel im April 2008 sollte auch eine mögliche Mitgliedschaft der Republik Makedonien im Verteidigungsbündnis beschlossen werden, was die Zustimmung aller NATO-Mitglieder erforderte. Griechenland weigerte sich jedoch einer NATO-Mitgliedschaft der Republik Makedonien zuzustimmen. Daraufhin erhob die Republik Makedonien am 17.11.2008 Klage gegen Griechenland wegen Verletzung des Interimsabkommens vor dem IGH. Zwischen dem 21. und 30.03.2011 fand die Anhörung der Parteien vor dem IGH statt. Jede Partei hatte jeweils zwei Anhörungstage vor dem Gerichtshof, um ihren Standpunkt darzulegen. Anschließend bekam jede Partei jeweils noch einen Tag, um auf den Standpunkt des jeweils anderen zu reagieren. Nach dem Ende der Anhörung hat das Gericht grundsätzlich eine Frist von sechs Monaten um zu beraten und das Urteil zu fällen. Diese Frist kann jedoch bei Bedarf verlängert werden.

Griechenland machte geltend, dass die Republik Makedonien selbst gegen Bestimmungen des Interimsabkommens verstoßen habe. So führte Griechenland unter anderem die Verwendung der verfassungsmäßigen Bezeichnung der Republik Makedonien in ihrem bilateralen völkerrechtlichen Verkehr zu anderen Staaten und das Projekt „Skopje 2014“ auf, in dessen Rahmen unter anderen antike makedonische Statuen aufgestellt wurden. Nach griechischer Auffassung sei das antike Makedonien ausschließlich Teil der hellenischen Geschichte und Kultur.

Am 05.12.2011, um 10 Uhr MEZ, fällte der Internationale Gerichtshof (IGH) in Den Haag das Urteil. Der mit 16 Richtern (16 Stimmen) besetzte IGH stellte in seinem Urteil fest:

  1. Der IGH sei in dieser Angelegenheit (Klage der Republik Makedonien gegen die Hellenische Republik wegen Verletzung des Interimsabkommens) zuständig. Alle entsprechenden Anträge seien in zulässiger Weise eingereicht worden. (14 zu 2 Stimmen)
  2. Die Hellenische Republik habe gegen Artikel 11 Absatz 1 des Interimsabkommens vom 13.09.1995 verstoßen, indem es den Beginn von Gesprächen über eine mögliche Mitgliedschaft der Republik Makedonien in der NATO auf dem Bukarester NATO-Gipfel im April 2008 verhindert habe. (15 zu 1 Stimmen)
  3. Alle weiteren Anträge von Seiten der Republik Makedonien im Zusammenhang mit dem Klageverfahren würden abgelehnt. (15 zu 1 Stimmen)

Das „Urteil des Internationalen Gerichtshofs vom 05.12.2011“ im Originaltext

Trotz des positiven Urteils erfolgte bis zum Jahr 2019 weder der Beginn der EU-Beitrittsgespräche noch eine mögliche Mitgliedschaft der Republik Makedonien in der NATO. Obwohl eine große Mehrheit der jeweiligen Mitgliedsstaaten der EU und NATO dafür war, so war aufgrund der Position Griechenlands die offizielle Haltung der EU und NATO, dass erst der sogenannte Namensstreit gelöst werden müsse.

Doch verliefen alle Gespräche im Rahmen der UN bis zum Jahr 2018 ergebnislos. Zu gegensätzlich waren die Standpunkte zwischen Griechenland und der Republik Makedonien. Der Vorschlag auch im Rahmen der EU Gespräche zur Überwindung des Namensstreits durchzuführen, scheiterte auch an Griechenland. Bilaterale Gespräche außerhalb der UN zur Überwindung der Differenz in der Namensfrage fanden nicht statt, doch gab es bilaterale Treffen bei denen vertrauensbildende Maßnahmen vereinbart wurden. Erst ab dem Jahr 2018 fanden wieder intensive und regelmäßige bilaterale Gespräche zwischen Griechenland und der Republik Makedonien zur Überwindung des Streits um den Namen „Makedonien“ statt, welche erfolgreich waren.

Fazit

Das Interimsabkommen regelte zwischen dem 13.09.1995 und dem 12.02.2019 wesentliche Aspekte der bilateralen Beziehungen zwischen Griechenland und der Republik Makedonien. Durch das Prespa-Abkommen zwischen der Hellenischen Republik und der Republik Makedonien vom 17.06.2018 wurde das Interimsabkommen obsolet. Verfassungsrechtlich implementiert wurde das Prespa-Abkommen in der Republik Makedonien am 11.01.2019 mit Wirkung ab dem 12.02.2019. Seit dem heißt die Republik Makedonien im staats- und völkerrechtlichen Verkehr „Republik Nord-Makedonien“. Das Interimsabkommen trat damit endgültig außer Kraft.

Griechenland gab die Blockade von möglichen Mitgliedschaften der Republik Nord-Makedonien in der Europäischen Union (EU) und der NATO auf. Der Europäische Rat, die Versammlung der Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedsstaaten, beschloss am 26.03.2020 den offiziellen Start von EU-Beitrittsgesprächen mit der Republik Nord-Makedonien. Seit dem 27.03.2020 ist die Republik Nord-Makedonien Mitglied der NATO. Die bilateralen Beziehungen zwischen der Hellenischen Republik und der Republik Nord-Makedonien können sich jetzt normal, freundschaftlich und gut nachbarschaftlich entwickeln.

Der Text des „Abkommen über die Normalisierung der politischen und wirtschaftlichen Beziehungen vom 13.09.1995

Das „Urteil des Internationalen Gerichtshofs vom 05.12.2011“ im Originaltext