Der Verwaltungsgerichtshof von Baden-Württemberg hat eine Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland in die Republik Makedonien gestoppt. Konkret ging es um eine suizidgefährdete Frau aus der Republik Makedonien, welche im Rahmen einer Sammelabschiebung in Richtung Balkan hätte abgeschoben werden sollen. Damit hob der Verwaltungsgerichtshof ein gegenteiliges Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 03. Februar 2017 auf.
In der Urteilsbegründung wurde ausgeführt: „es bestehe ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung (…), wenn die konkrete Gefahr gegeben sei, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung selbst wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtere und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden könne.“
Weiter wurde in der Urteilsbegründung ausgeführt: „Die an die mazedonischen Behörden gerichtete schriftliche Bitte sicherzustellen, dass die abzuschiebende Person nach Ankunft am Flughafen Skopje von einem Arzt in Empfang genommen werde, reiche nicht aus, wenn die deutsche Behörde auf dieses Schreiben nur eine automatisch generierte Antwort eines Servers in Mazedonien erhalte.“