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Vor 20 Jahren: Die Republik Makedonien wird in die Vereinten Nationen aufgenommen

Mazedonischer Präsident Gjorge Ivanov vor der VN-Vollversammlung (Quelle: president.gov.mk)

Die Republik Makedonien erklärte formell am 18.09.1991 ihre Unabhängigkeit von der „Sozialistisch Föderativen Republik Jugoslawien“ („SFRJ“). Vorausgegangen war am 08.09.1991 ein entsprechendes Referendum, bei dem sich bei einer Abstimmungsbeteiligung von 75 % über 90 % der abstimmenden Bürgerinnen und Bürger für die Unabhängigkeit und Souveränität der Republik Makedonien aussprachen. Doch erst am 08.04.1993 wurde die Republik Makedonien unter der vorläufigen Bezeichnung „Die ehemalige jugoslawische Republik Makedonien“ in die Vereinten Nationen (VN) aufgenommen. Per Akklamation stimmte die Vollversammlung der Vereinten Nationen (VN) einer entsprechenden Empfehlung des Sicherheitsrates der VN vom 07.04.1993 zu. Hintergrund dieser relativ späten Aufnahme der Republik Makedonien in die VN sowie für ihre vorläufigen Bezeichnung im Rahmen der VN war und ist der sogenannte Namensstreit mit der Hellenischen Republik (Griechenland). Nachfolgend eine ausführliche und komplette Bestandsaufnahme zur Mitgliedschaft der Republik Makedonien in den VN unter ihrer vorläufigen Bezeichnung und wie es weiter gehen könnte.

 

Hintergrund

Aufgrund des sogenannten Namensstreits verzögerte sich sowohl die Aufnahme der Republik Makedonien in die VN als auch die bilaterale völkerrechtliche Anerkennung durch die Staaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der überwiegenden Staaten der internationalen Gemeinschaft. Zum Vergleich: Die ehemaligen Republiken der SFRJ Bosnien und Herzegowina, Kroatien und Slowenien erklärten sich zwischen dem 25.06.1991 und dem 03.03.1992 für Unabhängig und wurden am 22.05.1992 in die Vereinten Nationen aufgenommen. Zu dieser Zeit hatte nur Slowenien nach einem etwa zweiwöchigen Krieg keine inneren und äußeren Probleme mehr. In Bosnien und Herzegowina und in Kroatien herrschte ein blutiger Krieg. Die Republik Makedonien verließ ohne Krieg die SFRJ. Innenpolitisch wurde die Unabhängigkeit durch die Proklamation einer neuen Verfassung am 20.11.1991 auch materiell umgesetzt. Die noch heute gültige Verfassung definiert die Republik Makedonien als souveränen, unabhängigen, demokratische und sozialen Staat und die Herrschaft des Rechts (Rechtsstaatsprinzip) als Grundlage des staatlichen Handelns. Auch das Verhältnis der verschiedenen in der Republik Makedonien lebenden Völker war zu dieser Zeit friedlich und stabil, wenn auch nicht völlig spannungsfrei. Nach den ethnischen bzw. slawischen Makedoniern mit einem Bevölkerungsanteil von 64,2 % ist die Gemeinschaft der ethnischen Albaner mit einem Bevölkerungsanteil von 25,2 % die größte Volksgruppe und ihre Vertreter wurden seit der Unabhängigkeit der Republik Makedonien an jeder Regierung beteiligt. An sich sprach nichts gegen die völkerrechtliche Anerkennung der Republik Makedonien. Ende 1991 setzte die Europäische Gemeinschaft (EG) eine aus Verfassungsrechtlern bestehende Kommission unter Vorsitz des ehemaligen französischen Justizministers Robert Badinter ein. Diese stellte am 08.12.1991 fest, dass sich die SFRJ rechtlich gesehen im Prozess der Auflösung befinde. Daraufhin beschloss der Ministerrat der EG Mitte Dezember 1991 Richtlinien für die Anerkennung ehemaliger Republiken der SFRJ die ihre Unabhängigkeit erklärt hatten. Sie würden demnach völkerrechtlich anerkannt, wenn sie ihre internationale Anerkennung wünschten und die von der EG gestellten Bedingungen zur Einhaltung der Menschen- und Bürgerrechte und zum Schutz der Minderheiten erfüllen würden. Auf Basis dieser Anforderungen bescheinigte die Badinter-Kommission den Republiken Slowenien und Makedonien die Anerkennungswürdigkeit. Die Republik Kroatien war nicht dabei. Trotzdem wurde die Republik Kroatien zusammen mit der Republik Slowenien am 15.01.1992 von allen Staaten der EG anerkannt und die Republik Makedonien nicht. Die Bundesrepublik Deutschland erkannte die Republiken Kroatien und Slowenien sogar bereits am 23.12.1991 völkerrechtlich an, allerdings erst mit Wirkung zum 15.01.1992.

 

Griechenland, die Europäische Gemeinschaft (EG) und die Republik Makedonien

Der Ministerrat der Hellenischen Republik unter Vorsitz des damaligen griechischen Ministerpräsidenten Konstantin Mitsotakis forderte am 04.12.1991 von der Republik Makedonien unter anderem den Verzicht auf den Namen „Makedonien“. Nach Auffassung der Hellenischen Republik bezeichne der Name Makedonien einen geographischen Bereich und keine ethnische Einheit. Deshalb forderte die Hellenische Republik von der Republik Makedonien eine Erklärung, wonach es keine ethnisch-makedonische Minderheit in Griechenland gebe. Eine weitere Forderung betraf den Verzicht auf territoriale Ansprüche von Seiten der Republik Makedonien auf Griechenland. Dieser Forderung kam die Republik Makedonien sowohl durch völkerrechtliche Verträge als auch staatsrechtlich durch entsprechende Verfassungszusätze nach. Auf europäischer Ebene befasste sich bereits am 16.12.1991 in Brüssel eine Außenministerkonferenz der Europäischen Gemeinschaft (EG) mit der Frage der Anerkennung der Republik Makedonien. Bei dieser Konferenz der damaligen zwölf Staaten der EG, darunter Griechenland, wurde das weitere gemeinsame Vorgehen gegenüber der Republik Makedonien besprochen. Vor einer Anerkennung durch die EG-Staaten wurden von der Republik Makedonien verfassungsrechtliche und politische Garantien abverlangt, nach denen es keine territorialen Ansprüche gegenüber EG-Nachbarstaaten erheben und keine feindselige Propaganda-Aktivitäten, einschließlich der Benutzung einer Bezeichnung, die territoriale Ansprüche einschließt, betreiben dürfe. Unklar war, ob die Bezeichnung „Makedonien“ solche Ansprüche automatisch mit einschließen würde. Auf einem informellen EG-Außenministertreffen am 01. und 02.Mai 1992 in Guimarães in Portugal kamen die EG-Außenminister überein, die „Republik von Skopje“ anzuerkennen und keine Staatsbezeichnung zu akzeptieren, der Griechenland nicht zustimmen würde. Diese Erklärung wurde von Griechenland und einigen anderen EG-Mitgliedsstaaten so ausgelegt, dass im Namen der „Republik Makedonien“ die Bezeichnung „Makedonien“ nicht enthalten sein dürfe. Andere EG-Mitglieder wandten sich jedoch gegen eine solche Vorgehensweise. Einem Staat, der alle Voraussetzungen für seine Anerkennung erfülle, dürfe kein Name von außen auferlegt werden. Auf einem Gipfeltreffen der EG am 26. und 27.06.1992 machten sich die EG-Mitglieder zunächst den griechischen Standpunkt zu eigen, die Republik Makedonien nur unter einen Namen anzuerkennen, der nicht die Bezeichnung „Makedonien“ beinhaltet. Zunächst setzte sich Griechenland durch und bezeichnete das Ergebnis des EG-Gipfels als großen nationalen Erfolg. Doch danach kehrte Ernüchterung ein. Die Republik Makedonien verzichtete nicht auf ihren verfassungsmäßigen Namen, denn einem Staat dürfe aufgrund des Selbstbestimmungsrechtes seines Volkes kein Name von außen auferlegt werden. Einige EG-Mitgliedsstaaten waren nicht mehr bereit den griechischen Standpunkt zu übernehmen und forderten sowohl eine Klärung als auch eine Lösung der Namensfrage der Republik Makedonien. Im Rahmen der gemeinsamen Außenpolitik der EG kam es zu keiner Klärung der Anerkennungsfrage der Republik Makedonien. Eine vorläufige Lösung konnte erst im Rahmen der internationalen Staatengemeinschaft erreicht werden.

Die internationale Staatengemeinschaft und die Republik Makedonien

Auch auf der Ebene der internationalen Staatengemeinschaft erfolgte aufgrund des sogenannten Namensstreits zunächst keine flächendeckende bilaterale völkerrechtliche Anerkennung der Republik Makedonien, die bis dato nur von einer Minderheit der Staaten bilateral völkerrechtlich anerkannt wurde. Der sogenannte Namensstreit wurde damit zu einem völkerrechtlichen und internationalen Präzedenzfall. Die internationale Staatengemeinschaft, einschließlich einiger EG-Mitgliedsstaaten, wollte nicht einseitig der griechischen Argumentation folgen und forderte beide Seiten zum Kompromiss auf. Anfang 1993, nach dem klar wurde das ein weiteres kategorisches Ablehnen der Bezeichnung „Makedonien“ Griechenland in der internationalen Staatengemeinschaft isolieren würde, musste Griechenland schließlich einlenken. Auch die Republik Makedonien musste bis auf weiteres auf eine uneingeschränkte Anerkennung ihrer verfassungsmäßigen Bezeichnung verzichten. In der Resolution 817 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN) vom 07.04.1993 wurde die Existenz des Namensstreits zwischen der Republik Makedonien und der Hellenischen Republik sowie die Bedeutung einer Lösung dieses Streits für den Frieden und die Stabilität in der betroffenen Region festgestellt. Gemäß dieser Resolution wurde die Republik Makedonien am 08.04.1993 unter der vorläufigen Bezeichnung „Die ehemalige jugoslawische Republik Makedonien“ in die Vereinten Nationen aufgenommen. Die Vollversammlung der Vereinten Nationen stimmte dieser Aufnahme per Akklamation zu. In Griechenland und in der Republik Makedonien fand dieser Kompromiss keine große Zustimmung. Im griechischen Parlament erhielt er nur eine knappe Zustimmung von 152 gegen 146 Stimmen. Im makedonischen Parlament beschuldigte die Opposition die Regierung, der Endnationalisierung Makedoniens Vorschub geleistet zu haben. In einer weiteren Resolution des VN-Sicherheitsrates (845) vom 18.06.1993 wurden Griechenland und die Republik Makedonien dazu aufgefordert den zwischen ihnen bestehenden Namensstreit im Rahmen und unter Vermittlung der Vereinten Nationen zu lösen.

Völkerrechtliche Nachbetrachtung

Die Republik Makedonien ist immer noch unter der vorläufigen Bezeichnung „Die ehemalige jugoslawische Republik Makedonien“ Mitglied in den Vereinten Nationen. Seit 1993 finden im Rahmen und unter Vermittlung der VN Gespräche zwischen der Republik Makedonien und der Hellenischen Republik zur Überwindung des Namensstreits statt. Zuständig für diese Gespräche ist seit 1994 der Sonderbeauftragte der VN Matthew Nimetz. Bis heute haben diese Gespräche zu keiner Lösung geführt, da die Auffassungen der beiden Parteien im Namensstreit zu gegensätzlich sind. Für die Republik Makedonien und die ethnischen bzw. slawischen Makedonier geht es um die nationale Identität. Völkerrechtlich betrachtet befindet sich die Republik Makedonien in einem Teilgebiet der geographischen Region Makedonien und leitet ihren Staatsnamen von dieser Region ab. Entsprechend leiten auch die ethnischen bzw. slawischen Makedonier ihre Eigenbezeichnung sowie die Bezeichnungen ihrer Nation und Sprache von dieser Region ab. Diese Vorgehensweise ist mit dem internationalen Recht vereinbar und kein Präzedenzfall. Aus Sicht des Völkerrechts ist die Verwendung eines Namens, der zugleich auch als Name eines anderen Staates oder einer Region innerhalb eines anderen Staates verwendet wird, kein Problem und verstößt auch nicht gegen völkerrechtliche Normen. Beispiele hierfür sind die Demokratische Republik Kongo und die Republik Kongo (zwei Völkerrechtssubjekte), das Großherzogtum Luxemburg (Völkerrechtssubjekt) und die belgische Provinz Luxemburg oder auch die Aserbaidschanische Republik (Völkerrechtssubjekt) und die iranische Provinz Aserbaidschan. Dies kommt regelmäßig in den Fällen vor, wo eine historisch gewachsene geographische Region mit einem bestimmten Namen auf mehrere Staaten verteilt ist. Liegt der entsprechende Staat vollständig in dieser Region, kann es auch seine völkerrechtliche bzw. staatsrechtliche Bezeichnung vom Namen dieser Region ableiten (Territorialableitung). Liegen nur Teile eines Staates in einer bestimmten Region, werden die entsprechenden Provinzen dieses Staates nach dieser Region benannt. Dies ist auch die Ausgangslage für die Republik Makedonien und die Hellenische Republik mit ihren Regionen „West-Makedonien“, „Zentral-Makedonien“ und „Ost-Makedonien-Thrakien“. Kein Staat, außer die Republik Makedonien, der nur Teil einer geographischen Region gleichen Namens ist, hat mit einem anderen an dieser Region beteiligten Staat einen „Namensstreit“. Hintergrund der Resolutionen 817 und 845 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen ist auch nicht die Frage nach der Rechtmäßigkeit der verfassungsmäßigen Bezeichnung der Republik Makedonien. Vielmehr ist der Namensstreit als solcher Gegenstand dieser Resolutionen, da er aus Sicht des Sicherheitsrates der VN geeignet sein kann den Frieden und die Stabilität in der betroffenen Region zu gefährden. Der Name der Republik Makedonien ist nur aus griechischer Sicht problematisch. Aus griechischer Sicht präjudiziert die Art des antiken Makedonien die des heutigen Makedonien. Da das antike Makedonien nach mehrheitlicher Auffassung Teil der antiken griechischen Kultur und Geschichte war, müsse dieser Maßstab nach Auffassung Griechenlands noch heute gelten. Diese Betrachtungsweise ignoriert natürlich die vielseitige historische Entwicklung der Region Makedonien von der Antike bis in die heutige Zeit und kann daher keine rationale Grundlage für heutige Sachverhalte sein. Auch aus Sicht des Völkerrechtes kann aufgrund des historischen Ursprungs der Bezeichnung „Makedonien“ kein Alleinanspruch auf diese Bezeichnung durch einen bestimmten Staat abgeleitet werden. Vielmehr kann die Republik Makedonien die Bezeichnung ihres Staates und ihrer Nation aus dem völkerrechtlich verbrieften freien Selbstbestimmungsrecht eines Volkes ableiten. Dies gilt auch für die Eigenbezeichnung der ethnischen bzw. slawischen Makedonier und der Bezeichnung ihrer Sprache in der Republik Makedonien und als Minderheit in anderen Staaten. Eine andere Frage ist ob die Resolution 817 des Sicherheitsrates der VN mit höherrangigen Völkerrecht vereinbar ist, auf deren Grundlage die Republik Makedonien unter der vorläufigen Bezeichnung Mitglied in den VN wurde. Hier wird natürlich das freie Selbstbestimmungsrecht eines Volkes, das in der Charta der Vereinten Nationen anerkannt ist, verletzt. Die Frage ist ob aufgrund einer möglichen Gefährdung des Friedens und der Stabilität in der betroffenen Region unter Abwägung aller Umstände eine solche Verletzung gerechtfertigt sein kann. Nach meiner Auffassung wurde dies nicht ausreichend geklärt. Hier sollte eine genaue und objektive Prüfung des Sachverhaltes erfolgen. Wenn eine Gefährdung des Friedens und der Stabilität in der betroffenen Region objektiv ausgeschlossen werden kann, was nach meiner Auffassung der wahrscheinlichere Fall ist, dann sollte der Sicherheitsrat der VN die Aufnahme der Republik Makedonien in den VN unter ihrer verfassungsmäßigen Bezeichnung empfehlen.

Schlusswort

Der sogenannte Namensstreit ist ein inhaltlicher Streit über die Bedeutung der Begriffe „Makedonien“, „Makedonier“, „Makedonisch“ und „makedonisch“ in einem bestimmten historischen und kulturellen Kontext. Dieser Kontext hat sich seit der Antike bis in die heutige Zeit entwickelt und verändert. Allerdings lassen sich inhaltliche Fragen nicht durch „Namenszusätze“ oder durch „Namensänderungen“ klären und aus der Welt schaffen. Doch die Gespräche im Rahmen der Vereinten Nationen bewegen sich genau in diesem Bereich und lassen die inhaltlichen Fragen außen vor. Vielmehr sollten doch gerade die inhaltlichen Fragen geklärt werden. Die vielseitige Geschichte und Kultur Makedoniens von der Antike bis in die heutige Zeit muss aufgearbeitet, in logische Abschnitte gegliedert und entsprechend zugeordnet werden. Diese Zuordnung muss dann verbindlich in einem völkerrechtlichen Vertrag zwischen der Republik Makedonien und der Hellenischen Republik festgestellt werden. Auf Basis dieser Zuordnung und dem einvernehmlich festgestellten Gesamtablauf der Geschichte Makedoniens müssen beide Parteien eine entsprechende Bildungs- und Informationspolitik betreiben. Bevor dieser Weg gegangen werden kann, muss eine entsprechende  Einsicht bei beiden Parteien vorhanden sein. Diese Einsicht könnte im Rahmen der VN gefördert werden. Der Sicherheitsrat der VN könnte eine Kommission aus entsprechenden Experten einsetzen, an der die Republik Makedonien und die Hellenische Republik paritätisch zu beteiligen wären. Doch hier muss auch ein Umdenken in den Institutionen der Vereinten Nationen stattfinden. Am Ende der Entwicklung kann und muss eine Mitgliedschaft der Republik Makedonien in den VN unter Wahrung ihrer nationalen Identität stehen.