Die Verfassung der Republik Makedonien soll in sieben Punkten geändert werden. Dies wäre dann die achte Novellierung der Verfassung seit ihrem Inkrafttreten am 20.11.1991. Die letzte Novellierung erfolgte am 12.04.2011.
Zunächst werden die geplanten Änderungen am 25.08.2014 im Parlamentsausschuss für konstitutionelle Frage behandelt, bevor sie am 27.08.2014 erstmals im Parlament behandelt werden.
Die erste geplante Änderung sieht vor, dass die Ehe als eine Verbindung von Mann und Frau definiert wird. Damit könnten gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften nicht mehr als Ehe bezeichnet und ihr komplett gleichgestellt werden. Dies würde einer anderen Rechtsform für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften jedoch nicht entgegenstehen.
Die zweite geplante Änderung betrifft den Justizrat der Republik Makedonien. Dieser Rat ist ein selbstständiges und unabhängiges Organ der Gerichtsbarkeit und garantiert die Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der judikativen Gewalt. Bisher besteht der Rat aus 15 Mitgliedern, wovon 8 aus den Reihen der Richterschaft, 3 aus den Reihen des Parlaments und 2 auf Vorschlag des makedonischen Staatspräsidenten vom Parlament für eine sechsjährige Amtszeit gewählt werden. Von Amtswegen sind noch die Präsidentin bzw. der Präsident des Obersten Gerichtshofes der und die Justizministerin bzw. der Justizminister der Republik Makedonien Mitglieder in diesem Gremium. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt sechs Jahre, wobei eine einmalige Wiederwahl zulässig ist. Bei der Besetzung des Gremiums müssen von Verfassungswegen die ethnischen Gemeinschaften, die nicht der Bevölkerungsmehrheit angehören, mit einem bestimmten Anteil berücksichtigt werden. Bei der Wahl durch das Parlament bedarf es neben einer Mehrheit der Stimmen aller Abgeordneten auch einer Mehrheit unter den Abgeordneten der ethnischen Gemeinschaften, die nicht der Bevölkerungsmehrheit angehören. Nach der geplanten Änderung sollen 10 Mitglieder des Justizrates von der Richterschaft gewählt werden. Die Möglichkeit einer Wiederwahl soll abgeschafft werden.
Die dritte geplante Änderung der makedonischen Verfassung betrifft die Bezeichnung der Zentralbank der Republik Makedonien, welche bisher den Namen „Nationalbank der Republik Makedonien“ trägt. Sie soll dann „Bank der Republik Makedonien“ heißen.
Die vierte geplante Änderung betrifft das staatliche Rechnungsprüfungsamt, welches ein unabhängiges Organ werden soll. Die Präsidentin bzw. der Präsident dieses Amtes soll vom Parlament gewählt werden.
Aufgrund der fünften Änderung der makedonischen Verfassung sollen besondere Finanzzonen für ausländische Unternehmen in der Republik Makedonien gegründet werden können. In diesen Finanzzonen soll dann nicht das Finanzrecht der Republik Makedonien, sondern das der Herkunftsstaaten der Unternehmen gelten.
Die sechste geplante Änderung der Verfassung ist für eine mögliche Mitgliedschaft der Republik Makedonien in der Europäischen Union (EU) relevant. Nach der geplanten Änderung darf das Defizit im staatlichen Haushalt nicht mehr als Dreiprozent des Bruttoinlandsproduktes (BIP) übersteigen. Insgesamt darf die Verschuldung der öffentlichen Haushalte dann nicht mehr als 60 Prozent des BIP betragen.
Die siebte und letzte der geplanten Änderungen betrifft die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtes der Republik Makedonien. Dieses soll nun auch bei Verfassungsbeschwerden wegen der Verletzung der Menschenrechte entscheiden sowie Entscheidungen des Justizrates und des Rates der Staatsanwälte auf ihre Übereinstimmung mit der makedonischen Verfassung überprüfen können.
Für die Änderung der makedonischen Verfassung bedarf es mehrerer Schritte. Zunächst muss das Parlament mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Abgeordneten über den Antrag auf Änderung dieser Verfassung entscheiden. Den Entwurf für die Verfassungsänderung bestätigt das Parlament mit der Mehrheit der Stimmen aller Abgeordneten und stellt ihn dann anschließend zur öffentlichen Diskussion. Erst nach diesen Schritten kann das Parlament über die Änderung der makedonischen Verfassung verbindlich entscheiden. Für eine Änderung der Verfassung ist grundsätzlich eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Abgeordneten notwendig. Bestimmte Regelungen der Verfassung, die die ethnischen Gemeinschaften betreffen, bedürfen zusätzlich noch einer Mehrheit unter den Abgeordneten der ethnischen Gemeinschaften, welche nicht der Bevölkerungsmehrheit angehören. Aufgrund der Prozeduren dürfte das Verfahren zur Änderung der makedonischen Verfassung nicht vor Ende Oktober 2014 abgeschlossen sein.