Das mazedonische Parlament sollte im Januar 2015 die achte Novellierung der Verfassung der Republik Makedonien beschließen. Seit ihrem Inkrafttreten am 20.11.1991 hat die makedonische Verfassung sieben Novellierungen erfahren. Die siebte und bisher letzte Verfassungs-Novellierung ist vom 12.04.2011. Die geplante achte Novellierung wäre eines der umfangreichsten Änderungen der mazedonischen Verfassung geworden seit der Implementierung des Rahmenabkommens von Ohrid im Rahmen der dritten Verfassungs-Novellierung vom 20.11.2001.
Grund für das bisherige Scheitern der achten Novellierung der makedonischen Verfassung ist die fehlende Zweidrittelmehrheit der Stimmen unter allen Abgeordneten im makedonischen Parlament. Für eine Änderung der Verfassung müssten 82 der 123 Mitglieder des Parlaments stimmen. Die Koalition aus VMRO-DPMNE und DUI verfügt zusammen über 80 Stimmen im Parlament. Zwei Stimmen müssten von Abgeordneten kommen, welche nicht der Koalition aus DPMNE-VMRO und DUI angehören. Entscheidend für das bisherige Scheitern der achten Verfassungs-Novellierung dürfte jedoch sein, dass auch vier Abgeordnete der DUI nicht für die geplanten Verfassungsänderungen stimmen sollen. Die Oppositionsparteien im makedonischen Parlament, von denen vor allem die größte Oppositionspartei SDSM bisher die Parlamentsarbeit boykottiert, sind ohnehin grundsätzlich gegen die geplanten Verfassungsänderungen. Durch das Ausscheren von vier Abgeordneten aus der Koalition ist die Verabschiedung der achten Verfassungs-Novellierung zunächst illusorisch geworden. Wann nun im makedonischen Parlament über die achte Novellierung der Verfassung der Republik Mazedonien abgestimmt werden soll ist noch offen.
Folgende Änderungen der Verfassung der Republik Mazedonien sind im Rahmen ihrer achten Novellierung geplant:
Die erste geplante Änderung sieht vor, dass die Ehe als eine Verbindung von Mann und Frau definiert wird. Damit könnten gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften nicht mehr als Ehe bezeichnet und ihr komplett gleichgestellt werden. Dies würde einer anderen Rechtsform für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften jedoch nicht entgegenstehen.
Die zweite geplante Änderung betrifft den Justizrat der Republik Mazedonien. Dieser Rat ist ein selbstständiges und unabhängiges Organ der Gerichtsbarkeit und garantiert die Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der judikativen Gewalt. Bisher besteht der Rat aus 15 Mitgliedern, wovon 8 aus den Reihen der Richterschaft, 3 aus den Reihen des Parlaments und 2 auf Vorschlag des makedonischen Staatspräsidenten vom Parlament für eine sechsjährige Amtszeit gewählt werden. Eine einmalige Wiederwahl ist nach derzeitigem Verfassungsrecht noch zulässig. Von Amtswegen sind noch die Präsidentin bzw. der Präsident des Obersten Gerichtshofes und die Justizministerin bzw. der Justizminister der Republik Mazedonien Mitglieder in diesem Gremium. Bei der Besetzung des Gremiums müssen von Verfassungswegen die ethnischen Gemeinschaften, die nicht der Bevölkerungsmehrheit entsprechen, mit einem bestimmten Anteil berücksichtigt werden. Bei der Wahl durch das Parlament bedarf es neben einer Mehrheit der Stimmen aller Abgeordneten auch einer Mehrheit unter den Abgeordneten der ethnischen Gemeinschaften, die nicht der Bevölkerungsmehrheit angehören. Nach der geplanten Änderung sollen 10 Mitglieder des Justizrates von der Richterschaft gewählt werden. Die Möglichkeit einer Wiederwahl soll abgeschafft werden.
Die dritte geplante Änderung der makedonischen Verfassung betrifft die Bezeichnung der Zentralbank der Republik Mazedonien, welche bisher den Namen „Nationalbank der Republik Mazedonien“ trägt. Sie soll dann „Bank der Republik Mazedonien“ heißen.
Die vierte geplante Verfassungsänderung betrifft das staatliche Rechnungsprüfungsamt, welches ein unabhängiges Organ werden soll. Die Präsidentin bzw. der Präsident dieses Amtes soll zukünftig vom Parlament gewählt werden.
Aufgrund der fünften geplanten Änderung der makedonischen Verfassung sollen besondere Finanzzonen für ausländische Unternehmen in der Republik Mazedonien gegründet werden können. In diesen Finanzzonen soll dann nicht das Finanzrecht der Republik Mazedonien, sondern das der Herkunftsstaaten der Unternehmen gelten.
Die sechste geplante Änderung der Verfassung ist für eine mögliche Mitgliedschaft der Republik Mazedonien in der Europäischen Union (EU) relevant. Nach der geplanten Änderung darf das Defizit im staatlichen Haushalt nicht mehr als Dreiprozent des Bruttoinlandsproduktes (BIP) übersteigen. Insgesamt darf die Verschuldung der öffentlichen Haushalte dann nicht mehr als 60 Prozent betragen.
Die siebte der geplanten Änderungen betrifft die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtes der Republik Mazedonien. Dieses soll nun auch bei Verfassungsbeschwerden wegen der Verletzung der Menschenrechte entscheiden sowie Entscheidungen des Justizrates und des Rates der Staatsanwälte auf ihre Übereinstimmung mit der makedonischen Verfassung überprüfen können.