Das „Abkommen über die Normalisierung der politischen und wirtschaftlichen Beziehungen“ zwischen Griechenland und der Republik Makedonien, kurz Interimsabkommen, wurde vor 20 Jahren am 13.09.1995 vom damaligen griechischen Außenminister Karolos Papoulias und seinem damaligen makedonischen Amtskollegen Stevo Crvenkovski unterzeichnet. Das Interimsabkommen trat 30 Tage nach der Unterzeichnung, welche am Sitz der Vereinten Nationen (UN) in New York stattfand, in Kraft. Vorausgegangen waren 29-monatige Gespräche und ein seit dem 16.02.1994 bestehendes griechisches Handelsembargo gegen die Republik Makedonien. Aufgrund des Interimsabkommens hob Griechenland sein Handelsembargo gegen die Republik Makedonien am 14.10.1995 auf. Im Gegenzug dazu verzichtete die Republik Makedonien auf ihrer bisherigen Staatsflagge mit dem Stern von Vergina, einem Symbol aus der Zeit des antiken Makedonien. Zwischen beiden Staaten kam es zur Aufnahme von diplomatischen Beziehungen und zu einer Verbesserung der bilateralen Beziehungen. Der sogenannte Namensstreit zwischen Griechenland und der Republik Makedonien, welcher auch nach dem Interimsabkommen durch Gespräche im Rahmen der UN überwunden werden sollte, ist allerdings bis heute nicht gelöst. Griechenland blockiert bisher entgegen der Regelungen des Interimsabkommens mögliche Mitgliedschaften der Republik Makedonien in der Europäischen Union (EU) und der NATO. Im Falle der Verhinderung einer möglichen NATO-Mitgliedschaft der Republik Makedonien durch Griechenland auf dem Bukarester NATO-Gipfel im Jahre 2008 wurde Griechenland wegen Verletzung des Interimsabkommens am 05.12.2011 durch den Internationalen Gerichtshof (IGH) in Den Haag verurteilt. Insgesamt muss 20 Jahre nach dem Inkrafttreten des Interimsabkommens eine ernüchternde Bilanz gezogen werden. Auf einem bestimmten Niveau sind die Beziehungen zwischen Griechenland und der Republik Makedonien stecken geblieben und die Möglichkeiten des Interimsabkommens werden nicht voll ausgeschöpft.
Hintergrund
Im Mai 1991 erklärte Griechenland, dass es eine internationale Anerkennung der Republik Makedonien nach einer möglichen Unabhängigkeit von der sich in Auflösung befindlichen „Sozialistisch Föderativen Republik Jugoslawien“ („SFRJ“) mit der Staatsbezeichnung „Makedonien“ verhindern wolle. Damit war der Namensstreit, der an sich nur das größte Symptom eines Kulturstreits um Makedonien ist, geboren. Nach der Unabhängigkeitserklärung der Republik Makedonien von der SFRJ am 18.09.1991 und der Proklamation einer neuen makedonischen Verfassung am 20.11.1991, welche die Staatsbezeichnung „Republik Makedonien“ bekräftigte, forderte die damalige griechische Regierung unter ihrem Ministerpräsidenten Konstantin Mitsotakis am 04.12.1991 von der Republik Makedonien:
- Verzicht auf den Namen „Makedonien“, der einen geografischen Bereich und keine ethnische Einheit bezeichnen würde;
- Erklärung, dass die Republik Makedonien keine Ansprüche gegenüber Griechenland erheben würde;
- Erklärung, dass es keine „makedonische Minderheit“ in Griechenland gebe.
Mit dieser Forderung setzte die griechische Regierung ihre Ankündigung vom Mai 1991 in die außenpolitische Tat um und der sogenannte Namensstreit wurde zu einem internationalen Konflikt, der bis heute nicht gelöst werden konnte. Von den griechischen Forderungen erfüllte die Republik Makedonien allerdings unverzüglich den 2. Punkt, wonach diese erklären sollte, dass sie gegenüber Griechenland keine Gebietsansprüche habe. So wurde durch einen Verfassungszusatz vom 06.01.1992 zu Artikel 3 der makedonischen Verfassung eindeutig klargestellt:
- Die Republik Makedonien hat keine Gebietsansprüche gegenüber den Nachbarstaaten.
- Die Grenzen der Republik Makedonien können nur in Übereinstimmung mit der Verfassung, aufgrund des Prinzips der Freiwilligkeit und in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten internationalen Normen verändert werden.
Durch einen weiteren Verfassungszusatz vom 06.01.1992 zu Artikel 49 wurde außerdem klargestellt, dass sich die Republik Makedonien bei der Förderung und Wahrnehmung der Angelegenheiten und Rechte von Angehörigen des makedonischen Volkes im Ausland nicht in die souveränen Rechte anderer Staaten und deren inneren Angelegenheiten einmischen werde. Damit sollte der dritte Punkt der griechischen Forderung (keine makedonische Minderheit in Griechenland) zwar nicht erfüllt, doch damit verbundene Befürchtungen Griechenlands entkräftet werden. Allerdings lehnte die Republik Makedonien die Hauptforderung nach einem Verzicht auf den Namen „Makedonien“ klar ab. Bis heute ist die Republik Makedonien grundsätzlich nicht dazu bereit auf ihre verfassungsmäßige Bezeichnung zu verzichten.
Zunächst verhinderte die griechische Diplomatie erfolgreich eine internationale Anerkennung der Republik Makedonien. Als die sogenannten Bandinter-Kommission, eine aus Verfassungsrechtlern bestehende Beratergruppe des damaligen EG-Ministerrates, festgestellt hatte, dass die Republik Makedonien alle Voraussetzungen für eine völkerrechtliche Anerkennung erfüllen würde, entfaltete der damalige griechischen Ministerpräsident eine rege diplomatische Reisetätigkeit, die ihn in fast alle europäischen Hauptstädte führte und das Ziel hatte eine Anerkennung der Republik Makedonien unter ihrer verfassungsmäßigen Bezeichnung zu verhindern. Unter dem Eindruck des kriegerischen Zerfalls der SFRJ ließen sich die EG-Staaten zunächst förmlich von der griechischen Position überrumpeln. So näherten sich die EG-Staaten im Jahre 1992 zunächst der griechischen Position an und wollten die Republik Makedonien nur unter der Voraussetzung anerkennen, wenn sie auf ihren verfassungsmäßigen Namen verzichten würde.
Die Einstellung der EG-Staaten relativierte sich während der Fortdauer des Streits zwischen Griechenland und der Republik Makedonien bis zum Jahr 1993 wieder. Das Selbstbestimmungsrecht eines Volkes würde auch die Wahl des Staatsnamens mit einschließen. Es konnte bei einer Anerkennung der Republik Makedonien, welche den Name „Makedonien“ auch vor ihrer Unabhängigkeit trug, nur noch um Fragen der territorialen Integrität von EG-Staaten und nach einem möglichen Kompromiss in der Namensfrage gehen. Die EG-Staaten waren nicht mehr bereit, uneingeschränkt die griechische Position zu unterstützen. Damit relativierten sich auch die zunächst erfolgreichen diplomatischen Initiativen Griechenlands gegen eine völkerrechtliche Anerkennung der Republik Makedonien.
Die internationale Anerkennung der Republik Makedonien und das griechische Embargo
Anfang 1993, nachdem klar wurde, dass ein weiteres kategorisches Ablehnen der Bezeichnung „Makedonien“ Griechenland in der internationalen Staatengemeinschaft isolieren würde, musste Griechenland schließlich einlenken. Auch die Republik Makedonien musste bis auf Weiteres auf eine uneingeschränkte Anerkennung ihrer verfassungsmäßigen Bezeichnung verzichten. In der Resolution 817 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (UN) vom 07.04.1993 wurde die Existenz des Namensstreits zwischen der Republik Makedonien und der Hellenischen Republik (Amtliche Bezeichnung für Griechenland) sowie die Bedeutung der Lösung dieses Streits für den Frieden und die guten nachbarschaftlichen Beziehungen in der betroffenen Region festgestellt. Gemäß dieser Resolution wurde die Republik Makedonien am 08.04.1993 unter der vorläufigen Bezeichnung „Die Ehemalige Jugoslawische Republik Makedonien“ in die Vereinten Nationen aufgenommen. Die Vollversammlung der Vereinten Nationen stimmte dieser Aufnahme per Akklamation zu. In Griechenland und in der Republik Makedonien fand dieser Kompromiss keine große Zustimmung. Im griechischen Parlament erhielt er nur eine knappe Zustimmung von 152 gegen 146 Stimmen und im makedonischen Parlament beschuldigte die nationalkonservative Opposition die Regierung, der Entnationalisierung Makedoniens Vorschub geleistet zu haben. Nach der Aufnahme der Republik Makedonien in die UN wurde diese auch bilateral von den meisten Staaten der Welt völkerrechtlich anerkannt, wobei die überwiegende Anzahl dieser Staaten die Republik Makedonien unter ihrer verfassungsmäßigen Bezeichnung „Republik Makedonien“ anerkannt haben.
In einer weiteren Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (Resolution 845) vom 18.06.1993 wurden die Hellenische Republik und die Republik Makedonien dazu aufgefordert den zwischen ihnen bestehenden Namensstreit im Rahmen und unter Vermittlung der Vereinten Nationen zu lösen. Dieser Aufgabe ist seit 1993 ein entsprechender Sonderbeauftragter der Vereinten Nationen zugewiesen. Von 1994 bis heute hat Matthew Nimetz dieses Amt inne. Alle Gespräche und Vermittlungsversuche im Rahmen der Vereinten Nationen blieben bisher erfolglos.
Im griechischen Wahlkampf 1993 spielte das Thema „Makedonien” eine sehr große Rolle und führte unter anderem zum Rücktritt des damaligen Außenministers und späteren Ministerpräsidenten Griechenlands Andonis Samaras. Dieser bildete 1993 eine von der konservativen „Nea Dimokratia” (ND) rechtsstehende Partei, die bei den Wahlen zum griechischen Parlament im Oktober 1993 einen Achtungserfolg erzielen sollte. Auch der damalige direkte Herausforderer von Premierminister Konstantin Mitsotakis, Andreas Papandreou von der „Panhellenischen Sozialistischen Bewegung” (PASOK), trat für eine harte und kompromisslose Linie gegenüber der Republik Makedonien ein. Am 10.10.1993 gewann die PASOK die Parlamentswahlen und Andreas Papandreou wurde griechischer Premierminister. Am 15.10.1993 gab der neue griechische Premierminister Andreas Papandreou den Abbruch des Dialogs mit der Republik Makedonien zur Lösung des Namensstreits bekannt und drohte bald immer offener mit einem möglichen Embargo gegenüber der Republik Makedonien.
Am 16.02.1994 verhängte Griechenland einseitig ein Handelsembargo gegenüber der Republik Makedonien und verschärfte damit ihren politischen Kurs gegenüber Makedonien. Die Republik Makedonien durfte keinerlei Warenverkehr mehr über den nordgriechischen Hafen Thessaloniki abwickeln, davon ausgenommen waren nur humanitäre Güter. Bis zu diesem Zeitpunkt importierte die Republik Makedonien 90 % des benötigten Öls sowie aller weiteren Treibstoffe über den Hafen von Thessaloniki und wickelte dort über 75 % seines Außenhandels ab. Darüber hinaus wurden alle Lieferungen über die griechisch-makedonische Grenze in die Republik Makedonien unterbunden sowie das griechische Generalkonsulat geschlossen. Am 18.02.1994 erweiterte Griechenland die Handelssperre auf alle Einfuhren aus der Republik Makedonien. Als Reaktion auf das griechische Embargo unterzeichneten am selben Tag Albanien, Bulgarien, Italien und die Türkei ein Dokument, in dem sie sich verpflichteten, den Straßen- und Eisenbahntransport von und nach der Republik Makedonien durch ihre Territorien zu erleichtern. Das Embargo traf die Republik Makedonien schwer, zumal auch der Weg über Serbien aufgrund eines Embargo der Vereinten Nationen gegenüber der damaligen aus Serbien und Montenegro bestehenden Bundesrepublik Jugoslawien verschlossen war. Darüber hinaus war das Verhältnis zwischen der Republik Makedonien und der Bundesrepublik Jugoslawien nicht so gut. Es bestand zu dieser Zeit auch keine gegenseitige diplomatische Anerkennung zwischen beiden Staaten. Die möglichen Alternativrouten waren alle unwirtschaftlich, so dass die Republik Makedonien unter enormen wirtschaftlichen Druck stand. Das Embargo hatte große finanzielle und wirtschaftliche Nachteile zur Folge. Der Gesamtschaden durch das griechische Embargo lässt sich nicht genau beziffern. Er dürfte jedoch bei einigen Milliarden Euro gelegen haben.
Das Interimsabkommen vom 13.09.1995 (MK_950913_Interim Accord between the Hellenic Republic and the FYROM)
Bereits vor und während des griechischen Handelsembargos gab es unter internationaler Vermittlung Gespräche zwischen Griechenland und der Republik Makedonien zur Überwindung der bestehenden Differenzen. Im September 1995 konnte nach insgesamt 29-monatigen Gesprächen eine Übereinkunft erzielt werden, welche den Status quo zwischen Griechenland und der Republik Makedonien bestätigte und als Modus vivendi (vorübergehende Verständigung zur Regelung der bilateralen Beziehungen) für die Zeit bis zur endgültigen Lösung des sogenannten Namensstreit dienen sollte. Dieses „Abkommen über die Normalisierung der politischen und wirtschaftlichen Beziehungen“ (kurz: Interimsabkommen) zwischen Griechenland und der Republik Makedonien wurde am 13.09.1995 am Sitz der Vereinten Nationen in New York vom damaligen griechischen Außenminister Karolos Papoulias und dem damaligen Außenminister der Republik Makedonien Stevo Crvenkovski unterzeichnet. Griechenland verpflichtete sich gemäß dieses Abkommens dazu innerhalb einer Frist von 30 Tagen das Embargo gegenüber der Republik Makedonien aufzuheben. Die Republik Makedonien verpflichtete sich unter anderem dazu, auf die bisherige Nationalflagge mit dem Stern von Vergina zu verzichten. Dieses Symbol wird dem antiken Makedonien zugerechnet, das nach griechischer Auffassung Teil der griechischen Geschichte und Kultur ist.
In diesem Abkommen werden die jeweiligen verfassungsmäßigen Namen der Vertragsparteien nicht genannt. Griechenland bzw. die Hellenische Republik wird in diesem Abkommen als „Erste Partei“ bezeichnet während die Republik Makedonien als „Zweite Partei“ bezeichnet wird. Das Abkommen besteht aus sechs Abschnitten mit insgesamt 23 Artikeln.
Der erste Abschnitt, die Artikel 1 bis 8, regelt die freundschaftlichen Beziehungen und die vertrauensbildenden Maßnahmen.
Die „Erste Partei“ Griechenland verpflichtet sich in Artikel 1 des Interimsabkommens die „Zweite Partei“, die Republik Makedonien, völkerrechtlich anzuerkennen und normale diplomatische Beziehungen zur ihr aufzunehmen.
Jede Partei wird in diesem Abkommen verpflichtet, die bestehenden völkerrechtlichen Grenzen (Artikel 2) sowie die territoriale Integrität und Souveränität der jeweils anderen Partei zu achten. (Artikel 3).
Die Vertragsparteien (Griechenland und die Republik Makedonien) unterlassen, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten Nationen, jede Form von Androhung oder Anwendung von Gewalt (Artikel 4). Der gleiche Artikel bekräftigt weiter, dass jede Androhung oder Anwendung von Gewalt zur Änderung der bestehenden Grenzen zwischen den Vertragsparteien zu unterlassen sind und dass keine Partei Gebietsansprüche oder Grenzänderungen gegenüber der anderen Partei unterstützt oder durchzusetzen versucht.
Die Vertragsparteien verpflichten sich den zwischen ihnen bestehenden Namensstreit gemäß der Resolution 845 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen im Rahmen und unter Vermittlung der Vereinten Nationen durch bilaterale Gespräche zu lösen (Artikel 5). Im zweiten Absatz von Artikel 5 wird festgelegt, dass die Vertragsparteien die bestehende Differenz in der Namensfrage der Republik Makedonien gegenseitig anerkennen und versuchen sollen ihre bilateralen Beziehungen trotzdem normal zu gestalten.
Die Republik Makedonien bekräftigt, dass keine Bestimmungen in ihrer Verfassung Ansprüche auf griechisches Territorium oder eine Änderung der bestehenden Grenzen zwischen den Vertragsparteien begründen. Insbesondere werden die Präambel und Artikel 3 der Verfassung der Republik Makedonien namentlich hervorgehoben (Artikel 6 Absatz 1). Des Weiteren wird durch die Republik Makedonien bekräftigt, dass keines ihrer Verfassungsbestimmungen eine Einmischung in die inneren Angelegenheiten Griechenlands begründet. Hierbei wird Artikel 49 der Verfassung der Republik Makedonien namentlich hervorgehoben (Artikel 6 Absatz 2). Staatsrechtlich hat die Republik Makedonien das bereits am 06.01.1992 durch Verfassungszusätze zu den Artikeln 3 und 49 der makedonischen Verfassung entsprechend festgelegt. Artikel 6 des Interimsabkommens bekräftigt letztendlich diese Verfassungsänderung der Republik Makedonien auch in einem völkerrechtlichen Vertrag mit Griechenland. Die Interpretation der makedonischen Verfassung darf gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Interimsabkommens nicht von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels abweichen.
Die Republik Makedonien wird dazu verpflichtet, auf umstrittene Symbole, wie namentlich etwa der Stern von Vergina, zu verzichten (Artikel 7). In Artikel 7 des Interimsabkommens ist weiter geregelt, dass die Vertragsparteien alles zu unterlassen haben, was einer friedlichen Lösung des Namensstreits zuwider läuft. So haben die Vertragsparteien jede Propaganda und feindliche Aktivitäten zu unterlassen, die ebenfalls einer friedlichen Lösung des Namensstreits im Wege stehen.
Die Vertragsparteien verpflichten sich dazu alles zu unterlassen, was den freien Verkehr von Personen und Waren zwischen ihnen oder durch ihre Territorien behindert (Artikel 8). Zur Entwicklung von praktischen Maßnahmen zwecks Umsetzung von Artikel 8 des Interimsabkommens können die „Guten Dienste“ der Europäischen Union (EU) und der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in Anspruch genommen werden.
Im zweiten Abschnitt des Interimsabkommens, Artikel 9 und 10, werden die menschlichen und kulturellen Rechte zwischen den Vertragsparteien, Griechenland und die Republik Makedonien, noch einmal verbindlich bekräftigt. Die Achtung von Demokratie, der Würde des Menschen und der Rechtsstaatlichkeit sowie der UN-Charta, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der Europäischen Konvention der Menschenrechte gehören unter anderem dazu (Artikel 9). In Artikel 9 des Interimsabkommens sind weitere Bezüge auf internationale Rechtsquelle und Übereinkünfte namentlich aufgezählt. Des Weiteren fördern die Vertragsparteien den Kontakt zwischen den Bürgerinnen und Bürgern ihrer Staaten und versuchen diese gemäß des internationalen Rechts nicht zu behindern (Artikel 10).
Im dritten Abschnitt, Artikel 11, werden die Beziehungen zwischen Griechenland und der Republik Makedonien bezüglich der Mitgliedschaft in internationalen, multilateralen und internationaler Organisationen geregelt. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Interimsabkommens hat Griechenland die Mitgliedschaft der Republik Makedonien in internationalen Organisationen, in denen Griechenland selbst Mitglied ist, grundsätzlich zu fördern und darf diese nicht behindern. Allerdings kann Griechenland aufgrund von Artikel 11 Absatz 2 Einspruch erheben, wenn die Republik Makedonien nicht unter der in Absatz 2 der Resolution 817 des UN-Sicherheitsrates genannten provisorischen Bezeichnung „Die Ehemalige Jugoslawische Republik Makedonien“ beizutreten versucht. Gegen diese Bestimmung dürfte Griechenland im Falle der möglichen Mitgliedschaft der Republik Makedonien in der Europäischen Union (EU) und der NATO bereits verstoßen haben. In beiden Fällen strebt die Republik Makedonien die Mitgliedschaft unter ihrer provisorischen Bezeichnung an und wird vom EU- und NATO-Mitglied Griechenland bisher daran gehindert. Griechenland begründet seine Maßnahmen mit anderen Verletzungen des Interimsabkommens. Im Falle der Verhinderung des möglichen NATO-Beitritts der Republik Makedonien unter ihrer provisorischen Bezeichnung auf dem Bukarester NATO-Gipfel im Jahre 2008 wurde Griechenland jedoch trotz der vorgebrachten Argumente am 05.12.2011 vom Internationalen Gerichtshof (IGH) in Den Haag wegen der Verletzung des Interimsabkommens verurteilt. Gemäß Artikel 94 Absatz 1 der Charta der Vereinten Nationen ist jedes UN-Mitglied verpflichtet eine Entscheidung bzw. ein Urteil des IGH zu befolgen. Kommt eine Streitpartei ihren Verpflichtungen aus einem Urteil des IGH nicht nach, so kann sich die andere Partei gemäß Artikel 94 Absatz 2 dieser Charta an den UN-Sicherheitsrat wenden. Der UN-Sicherheitsrat kann in diesem Fall, wenn er es für erforderlich hält, Empfehlungen abgeben oder Maßnahmen beschließen, um dem Urteil Wirksamkeit zu verschaffen. In der politischen Praxis kommt es jedoch vor, dass Urteile des IGH nicht angemessen befolgt und durchgesetzt werden. Das ist auch beim IGH-Urteil vom 05.12.2011 im Streit zwischen der Republik Makedonien und Griechenland der Fall.
Der vierte Abschnitt, Artikel 12 bis 14, regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus den bisherigen völkerrechtlichen Verträgen und dem internationalen Recht ergeben. Dazu zählt auch die Anerkennung der Republik Makedonien als Rechtsnachfolgerin für bestimmte zwischen Griechenland und der damaligen „Sozialistisch Föderativen Republik Jugoslawien“ abgeschlossene Verträge. Artikel 14 des Interimsabkommens betont noch einmal die Pflicht der Vertragsparteien die Entwicklung von freundschaftlichen und gut nachbarschaftlichen Beziehungen zwischen ihnen zu fördern und ihre Handelsbeziehungen zu intensivieren.
Gegenstand des fünften Abschnitts, Artikel 16 bis 20, sind die Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt und Recht. Die Vertragsparteien verpflichten sich dazu ihre wirtschaftlichen Beziehungen in allen Bereichen zu stärken und in bestimmten namentlich genannten Bereichen besonders zu fördern (Artikel 15). Des Weiteren soll die Zusammenarbeit in den Bereichen Technik, Wissenschaft und Forschung (Artikel 16), Umwelt und Umweltschutz (Artikel 17), Katastrophenschutz (Artikel 18), Tourismus, Zoll- und Grenzwesen (Artikel 19) und bei der Bekämpfung von schwerer Kriminalität (Artikel 20) entwickelt, intensiviert und verbessert werden.
Im letzten und sechsten Abschnitt des Interimsabkommens, Artikel 21 bis 23, befinden sich die Schlussbestimmungen. Dort ist unter anderem festgelegt, dass die Vertragsparteien ihre Differenz bzw. Streitigkeit bezüglich des Namens der Republik Makedonien mit friedlichen Mitteln auf Basis der Charta der Vereinten Nationen beilegen (Artikel 21). Des Weiteren ist in Artikel 21 festgelegt, dass bei allen Streitigkeiten zwischen Griechenland und der Republik Makedonien über die Auslegung und Durchführung des Interimsabkommens der Internationale Gerichtshof (IGH) entscheidet. Ausdrücklich ausgenommen wurde dabei jedoch eine Entscheidung des IGH über die Differenz in der Namensfrage zwischen den Vertragsparteien, da diese gemäß der Resolution 845 durch bilaterale Gespräche im Rahmen und unter Vermittlung der Vereinten Nationen überwunden werden soll. Die Artikel 22 und 23 regeln das Verhältnis des Interimsabkommens zu anderen völkerrechtlichen Verträgen, sein Inkrafttreten und die Kündigungsfristen für eine mögliche Beendigung des völkerrechtlichen Vertragsverhältnisses. Das Interimsabkommen berührt grundsätzlich keine anderen von den Vertragsparteien abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge, so dass die Republik Makedonien in ihren bilateralen Beziehungen zu anderen Staaten ihre verfassungsmäßige Bezeichnung verwenden kann. In Kraft trat das Interimsabkommen 30 Tage nach der Unterzeichnung. Die Unterzeichnung fand am 13.09.1995 statt, womit es am 14.10.1995 in Kraft trat. Die Differenz in der Namensfrage zwischen den Vertragsparteien besteht immer noch. Von einer möglichen Kündigung hat bisher keine Vertragspartei Gebrauch gemacht, so dass dieses Abkommen noch immer in Kraft ist.
Die Entwicklung nach Inkrafttreten des Interimsabkommens
Am 14.10.1995 hob Griechenland das Embargo gegenüber der Republik Makedonien auf. Die Grenze zwischen Griechenland und der Republik Makedonien wurde am nächsten Tag für den freien Handelsverkehr wieder geöffnet. Am 13.10.1995 wurde in der makedonischen Hauptstadt Skopje eine endgültige Vereinbarung über die Normalisierung der bilateralen Beziehungen und über die gegenseitige Einrichtung von diplomatischen Vertretungen in beiden Hauptstädten unterzeichnet. Durch das Interimsabkommen normalisierten sich die Beziehungen zwischen Griechenland und der Republik Makedonien zunächst wieder. Schon am 14.10.1995 wurde die Republik Makedonien Mitglied in der „Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa“ (OSZE). Die Aufnahme in den Europarat folgte am 09.11.1995 und am 15.11.1995 schloss die Republik Makedonien mit der NATO einen Vertrag im Rahmen der Partnerschaft für den Frieden. Obwohl die Republik Makedonien seit 2005 offizielle EU-Beitrittskandidatin ist, konnten aufgrund des Widerstandes aus Griechenland bisher keine offiziellen Beitrittsgespräche zwischen der EU und der Republik Makedonien begonnen werden.
Ein Beitritt zur NATO ist der Republik Makedonien bisher ebenfalls aufgrund des Widerstandes von Griechenland verwehrt worden. Als auf dem Bukarester NATO-Gipfel im April 2008 ein möglicher NATO-Beitritt der Republik Makedonien durch das NATO-Mitglied Griechenland verhindert wurde, reichte die Republik Makedonien am 17.11.2008 Klage vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) in Den Haag gegen Griechenland wegen Verletzung des Interimsabkommens ein. Griechenland darf gemäß Artikel 11 des Interimsabkommens eine Mitgliedschaft der Republik Makedonien in internationalen Organisationen nicht verhindern, solange diese unter ihrer provisorischen Bezeichnung beizutreten ersucht. Griechenland machte jedoch andere Verletzungen des Interimsabkommens geltend, unter anderem unzulässige Propaganda von Seiten der Republik Makedonien und die weitere Verwendung ihrer verfassungsmäßigen Bezeichnung in ihren bilateralen völkerrechtlichen Beziehungen. Der IGH kam in seinem Urteil vom 05.12.2011 zu dem Schluss, dass Griechenland das Interimsabkommen verletzt habe, da es einen möglichen NATO-Beitritt der Republik Makedonien entgegen den Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 1 des Interimsabkommens verhindert habe. Einen dies rechtfertigen Verstoß der Republik Makedonien gegen das Interimsabkommen sah der IGH nicht.
Die EU- und NATO-Mitgliedschaft der Republik Makedonien blieb trotz des Interimsabkommens und des Urteils vom IGH aufgrund von Griechenland blockiert. Noch immer besteht die Differenz zwischen Griechenland und der Republik Makedonien in der makedonischen Namensfrage unverändert weiter. Rund 22 Jahre nach den Resolutionen 817 und 845 des UN-Sicherheitsrates und 20 Jahre nach der Unterzeichnung des Interimsabkommens konnten die Gesprächen im Rahmen und unter Vermittlung der Vereinten Nationen bisher keine Lösung des sogenannten Namensstreits herbeiführen. Die Möglichkeiten, die das Interimsabkommen den Vertragsparteien bietet, konnten bisher nicht voll ausgeschöpft werden. Aus dem Interimsabkommen ist mittlerweile statt eines Übergangszustandes ein Dauerzustand geworden, der den Status Quo zwischen Griechenland und der Republik Makedonien verfestigt. Wenn die Gespräche zwischen Griechenland und der Republik Makedonien weiterhin nicht erfolgreich sind, bedarf es Alternativen. Entweder trifft der UN-Sicherheitsrat weitere Maßnahmen, die geeigneter sind, eine Überwindung dieses Streits herbeizuführen oder die Republik Makedonien kündigt das Interimsabkommen, mit der Maßgabe eine Klärung des sogenannten Namensstreits vor dem IGH herbeizuführen.