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Die Verfassung der Republik Makedonien in der aktuellen Fassung

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Die Verfassung der Republik Makedonien wurde am 17. November 1991 vom Parlament mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen und auf einer feierlichen Sitzung des Parlaments am 20. November 1991 proklamiert. Damit wurde die Unabhängigkeit der Republik Makedonien, welche am 08. September 1991 in einem Referendum von den makedonischen Bürgerinnen und Bürger  beschlossen und am 18. September 1991 vom makedonischen Parlament erklärt worden war, auch materiell-rechtlich umgesetzt.

Die Verfassung der Republik Makedonien gliedert sich in neun Abschnitte und 134 Artikel. Sie wurde bisher in sieben Novellen durch 32 Verfassungszusätze geändert oder ergänzt. Die erste Änderung fand am 06. Januar 1992 statt, die letzte am 12. April 2011.

Nachfolgend finden unsere Leserinnen und Leser die Verfassung der Republik Makedonien in ihrer aktuellen Fassung einmal in einer deutschen Übersetzung und auf Makedonisch.

Für die Prüfung und Korrektur der deutschsprachigen Übersetzung der Verfassung der Republik Makedonien ein großes Dankeschön an Herrn Goce Peroski! Herr Peroski leitet das Büro des Honorarkonsuls der Republik Makedonien für Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf und ist staatlich geprüfter Übersetzer für Makedonisch (Ermächtigter Übersetzer und beeidigter Dolmetscher am Oberlandesgericht Düsseldorf).

 

Als PDF  (deutsch / македонски)

 

 

 

 

Die Verfassung der Republik Makedonien vom 17.11.1991

mit den Verfassungszusätzen I – XXXII

 

Auf Grundlage des Artikels 443 der Verfassung der Sozialistischen Republik Makedonien hat das Parlament der Republik Makedonien auf der am 17.11.1991 stattgefundenen Sitzung die Entscheidung über die Verkündung der Verfassung der Republik Makedonien getroffen.

 

Präambel vom 17.11.1991

 

Ausgehend vom historischen, geistigen und staatlichen Erbe des makedonischen Volkes und seinem jahrhundertlangen Kampf um nationale und soziale Freiheit und um die Schaffung eines eigenen Staates, insbesondere jedoch von den staatsrechtlichen Traditionen der Republik von Kruševo und den historischen Beschlüssen der ASNOM (Anmerkung: „Antifaschistische Versammlung der Volksbefreiung Makedoniens“) und der verfassungsrechtlichen Kontinuität des makedonischen Staates als souveräne Republik im Föderativen Jugoslawien, vom beim Referendum vom 08. September 1991 frei geäußerten Willen der Bürger der Republik Makedonien sowie von der historischen Tatsache, dass Makedonien als Nationalstaat des makedonischen Volkes konstituiert ist, in dem vollständige bürgerliche Gleichberechtigung und dauerhaftes Zusammenleben des makedonischen Volkes mit den in der Republik Makedonien lebenden Albanern, Türken, Vlachen, Roma und sonstigen Nationalitäten gewährleistet ist, und mit dem Ziel,

 

−      die Republik Makedonien als souveränen und selbständigen und als bürgerlichen und demokratischen Staat zu konstituieren;

−      die Herrschaft des Rechts als Grundsystem der Macht zu errichten und aufzubauen;

−      die Menschenrechte, die bürgerlichen Freiheiten und die nationale Gleichberechtigung zu garantieren;

−      den Frieden und das Zusammenleben des makedonischen Volkes mit den in der Republik Makedonien lebenden Nationalitäten zu gewährleisten;

−      soziale Gerechtigkeit, wirtschaftlichen Wohlstand und Fortschritt des persönlichen und des gemeinschaftlichen Leben zu gewährleisten,

 

verabschiedet das Parlament der Republik Makedonien die Verfassung der Republik Makedonien.

 

IV. Verfassungszusatz vom 20.11.2011 zur Präambel

 

  1. Die Bürger der Republik Makedonien, das makedonische Volk, genauso wie die Bürger, die in seinen Grenzen leben und das Volk der Albaner, Türken, Vlachen, Serben, Roma, Bosnier und anderer Völker haben die Verantwortung für die Gegenwart und Zukunft ihres Vaterlandes übernommen, über die Opfer und den diesen gewidmeten Pfänden des Kampfes zur Verwirklichung des unabhängigen und souveränen Staates Makedonien bewusst und dankbar und in Verantwortung gegenüber ihren zukünftigen Generationen zum Schutz und Entwicklung von allem, was wertvolles kulturelles Erbe darstellt und das Zusammenleben in Makedonien, gleich in ihren Rechten und Pflichten hinsichtlich dem gemeinsamen Wohl – die Republik Makedonien – in Übereinstimmung mit der Tradition der Republik von Kruševo und den Einscheidung des ASNOM (Anmerkung: „Antifaschistischen Sobranje der Volksbefreiung Makedoniens“) und dem Referendum vom 08. September 1991, haben entschieden, die Republik Makedonien als unabhängigen und souveränen Staat zu konstituieren mit dem Zweck, die Herrschaft des Rechts herzustellen und zu festigen, die Menschenrechte und Freiheiten der Bürger zu garantieren, Frieden und Koexistenz, soziale Gerechtigkeit, ökonomischer Wohlstand und Fortschritt im persönlichen und gemeinsamen Leben sicherzustellen, durch seine Vertreter im Parlament der Republik Makedonien, gewählt in freien und demokratischen Wahlen, verabschieden diese Verfassung der Republik Makedonien.
  2. Mit diesem Verfassungszusatz vom 20.11.2001 wird die Präambel vom 17.11.1991 ersetzt.

 

I. Allgemeine Bestimmungen

 

Artikel 1 (Staatsgrundsätze)

 

(1)  Die Republik Makedonien ist ein souveräner, selbstständiger, demokratischer und sozialer Staat.

(2)  Die Souveränität der Republik Makedonien ist unteilbar, unveräußerlich und unübertragbar.

 

Artikel 2 (Staatsgewalt durch das Volk)

 

(1)  In der Republik Makedonien erwächst die Souveränität von den Bürgern und gehört den Bürgern.

(2)  Die Bürger der Republik Makedonien üben die Staatsgewalt durch demokratisch gewählte Vertreter, durch Volksentscheide und andere Formen der unmittelbaren Willensäußerungen aus.

 

Artikel 3 (Territorium der Republik Makedonien)

 

(1)  Das Hoheitsgebiet der Republik Makedonien ist unteilbar und unveräußerlich.

(2)  Die bestehende Grenze der Republik Makedonien ist unverletzlich.

(3)  Die Grenze der Republik Makedonien kann nur in Übereinstimmung mit der Verfassung geändert werden.

 

I. Verfassungszusatz vom 06.01.1992 zu Artikel 3

 

  1. Die Republik Makedonien hat keine Gebietsansprüche gegenüber den Nachbarstaaten.
  2. Die Grenze der Republik Makedonien kann nur in Übereinstimmung mit der Verfassung, aufgrund des Prinzips der Freiwilligkeit und in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten internationalen Normen verändert werden.
  3. Mit Punkt 1 des Verfassungszusatzes vom 06.01.1992 wird Artikel 3 durch einen zusätzlichen Absatz 4 ergänzt. Punkt 2 ersetzt als neuer Absatz 3 den Absatz 3 in der Fassung vom 17.11.1991.

 

Artikel 4 (Staatsangehörigkeit)

 

(1)  Die Bürger der Republik Makedonien besitzen die Staatsangehörigkeit der Republik Makedonien.

(2)  Einem Staatsangehörigen der Republik Makedonien kann die Staatsangehörigkeit nicht entzogen, ebenso kann er nicht ausgewiesen oder an einen anderen Staat ausgeliefert werden.

(3)  Die Staatsangehörigkeit der Republik Makedonien wird gesetzlich geregelt.

 

XXXII. Verfassungszusatz vom 12.04.2011 zu Artikel 4

 

  1. Einem Staatsbürger der Republik Makedonien kann weder die Staatsbürgerschaft entzogen, noch kann er aus der Republik Makedonien ausgewiesen werden. Ein Staatsbürger der Republik Makedonien kann an keinen anderen Staat ausgewiesen werden, außer auf Grundlage einer ratifizierten internationalen Vereinbarung bzw. aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung.
  2. Mit dem XXXII. Verfassungszusatz vom 12.04.2011 wird Artikel 4 Absatz 2 in der Fassung vom 17.11.1991 geändert.

 

Artikel 5 (Staatssymbole)

 

Die Staatssymbole der Republik Makedonien sind Wappen, Fahne und Hymne. Wappen, Fahne und Hymne der Republik Makedonien werden durch ein Gesetz festgelegt, das mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Abgeordneten verabschiedet wird.

 

Artikel 6 (Hauptstadt der Republik Makedonien)

 

Die Hauptstadt der Republik Makedonien ist Skopje.

 

Artikel 7 (Amtssprache)

 

(1)  Die Amtssprache der Republik Makedonien ist die makedonische Sprache und ihre kyrillische Schrift.

(2)  In den Einheiten der lokalen Selbstverwaltung, in denen als Mehrheit Angehörige der Nationalitäten leben, werden im Amtsgebrauch neben der makedonischen Sprache und der kyrillischen Schrift auch die Sprache und die Schrift der Nationalitäten in gesetzlich festgelegter Weise verwendet.

(3)  In den Einheiten der lokalen Selbstverwaltung, in denen eine wesentliche Zahl von Angehörigen der Nationalitäten leben, werden im Amtsgebrauch neben der makedonischen Sprache und der kyrillischen Schrift auch die Sprache und Schrift der Nationalitäten unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen und in gesetzlich festgelegter Weise verwendet.

 

V. Verfassungszusatz vom 20.11.2001 zu Artikel 7

 

  1. Auf dem gesamten Staatsgebiet der Republik Makedonien und in seinen internationalen Beziehungen ist die Amtssprache die makedonische Sprache und deren kyrillische Schrift.

 

Eine andere Sprache und deren Schrift, die von mindestens 20 % der Bürger gesprochen wird, ist ebenso Amtssprache so wie es in dieser Bestimmung vorgesehen ist. Die persönlichen Dokumente der Bürger, die eine andere Amtssprache als die makedonische Sprache gebrauchen, werden sowohl in makedonischer Sprache und kyrillischer Schrift, als auch in der anderen Sprache und deren Schrift in Übereinstimmung mit dem Gesetz herausgegeben.

 

Unabhängig davon, welcher Bürger, der in den Einheiten der lokalen Selbstverwaltung lebt, in denen mindestens 20 % der Bürger eine Amtssprache verwenden, die sich von der makedonischen Sprache und deren kyrillischer Schrift unterscheidet, kann in der Kommunikation mit den untergeordneten Behörden der Ministerien irgend eine Amtssprache und deren Schrift verwendet werden. Die für die Einheiten der lokalen Selbstverwaltung zuständigen untergeordneten Einheiten antworten sowohl auf makedonischer Sprache und deren kyrillischer Schrift, als auch auf der Amtssprache und deren Schrift, die von dem Bürger verwendet wird. Jeder Bürger ist dazu berechtigt, in der Kommunikation mit den Ministerien eine der Amtssprachen und deren Schrift zu verwenden, und die Ministerien antworten auf makedonischer Sprache und deren kyrillischer Schrift und in der Amtssprache und deren Schrift, die der Bürger verwendet hat.

 

In den Organen der Staatsverwaltung der Republik Makedonien kann eine Amtssprache, die sich von der makedonischen Sprache und deren kyrillischer Schrift unterscheidet, nur in Übereinstimmung mit dem Gesetz verwendet werden.

 

In den Einheiten der lokalen Selbstverwaltung, in denen eine Sprache und deren Schrift von mindestens 20 % der Bürger gebraucht werden, gilt diese Sprache neben der makedonischen Sprache und deren kyrillischer Schrift als Amtssprache. Für den Gebrauch der Sprachen und Schriften, die von weniger als 20 % der Bürger in den Einheiten der lokalen Selbstverwaltung gebraucht wird, entscheiden die Organe der Einheiten der lokalen Selbstverwaltung.

 

  1. Mit diesem V. Verfassungszusatz vom 20.11.2001 wird Artikel 7 in der Fassung vom 17.11.1991 ersetzt.

 

Artikel 8 (Grundwerte der verfassungsmäßigen Ordnung)

 

(1)  Die Grundwerte der verfassungsmäßigen Ordnung der Republik Makedonien sind:

–       die völkerrechtlich anerkannten und durch die Verfassung festgelegten Grundfreiheiten und    Grundrechte des Menschen und des Bürgers;

–       die freie Äußerung der nationalen Zugehörigkeit;

–       die Herrschaft des Rechts;

–       die Teilung der staatlichen Gewalt in gesetzgebende, vollziehende und rechtsprechende;

–       politischer Pluralismus und freie, unmittelbare und demokratische Wahlen;

–       rechtlicher Schutz des Eigentums;

–       Freiheit des Marktes und des Unternehmertums;

–       Humanismus, soziale Gerechtigkeit und Solidarität;

–       lokale Selbstverwaltung;

–       Ordnung und Humanisierung des Raumes und Schutzes und Förderung der Umwelt und der Natur; und

–       die Achtung der allgemein anerkannten Normen des Völkerrechts.

(2)  In der Republik Makedonien ist alles erlaubt, was nicht durch die Verfassung oder durch das Gesetz verboten ist.

 

VI. Verfassungszusatz vom 20.11.2001 zu Artikel 8

 

  1. sowie eine auf die Bürger bezogene rechtliche Vertretung in allen Organen der Staatsgewalt und in den anderen öffentlichen Institutionen jeden Niveaus, die allen Gemeinschaften (Nationalitäten) angehören.
  2. Mit dem VI. Verfassungszusatz vom 20.11.2001 wird Artikel 8 Spiegelstrich 2 der Verfassung ergänzt.

 

II. Grundfreiheiten und -rechte des Menschen und Bürgers

 

1. Bürgerliche und politische Freiheiten und Rechte

 

Artikel 9 (Gleichheitsgrundsatz)

 

(1)  Die Bürger der Republik Makedonien haben ungeachtet ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen und sozialen Herkunft, ihrer politischen und religiösen Überzeugung und ihrer vermögensrechtlichen und gesellschaftlichen Stellung gleiche Freiheiten und Rechte.

(2)  Die Bürger sind vor der Verfassung und den Gesetzen gleich.

 

Artikel 10 (Recht auf Leben und Verbot der Todesstrafe)

 

(1)  Das Leben des Menschen ist unantastbar.

(2)  In der Republik Makedonien darf unter keinen Umständen die Todesstrafe verhängt werden.

 

Artikel 11 (Recht auf Schutz der menschlichen Integrität)

 

(1)  Die physische und die moralische Integrität des Menschen sind unantastbar.

(2)  Jede Form der Folter, des unmenschlichen oder erniedrigenden Verhaltens und Bestrafens ist verboten.

(3)  Die Zwangsarbeit ist verboten.

 

Artikel 12 (Freiheitsentzug)

 

(1)  Die Freiheit des Menschen ist unantastbar.

(2)  Niemand darf in seiner Freiheit eingeschränkt werden, außer durch gerichtliche Entscheidung und in den festgelegten Fällen nach dem gesetzlich festgelegten Verfahren.

(3)  Wird eine Person vorgeladen, festgenommen oder wird ihr die Freiheit entzogen, so hat sie unverzüglich über die Gründe für ihre Vorladung, ihre Festnahme oder ihren Freiheitsentzug und über ihre gesetzlich festgelegten Rechte in Kenntnis gesetzt zu werden, und von dieser Person darf keine Aussage verlangt werden. Die Person hat Anspruch auf einen Verteidiger im polizeilichen und gerichtlichen Verfahren.

(4)  Wird einer Person die Freiheit entzogen, so muss sie unverzüglich, spätestens jedoch binnen 24 Stunden vom Zeitpunkt des Freiheitsentzugs dem Gericht vorgeführt werden, welches unverzüglich über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzugs zu befinden hat.

(5)  Die Untersuchungshaft kann aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung höchstens 90 Tage vom Tage der Verhaftung dauern.

(6)  Eine in Untersuchungshaft befindliche Person kann unter gesetzlich festgelegten Voraussetzungen zur Verteidigung auf freien Fuß gesetzt werden.

 

 

III. Verfassungszusatz vom 02.07.1998 zu Artikel 12

 

  1. Die Untersuchungshaft darf bis zur Erhebung der Anklage, aufgrund der Entscheidung eines Gerichts höchstens 180 Tage vom Tage der Inhaftierung betragen. Nach der Erhebung der Anklage kann das zuständige Gericht in gesetzlich festgelegten Fällen und im gesetzlich festgelegten Verfahren die Untersuchungshaft verlängern oder anderweitig festsetzen.
  2. Mit dem III. Verfassungszusatz vom 02.07.1998 wird Artikel 12 Absatz 5 ersetzt.

 

Artikel 13 (Unschuldsvermutung; Staatshaftung)

 

(1)  Ist eine Person einer Straftat angeklagt, so gilt sie solange als unschuldig, bis ihre Schuld durch ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil festgestellt ist.

(2)  Wird einer Person unrechtmäßig die Freiheit entzogen oder wird sie rechtswidrig in Untersuchungshaft genommen oder rechtswidrig verurteilt, so hat sie Anspruch auf Wiedergutmachung des Schadens und andere gesetzlich festgelegte Rechtsansprüche.

 

XX. Verfassungszusatz vom 09.12.2005 zu Artikel 13

 

  1. Eine Strafe für gesetzlich festgelegte Ordnungswidrigkeiten kann auch durch ein Organ der staatlichen Verwaltung oder einer Organisation oder ein anderes mit öffentlichen Befugnissen ausgestattetes Organ ausgesprochen werden. Gegen die endgültige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit wird unter gesetzlich festgelegten Voraussetzungen in einem gesetzlich festgelegten Verfahren gerichtlicher Schutz gewährt.
  2. Mit dem XX. Verfassungszusatz vom 09.12.2005 wird Artikel 13 ergänzt.

 

Artikel 14 (Nulla poena sine lege; ne bis in idem)

 

(1)  Niemand darf für eine Tat bestraft werden, die vor ihrer Ausübung nicht durch ein Gesetz oder eine andere Vorschrift als Straftat festgelegt war und für die keine Strafe vorgesehen war.

(2)  Niemand darf für eine Tat, für die er bereits vor Gericht gestellt worden ist und über die bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, erneut vor Gericht gestellt werden.

 

Artikel 15 (Recht auf Beschwerde)

 

Das Recht auf ein Rechtsmittel gegen Einzelakte, die in einem Verfahren der ersten Instanz vor einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder -organisation oder vor sonstigen Institutionen mit öffentlichen Befugnissen erlassen wurde, wird garantiert.

 

XXI. Verfassungszusatz vom 09.12.2005 zu Artikel 15

  1. Das Recht auf ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen, die in einem Verfahren in erster Instanz von einem Gericht erlassen werden, wird garantiert. Das Recht auf ein Rechtsmittel oder eine andere Art des rechtlichen Schutzes gegen einzelne Rechtsakte, die in einem Verfahren der ersten Instanz vor einem Organ der staatlichen Verwaltung oder Organisation oder einem anderen mit öffentlichen Befugnissen ausgestatteten Organ wird durch Gesetz geregelt.
  2. Mit dem XXI. Verfassungszusatz vom 09.12.2005 wird Artikel 15 geändert.

 

Artikel 16 (Gewissens-, Meinungs-, Informationsfreiheit und Zensurverbot)

 

(1)  Die Freiheit der Gesinnung, des Gewissens, des Gedankens und der öffentlichen Meinungsäußerung wird garantiert.

(2)  Die Redefreiheit und die Freiheit des öffentlichen Auftritts, der öffentlichen Information und der freien Gründung von Institutionen für die öffentliche Information werden garantiert.

(3)  Der freie Zugang zu  den Informationen sowie die Freiheit des Empfangs und der Weitergabe von Informationen wird garantiert.

(4)  Das Recht auf Gegendarstellung in den Massenmedien wird garantiert.

(5)  Das Recht auf Richtigstellung in den Massenmedien wird garantiert.

(6)  Das Recht auf Schutz der Informationsquellen in den Massenmedien wird garantiert.

 

Artikel 17 (Briefgeheimnis)

 

(1)  Die Freiheit und das Geheimnis der Briefe und aller sonstigen Formen der Kommunikation werden garantiert.

(2)  Nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung darf vom Grundsatz der Unverletzlichkeit des Briefgeheimnisses abgewichen werden, sofern dies zur Durchführung eines Strafverfahrens notwendig ist oder dies die Interessen der Verteidigung der Republik gebieten.

 

XIX. Verfassungszusatz vom 30.12.2003 zu Artikel 17

 

  1. Nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung und nur unter den durch Gesetz festgelegten Voraussetzungen und in einem gesetzlich festgelegten Verfahren darf vom Grundsatz der Unverletzlichkeit des Briefgeheimnisses und aller sonstigen Formen der Kommunikation abgewichen werden, wenn dies zur Verhinderung oder Aufklärung von Straftaten, zur Durchführung eines Strafverfahrens notwendig ist oder dies die Interessen der Sicherheit und Verteidigung der Republik gebieten. Das Gesetz kann nur mit der Zustimmung von zwei Dritteln aller Parlamentsabgeordneter erlassen werden.
  2. Mit dem XIX. Verfassungszusatz vom 30.12.2003 wird Artikel 17 Absatz 2 in der Fassung vom 17.11.1991 ersetzt.

 

 

Artikel 18 (Recht auf informationelle Selbstbestimmung)

 

(1)  Die Sicherheit und die Geheimhaltung der persönlichen Daten werden garantiert.

(2)  Den Bürgern wird Schutz vor Verletzung der persönlichen Integrität infolge der Registrierung von Informationen über sie durch Datenverarbeitung garantiert.

Artikel 19 (Glaubens- und Religionsfreiheit)

 

(1)  Die Freiheit des Glaubensbekenntnisses wird garantiert.

(2)  Die freie und öffentliche, individuelle oder gemeinschaftliche Glaubensausübung wird garantiert.

(3)  Die Makedonische Orthodoxe Kirche, die sonstigen Religionsgesellschaften und religiösen Gruppen sind vom Staat getrennt und vor dem Gesetz gleich.

(4)  Die Makedonische Orthodoxe Kirche, die sonstigen Religionsgesellschaften und religiösen Gruppen sind bei der Gründung religiöser Schulen und sozialer und wohltätiger Einrichtungen nach dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren frei.

 

VII. Verfassungszusatz vom 20.11.2001 zu Artikel 19

 

  1. Sowohl die Makedonische Orthodoxe Kirche, als auch die Islamische Glaubensgemeinschaft in Makedonien, die Katholische Kirche, die Evangelisch-Methodistische Kirche, die Jüdische Glaubensgemeinschaft und andere Glaubensgemeinschaften und religiösen Gruppen sind vom Staat getrennt und vor dem Gesetz gleich.
  2. Sowohl die Makedonische Orthodoxe Kirche, als die Islamische Glaubensgemeinschaft in Makedonien, die Katholische Kirche, die Evangelisch-Methodistische Kirche, die jüdische Glaubensgemeinschaft und andere Glaubensgemeinschaften und religiöse Gruppen sind frei in der Bildung von religiösen Schulen, von sozialen und gemeinnützigen Einrichtungen in einem gesetzlich festgelegten Verfahren.
  3. Mit dem Punkt 1 des VII. Verfassungszusatzes vom 20.11.2001 wird Artikel 19 Absatz 3 in der Fassung vom 17.11.1991 ersetzt. Mit Punkt 2 wird entsprechend Artikel 19 Absatz 4 ersetzt.

 

Artikel 20 (Vereinigungsfreiheit, Koalitionsfreiheit und Parteien)

 

(1)  Den Bürgern wird die Vereinigungsfreiheit zur Verwirklichung und zum Schutz ihrer politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und sonstigen Rechten und Überzeugungen garantiert.

(2)  Die Bürger können frei Bürgervereinigungen und politische Parteien gründen, ihnen beitreten oder aus ihnen austreten.

(3)  Die Programme und die Tätigkeit der Bürgervereinigungen und politischen Parteien dürfen nicht auf die gewaltsame Zerstörung der verfassungsmäßigen Ordnung der Republik und auf die Anstiftung oder den Aufruf zu militärischer Aggression oder auf die Entfachung nationalen, rassischen oder religiösen Hasses oder nationaler, rassischer oder religiöser Intoleranz zielen.

(4)  Militärische oder halbmilitärische Vereinigungen, die nicht den Streitkräften der Republik Makedonien angehören, sind verboten.

 

Artikel 21 (Versammlungsfreiheit)

 

(1)  Die Bürger haben das Recht, sich ohne vorherige Anmeldung und ohne besondere Erlaubnis friedlich zu versammeln und öffentlichen Protest auszudrücken.

(2)  Die Ausübung dieses Rechts darf nur im Kriegs- oder Ausnahmezustand eingeschränkt werden.

 

Artikel 22 (Wahlrecht)

 

(1)  Jeder Bürger mit dem vollendeten 18. Lebensjahr erwirbt das Wahlrecht.

(2)  Das Wahlrecht ist gleich, allgemein und unmittelbar und wird in freien Wahlen in geheimer Abstimmung ausgeübt.

(3)  Personen, denen die Geschäftsfähigkeit aberkannt worden ist, haben kein Wahlrecht.

 

Artikel 23 (Ausübung öffentlicher Ämter)

 

Jeder Bürger hat das Recht, an der Ausübung öffentlicher Ämter teilzunehmen.

 

Artikel 24 (Petitionsrecht)

 

(1)  Jeder Bürger hat das Recht, Mitteilungen an die Staatsorgane und sonstigen Behörden zu richten und von ihnen eine Antwort zu erhalten.

(2)  Der Bürger darf für die in den Eingaben geäußerten Standpunkte weder zur Verantwortung gezogen werden noch Nachteile erleiden, es sei denn, er hat sich durch sie strafbar gemacht.

 

Artikel 25 (Schutz der Privatsphäre)

 

Jedem Bürger werden die Achtung und der Schutz der Privatsphäre seines (persönlichen und familiären) Lebens, seiner Würde und seines Ansehens garantiert.

 

Artikel 26 (Unverletzlichkeit der Wohnung)

 

(1)  Die Unverletzlichkeit der Wohnung wird garantiert.

(2)  Das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung darf nur durch gerichtliche Entscheidung und zum Zwecke der Aufdeckung und Verhinderung von Straftaten oder zum Schutz der Gesundheit von Menschen eingeschränkt werden.

 

Artikel 27 (Freizügigkeit)

 

(1)  Jeder Bürger der Republik Makedonien hat das Recht, sich frei im Hoheitsgebiet der Republik zu bewegen und seinen Wohnort frei zu wählen.

(2)  Jeder Bürger hat das Recht, das Hoheitsgebiet der Republik zu verlassen und in die Republik zurückzukehren.

(3)  Die Ausübung dieser Rechte darf lediglich dann gesetzlich eingeschränkt werden, wenn dies zum Schutz der Sicherheit der Republik, zur Durchführung eines Strafverfahrens oder zum Schutz der Gesundheit der Menschen erforderlich ist.

 

Artikel 28 (Verteidigung)

 

Die Verteidigung der Republik Makedonien ist Recht und Pflicht jedes Bürgers. Die Ausübung dieses Rechts und dieser Pflicht wird gesetzlich geregelt.

 

Artikel 29 (Ausländer)

 

(1)  Ausländer genießen in der Republik Makedonien unter den durch das Gesetz und durch internationale Verträge festgelegten Bedingungen verfassungsmäßig garantierte Freiheiten und Rechte.

(2)  Die Republik garantiert Ausländern und Staatenlosen, die wegen ihrer demokratischen politischen Gesinnung und Betätigung verfolgt werden, das Recht auf Asyl.

(3)  Die Auslieferung eines Ausländers darf nur aufgrund eines ratifizierten völkerrechtlichen Vertrages und nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit erfolgen. Ein Ausländer darf nicht wegen einer politischen Straftat ausgeliefert werden. Terroristische Aktivitäten werden nicht als politische Straftat betrachtet.

 

 

 

 

2. Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

 

Artikel 30 (Eigentum und Erbrecht)

 

(1)  Das Eigentum und das Erbrecht werden garantiert.

(2)  Das Eigentum schafft Rechte und Pflichten und soll dem Wohl des Einzelnen und der Gemeinschaft dienen.

(3)  Das Eigentum und die daraus hervorgehenden Rechte dürfen nur im gesetzlich festgelegten öffentlichen Interesse entzogen oder eingeschränkt werden.

(4)  Im Falle der Enteignung oder im Falle der Einschränkung des Eigentums wird eine angemessene Entschädigung garantiert, die nicht unter dem Marktwert liegen darf.

 

Artikel 31 (Erwerb von Eigentum durch Ausländer)

 

Ein Ausländer kann in der Republik Makedonien unter gesetzlich festgelegten Voraussetzungen Eigentum erwerben.

 

Artikel 32 (Recht auf Arbeit und Berufsfreiheit)

 

(1)  Jedermann hat das Recht auf Arbeit, auf freie Wahl des Arbeitsplatzes, auf Schutz am Arbeitsplatz und auf materielle Sicherheit bei der vorübergehenden Erwerbslosigkeit. Jedem ist unter gleichen Voraussetzungen jeder Arbeitsplatz zugänglich.

(2)  Jeder Erwerbstätige hat das Recht auf entsprechende Vergütung.

(3)  Jeder Erwerbstätige hat das Recht auf bezahlte tägliche und wöchentliche arbeitsfreie Zeiten und auf bezahlten Jahresurlaub. Auf diese Rechte dürfen die Erwerbstätigen nicht verzichten.

(4)  Die Ausübung der Rechte der Erwerbstätigen und ihre Stellung werden durch das Gesetz und durch Kollektivverträge geregelt.

 

Artikel 33 (Steuerpflicht)

 

Jedermann ist verpflichtet, in gesetzlich festgelegter Weise Steuern und sonstige öffentliche Abgaben zu zahlen und sich an der Begleichung der öffentlichen Ausgaben zu beteiligen.

 

Artikel 34 (Soziale Sicherheit)

 

Die Bürger haben das Recht auf durch Gesetz und durch Kollektivvertrag festgelegte soziale Sicherheit und Sozialversicherung.

 

Artikel 35 (Soziale Gerechtigkeit)

 

(1)  Die Republik sorgt nach dem Grundsatz der sozialen Gerechtigkeit für den sozialen Schutz und die soziale Sicherheit der Bürger.

(2)  Die Republik garantiert ein Recht auf Hilfe für gebrechliche und arbeitsunfähige Bürger.

(3)  Die Republik gewährleistet Behinderten besonderen Schutz und schafft Voraussetzungen für ihre soziale Integration.

 

Artikel 36 (Besondere Rechte für Kämpfer des Antifaschistischen Volksbefreiungskrieges)

 

(1)  Die Republik garantiert den Kämpfern des Antifaschistischen Krieges und aller Volksbefreiungskriege Makedoniens, den Kriegsversehrten, den für die Ideen der Eigenständigkeit des makedonischen Volkes und seiner Eigenstaatlichkeit Verfolgten und Inhaftierten sowie ihren Familienmitgliedern, die keine Möglichkeit für eine materielle und soziale Existenz haben, soziale Sonderrechte.

(2)  Die Sonderrechte werden gesetzlich geregelt.

 

Artikel 37 (Gewerkschaften)

 

(1)  Zur Wahrung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Rechte haben die Bürger das Recht, Gewerkschaften zu gründen. Die Gewerkschaften können Verbände gründen und Mitglieder internationaler Gewerkschaftsorganisationen sein.

(2)  Die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf gewerkschaftlicher Organisation können in den Streitkräften, der Polizei und den Verwaltungsbehörden gesetzlich eingeschränkt werden.

 

Artikel 38 (Streikrecht)

 

(1)  Das Streikrecht wird garantiert.

(2)  Die Voraussetzungen für die Ausübung des Streikrechts können in den Streitkräften, der Polizei und den Verwaltungsbehörden gesetzlich eingeschränkt werden.

 

Artikel 39 (Gesundheitsschutz)

 

(1)  Jedem Bürger wird das Recht auf Gesundheitsschutz garantiert.

(2)  Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, seine eigene Gesundheit und die Gesundheit anderer zu bewahren und zu fördern.

 

Artikel 40 (Ehe und Familie)

 

(1)  Die Republik gewährleistet der Familie besondere Fürsorge und Schutz.

(2)  Die Rechtsbeziehungen in der Ehe, der Familie und der nichtehelichen Gemeinschaft werden gesetzlich geregelt.

(3)  Eltern haben das Recht und die Pflicht, für den Unterhalt und die Erziehung der Kinder zu sorgen. Kinder haben die Pflicht, für ihre alten und gebrechlichen Eltern zu sorgen.

(4)  Die Republik gewährleistet elternlosen Kindern und Kindern ohne elterliche Fürsorge besonderen Schutz.

 

Artikel 41 (Zeugung von Kindern)

 

(1)  Es ist ein Recht des Menschen, frei über die Zeugung von Kindern zu entscheiden.

(2)  Die Republik führt im Interesse einer ausgewogenen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eine humane Bevölkerungspolitik.

 

Artikel 42 (Mutterschutz; Schutz von Minderjährigen)

 

(1)  Die Republik schützt insbesondere die Mutterschaft, die Kinder und die Minderjährigen.

(2)  Eine Person vor Vollendung des 15. Lebensjahres darf nicht beschäftigt werden.

(3)  Minderjährige und Mütter haben Anspruch auf besonderen Schutz am Arbeitsplatz.

(4)  Minderjährige dürfen nicht an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, die für ihre Gesundheit oder Moral schädlich sind.

 

Artikel 43 (Umweltschutz)

 

(1)  Jedermann hat Anspruch auf eine gesunde Umwelt.

(2)  Jedermann ist verpflichtet, die Umwelt und die Natur zu fördern und zu schützen.

(3)  Die Republik gewährleistet die Voraussetzungen für Ausübung des Rechts der Bürger auf eine gesunde Umwelt.

 

 

Artikel 44 (Recht auf Grundschulbildung)

 

(1)  Jedermann hat Anspruch auf Ausbildung.

(2)  Die Ausbildung ist jedermann unter gleichen Voraussetzungen zugänglich.

(3)  Der Grundschulbesuch ist verbindlich und kostenlos.

 

Artikel 45 (Privatschulen)

 

Die Bürger haben das Recht, unter gesetzlich festgelegten Voraussetzungen private Bildungseinrichtungen in allen Bildungsstufen der Ausbildung außer im Grundschulbereich zu gründen.

 

Artikel 46 (Universitäten)

 

(1)  Den Universitäten wird Autonomie garantiert.

(2)  Die Voraussetzungen der Errichtung des Universitätsbetriebs und der Beendigung der Tätigkeit der Universität werden gesetzlich geregelt.

 

Artikel 47 (Wissenschafts- und Kunstfreiheit)

 

(1)  Die Freiheit des wissenschaftlichen, künstlerischen oder sonstigen Schaffens wird garantiert.

(2)  Die Rechte, die aus wissenschaftlichem, künstlerischem oder sonstigem intellektuellem Schaffen entstehen, werden garantiert.

(3)  Die Republik fördert, unterstützt und schützt die Entwicklung der Wissenschaft, der Kunst und der Kultur.

(4)  Die Republik fördert und unterstützt die wissenschaftliche und die technologische Entwicklung.

(5)  Die Republik fördert und unterstützt die technische Kultur und den Sport.

 

Artikel 48 (Nationale Identitätsbildung)

 

(1)  Die Angehörigen der Nationalitäten haben das Recht, frei ihre Identität und ihre nationalen Eigenarten zum Ausdruck zu bringen.

(2)  Die Republik garantiert den Schutz der ethnischen, kulturellen, sprachlichen und religiösen Identität der Nationalitäten.

(3)  Die Angehörigen der Nationalitäten haben das Recht, kulturelle und künstlerische Institutionen und wissenschaftliche und sonstige Vereinigungen mit dem Ziel zu gründen, ihre Identität zum Ausdruck zu bringen, zu pflegen und zu entwickeln.

(4)  Die Angehörigen der Nationalitäten haben in gesetzlich festgelegter Weise Anspruch auf Unterricht in ihrer Sprache in den Grund- und Mittelschulen. An den Schulen, an denen die Ausbildung in der Sprache der Nationalitäten erfolgt, wird auch die makedonische Sprache erlernt.

 

VIII. Verfassungszusatz vom 20.11.2001 zu Artikel 48

 

1.

(1)    Die Angehörigen der Gemeinschaften haben das Recht, frei ihre Identität und ihre Eigenarten zum Ausdruck zu bringen, zu pflegen und weiterzuentwickeln und die Symbole ihrer Gemeinschaft zu gebrauchen.

(2)    Die Republik garantiert den Schutz der ethnischen, kulturellen, sprachlichen und religiösen   Identität der Gemeinschaften.

(3)    Die Angehörigen der Gemeinschaften haben das Recht, kulturelle und künstlerische Institutionen und wissenschaftliche und sonstige Vereinigungen mit dem Ziel zu gründen, ihre Identität zu Ausdruck zu bringen, zu pflegen und weiterzuentwickeln.

(4)    Die Angehörigen der Gemeinschaften haben in gesetzlich festgelegter Weise Anspruch auf Unterricht in ihrer Sprache in den Grund- und Mittelschulen. An den Schulen, an denen die Ausbildung in der Sprache der Nationalitäten erfolgt, wird auch die makedonische Sprache erlernt.

2.  Mit dem VIII. Verfassungszusatz vom 20.11.2001 wird Artikel 48 in der Fassung vom

vom 17.11.1991.

 

Artikel 49 (Angehörige des makedonischen Volkes im Ausland)

 

(1)  Die Republik kümmert sich um die Stellung und die Angehörigen des makedonischen Volkes in den Nachbarstaaten und für die Aussiedler aus Makedonien, unterstützt ihre kulturelle Entwicklung und fördert die Beziehung zu ihnen.

(2)  Die Republik sorgt für die kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Rechte der Bürger der Republik im Ausland.

 

II. Verfassungszusatz vom 06.01.1992 zu Artikel 49

 

  1. Die Republik wird sich dabei nicht in die souveränen Rechte anderer Staaten und in deren inneren Angelegenheiten einmischen.
  2. Mit dem II. Verfassungszusatz wird Artikel 49 Absatz 1 ergänzt.

 

3. Garantien für die Grundfreiheiten und die Grundrechte

 

Artikel 50 (Gerichtlicher Schutz für die Grundrechte)

 

(1)  Jeder Bürger kann sich auf den Schutz der in der Verfassung festgelegten Freiheiten und Rechte vor den Gerichten und vor dem Verfassungsgericht der Republik Makedonien in einem auf Grundsätzen der Priorität und Dringlichkeit gegründeten Verfahren berufen.

(2)  Gerichtlicher Schutz der Gesetzmäßigkeit der individuellen Akte der Staatsverwaltung und sonstigen Institutionen, die öffentliche Befugnisse ausüben, wird garantiert.

(3)  Der Bürger hat das Recht, über Menschenrechte und Grundfreiheiten informiert zu werden und individuell oder gemeinsam mit anderen aktiv zu deren Förderung und Schutz beizutragen.

 

Artikel 51 (Prinzip der Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit)

 

In der Republik Makedonien müssen die Gesetze mit der Verfassung und alle sonstigen Vorschriften mit der Verfassung und dem Gesetz in Einklang stehen. Jedermann ist verpflichtet, die Verfassung und die Gesetze zu achten.

 

Artikel 52 (Veröffentlichung der Gesetze: Rückwirkungsverbot)

 

(1)  Die Gesetze und sonstigen Vorschriften werden vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht.

(2)  Die Gesetze und sonstigen Vorschriften werden im „Amtsblatt der Republik Makedonien“ spätestens binnen sieben Tagen ab dem Tag ihrer Verabschiedung veröffentlicht.

(3)  Die Gesetze treten frühestens am achten Tag ab dem Tag der Veröffentlichung in Kraft, in den durch das Parlament festgelegten Ausnahmefällen auch mit dem Tag der Veröffentlichung.

(4)  Die Gesetze und sonstigen Vorschriften dürfen keine rückwirkende Geltung haben, außer ausnahmsweise in Fällen, in denen dies für die Bürger günstiger ist.

 

 

 

 

Artikel 53 (Rechtsanwaltschaft)

 

Das Amt des Rechtsanwaltes ist ein selbständiges und unabhängiges öffentliches Amt, das rechtliche Hilfe leistet und in Übereinstimmung mit dem Gesetz öffentliche Befugnisse ausübt.

 

Artikel 54 (Schranken)

 

(1)  Die Freiheiten und Rechte des Menschen und Bürgers dürfen nur in den durch die Verfassung festgelegten Fällen eingeschränkt werden.

(2)  Die Freiheiten und Rechte des Menschen und Bürgers dürfen nach den Bestimmungen der Verfassung im Kriegs- und Ausnahmezustand eingeschränkt werden.

(3)  Die Einschränkung der Freiheiten und Rechte darf nicht aufgrund des Geschlechtes, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, des Glaubens, der nationalen oder sozialen Herkunft oder der Vermögenslage oder gesellschaftlichen Stellung diskriminierend sein.

(4)  Die Einschränkung der Freiheiten und Rechte darf sich nicht auf das Recht auf Leben, auf das Verbot von Folter, des unmenschlichen und erniedrigenden Vorgehens und Bestrafens, die rechtliche Bestimmtheit der Straftaten und Strafen sowie auf die Freiheit der Gesinnung, des Gewissens, des Gedenkens, der öffentlichen Meinungsäußerung und des Glaubensbekenntnisses beziehen.

 

4. Grundlagen der Wirtschaftsbeziehungen

 

Artikel 55 (Marktwirtschaft und Unternehmertum)

 

(1)  Die Freiheit des Marktes und des Unternehmertums wird garantiert.

(2)  Die Republik gewährleistet die gleiche Rechtsstellung aller Marktteilnehmer. Die Republik trifft Maßnahmen gegen die Monopolstellung  und das Monopolverhalten auf dem Markt.

(3)  Die Freiheit des Marktes und des Unternehmertums darf nur zur Verteidigung der Republik und zum Schutz der Natur, der Umwelt oder der Gesundheit des Menschen gesetzlich eingeschränkt werden.

 

Artikel 56 (Schutz der natürlichen Reichtümer)

 

(1)  Alle natürlichen Reichtümer der Republik, die Pflanzen- und Tierwelt, die Güter im Gemeingebrauch sowie die gesetzlich festgelegten Gegenstände und Objekte von besonderer kultureller und historischer Bedeutung sind Güter von allgemeinen Interesse für die Republik und genießen besonderen Schutz.

(2)  Die Republik garantiert den Schutz, die Förderung und die Anreicherung des historischen und künstlerischen Reichtums des makedonischen Volkes und der Nationalitäten sowie der diesen bildenden Güter ungeachtet ihres rechtlichen Status.

(3)  Die Art und Weise und die Bedingungen, unter deren bestimmte Güter von allgemeinem Interesse für die Republik zur Nutzung abgetreten werden können, werden gesetzlich geregelt.

 

IX. Verfassungszusatz vom 20.11.2001 zu Artikel 56

 

  1. Die Republik garantiert den Schutz, den Fortschritt und die Anreicherung des historischen und künstlerischen Reichtums Makedoniens und allen Gemeinschaften in Makedonien sowie der diesen bildenden Güter ungeachtet ihres rechtlichen Status.
  2. Mit dem IX. Verfassungszusatz vom 20.11.2001 wird Artikel 56 Absatz 2 in der Fassung vom 17.11.1991 ersetzt.

 

 

 

Artikel 57 (Förderung des wirtschaftlichen Fortschritts)

 

Die Republik fördert den wirtschaftlichen Fortschritt und sorgt für eine gleichmäßige räumliche und regionale Entwicklung sowie für eine schnellere Entwicklung der wirtschaftlich ungenügend entwickelten Gebiete.

 

Artikel 58 (Mitverwaltung und Mitbestimmung)

 

(1)  Das Eigentum und die Arbeit sind die Grundlage für Mitverwaltung und Mitbestimmung.

(2)  Die Mitverwaltung und die Mitbestimmung in den öffentlichen Einrichtungen und Ämtern werden nach den Grundsätzen der fachlichen Zuständigkeit und Kompetenz gesetzlich geregelt.

 

Artikel 59 (Ausländische Investoren)

 

(1)  Ausländische Investoren wird das Recht auf freie Ausfuhr des investierten Kapitals und des Gewinns garantiert.

(2)  Die aufgrund des investierten Kapitals erworbenen Rechte dürfen nicht durch das Gesetz oder eine sonstige Vorschrift eingeschränkt werden.

 

Artikel 60 (Nationalbank)

 

(1)  Die Nationalbank der Republik Makedonien ist eine Emissionsbank.

(2)  Die Nationalbank ist selbständig und für die Stabilität der Währung, die Währungspolitik und die allgemeine Zahlungsliquidität in der Republik und dem Ausland gegenüber verantwortlich.

(3)  Organisation und Arbeitsweise werden gesetzlich geregelt.

 

III. Organisation der Staatsgewalt

 

1. Parlament der Republik Makedonien

 

Artikel 61 (Träger der Legislativgewalt)

 

(1)  Das Parlament der Republik Makedonien ist das Vertretungsorgan der Bürger und Träger der gesetzgebenden Gewalt in der Republik Makedonien.

(2)  Organisation und Funktionsweise des Parlaments werden durch die Verfassung und die Geschäftsordnung geregelt.

 

Artikel 62 (Zusammensetzung; Freiheit des Mandates)

 

(1)  Das Parlament besteht aus 120 bis 140 Abgeordneten.

(2)  Die Abgeordneten werden in allgemeinen, unmittelbaren und freien Wahlen in geheimer Abstimmung gewählt.

(3)  Der Abgeordnete vertritt die Bürger und entscheidet im Parlament nach seiner Überzeugung.

(4)  Der Abgeordnete kann nicht abberufen werden.

(5)  Art und Weise und Voraussetzungen für die Wahl der Abgeordneten werden durch ein von der Mehrheit aller Abgeordneten zu verabschiedendes Gesetz geregelt.

 

Artikel 63 (Amtszeit)

 

(1)  Die Abgeordneten im Parlament werden für vier Jahre gewählt. Das Mandat der Abgeordneten prüft das Parlament. Das Amt des Abgeordneten beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Parlaments. Das neugewählte Parlament tritt spätestens 20 Tage nach Abhaltung der Wahlen zur konstituierenden Sitzung zusammen. Die konstituierende Sitzung wird vom Präsidenten des vorhergehenden Parlaments einberufen.

(2)  Wird binnen der vorgesehenen Frist keine konstituierende Sitzung anberaumt, so treten die Abgeordneten selbst zusammen und konstituieren das Parlament am einundzwanzigsten Tag der Beendigung der Wahlen.

(3)  Parlamentsabgeordnetenwahlen werden in den letzten 90 Tagen des Mandats des alten Parlaments oder binnen 60 Tagen ab dem Tag der Auflösung des Parlaments abgehalten.

(4)  Das Mandat der Abgeordneten im Parlament kann im Falle des Kriegs- oder Ausnahmezustands verlängert werden.

(5)  Die Nichtwählbarkeit der Parlamentsabgeordneten und die Unvereinbarkeit seines Amtes mit der Ausübung anderer öffentlicher Ämter oder Berufe werden gesetzlich festgelegt.

(6)  Das Parlament wird aufgelöst, wenn sich die Mehrheit aller Abgeordneten dafür ausspricht.

 

Artikel 64 (Immunität der Abgeordneten)

 

(1)  Die Abgeordneten genießen Immunität.

(2)  Der Abgeordnete darf für seine Meinungsäußerung oder seine Stimmabgabe im Parlament nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen oder festgenommen werden.

(3)  Der Abgeordnete darf nicht ohne Genehmigung des Parlaments festgenommen werden, es sei denn, er wird bei der Verübung einer Straftat angetroffen, für die eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren vorgeschrieben ist.

(4)  Das Parlament kann beschließen, die Immunität auf einen Abgeordneten anzuwenden, auch wenn dieser sich selbst nicht auf sie berufen hat, sofern dies zur Ausübung der Abgeordnetenfunktion notwendig ist.

(5)  Während des Mandats unterliegen die Abgeordneten nicht der Wehrpflicht.

(6)  Der Abgeordnete hat Anspruch auf eine gesetzlich festgelegte Aufwandsentschädigung.

 

Artikel 65 (Rücktritt und Entzug des Mandats eines Abgeordneten)

 

(1)  Der Abgeordnete darf seinen Rücktritt einreichen.

(2)  Der Abgeordnete reicht seinen Rücktritt persönlich während einer Parlamentssitzung ein.

(3)  Das Mandat des Abgeordneten endet, wenn er für eine Straftat verurteilt worden ist, für die eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren vorgeschrieben ist.

(4)  Dem Abgeordneten kann sein Mandat entzogen werden, wenn er für eine Straftat oder sonstigen Tat verurteilt worden ist, die ihn für die Ausübung der Abgeordnetenfunktion unwürdig macht, sowie für unentschuldigte Abwesenheit im Parlament von mehr als sechs Monaten. Die Einziehung des Mandats beschließt das Parlament mit der Zweidrittelmehrheit aller Abgeordneten.

 

Artikel 66 (Organisation der Arbeitsweise und Geschäftsordnung des Parlaments)

 

(1)  Das Parlament tagt ständig.

(2)  Das Parlament arbeitet in Sitzungen.

(3)  Die Sitzungen des Parlaments werden vom Parlamentspräsidenten einberufen.

(4)  Das Parlament verabschiedet mit der Mehrheit aller Abgeordneten eine Geschäftsordnung.

 

Artikel 67 (Parlamentspräsident)

 

(1)  Das Parlament wählt mit der Mehrheit aller Abgeordneten aus den Reihen der Abgeordneten einen Präsidenten und einen oder mehrere Vizepräsidenten.

(2)  Der Parlamentspräsident vertritt das Parlament, sorgt für die Anwendung der Geschäftsordnung des Parlaments und verrichtet sonstige durch die Verfassung und die Geschäftsordnung des Parlaments festgelegte Arbeiten.

 

(3)  Das Amt des Parlamentspräsidenten ist mit der Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes, eines anderen Berufes oder eines Amtes in einer politischen Partei unvereinbar.

(4)  Der Parlamentspräsident schreibt Abgeordnetenwahlen und die Wahl des Präsidenten der Republik aus.

 

Artikel 68 (Zuständigkeiten des Parlaments)

 

(1)  Das Parlament der Republik Makedonien

–       verabschiedet und ändert die Verfassung;

–       verabschiedet Gesetze und gibt authentische Interpretationen der Gesetze;

–       legt die öffentlichen Abgaben fest;

–       verabschiedet den Haushalt der Republik und die Endabrechnung des Haushaltes;

–       verabschiedet einen Plan über die Raumordnung der Republik;

–       ratifiziert internationale Verträge;

–       entscheidet über Krieg und Frieden;

–       fast Beschluss über die Veränderung der Grenze der Republik;

–       fast Beschluss über den Beitritt zu oder Austritt aus einer Union oder Gemeinschaft mit anderen Staaten;

–       setzt Referenden an;

–       entscheidet über die Reserven der Republik;

–       gründet Räte;

–       wählt die Regierung der Republik Makedonien;

–       wählt Richter des Verfassungsgerichts der Republik Makedonien;

–       wählt und entlässt Richter;

–       wählt, ernennt und entlässt auch andere Träger öffentlicher und sonstiger durch die Verfassung und das Gesetz festgelegter Ämter;

–       übt die politische Kontrolle und Aufsicht über die Regierung und die sonstigen Träger öffentlicher Ämter aus, die vor dem Parlament verantwortlich sind;

–       erlässt Amnestien und

–       führt sonstige durch die Verfassung festgelegten Arbeiten aus.

(2)  Das Parlament verabschiedet zur Ausführung der Arbeiten aus seinem Zuständigkeitsbereich auch Beschlüsse, Deklarationen, Resolutionen, Empfehlungen und Gutachten.

 

Artikel 69 (Arbeits- und Beschlussfähigkeit)

 

Das Parlament kann arbeiten, wenn auf der Sitzung die Mehrheit aller Abgeordneten anwesend ist. Das Parlament beschließt mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Abgeordneten, mindestens jedoch mit der mit einem Drittel aller Abgeordneten, sofern nicht durch die Verfassung eine besondere Mehrheit vorgesehen ist.

 

X. Verfassungszusatz vom 20.11.2001 zu Artikel 69

 

  1. Das Parlament ist beschlussfähig, wenn auf der Sitzung mindestens die Mehrheit aller Abgeordneten anwesend ist. Das Parlament entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Abgeordneten, und mindestens mit einem Drittel aller Abgeordneten, wenn nicht von der Verfassung eine bestimmte Mehrheit vorgesehen ist.
  2. Gesetze, die direkt die Kultur, den Gebrauch der Sprache, die Ausbildung, die persönlichen Dokumente (Anmerkung: Amtliche Dokumente) und den Gebrauch von Symbolen betreffen, werden mit der Mehrheit der anwesenden Abgeordneten verabschiedet, wobei sich unter dieser Mehrheit auch eine Mehrheit der anwesenden Abgeordneten wiederfinden muss, die den Gemeinschaften angehören, die nicht die Bevölkerungsmehrheit in der Republik Makedonien darstellen.

Über Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vorschrift entscheidet das

„Komitee über die Beziehungen zwischen den Gemeinschaften“

  1. Mit dem X. Verfassungszusatz vom 20.11.2001 wird Artikel 69 in der Fassung vom 17.11.1991 ersetzt.

 

Artikel 70 (Ausschluss der Öffentlichkeit)

 

(1)  Die Sitzungen des Parlaments sind öffentlich.

(2)  Das Parlament kann mit der Zweidrittelmehrheit aller Abgeordneten beschließen, unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu arbeiten.

 

Artikel 71 (Gesetzesinitiativen)

 

(1)  Das Recht, die Verabschiedung eines Gesetzes vorzuschlagen, haben jeder Parlamentsabgeordnete, die Regierung der Republik Makedonien und mindestens 10.000 Wähler.

(2)  Jeder Bürger, jede Gruppe von Bürgern, alle Institutionen und Vereinigungen sind berechtigt, den Initiativberechtigten die Verabschiedung eines Gesetzes vorzuschlagen.

 

Artikel 72 (Interpellation)

 

(1)  Eine Interpellation kann über die Arbeit jedes Inhabers eines öffentlichen Amtes, der Regierung und jedes einzelnen ihrer Mitglieder sowie über Fragen der Arbeit der staatlichen Behörden eingebracht werden.

(2)  Eine Interpellation kann von mindestens fünf Abgeordneten eingerichtet werden.

(3)  Eine parlamentarische Anfrage kann jeder Abgeordnete stellen.

(4)  Art und Weise und Verfahren der Einrichtung der Interpellation und einer parlamentarischen Anfrage und Debatte über diese werden durch die Geschäftsordnung geregelt.

 

Artikel 73 (Referendum)

 

(1)  Das Parlament entscheidet mit der Mehrheit aller Abgeordneten über die Ansetzung eines Referendums über einzelne Fragen aus seinem Zuständigkeitsbereich.

(2)  Die Entscheidung in einem Referendum ist angenommen, wenn die Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Wähler dafür gestimmt hat, sofern mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Wähler an der Abstimmung teilgenommen hat.

(3)  Das Parlament ist verpflichtet, ein Referendum anzusetzen, wenn mindestens 150.000 Wähler einen entsprechenden Vorschlag einreichen.

(4)  Die in einem Referendum getroffene Entscheidung ist verbindlich.

 

Artikel 74 (Änderung der Republikgrenze)

 

(1)  Das Parlament fasst mit Zweidrittelmehrheit aller Abgeordneten den Beschluss über eine Änderung der Republikgrenze.

(2)  Eine Änderung der Republikgrenze durch ein Referendum ist dann angenommen, wenn die Mehrheit der Gesamtzahl der Wähler dafür gestimmt hat.

 

Artikel 75 (Verkündung der Gesetze)

 

(1)  Die Gesetze werden mit einem Erlass verkündet.

(2)  Den Erlass über die Verkündung der Gesetze unterzeichnen der Präsident der Republik und der Parlamentspräsident.

 

 

(3)  Der Präsident der Republik kann beschließen, den Erlass über die Verkündung eines Gesetzes nicht zu unterzeichnen. Das Parlament prüft das Gesetz erneut, und verabschiedet es das Gesetz mit der Mehrheit aller Abgeordneten, so ist der Präsident der Republik verpflichtet, den Erlass zu unterzeichnen.

(4)  Der Präsident ist verpflichtet, den Erlass zu unterzeichnen, wenn das Gesetz nach der Verfassung von der Zweidrittelmehrheit aller Abgeordneten verabschiedet wird.

 

Artikel 76 (Arbeitsgruppen)

 

(1)  Das Parlament setzt ständige und zeitweilige Arbeitsgruppen ein.

(2)  Das Parlament kann Untersuchungsausschüsse für alle Bereiche und für jede Frage von öffentlichem Interesse einsetzen.

(3)  Den Vorschlag für die Gründung eines Untersuchungsausschusses können mindestens 20 Abgeordnete einbringen.

(4)  Das Parlament setzt einen ständigen Untersuchungsausschuss für den Schutz der Freiheiten und Rechte der Bürger ein.

(5)  Die Befunde der Untersuchungsausschüsse sind die Grundlage zur Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Verantwortlichkeit von Inhabern öffentlicher Ämter.

 

Artikel 77 (Volksrechtsschützer)

 

(1)  Das Parlament wählt einen Volksrechtsschützer.

(2)  Der Volksrechtsschützer schützt die verfassungsmäßigen und gesetzlichen Rechte der Bürger, wenn diese durch die Behörden der Staatsverwaltung und von den sonstigen Behörden und Organisationen mit öffentlichen Befugnissen verletzt werden.

(3)  Der Volksrechtsschützer wird für acht Jahre gewählt und kann einmal wiedergewählt werden.

(4)  Die Voraussetzungen für die Wahl und Entlassung, die Zuständigkeit und die Arbeitsweise des Volksrechtsschützers werden gesetzlich geregelt.

 

XI. Verfassungszusatz vom 20.11.2001 zu Artikel 77

 

  1. Das Parlament wählt einen Volksrechtsschützer mit der Mehrheit der Stimmen aller Abgeordneten, wobei unter dieser Mehrheit, die Mehrheit aller Abgeordneten befinden muss, die den Gemeinschaften angehören, die nicht die Bevölkerungsmehrheit in der Republik Makedonien darstellen.
  2. Der Volksschützer schützt die verfassungs- und gesetzmäßigen Rechte der Bürger, die ihnen von den Organen der Staatsverwaltung und anderen Organen und Organisationen verletzt werden, denen die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben übertragen worden ist. Der Volksrechtsschützer achtet insbesondere auf den Schutz der grundsätzlichen Nichtdiskriminierung der rechtlichen Vertretung bezüglich der Angehörigen der Gemeinschaften in den Organen der Staatsgewalt, in den Organen der Einheiten der lokalen Selbstverwaltung und in öffentlichen Einrichtungen und Ämtern.
  3. Der XI. Verfassungszusatz vom 20.11.2001 ändert mit Punkt 1 Artikel 77 Absatz 1 und mit Punkt 2 Artikel 77 Absatz 2 in der Fassung vom 17.11.1991.

 

Artikel 78 (Rat für zwischenethnische Beziehungen)

 

(1)  Das Parlament setzt einen Rat für zwischenethnische Beziehungen ein.

(2)  Der Rat besteht aus den Parlamentspräsidenten und je zwei Makedoniern, Albanern, Türken, Vlachen, Roma und zwei Mitgliedern aus den sonstigen Nationalitäten in Makedonien.

(3)  Der Parlamentspräsident ist Vorsitzender des Rates.

(4)  Das Parlament wählt die Mitglieder des Rates.

 

(5)  Der Rat behandelt die Fragen der zwischenethnischen Beziehungen in der Republik und gibt eine Stellungnahme und Vorschläge zu ihrer Lösung ab.

(6)  Das Parlament ist verpflichtet, die Stellungnahmen und Vorschläge des Rates zu prüfen und darüber einen Beschluss zu fassen.

 

XII. Verfassungszusatz vom 20.11.2001 zu Artikel 78

 

1.

(1)  Das Parlament setzt ein Komitee für die Beziehungen zwischen den Gemeinschaften ein.

(2)  Das Komitee besteht aus 19 Mitgliedern. 7 Mitglieder werden aus den Reihen der Abgeordneten des Parlaments gewählt, wobei  jeweils 7 Makedonier und 7 Albaner gewählt werden müssen und jeweils 1 Mitglied aus den Reihen der Abgeordneten der Türken, Vlachen, Roma, Serben und Bosnier. Wenn eine Gemeinschaft keinen Abgeordneten stellt, schlägt der Volksrechtsschützer nach Konsultationen mit den relevanten Vertretern dieser Gemeinschaften die anderen Mitglieder des Komitees vor.

(3)  Das Parlament wählt die Mitglieder des Komitees.

(4)   Das Komitee erfasst Fragen über die Beziehungen zwischen den Gemeinschaften in der Republik Makedonien und gibt zu deren Lösungen Stellungnahmen und Vorschläge ab.

(5)  Das Parlament ist dazu verpflichtet, die Stellungnahmen und Lösungsvorschläge des Komitees zu beachten und eine diesbezügliche Entscheidung zu treffen.

(6)  Im Falle eines Konflikts im Zusammenhang mit der Durchführung des Verfahrens zur Abstimmung im Parlament, geregelt in Artikel 69 Absatz 2, entscheidet das Komitee mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder über die Frage, ob das Verfahren durchgeführt werden soll.

2. Der XII. Verfassungszusatz vom 20.11.2001 ersetzt Artikel 78 in der Fassung vom 17.11.1991. Gleichzeitig wird Artikel 84 Satz 1 Spiegelstrich 7 gestrichen.

 

2. Präsident der Republik Makedonien

 

Artikel 79 (Präsident der Republik Makedonien)

 

(1)  Der Präsident der Republik Makedonien vertritt die Republik.

(2)  Der Präsident der Republik ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte Makedoniens.

(3)  Der Präsident der Republik übt seine Rechte und Pflichten aufgrund und im Rahmen der Verfassung und der Gesetze aus.

 

Artikel 80 (Voraussetzungen zur Wahl des Präsidenten)

 

(1)  Der Präsident der Republik wird in allgemeinen und unmittelbaren Wahlen in geheimer Abstimmung für fünf Jahre gewählt.

(2)  Dieselbe Person kann höchstens zweimal zum Präsidenten der Republik gewählt werden.

(3)  Der Präsident der Republik muss Staatsbürger der Republik Makedonien sein.

(4)  Zum Präsidenten der Republik Makedonien kann eine Person gewählt werden, die am Wahltag mindestens das 40. Lebensjahr vollendet hat.

(5)  Zum Präsidenten der Republik darf keine Person gewählt werden, die bis zum Wahltag nicht mindestens zehn Jahre in den letzten 15 Jahren seinen Wohnsitz in der Republik Makedonien hatte.

 

Artikel 81 (Wahl des Präsidenten)

 

(1)  Einen Bewerber um das Amt des Präsidenten der Republik können mindestens 10.000 Wähler oder mindestens 30 Abgeordnete vorschlagen.

(2)  Zum Präsidenten der Republik Makedonien ist derjenige Kandidat gewählt, der die Stimmenmehrheit der Gesamtzahl der Wähler erhalten hat.

(3)  Hat im ersten Wahlgang kein Präsidentschaftskandidat die erforderliche Stimmenmehrheit erhalten, so wird im zweiten Wahlgang zwischen den beiden Kandidaten abgestimmt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.

(4)  Der zweite Wahlgang findet binnen 14 Tagen nach dem Ende des ersten Wahlganges statt.

(5)  Zum Präsidenten ist derjenige Kandidat gewählt, der die Stimmenmehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Wähler erhalten hat, sofern sich mehr als die Hälfte der Wähler an der Wahl beteiligt haben.

(6)  Hat auch im zweiten Wahlgang keiner der Kandidaten die erforderliche Stimmenmehrheit erhalten, so wird das ganze Wahlverfahren wiederholt.

(7)  Wird nur ein Kandidat für das Amt des Präsidenten der Republik vorgeschlagen und hat dieser im ersten Wahlgang nicht die erforderliche Stimmenmehrheit erhalten, so wird das ganze Wahlverfahren wiederholt.

(8)  Die Wahl des Präsidenten der Republik erfolgt binnen der letzten 60 Tage des Mandats des vorhergehenden Präsidenten. Erlischt aus beliebigen Gründen das Mandat des Präsidenten der Republik, so erfolgt die Wahl eines neuen Präsidenten binnen 40 Tage ab dem Tag des Erlöschens des Mandats.

(9)  Vor dem Amtsantritt gibt der Präsident der Republik eine feierliche Erklärung vor dem Parlament ab, durch die er sich verpflichtet, die Verfassung und die Gesetze zu achten.

 

XXXI. Verfassungszusatz vom 09.01.2009 zu Artikel 81

 

  1. Zum Präsidenten ist derjenige Kandidat gewählt, der die Stimmenmehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Wähler erhalten hat, sofern sich mehr als 40 % der Wähler an der Wahl beteiligt haben.
  2. Mit dem XXXI. Verfassungszusatz vom 09.01.2009 wird Artikel 81 Absatz 5 in der Fassung vom 17.11.1991 ersetzt.

 

Artikel 82 (Tod, Rücktritt und Amtsverlust)

 

(1)  Im Falle des Todes, des Rücktritts, der dauernden Verhinderung der Amtsausübung oder des Erlöschens des Mandats übt der Parlamentspräsident kraft der Verfassung bis zur Wahl eines neuen Präsidenten der Republik das Amt des Präsidenten aus.

(2)  Das Vorliegen der Voraussetzungen für das Erlöschen des Amtes des Präsidenten der Republik stellt das Verfassungsgericht der Republik Makedonien von Amts wegen fest.

(3)  Ist der Präsident der Republik an der Amtsausübung verhindert, so wird er durch den Parlamentspräsidenten vertreten.

(4)  Während der Parlamentspräsident das Amt des Präsidenten der Republik ausübt, nimmt er an der Arbeit des Parlaments ohne Stimmrecht teil.

 

Artikel 83 (Inkompatibilität und Immunität)

 

(1)  Das Amt des Präsidenten der Republik ist unvereinbar mit der Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes, eines anderen Berufs oder eines Amtes in einer politischen Partei.

(2)  Der Präsident der Republik genießt Immunität.

(3)  Über die Aufhebung der Immunität des Präsidenten der Republik entscheidet das Verfassungsgericht der Republik Makedonien mit der Zweidrittelmehrheit aller Richter.

 

Artikel 84 (Aufgaben des Präsidenten)

 

Der Präsident der Republik Makedonien

−      erteilt den Auftrag für die Bildung der Regierung der Republik Makedonien;

−      ernennt und entlässt mit Erlass die Botschafter und Gesandten der Republik Makedonien im Ausland;

 

−      nimmt die Akkreditierungs- und Abberufungsschreiben der ausländischen diplomatischen Vertreter entgegen;

−      schlägt zwei Richter des Verfassungsgerichts der Republik Makedonien vor;

−      schlägt zwei Mitglieder des Republikjustizrates vor;

−      ernennt drei Mitglieder des Sicherheitsrates der Republik Makedonien;

−      schlägt die Mitglieder des Rates für zwischennationale Beziehungen vor;

−      ernennt und entlässt auch sonstige Inhaber von durch die Verfassung und das Gesetz festgelegten staatlichen und öffentlichen Ämtern;

−      überreicht in Übereinstimmung mit dem Gesetz Auszeichnungen und Anerkennungen;

−      spricht in Übereinstimmung mit dem Gesetz Begnadigungen aus und

−      übt sonstige durch die Verfassung festgelegten Funktionen aus.

 

XXII. Verfassungszusatz vom 20.11.2001 zu Artikel 84

 

  1. Schlägt zwei Mitglieder des Justizrates der Republik Makedonien vor.
  2. Artikel 84 Satz 1 Spiegelstrich 7 wird gestrichen.
  3. Mit dem XXII. Verfassungszusatz vom 20.11.2001 wird durch Punkt 1 Artikel 84 Satz 1 Spiegelstrich 5 in der Fassung vom 17.11.1991 ersetzt. Durch Punkt 2 wird Artikel 84 Satz 1 Spiegelstrich 7 ersatzlos gestrichen.

 

Artikel 85 (Informationspflicht)

 

(1)  Der Präsident der Republik informiert mindestens einmal jährlich das Parlament über die Fragen aus seinem Zuständigkeitsbereich.

(2)  Das Parlament kann vom Präsidenten der Republik eine Stellungnahme zu Fragen aus seinem Zuständigkeitsbereich verlangen.

 

Artikel 86 (Sicherheitsrat)

 

(1)  Der Präsident der Republik ist Vorsitzender des Sicherheitsrates der Republik Makedonien.

(2)  Der Sicherheitsrat der Republik besteht aus dem Präsidenten der Republik, dem Parlamentspräsidenten, dem Vorsitzenden der Regierung, den Ministern, die die Behörden der Staatsverwaltung in den Bereichen der Sicherheit, der Verteidigung und der auswärtigen Angelegenheiten leiten, und drei Mitgliedern, die der Präsident der Republik ernennt.

(3)  Der Rat behandelt die Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit und der Verteidigung der Republik und macht dem Parlament und der Regierung Vorschläge.

 

XIII. Verfassungszusatz vom 09.12.2005

 

  1. Vor der Ernennung der drei Mitglieder hat der Präsident die Zusammensetzung des Sicherheitsrates als Einheit dergestalt sicherzustellen, dass der Rat die Zusammensetzung der Bevölkerung der Republik Makedonien wiederspiegelt.
  2. Mit dem VIII. Verfassungszusatz vom 09.12.2005 wird Artikel 86 Absatz 2 in der Fassung vom 17.11.1991 ergänzt.

 

Artikel 87 (Verantwortlichkeit des Präsidenten)

 

(1)  Der Präsident der Republik muss sich für eine Verletzung der Verfassung und der Gesetze bei der Ausübung seiner Rechte und Pflichten verantworten.

(2)  Ein Verfahren zu Feststellung der Verantwortlichkeit des Präsidenten der Republik wird vom Parlament mit der Zweidrittelmehrheit aller Abgeordneten eingeleitet. Über die Verantwortlichkeit des Präsidenten entscheidet das Verfassungsgericht mit der Zweidrittelmehrheit aller Richter.

(3)  Stellt das Verfassungsgericht die Verantwortlichkeit des Präsidenten der Republik fest, so erlischt sein Mandat kraft Verfassung.

3. Regierung der Republik Makedonien

 

Artikel 88 (Vollziehende Gewalt)

 

(1)  Die Regierung der Republik Makedonien ist Inhaber der vollziehenden Gewalt.

(2)  Die Regierung übt ihre Rechte und Pflichten aufgrund und im Rahmen von Verfassung und Gesetz aus.

 

Artikel 89 (Immunität der Regierungsmitglieder)

 

(1)  Die Regierung besteht aus dem Vorsitzenden und den Ministern.

(2)  Der Vorsitzende und die Minister dürfen keine Abgeordneten des Parlaments sein.

(3)  Der Vorsitzende und die Minister genießen Immunität. Über die Immunität entscheidet die Regierung.

(4)  Der Vorsitzende und die Minister unterliegen nicht der Wehrpflicht.

(5)  Die Funktion des Vorsitzenden der Regierung und des Ministers ist unvereinbar mit der Ausübung anderer öffentlicher Ämter oder Berufe.

(6)  Organisation und Arbeitsweise der Regierung werden gesetzlich geregelt.

 

XXIII. Verfassungszusatz vom 09.12.2005 zu Artikel 89

 

  1. Der Vorsitzende genießt Immunität. Über seine Immunität entscheidet das Parlament.
  2. Mit dem XXIII. Verfassungszusatz vom 09.12.2005 wird Artikel 89 Absatz 3 in der Fassung vom 09.12.2005 geändert.

 

Artikel 90 (Regierungsbildung)

 

(1)  Der Präsident der Republik Makedonien ist verpflichtet, binnen zehn Tagen ab der Konstituierung des Parlaments einen Bewerber der Partei beziehungsweise der Parteien, die die Mehrheit im Parlament errungen haben, mit der Regierungsbildung zu beauftragen.

(2)  Der mit der Regierungsbildung Beauftragte legt dem Parlament binnen 20 Tagen ab dem Tag der Beauftragung ein Programm vor und schlägt die Zusammensetzung der Regierung vor.

(3)  Auf dem Vorschlag des mit der Regierungsbildung beauftragten und aufgrund seines Programms wählt das Parlament mit der Mehrheit aller Abgeordneten die Regierung.

 

Artikel 91 (Zuständigkeit der Regierung)

 

Die Regierung der Republik Makedonien

−      legt die Politik der Durchführung der Gesetze und sonstiger Vorschriften des Parlaments fest und ist für deren Durchführung verantwortlich;

−      bringt Gesetze, den Republikhaushalt und sonstigen Vorschriften, die vom Parlament verabschiedet werden, ein;

−      legt einen Plan über die Raumordnung der Republik vor;

−      schlägt Beschlüsse über die Reserven der Republik vor und sorgt für deren Durchführung;

−      erlässt Verordnungen und sonstigen Vorschriften zur Durchführung der Gesetze;

−      legt die Grundsätze der inneren Organisation und der Arbeit der Ministerien und sonstiger Verwaltungsbehörden fest, leitet diese und beaufsichtigt ihre Arbeit;

−      gibt Stellungnahmen über Vorlagen von Gesetzen und sonstigen Vorschriften ab, die andere befugte Vorschlagsberechtigte dem Parlament vorlegen;

−      entscheidet über die Anerkennung) von Staaten und Regierung;

−      stellt diplomatische und konsularische Beziehungen zu anderen Staaten her;

−      fasst Beschlüsse über die Eröffnung diplomatischer und konsularischer Vertretungen im Ausland;

−      schlägt die Ernennung von Botschaftern und Gesandten der Republik Makedonien im Ausland vor und ernennt die Leiter konsularischer Vertretungen;

−      schlägt einen Staatsanwalt vor;

−      ernennt und entlässt Inhaber öffentlicher und sonstiger durch Verfassung und Gesetz festgelegter Ämter und

−      erfüllt sonstige durch Verfassung und Gesetz festgelegte Aufgaben.

 

XXIV. Verfassungszusatz vom 09.12.2005 zu Artikel 91

 

  1. Schlägt den Generalstaatsanwalt der Republik Makedonien nach vorheriger Anhörung des Rates der Staatsanwälte vor.
  2. Mit dem XXIV. Verfassungszusatz vom 09.12.2005 wird Artikel 91 Absatz 1 Satz 1 Spiegelstrich 12 in der Fassung vom 17.11.1991 ersetzt.

 

Artikel 92 (Verantwortlichkeit; Misstrauensvotum)

 

(1)  Die Regierung und jedes ihrer Mitglieder sind vor dem Parlament für ihre Arbeit verantwortlich.

(2)  Das Parlament kann der Regierung das Misstrauen aussprechen.

(3)  Mindestens 20 Abgeordnete können ein Misstrauensvotum gegen die Regierung beantragen.

(4)  Die Abstimmung über das Misstrauensvotum gegen die Regierung erfolgt drei Tage nach Beantragung des Misstrauensvotums.

(5)  Ein erneutes Misstrauensvotum gegen die Regierung kann erst 90 Tage nach der letzten Abstimmung über ein Misstrauensvotum beantragt werden, es sei denn, das Misstrauensvotum wird von der Mehrheit aller Abgeordneten beantragt.

(6)  Die Entscheidung über das Misstrauensvotum gegen die Regierung wird mit der Mehrheit aller Abgeordneten getroffen. Wird der Regierung das Misstrauen ausgesprochen, so hat die Regierung zurückzutreten.

 

Artikel 93 (Vertrauensfrage)

 

(1)  Die Regierung hat das Recht, vor dem Parlament die Vertrauensfrage stellen.

(2)  Die Regierung hat das Recht zurückzutreten.

(3)  Der Rücktritt des Vorsitzenden der Regierung, sein Tod oder seine dauernde Verhinderung der Amtsausübung führen zum Rücktritt der Regierung.

(4)  Das Mandat der Regierung erlischt, wenn das Parlament sich auflöst.

(5)  Die Regierung, der das Misstrauen ausgesprochen wurde, die zurückgetreten ist oder deren Mandat wegen Auflösung des Parlaments erloschen ist, bleibt bis zur Wahl einer neuen Regierung im Amt.

 

Artikel 94 (Rücktritt)

 

(1)  Ein Regierungsmitglied hat das Recht zurückzutreten.

(2)  Der Vorsitzende der Regierung kann die Entlassung eines Regierungsmitglieds vorschlagen.

(3)  Über den Vorschlag der Entlassung eines Regierungsmitglieds entscheidet das Parlament auf seiner ersten folgenden Sitzung.

(4)  Schlägt der Vorsitzende der Regierung die Entlassung von mehr als einen Drittel der Regierungsmitglieder des ursprünglichen Kabinetts vor, so entscheidet das Parlament wie bei der Wahl einer neuen Regierung.

 

Artikel 95 (Organisation der Staatsverwaltung)

 

(1)  Die Staatsverwaltung besteht aus den Ministerien und sonstigen gesetzlich festgelegten Verwaltungsbehörden und Organisationen.

(2)  Die politische Organisation und Betätigung in den staatlichen Behörden ist verboten.

(3)  Organisation und Arbeit der Behörden der Staatsverwaltung werden durch ein Gesetz geregelt, das mit der Zweidrittelmehrheit aller Abgeordneten verabschiedet wird.

 

Artikel 96 (Selbstständigkeit der Staatsverwaltung)

 

Die staatlichen Behörden erfüllen die Aufgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich selbständig aufgrund und im Rahmen der Verfassung und der Gesetze und sind der Regierung für ihre Arbeit verantwortlich.

 

Artikel 97 (Verteidigung und Polizei)

 

Die staatlichen Behörden im Bereich der Verteidigung und der Polizei werden von Zivilpersonen geleitet, die unmittelbar vor ihrer Wahl in diese Ämter mindestens drei Jahre lang Zivilisten waren.

 

4. Gerichtsbarkeit

 

Artikel 98 (Rechtsprechende Gewalt)

 

(1)  Die rechtsprechende Gewalt wird von den Gerichten ausgeübt.

(2)  Die Gerichte sind selbständig und unabhängig. Die Gerichte urteilen aufgrund der Verfassung, der Gesetze und der gemäß der Verfassung ratifizierten völkerrechtlichen Verträge.

(3)  Die Organisation des Gerichtswesens ist einheitlich.

(4)  Sondergerichte sind verboten.

(5)  Arten, Zuständigkeit, Gründung, Auflösung, Organisation und Zusammensetzung der Gerichte sowie das gerichtliche Verfahren werden durch Gesetz geregelt, das von der Zweidrittelmehrheit aller Abgeordneten verabschiedet wird.

 

XXV. Verfassungszusatz vom 09.12.2005 zu Artikel 98

 

1.

(1)  Die rechtsprechende Gewalt wird von den Gerichten ausgeübt.

(2)  Die Gerichte sind selbständig und unabhängig. Die Gerichte urteilen aufgrund der Verfassung, der Gesetze und der gemäß der Verfassung ratifizierten völkerrechtlichen Verträge.

(3)   Sondergerichte sind verboten.

(4)  Arten, Zuständigkeit, Gründung, Auflösung, Organisation und Zusammensetzung sowie das gerichtlichen Verfahren werden durch das Gesetz geregelt, das von der Zweidrittelmehrheit aller Abgeordneten verabschiedet wird.

2. Mit dem XXV. Verfassungszusatz vom 09.12.2005 wird Artikel 98 in der Fassung vom       17.11.1991 ersetzt.

 

 

 

 

Artikel 99 (Richteramt)

 

(1)  Ein Richter wird ohne Einschränkung für die Dauer seiner Amtszeit gewählt.

(2)  Ein Richter darf nicht gegen seinen Willen versetzt werden.

(3)  Ein Richter wird entlassen:

–       auf eigenen Antrag;

–       wenn er dauerhaft die Fähigkeit zur Ausübung des Richteramtes verliert, worüber der Republikjustizrat befindet;

–       wenn er die Voraussetzungen für die Alterspension erfüllt;

–       wenn er für eine Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten ohne Bewährung verurteilt worden ist;

–       wegen eines gesetzlich definierten schweren Disziplinarverstoßes, der ihn für die Ausübung des Richteramtes unwürdig macht, worüber der Republikjustizrat befindet und

–       wegen unsachgemäßer und nicht gewissenhafter Ausübung des Richteramtes worüber nach einem gesetzlich festgelegten Verfahren der Republikjustizrat befindet.

 

XVI. Verfassungszusatz vom 09.12.2005 zu Artikel 99

 

  1. Das Amt des Richters ist in folgenden Fällen von Verfassungswegen beendet:

–    auf eigenen Antrag;

–    wenn er dauerhaft die Fähigkeit zur Ausübung des Richteramtes verliert, worüber der

Justizrat   entscheidet;

–    wenn er die Voraussetzungen für die Alterspension erfüllt;

–    wenn er für eine Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten ohne

Bewährung verurteilt worden ist;

–    wenn er in ein anderes öffentliches Amt gewählt oder ernannt wird, es sei denn das

richterliche Amt ruht unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen für die Dauer der

Ausübung des anderen Amtes.

Ein Richter wird entlassen:

–   wegen eines gesetzlich definierten schweren Disziplinarverstoßes, der ihn für die Ausübung

des Richteramtes unwürdig macht, und

–   wegen unsachgemäßer und nicht gewissenhafter Ausübung des Richteramtes unter den

gesetzlich festgelegten Voraussetzungen.

  1. Mit dem XVI. Verfassungszusatz vom 09.12.2005 wird Artikel 99 Absatz 3 in der Fassung vom 17.11.1991 ersetzt.

 

Artikel 100 (Immunität; Inkompatibilität)

 

(1)  Die Richter genießen Immunität.

(2)  Über die Immunität der Richter entscheidet das Parlament.

(3)  Das Richteramt ist unvereinbar mit der Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes, Berufs oder der Mitgliedschaft in einer politischen Partei.

(4)  Politische Organisation und Betätigung im Gerichtswesen ist verboten.

 

XVII. Verfassungszusatz vom 09.12.2005 zu Artikel 100

 

  1. Ein Richter kann nicht wegen im Zusammenhang mit dem Erlass gerichtlicher Entscheidungen geäußerten Meinungen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Ein Richter darf nicht ohne die Zustimmung des Justizrates der Republik Makedonien verhaftet werden, es sei denn, er wird auf frischer Tat bei einer Straftat angetroffen, für die eine Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren angeordnet wird.
  2. Das Richteramt ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in einer politischen Partei oder mit der Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes oder gesetzlich festgelegten Berufs.
  3. Mit dem XVII. Verfassungszusatz wird durch Punkt 1 Artikel 100 Absatz 2 und durch Punkt 2  Artikel 100 Absatz 3 in der Fassung vom 17.11.1991 ersetzt.

 

Artikel 101 (Oberster Gerichtshof)

 

Der Oberste Gerichtshof der Republik Makedonien ist das höchste Gericht in der Republik und gewährleistet die Einheitlichkeit der Anwendung der Gesetze durch die Gerichte.

 

 

Artikel 102 (Öffentlichkeit der Gerichtsverfahren)

 

(1)  Die Gerichtsverhandlung und die Urteilsverkündung sind öffentlich.

(2)  Die Öffentlichkeit darf in den gesetzlich festgelegten Fällen ausgeschlossen werden.

 

Artikel 103 (Richterkollegium; Einzelrichter; Schöffen)

 

(1)  Das Gericht urteilt als Kollegialgericht.

(2)  Es wird gesetzlich festgelegt, wann ein Einzelrichter Urteilt.

(3)  An der Urteilsfindung beteiligen sich auch Schöffen, sofern dies gesetzlich festgelegt ist.

(4)  Die Schöffen dürfen wegen ihrer Meinung und ihrer Entscheidung bei der richterlichen Urteilsfindung nicht zur Verantwortung gezogen werden.

 

Artikel 104 (Republikjustizrat)

 

(1)  Der Republikjustizrat besteht aus sieben Mitgliedern.

(2)  Das Parlament wählt die Mitglieder des Rates.

(3)  Die Mitglieder des Rates werden unter herausragenden Juristen für sechs Jahre gewählt und dürfen einmal wiedergewählt werden.

(4)  Die Mitglieder des Republikjustizrates genießen Immunität. Über die Immunität entscheidet das Parlament.

(5)  Die Funktion eines Mitglieds des Republikjustizrates ist unvereinbar mit der Ausübung anderer öffentlicher Ämter, anderer Berufe oder mit der Mitgliedschaft in politischen Parteien.

 

XIV. Verfassungszusatz vom 20.11.2001 zu Artikel 104

 

  1. Drei der Mitglieder werden mit der Mehrheit der Stimmen aller Abgeordneten gewählt, wobei sich unter dieser Mehrheit auch eine Mehrheit der Stimmen derjenigen Abgeordneten wiederfinden muss, die Angehörige der Gemeinschaften sind, die nicht die Bevölkerungsmehrheit in der Republik Makedonien repräsentieren.
  2. Mit dem XIV. Verfassungszusatz vom 20.11.2001 wird Artikel 104 Absatz 2 ergänzt.

 

XXVIII. Verfassungszusatz vom 09.12.2005 zu Artikel 104

 

(1)  Der Justizrat der Republik Makedonien ist ein selbständiges und unabhängiges Organ der Gerichtsbarkeit. Der Rat sichert und garantiert die Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der judikativen Gewalt.

(2)  Der Justizrat besteht aus 15 Mitgliedern.

(3)  Der Präsident des Obersten Gerichts der Republik Makedonien und der Justizminister sind in ihrer Funktion Mitglieder des Rates.

(4)  Acht Mitglieder des Rates wählen die Richter aus ihren eigenen Reihen. Drei der gewählten Mitglieder gehören denjenigen Gemeinschaften an, die nicht der Bevölkerungsmehrheit in der Republik Makedonien angehören wobei die verhältnismäßige und rechtliche Vertretung der Bürger aller Gemeinschaften beachtet wird.

(5)  Drei Mitglieder des Rates werden vom Parlament der Republik Makedonien mit der Mehrheit der Stimmen aller Abgeordneten gewählt unter denen sich aber auch die Mehrheit der Stimmen aller Abgeordneten befinden muss, die nicht der Bevölkerungsmehrheit in der Republik Makedonien angehören.

(6)  Zwei Mitglieder des Rates schlägt der Präsident der Republik Makedonien vor, die Wahl erfolgt durch das Parlament der Republik Makedonien; dabei muss einer dieser zwei Mitglieder einer Gemeinschaft angehören, die nicht der Bevölkerungsmehrheit in der Republik Makedonien angehört.

(7)  Die Mitglieder des Rates, die durch das Parlament der Republik Makedonien gewählt bzw. durch den Präsidenten der Republik Makedonien vorgeschlagen werden, sind aus den Reihen der Universitätsprofessoren für Recht, der Rechtsanwälte und anderer herausragender Juristen.

(8)  Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Justizrates beträgt sechs Jahre mit dem Recht auf einmalige Wiederwahl.

(9)  Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Wahl, genauso wie die Grundsätze und das Verfahren über die Amtsbeendigung sowie die Entlassung von Mitgliedern des Rates werden durch Gesetz geregelt.

(10)  Die Funktion eines Mitgliedes des Justizrates ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in einer politischen Partei oder mit der Ausübung anderer öffentlicher Ämter oder anderer Berufe geregelt durch Gesetz.

  1. Mit dem XXVIII. Verfassungszusatz vom 09.12.2005 wird Artikel 104 in der Fassung vom 17.11.1991 sowie der XIV. Verfassungszusatz vom 20.11.2001 zu Artikel 104 ersetzt.

 

Artikel 105 (Aufgaben des Republikjustizrates)

 

Der Republikjustizrat:

−      schlägt dem Parlament die Wahl und die Entlassung von Richtern vor und bestätigt in den durch die Verfassung festgelegten Fällen den Vorschlag über die Entlassung aus dem Richteramt;

−      entscheidet über die disziplinarische Verantwortlichkeit der Richter;

−      beurteilt die Sachlichkeit und die Gewissenhaftigkeit der Richter bei der Ausübung ihres Amtes;

−      schlägt zwei Richter für das Verfassungsgericht der Republik Makedonien vor.

 

XXIX. Verfassungszusatz vom 09.12.2005 zu Artikel 105

 

  1. Der Justizrat der Republik Makedonien

–       wählt und entlässt Berufs- und Schöffenrichter;

–       bestätigt die Beendigung des Richteramtes;

–       wählt und entlässt die Präsidenten der Gerichte;

–        beobachtet und bewertet die Arbeit der Gerichte;

–       entscheidet über die disziplinarische Verantwortlichkeit der Richter;

–       entscheidet über die Aufhebung der Immunität der Richter;

–       schlägt zwei Richter für das Verfassungsgericht der Republik Makedonien aus den Reihen der Richter vor;

–       führt andere durch Gesetz festgelegte Angelegenheiten aus.

Bei der Wahl der Berufs- und Schöffenrichter sowie der Präsidenten der Gerichte wird darauf  geachtet, dass die Bürger aller Gemeinschaften im ausgewogenen rechtlichen Verhältnis zueinander vertreten werden.

  1. Mit dem XXIX. Verfassungszusatz vom 09.12.2005 wird Artikel 105 in der Fassung vom 17.11.1991 geändert und Artikel 68 Absatz 1 Satz 1 Spiegelstrich 15 aufgehoben.

 

5. Staatsanwaltschaft

 

Artikel 106 (Staatsanwaltschaft)

 

(1)  Die Staatsanwaltschaft ist ein einheitliches und selbständiges Staatsorgan, das die Täter von Straftaten und sonstigen gesetzlich festgelegten strafbaren Taten verfolgt und auch sonstige gesetzlich festgelegte Aufgaben erfüllt.

(2)  Die Staatsanwaltschaft übt ihre Funktion aufgrund und im Rahmen der Verfassung und der Gesetze aus.

(3)  Der Staatsanwalt wird vom Parlament für sechs Jahre ernannt und entlassen.

XXX. Verfassungszusatz vom 09.12.2005 zu Artikel 106

 

1.

(1)  Die Staatsanwaltschaft übt ihre Arbeit auf Grundlage der Verfassung, der Gesetze und der in Übereinstimmung mit der Verfassung ratifizierten völkerrechtlichen Verträge aus.

(2)  Die Funktion der Staatsanwälte üben der Generalstaatsanwalt der Republik Makedonien und die Staatsanwälte aus.

(3)  Zuständigkeit, Gründung, Aufhebung, Organisation und Arbeitsweise der Staatsanwaltschaft wird durch ein Gesetz geregelt, dass von der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Abgeordneten erlassen worden sein muss.

(4)  Der Generalstaatsanwalt der Republik Makedonien wird vom Parlament der Republik Makedonien für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt und entlassen. Seine Wiederernennung ist zulässig.

(5)  Die Staatsanwälte werden vom Rat der Staatsanwälte gewählt. Die Amtszeit ist nicht begrenzt.

(6)  Bei der Wahl der Staatsanwälte wird darauf geachtet, dass die Bürger aller Gemeinschaften im ausgewogenen rechtlichen Verhältnis zueinander vertreten werden.

(7)  Der Rat der Staatsanwälte entscheidet über die Entlassung von Staatsanwälten.

(8)  Zuständigkeit, Zusammensetzung und Struktur des Rates der Staatsanwälte, das Mandat seiner Mitglieder sowie die Einstellung und das Verfahren zur Beendigung und Entlassung eines Mitglieds des Rates wird durch Gesetz geregelt.

(9)  Einstellung und das Verfahren zur Beendigung und Entlassung des Generalanwalts der Republik Makedonien und der Staatsanwälte werden durch Gesetz geregelt.

(10)                Das Amt des Generalstaatsanwalts der Republik Makedonien und das Amt des Staatsanwalts ist mit der Mitgliedschaft in einer politischen Partei oder der Ausübung anderer öffentlicher Ämter und gesetzlich festgelegter Funktionen unvereinbar.

(11)                Eine politische Organisation und Betätigung innerhalb der Staatsanwaltschaft ist verboten.

  1. Mit dem XXX. Verfassungszusatz vom 09.12.2005 wird Artikel 106 Absätze 2 und 3 in der Fassung vom 17.11.1991 geändert und Artikel 107 aufgehoben.

 

Artikel 107 (Immunität)

 

(1)  Der Staatsanwalt genießt Immunität.

(2)  Über seine Immunität entscheidet das Parlament.

(3)  Das Amt der Staatsanwälte ist unvereinbar mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes, eines anderen Berufes oder der Mitgliedschaft in einer politischen Partei.

 

Hinweis: Aufgrund des XXX. Verfassungszusatzes vom 09.12.2005 (siehe XXX. Verfassungszusatz zu Artikel 106) ist Artikel 107 aufgehoben.

 

IV. Verfassungsgericht der Republik Makedonien

 

Artikel 108 (Verfassungsgericht der Republik Makedonien)

 

Das Verfassungsgericht der Republik Makedonien ist ein Organ der Republik, das die Verfassungsmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit schützt.

 

Artikel 109 (Zusammensetzung und Wahl)

 

(1)  Das Verfassungsgericht besteht aus neun Richtern.

(2)  Das Parlament wählt die Richter des Verfassungsgerichts mit der Mehrheit der Stimmen aller Abgeordneten. Die Amtszeit der Richter beträgt neun Jahre; eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.

(3)  Das Verfassungsgericht wählt aus seiner Mitte für drei Jahre den Vorsitzenden, der nicht wiedergewählt werden darf.

(4)  Die Richter des Verfassungsgerichts werden unter den herausragenden Juristen gewählt.

 

XV. Verfassungszusatz vom 20.11.2001 zu Artikel 109

 

(1)  Das Parlament wählt die Richter des Verfassungsgerichts. Das Parlament wählt sechs Richter des Verfassungsgerichts mit der Mehrheit der Stimmen aller Abgeordneten. Das Parlament wählt drei Verfassungsrichter mit der Mehrheit der Stimmen aller Abgeordneten, wobei sich unter dieser Mehrheit auch die Mehrheit der Stimmen aller Abgeordneten wiederfinden muss, die den Gemeinschaften angehören, die nicht die Bevölkerungsmehrheit in der Republik Makedonien repräsentieren.

(2)  Die Amtszeit der Richter beträgt neun Jahre; eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.

  1. Mit dem XV. Verfassungszusatz vom 20.11.2001 wird Artikel 109 Absatz 2 in der Fassung vom 17.11.1991 ersetzt.

 

Artikel 110 (Zuständigkeiten)

 

Das Verfassungsgericht der Republik Makedonien

−      entscheidet über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze;

−      entscheidet über die Verfassungsmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der sonstigen Vorschriften und Kollektivverträge;

−      schützt die Freiheiten und Rechte des Menschen und Bürgers, die sich auf die Freiheit der Überzeugung, des Gewissens, des Gedankens und der öffentlichen Meinungsäußerung, der politischen Vereinigung und Betätigung das Verbot der Diskriminierung der Bürger aufgrund ihres Geschlecht, ihrer Rasse oder ihrer religiösen, nationalen, sozialen und politischen Zugehörigkeit beziehen;

−      beschließt über Kompetenzkonflikte zwischen Trägern der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt;

−      beschließt über Kompetenzkonflikte zwischen den Behörden der Republik und der lokalen Selbstverwaltung;

−      entscheidet über die Verantwortlichkeit des Präsidenten;

−      entscheidet über die Verfassungsmäßigkeit der Programme und Statuten der politischen Parteien und Bürgervereinigungen und

−      entscheidet über sonstige durch die Verfassung festgelegte Angelegenheiten.

 

Artikel 111 (Inkompatibilität; Immunität; Erlöschen des Amtes)

 

(1)  Das Amt des Richters des Verfassungsgerichts ist unvereinbar mit der Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes, eines anderen Berufes oder der Mitgliedschaft in einer politischen Partei.

(2)  Die Richter des Verfassungsgerichts genießen Immunität. Über ihre Immunität entscheidet das Verfassungsgericht.

(3)  Die Richter des Verfassungsgerichts unterliegen nicht der Wehrpflicht.

(4)  Das Amt eines Richters des Verfassungsgerichts erlischt, wenn er zurücktritt. Ein Richter des Verfassungsgerichts wird von seinem Amt entbunden, wenn er für eine Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten ohne Bewährung verurteilt wird oder dauerhaft die Fähigkeit zur Amtsausübung verliert, worüber das Verfassungsgericht entscheidet.

 

 

 

 

Artikel 112 (Aufhebung und Nichtigkeitserklärung)

 

(1)  Stellt das Verfassungsgericht fest, dass ein Gesetz nicht in Einklang mit der Verfassung steht, so hebt es dieses auf oder erklärt es für nichtig.

(2)  Stellt das Verfassungsgericht fest, dass eine sonstige Vorschrift oder ein allgemeiner Akt, ein Kollektivvertrag, ein Statut oder ein Programm einer politischen Partei oder Vereinigung nicht im Einklang mit der Verfassung oder mit dem Gesetz steht, so hebt es diese auf oder erklärt sie für nichtig.

(3)  Die Urteile des Verfassungsgerichts sind endgültig und vollstreckbar.

 

Artikel 113 (Geschäftsordnung)

 

Arbeits- und Verfahrensweise vor dem Verfassungsgericht werden durch eine Geschäftsordnung des Gerichts festgelegt.

 

V. Lokale Selbstverwaltung

 

Artikel 114 (Recht auf lokale Selbstverwaltung)

 

(1)  Den Bürgern wird das Recht auf lokale Selbstverwaltung garantiert.

(2)  Einheiten der lokalen Selbstverwaltung sind die Gemeinden.

(3)  In den Gemeinden können Formen der örtlichen Selbstverwaltung gegründet werden.

(4)  Die Gemeinden finanzieren sich aus gesetzlich bestimmten eigenen Einnahmequellen und aus Mitteln der Republik.

(5)  Die lokale Selbstverwaltung wird durch ein Gesetz geregelt, das von der Zweidrittelmehrheit aller Abgeordneten verabschiedet wird.

 

XVI. Verfassungszusatz vom 20.11.2001 zu Artikel 114

(1)  Die lokale Selbstverwaltung wird durch ein Gesetz geregelt, das von der Zweidrittelmehrheit aller Abgeordneten verabschiedet wird, wobei sich unter dieser Mehrheit auch eine Mehrheit derjenigen Abgeordneten wiederfinden muss, die den Gemeinschaften angehören, die nicht die Bevölkerungsmehrheit in der Republik Makedonien darstellen.

(2)  Die Gesetze über die lokale Finanzierung, kommunale Wahlen, Gemeindegrenzen und über die Stadt Skopje werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Abgeordneten verabschiedet, wobei sich unter dieser Mehrheit auch die Mehrheit der Stimmen derjenigen Abgeordneten wiederfinden muss, die den Gemeinschaften angehören, die nicht die Bevölkerungsmehrheit in der Republik Makedonien repräsentieren.

  1. Mit dem XVI. Verfassungszusatz vom 20.11.2001 wird Artikel 114 Absatz 5 in der Fassung vom 17.11.1991 ersetzt.

 

Artikel 115 (Beteiligung der Bürger an lokalen Entscheidungen)

 

(1)  In Einheiten der lokalen Selbstverwaltung beteiligen sich die Bürger unmittelbar und durch Vertreter an der Beschlussfassung über Fragen von lokaler Bedeutung, insbesondere in den Bereichen der Urbanisierung, der kommunalen Tätigkeiten, der Kultur, des Sports, des Sozial- und Kinderschutzes, der Vorschulerziehung, der Grundschulbildung, des elementaren Gesundheitsschutzes und in anderen gesetzlich festgelegten Bereichen.

(2)  Die Gemeinde ist selbstständig in der Ausübung in den durch die Verfassung und das Gesetz festgelegten Zuständigkeiten. Die Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit ihrer Arbeit führt die Republik.

(3)  Die Republik kann durch ein Gesetz die Erfüllung bestimmter Aufgaben der Gemeinde übertragen.

 

XVII. Verfassungszusatz vom 20.11.2001 zu Artikel 115

 

  1. In den Einheiten der lokalen Selbstverwaltung beteiligen sich die Bürger unmittelbar und durch Vertreter an der Beschlussfassung über Fragen von lokaler Bedeutung, insbesondere in den Bereichen der öffentlichen Ämter, Urbanisierung und regelmäßigen Planung, Schutz der Umgebung, lokalen wirtschaftlichen Entwicklung, lokalen Finanzierung, kommunalen Angelegenheiten, Kultur, Sport, der allgemeinen sozialen Sicherung und der sozialen Sicherung der Kinder, Schulbildung, Gesundheitsschutz und in anderen gesetzlich festgelegten Bereichen.
  2. In der Stadt Skopje beteiligen sich die Bürger unmittelbar und durch Vertreter an der Beschlussfassung über Fragen, die für die Stadt Skopje von Bedeutung sind, insbesondere in den Bereichen der öffentlichen Ämter, Urbanisierung und regelmäßigen Planung, Schutz der Umgebung, lokalen wirtschaftlichen Entwicklung, lokalen Finanzierung, kommunale Angelegenheiten, Kultur, Sport, der allgemeinen sozialen Sicherung und der sozialen Sicherung der Kinder, Schulbildung, Gesundheitsschutz und in anderen gesetzlich festgelegten Bereichen.
  3. Mit dem XVII. Verfassungszusatz wird durch Punkt 1 Artikel 115 Absatz 1 und durch Punkt 2 Artikel 115 Artikel 117 Absatz 2 in der Fassung vom 17.11.1991 ersetzt.

 

Artikel 116 (Territoriale Gliederung)

 

Die territoriale Gliederung der Republik und die Gemeindegebiete werden gesetzlich geregelt.

 

Artikel 117 (Die Stadt Skopje)

 

(1)  Die Stadt Skopje ist eine gesonderte Einheit der lokalen Selbstverwaltung, deren Organisation gesetzlich geregelt wird.

(2)  In der Stadt Skopje beteiligen sich die Bürger unmittelbar und durch Vertreter an der Beschlussfassung über Fragen von Bedeutung für die Stadt Skopje, insbesondere in den Bereichen der Urbanisierung, der kommunalen Tätigkeiten, der Kultur, des Sportes, des Sozial- und Kinderschutzes, der Vorschulerziehung, der Grundschulbildung, des elementaren Gesundheitsschutzes und in anderen gesetzlich festgelegten Bereichen.

(3)  Die Stadt Skopje finanziert sich aus eigenen gesetzlich bestimmten Einnahmequellen und aus Mitteln der Republik.

(4)  Die Stadt Skopje ist selbständig in der Ausübung ihrer verfassungsmäßig und gesetzlich festgelegten Zuständigkeit und unterliegt der Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit ihrer Arbeit durch die Republik.

(5)  Die Republik kann durch ein Gesetz die Erfüllung bestimmter Aufgaben der Stadt übertragen.

 

Hinweis: Durch den XVII. Verfassungszusatz  vom 20.11.2001 (siehe XVII. Verfassungszusatz zu Artikel 115) wird Artikel 117 Absatz 2 in der Fassung vom 17.11.1991 ersetzt.

 

IV. Internationale Beziehungen

 

Artikel 118 (Völkerrechtliche Verträge)

 

Die völkerrechtlichen Verträge, die gemäß der Verfassung ratifiziert worden sind, sind Teil der innerstaatlichen Rechtsordnung und können nicht durch Gesetz geändert werden.

 

 

 

 

Artikel 119 (Völkerrechtliche Vertragsschlusskompetenz)

 

(1)  Der Präsident der Republik Makedonien schließt im Namen der Republik Makedonien die völkerrechtlichen Verträge.

(2)  Auch die Regierung der Republik Makedonien kann völkerrechtliche Verträge schließen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

 

Artikel 120 (Beitritt zu einer Union oder Gemeinschaft mit anderen Staaten)

 

(1)  Den Vorschlag zum Beitritt einer Union oder Gemeinschaft mit anderen Staaten oder zum Austritt aus einer Union oder Gemeinschaft mit anderen Staaten dürfen der Präsident der Republik, die Regierung oder mindestens 40 Abgeordnete einbringen.

(2)  Die Entscheidung über den Beitritt oder den Austritt aus einer Union oder Gemeinschaft mit anderen Staaten fasst das Parlament mit Zweidrittelmehrheit aller Abgeordneten.

(3)  Die Entscheidung über den Beitritt zu oder den Austritt aus einer Union oder Gemeinschaft mit anderen Staaten ist angenommen, wenn für ihn bei einem Referendum die Mehrheit der Gesamtzahl der Wähler gestimmt hat.

 

Artikel 121 (Beitritt zu einer internationalen Organisation)

 

Die Entscheidung über den Beitritt zu oder den Austritt aus der Mitgliedschaft in internationalen Organisationen fasst das Parlament mit der Stimmenmehrheit der Gesamtzahl der Abgeordneten auf Vorschlag des Präsidenten der Republik, der Regierung oder von mindestens 40 Abgeordneten.

 

VII. Verteidigung der Republik, Kriegs- und Ausnahmezustand

 

Artikel 122 (Streitkräfte)

 

(1)  Die Streitkräfte der Republik Makedonien schützen die territoriale Integrität und die Unabhängigkeit der Republik.

(2)  Die Verteidigung der Republik wird durch ein Gesetz geregelt, das mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Gesamtzahl der Abgeordneten verabschiedet wird.

 

Artikel 123 (Okkupation)

 

Niemand hat das Recht, die Besatzung der Republik Makedonien oder eines Teiles von ihr anzuerkennen.

 

Artikel 124 (Kriegszustand)

 

(1)  Der Kriegszustand tritt ein, wenn unmittelbare Kriegsgefahr durch einen Angriff auf die Republik bevorsteht oder wenn die Republik angegriffen oder ihr der Krieg erklärt wurde.

(2)  Den Kriegszustand verkündet das Parlament mit der Zweidrittelmehrheit aller Abgeordneten auf Vorschlag des Präsidenten der Republik, der Regierung oder von mindestens 30 Abgeordneten.

(3)  Kann das Parlament nicht zusammentreten, so fasst der Präsident der Republik den Beschluss über die Verkündung des Kriegszustandes und legt ihn dem Parlament zur Bestätigung vor, sobald dieses in der Lage ist zusammenzutreten.

 

Artikel 125 (Ausnahmezustand)

 

(1)  Der Ausnahmezustand tritt ein, wenn große Naturkatastrophen oder Epidemien auftreten.

(2)  Das Bestehen des Ausnahmezustandes im Hoheitsgebiet der Republik Makedonien oder in einem Teil von ihm bestätigt das Parlament auf Vorschlag des Präsidenten der Republik, der Regierung oder von mindestens 30 Abgeordneten.

(3)  Die Entscheidung durch den das Bestehen des Ausnahmezustands bestätigt wird, wird mit der Zweidrittelmehrheit aller Abgeordneten gefasst und gilt höchstens 30 Tage lang.

(4)  Kann das Parlament nicht zusammentreten, so fasst der Präsident der Republik den Beschluss über das Bestehen des Ausnahmezustandes und legt ihn dem Parlament zur Bestätigung vor, sobald dieses in der Lage ist, zusammenzutreten.

 

Artikel 126 (Kompetenzen der Regierung im Kriegs- und Ausnahmezustandes)

 

(1)  Bei Bestehen des Kriegs- oder Ausnahmezustands erlässt die Regierung in Einklang mit der Verfassung und dem Gesetz Verordnungen mit Gesetzeskraft.

(2)  Die Ermächtigung der Regierung, Verordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen, dauert bis zur Beendigung des Kriegs- und Ausnahmezustandes an, worüber das Parlament entscheidet.

 

Artikel 127 (Kompetenzen des Präsidenten im Kriegszustand)

 

Kann das Parlament während des Kriegszustandes nicht zusammentreten, so kann der Präsident der Republik die Regierung ernennen und entlassen und Amtsinhaber ernennen und entlassen, deren Wahl sich im Zuständigkeitsbereich des Parlaments befindet.

 

Artikel 128 (Verlängerung der Amtszeiten im Kriegs- oder Ausnahmezustand)

 

Die Amtszeit des Präsidenten der Republik, der Regierung, der Richter des Verfassungsgerichtes und der Mitglieder des Republikjustizrates (Anmerkung: Gemäß dem XXIX. Verfassungszusatz vom 09.12.2005 jetzt: Justizrat) wird um die Dauer des Kriegs- oder Ausnahmezustandes verlängert.

 

VIII. Änderung der Verfassung

 

Artikel 129 (Änderung der Verfassung durch Verfassungszusätze)

 

Die Verfassung der Republik Makedonien wird durch Verfassungszusätze geändert und ergänzt.

 

Artikel 130 (Initiative zur Verfassungsänderung)

 

Den Vorschlag auf Änderung der Verfassung der Republik Makedonien dürfen der Präsident der Republik, die Regierung, mindestens 30 Abgeordnete oder 150.000 Bürger einbringen.

 

Artikel 131 (Mehrheiten für Verfassungsänderungen)

 

(1)  Die Entscheidung über den Antrag auf Änderung der Verfassung fasst das Parlament mit der Zweidrittelmehrheit aller Abgeordneten.

(2)  Den Entwurf für die Verfassungsänderung bestätigt das Parlament mit der Mehrheit aller Abgeordneten und stellt ihn öffentlich zur Diskussion.

(3)  Die Entscheidung zur Verfassungsänderung fasst das Parlament mit der Zweidrittelmehrheit aller Abgeordneten.

(4)  Die Verfassungsänderung wird durch das Parlament verkündet.

 

XVIII. Verfassungszusatz vom 20.11.2001 zu Artikel 131

 

  1. Für die Entscheidung über die Änderung der Präambel, der Vorschriften über die lokale Selbstverwaltung, Artikel 131, oder irgend Vorschrift, die die Rechte der Angehörigen der Gemeinschaften berühren, einschließlich insbesondere die Artikel 7, 8, 9, 19, 48, 56, 69, 77, 78, 86, 104 und 109, sowie die Entscheidung über die Ergänzung irgend einer neuen Vorschrift, die die Gegenstände der genannten Vorschriften und Artikel berührt, ist die Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Abgeordneten erforderlich, unter denen sich die Mehrheit der Stimmen derjenigen Abgeordneten befinden muss, die die Gemeinschaften repräsentieren, die nicht die Bevölkerungsmehrheit in der Republik Makedonien darstellen.
  2. Mit dem XVIII. Verfassungszusatz vom 20.11.2001 wird Artikel 131 Absatz 4 in der Fassung vom 17.11.1991 ergänzt.

 

IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

Artikel 132 (Ergänzung des Artikels 80 Absatz 5)

 

Auf die in Artikel 80 Absatz 5 dieser Verfassung vorgesehene Zeit wird auch die Zeit des Wohnsitzes in anderen Republiken in der Sozialistisch Föderativen Republik Jugoslawien angerechnet.

 

Artikel 133 (Verfassungsgesetz)

 

(1)  Zur Durchführung der Verfassung wird ein Verfassungsgesetz verabschiedet.

(2)  Das Verfassungsgesetz wird mit der Zweidrittelmehrheit aller Abgeordneten verabschiedet.

(3)  Das Verfassungsgesetz wird vom Parlament verkündet und tritt gleichzeitig mit der Verkündung der Verfassung in Kraft.

 

Artikel 134 (Inkrafttreten)

 

Diese Verfassung tritt am Tage ihrer Verkündung durch das Parlament der Republik Makedonien in Kraft.

 

Danksagung:

 

Für die Prüfung und Korrektur der deutschsprachigen Übersetzung der Verfassung der Republik Makedonien ein großes Dankeschön an Herrn Goce Peroski!

 

Herr Peroski leitet das Büro des Honorarkonsuls der Republik Makedonien für Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf und ist staatlich geprüfter Übersetzer für Makedonisch (Ermächtigter Übersetzer und beeidigter Dolmetscher am Oberlandesgericht Düsseldorf).