Nach dem Ersten Weltkrieg brach der Vielvölkerstaat Österreich-Ungarn auseinander. Dies führte auch zur Unabhängigkeit der Slowenen und Kroaten, die sich bereits in einem „Südslawischen Ausschuss“, zunächst mit Sitz in London, organisiert hatten und für einen gemeinsamen Staat aller südslawischen Völker eintraten.
Im Juni und Juli 1917 trafen sich der Vorsitzende dieses Ausschusses, Ante Tumbić und der Ministerpräsidenten des Königreiches Serbien, Nikola Pašić, auf der griechischen Insel Korfu zu Gesprächen über die Gründung eines gemeinsamen südslawischen Staates. Dort wurde die Ausrufung eines Königreiches des dreinamigen Volkes (Serben, Kroaten und Slowenen) vereinbart und eine entsprechende Deklaration am 20.07.1917 unterzeichnet, welches als Geburtsdokument des ersten jugoslawischen Staates bezeichnet werden kann. Die Montenegriner galten nach vorherrschender Auffassung als serbischer Volksstamm und wurden nicht besonders aufgeführt. Die Bosniaken (Muslime) und die ethnischen bzw. slawischen Makedonier wurden im ersten jugoslawischen Staat (1918 – 1941) nicht als eigene Völker anerkannt.
Die Gründung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen
Der zunächst rein formellen Deklaration eines gemeinsamen südslawischen Königreiches wohnte auch eine 24köpfige Delegation des „Nationalrates der Slowenen, Kroaten und Serben bei“, welche ihren Sitz im damals noch zu Österreich-Ungarn gehörenden Zagreb hatte. Dieser Nationalrat war gebildet worden, als sich der Zerfall Österreich-Ungarns immer stärker abzeichnete. Dieser erklärte auch die formelle Unabhängigkeit der südslawischen Völker von Österreich-Ungarn. Der Name „Jugoslawien“ für den neuen Staat wurde von serbischer Seite abgelehnt, da der Begriff „Königreich Serbien“ im Staatsnahmen des gemeinsamen südslawischen Staates erhalten bleiben sollte. So wurde am 01.12.1918 das „Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen“ proklamiert.
Für die innere Struktur und Organisation des gemeinsamen Staates traf die Deklaration von Korfu allerdings keine Vereinbarung. Die serbische Seite war zentralistisch eingestellt, die slowenische und kroatische Seite föderalistisch. Nach dem bei den ersten Wahlen die zentralistisch eingestellten Parteien einen Sieg errungen hatten, boykottierte die größte kroatische Partei, die föderalistisch eingestellte Kroatische Bauernpartei, die parlamentarische Arbeit. Dies führte dazu, dass mit einer knappen Mehrheit von 27 Stimmen am 28.06.1921 eine Verfassung mit einer zentralistischen Staatsstruktur für das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen verabschiedet wurde. Diese Verfassung war im Sinne des serbischen Königshauses und etablierte die serbische Vorherrschaft im Staate. Dies hatte politische Instabilitäten mit Attentaten und politischen Morden zur Folge. Auch die Verwaltungsgliederung des Staates in 35 Bezirke nahm auf ethnische Gegebenheiten keine Rücksicht.
Im Ergebnis entfernten sich die südslawischen Völker wieder voneinander und gegenseitiges Misstrauen prägte das Zusammenleben im gemeinsamen Staat. Vor allem der kroatisch-serbische Gegensatz ragte aus den Auseinandersetzungen heraus. Die Kroaten traten für eine föderalistische Staatsorganisation ein, während die Serben die zentralistische organisierte Staatsgewalt unter ihrer Führung beibehalten wollten. Dies hatte eine politische Krise nach der anderen zur Folge. In rund 10 Jahren amtierten etwa 30 Regierungen. Eine gesittete Parlamentsarbeit fand nicht statt, statt einer Diskussionskultur herrschte dort Anarchie. Im Parlament kam es auch zu blutigen und tödlichen Auseinandersetzungen. Die Situation im Königreich glich einer permanenten Staatskrise. Die Versuche einer Föderalisierung des Staates durch die Bildung von Bundesstaaten mit eigenen Parlamenten scheiterten vor allem an den zentralistisch eingestellten serbischen Parteien. Damit blieb es vor allem beim kroatisch-serbischen Gegensatz, der nicht aufgelöst werden konnte.
Das „Königreich Jugoslawien“
Am 06.01.1929 löste König Alexander das Parlament auf und setzte die Verfassung vom 28.06.1921 außer Kraft. Durch ein Staatsschutzgesetz wurden faktisch alle Parteien aufgelöst und bürgerliche Freiheiten massiv eingeschränkt. Stattdessen wurde ein Polizeiregime etabliert. Jede kritische Äußerung konnte ins Gefängnis führen. Das zentralistische Staatssystem unter serbischer Führung sollte nicht mehr hinterfragt werden können. Durch ein Gesetz über die Neueinteilung des Königreiches vom 03.10.1929 wurden die bisherigen Bezirke abgeschafft und das Königreich in neun Banschaften (Banovine) eingeteilt. Aufgrund dieses Gesetzes wurde auch der bisherige Staatsnahme in „Königreich Jugoslawien“ umbenannt. Diese Neueinteilung des Königreiches nahm ebenfalls auf die ethnische Zusammensetzung von Regionen keine Rücksicht. Im Gegenteil: Bei der Einteilung des Staates in neun Banovine, die nach einer Küste und sonst nach Flüssen benannt waren, wurden vorsätzlich ethnisch bedingte Gegebenheiten überdeckt. Die kulturellen Rechte der südslawischen Völker wurden im Königreich Jugoslawien von Staatswegen negiert, welches jetzt eine reine Diktatur war. Unter König Alexander kam es dann auch zu keinen weiteren Reformen mehr. Die serbische Frage war im Sinne der serbischen Auffassung geklärt.
Am 09.10.1934 wurde König Alexander zusammen mit dem französischen Außenminister Louis Barthou bei einem Staatsbesuch in der französischen Stadt Marseille ermordet. Der Mörder, wahrscheinlich ein ethnischer bzw. slawischer Makedonier aus dem Umfeld der „Inneren Makedonischen Revolutionären Organisation“ („IMRO“), wurde noch vor Ort von der Menge erschlagen. Erst unter Alexanders Nachfolger Paul (Pavle) Karadjordjević kam es 23.08.1939 zu einem kroatisch-serbischen Ausgleich. Dieser wurde jedoch vom Beginn des Zweiten Weltkrieges überschattet. Das Königreich Jugoslawien wurde am 06.04.1941 vom Deutschen Reich angegriffen und kapitulierte am 17.04.1941. Nennenswerten Widerstand konnte das Königreich aufgrund seiner inneren Zerrissenheit nicht leisten.
Der zweite jugoslawische Staat (1943 bis 1991/92)
König Aleksander I. (Quelle: Wikipedia.de)Nach der militärischen Besetzung und Zerschlagung des Königreiches Jugoslawien durch das Deutsche Reich im April 1941 rief das Zentralkomitee der 1919 gegründeten und seit Ende 1920 illegalen „Kommunistischen Partei Jugoslawiens“ („KPJ“) am 04.07.1941 zum allgemeinen Aufstand auf. Vorsitzender der KPJ war seit dem 20.10.1937 Josip Broz Tito. Damit begann der sogenannte Volksbefreiungskampf durch kommunistische Partisanen auf dem Gebiet des ehemaligen Königreiches Jugoslawien unter der Führung von Tito.
Im Rahmen der Zweiten Sitzung des „Antifaschistischen Rates der Nationalen Befreiung Jugoslawiens“ („AVNOJ“) im bosnischen Jajce wurden am 29.11.1943 die grundlegenden Beschlüsse für die Zukunft und den künftigen Aufbau Jugoslawiens gefasst. Jugoslawien sollte demnach als staatliche Einheit erhalten bleiben und nach föderalistischen Prinzipien aufgebaut werden. Jedem staatstragenden jugoslawischen Volk wurde eine Republik mit Staatscharakter zugebilligt. Den zugehörigen jugoslawischen Völkern bzw. Nationen wurde im Rahmen der jugoslawischen Föderation das Selbstbestimmungsrecht zuerkannt. Dieses Selbstbestimmungsrecht umfasste das Recht einer jeden jugoslawischen Nation auf Trennung oder auf Vereinigung mit anderen Nationen. Als souveräne und gleichberechtigte Völker Jugoslawiens wurden in der Deklaration des AVNOJ aufgeführt: Die Serben, Kroaten, Slowenen, Makedonier und Montenegriner. Des Weiteren wurde die völlige Gleichberechtigung der Nationen der Republiken Serbiens, Kroatiens, Sloweniens, Makedoniens, Montenegros und Bosnien und Herzegowinas garantiert. Diese Garantie umfasste neben den jugoslawischen Nationen auch andere Nationalitäten (nationale Minderheiten), die in den jugoslawischen Republiken lebten. Die Anerkennung der bosnischen Muslime bzw. der Bosniaken als gleichberechtigte jugoslawische Nation erfolgte allerdings erst Ende der 1960er Jahre und nicht auf der Zweiten Sitzung des AVNOJ im Jahre 1943. Der genaue Wortlaut der entsprechenden Deklaration auf der Zweiten Sitzung des AVNOJ vom 29.11.1943 wird auszugsweise nachfolgend wiedergegeben:
„Auf der Grundlage des Rechts eines jeden Volkes auf Selbstbestimmung, einschließlich des Rechts auf Abtrennung von oder Vereinigung mit anderen Völkern, und im Einklang mit dem wahren Willen aller Völker Jugoslawiens, bekräftigt im Verlaufe des dreijährigen gemeinsamen Volksbefreiungskampfes, der die unerschütterliche Brüderlichkeit der Völker Jugoslawiens geschmiedet hat, beschließt der Antifaschistische Rat der Nationalen Befreiung Jugoslawiens:
Erstens: Die Völker Jugoslawiens haben niemals anerkannt und anerkennen nicht die Zerstückelung Jugoslawiens seitens der faschistischen Imperialisten und haben im gemeinsamen bewaffneten Kampf ihren festen Willen bewiesen, auch künftig in Jugoslawien vereint zu bleiben.
Zweitens: Zur Verwirklichung des Prinzips der Souveränität der Völker Jugoslawiens, damit Jugoslawien die wahre Heimat aller seiner Völker verkörpern möge und damit es niemals wieder zur Domäne einer wie auch immer gearteten hegemonistischen Clique werden kann, wird Jugoslawien auf föderativer Grundlage geschaffen und ausgestaltet, die die volle Gleichberechtigung der Serben, Kroaten, Slowenen, Makedonier und Montenegriner bzw. der Völker Serbiens, Kroatiens, Sloweniens, Makedoniens, Montenegros und Bosnien-Herzegowinas gewährleistet“.
In der politischen Praxis konnten die jugoslawischen Völker ihre Souveränität natürlich nicht so ausüben wie in der Deklaration festgelegt wurde. Auch die anderen Nationalitäten hatten keine tatsächliche Gleichberechtigung untereinander und mit den jugoslawischen Nationen. Dies wurde besonders in der Politik der jugoslawischen, der serbischen und auch der makedonischen Führung gegenüber der albanischen Nationalität in dieser Zeit deutlich. Deren garantierte Rechte wurden in der Praxis massiv missachtet. Auch den Deutschen in Jugoslawien wurden zunächst aufgrund des Zweiten Weltkrieges keine Minderheitenrechte gewährt. Ab Ende der 1960er Jahre verbesserten sich jedoch die Situation für die jugoslawischen Nationen und der in Jugoslawien lebenden Nationalitäten in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht. Mit der letzten jugoslawischen Verfassung vor dem Zerfall Jugoslawiens aus dem Jahre 1974 erhielten die jugoslawischen Republiken einschließlich ihrer Nationen und Nationalitäten, aufgrund eines stark erweiterten föderalistischen Prinzips, sehr weitgehende Rechte.
Tito bei Königin Elizabeth II.Im März 1945 wurde eine provisorische Regierung aus zwanzig Mitgliedern des Antifaschistischen Rates der Nationalen Befreiung Jugoslawiens, fünf Vertretern nicht kompromittierter Vorkriegsparteien und drei Vertretern der in London amtierenden jugoslawischen Exilregierung gebildet. Ministerpräsident wurde Josip Broz Tito. Über eine Einheitsliste der als Nachfolgerin der „Volksbefreiungsfront“ gegründeten „Volksfront“ wurde am 11.11.1945 eine verfassungsgebende Versammlung gewählt. 470 ihrer insgesamt 510 Mitglieder waren Angehörige der „Kommunistischen Partei Jugoslawiens“ („KPJ)“. Damit waren alle nicht-kommunistischen politischen Vertreter marginalisiert und wurden bald völlig aus der politischen Organisation des zweiten jugoslawischen Staates verdrängt. Der zweite jugoslawische Staat wurde durch die verfassungsgebende Versammlung am 29.11.1945 als „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“ proklamiert. Ihre sechs Gliedstaaten wurden als „Volksrepubliken“ bezeichnet. Zur ersten großen Verfassungsreform kam es am 14.01.1953. Die zentrale Wirtschaftsplanung wurde im Rahmen dieser Reform zugunsten der Selbstverwaltung der Arbeiterschaft und der Kommunen abgebaut. Josip Broz Tito wurde Staatsoberhaupt von Jugoslawien und blieb es bis zu seinem Tod am 04.05.1980.
Mit der Verfassungsrevision vom 07.03.1963 kam es zu einer weitgehenden verfassungsrechtlichen Verankerung des Systems der Selbstverwaltung der Arbeiterinnen und Arbeitern im sozialistischen Gesellschaftssystem. Auch wurden erstmals Grundrechte für die Bürgerinnen und Bürger des jugoslawischen Staates festgelegt, der mit dieser Verfassungsrevision die Staatsbezeichnung „Sozialistisch Föderative Republik Jugoslawien“ („SFRJ“) bekam. Diese Grundrechte waren im Vergleich zu den sozialistischen Staaten des Ostblocks eher untypisch, konnten jedoch im Rahmen der SFRJ nur im Einklang mit dem sozialistischen Gesellschaftsmodell verwirklicht werden. Folgerichtig erhielt die jugoslawische Verfassung von 1963 auch Grundpflichten für ihre Bürgerinnen und Bürger. Sowohl auf Ebene der SFRJ als auch auf der Ebene der nun mehr als „Sozialistische Republiken“ bezeichneten Gliedstaaten wurde eine Verfassungsgerichtsbarkeit eingeführt.
Zwischen 1966 und 1974 kam es zu einer weiteren Liberalisierung des gesellschaftlichen Systems. Allerdings wurden zu liberale Strömungen auch massiv von staatlicher Seite bekämpft. Tatsächlich wurden in jener Zeit mehr Kompetenzen von der SFRJ auf ihre Gliedstaaten und autonomen Gebietskörperschaften übertragen. Damit konnten Republiken und Gebietskörperschaften der SFRJ ihre Autonomie nicht nur formell sondern auch materiell immer mehr ausschöpfen. Den Höhepunkt der staatsrechtlichen und gesellschaftspolitischen Entwicklung der Sozialistisch Föderativen Republik Jugoslawien markiert dann auch die Verfassungsrevision vom 21.02.1974.
Das System der assoziierten Arbeit
Die Organisation der Arbeit war Teil der politischen Organisation des Staates und so fanden sich in der Verfassung der SFRJ grundlegende Regelungen zum System der Selbstverwaltung der assoziierten Arbeit. Dieses System sah die „Grundorganisation der assoziierten Arbeit“ als Grundzelle für die Selbstverwaltung der Arbeiterinnen und Arbeiter vor. Diese Grundzelle stellte einen organisatorisch und technologisch abgegrenzten Teil eines Betriebes im Rahmen des jugoslawischen Selbstverwaltungssystems dar. Sie war als juristische Person konzipiert und hatte auch die Befugnis ihre Angelegenheiten durch eigene Rechtssetzung zu regeln. In der Grundorganisation der assoziierten Arbeit sollte das Ergebnis gemeinsamer Arbeit als selbständiger Wert innerhalb der Organisation der Arbeit oder am Markt zum Ausdruck kommen können. Diese Grundorganisation musste groß genug sein, um sich durch eigene Organe selbst verwalten zu können. Außerdem sollte eine Gewinn- und Verlustrechnung für die Grundorganisation der assoziierten Arbeit erstellt werden können. Näheres zum System der assoziierten Arbeit regelte das „Gesetz über die assoziierte Arbeit“ vom 25.11.1976
Nach der Verfassung von 1974 und diesem Gesetz waren nicht mehr die Unternehmen sondern die „Grundorganisation der assoziierten Arbeit“ die alleinigen Träger der Selbstverwaltung und ihnen fiel auch das finanzielle Ergebnis ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu. Unternehmen bzw. Betriebe waren ein Zusammenschluss dieser politisch und finanziell autonomen Grundorganisationen. Ziel dieser Neukonzeption der Organisation der Arbeit war es auch den Einfluss der Manager und Technokraten in den Gremien der Selbstverwaltung der assoziierten Arbeit zurückzudrängen. Es wurde auch ein eigener Gerichtszweig für diese Form der Selbstverwaltung geschaffen. Die Gründung von Grundorganisationen der assoziierten Arbeit durch Arbeiterinnen und Arbeiter war grundsätzlich frei, solange sie nicht den Interessen des politischen und wirtschaftlichen Systems zuwider lief. Tatsächlich führte die Neuorganisation der Selbstverwaltung der assoziierten Arbeit zu einer Atomisierung und Bürokratisierung des wirtschaftlichen Systems. Es war anfällig für Korruption und arbeitete insgesamt unwirtschaftlich.
Das endgültige Scheitern Jugoslawiens
Nach der Verfassung der Sozialistisch Föderativen Republik Jugoslawien vom 21.02.1974 bestand die SFRJ aus sechs weitgehend selbständigen „Sozialistischen Republiken“ mit eigenen Verfassungen, Parlamenten und Regierungen und zwei „Sozialistisch Autonomen Gebietskörperschaften“ (Kosovo, Vojvodina) im Rahmen der „Sozialistischen Republik Serbien“. Die Sozialistische Republik Serbien sah in den Sozialistisch Autonomen Gebietskörperschaften eine Beschneidung ihrer Staatlichkeit, weil diese den jugoslawischen Republiken faktisch gleichgestellt waren und nur nominell zu Serbien gehörten. Die Bundesorgane wurden praktisch auf Institutionen zurückgeführt, die einen Interessenausgleich und gemeinsame Beschlüsse der jugoslawischen Republiken und Gebietskörperschaften ermöglichen sollten. Diese stark föderative Struktur der SFRJ stand jedoch in einem unüberbrückbaren Spannungsverhältnis und in einem Widerspruch zur zentralistischen Lenkung der SFRJ durch den Bund der Kommunisten Jugoslawiens, kurz BKJ. Zwar war auch der BKJ föderativ gegliedert, jedoch führte dies keineswegs zu Pluralismus und zu einer Dezentralisierung der Machtverhältnisse. Anfang 1990 führte dieser Widerspruch zum Zerfall des BKJ und zu unterschiedlichen Entwicklungen in den jugoslawischen Republiken. In den westlich geprägten Republiken Slowenien und Kroatien wurden bereits Anfang 1990 anstelle des Einparteiensystems das Mehrparteiensystem eingeführt und die ersten freien Wahlen brachten dort einen Sieg für die antikommunistischen und national gesinnten Kräfte. Infolgedessen wurde in diesen Republiken die Marktwirtschaft eingeführt und der Ruf nach noch mehr Autonomie vom jugoslawischen Bundesstaat laut. In Serbien und Montenegro wurden die erste Mehrparteienwahlen von den sozialistischen Nachfolgeparteien des BKJ gewonnen, die für eine Stärkung des jugoslawischen Bundesstaates auf Kosten der bisherigen Autonomie der jugoslawischen Republiken eintraten und an einer bedingten Planwirtschaft festhalten wollten.
Das auf Basis der Verfassung von 1974 geschaffene staatliche und gesellschaftliche System konnte letztendlich die grundlegenden Probleme der Nationen und Nationalitäten nicht lösen. Die weitere Dezentralisierung der staatlichen Ebenen stand zunehmend in einem unauflösbaren Spannungsverhältnis mit der Einparteienherrschaft in der SFRJ und den Sozialistischen Republiken. Überlagert wurde dieses Spannungsverhältnis von einem wirtschaftlichen Auseinanderdriften der Sozialistischen Republiken und autonomen Gebietskörperschaften. Diese mündeten dann auch in ein politisches und ideologisches Auseinanderdriften, das 1990 zunächst mit umfangreichen Änderungen der Verfassung von 1974 beginnen sollte. Mit dieser Änderung der Verfassung vom 08.08.1990 wurden die Einparteienherrschaft durch den Bund der Kommunisten beendet, das sozialistische Selbstverwaltungssystem der assoziierten Arbeit abgeschafft und marktwirtschaftliche Strukturen eingeführt. Diese Verfassungsänderungen bzw. der Systemwechsel konnten den Zerfall der SFRJ im Jahre 1991 nicht mehr aufhalten.
Der formelle Zerfall der „Sozialistisch Föderativen Republik Jugoslawien“ („SFRJ“) begann durch die Unabhängigkeitserklärungen der Republiken Kroatien und Slowenien am 25.06.1991. Im Falle Sloweniens kam es zu einem etwa zweiwöchigen Krieg mit der Jugoslawischen Volksarmee (JNA). Im Juli 1991 zog sich die JNA aus Slowenien zurück. In Kroatien brach ein ethnisch bedingter Krieg aus, welcher erst im Dezember 1995 formell beendet wurde. Am 18.09.1991 erfolgte die Unabhängigkeitserklärung der Republik Makedonien und am 03.03.1992 die der Republik Bosnien und Herzegowina. Die Republik Makedonien erreichte ohne Krieg die Unabhängigkeit. In Bosnien und Herzegowina brach ein folgenschwerer ethnisch bedingter Krieg aus, welcher ebenfalls erst im Dezember 1995 formell beendet wurde.
In allen vier Republiken stimmte die jeweilige Bevölkerung in Referenden mit großer Mehrheit für die Unabhängigkeit. In Bosnien und Herzegowina wurde allerdings das Referendum von der serbischen Volksgruppe größtenteils boykottiert, so dass eine entsprechende Mehrheit nur durch die bosniakische (muslimische) und die kroatische Volksgruppe zustande kam.
Mit der Gründung der „Bundesrepublik Jugoslawien“ durch die Republiken Serbien und Montenegro am 27.04.1992 war der formelle Zerfall der SFRJ abgeschlossen. Materiell begann der Zerfallsprozess der SFRJ bereits mit dem Tod des Staatsgründers und Staatspräsidenten Josip Broz Tito am 04.05.1980 und den Unruhen im Kosovo im März 1981. Beschleunigt und deutlich sichtbar wurde der materielle Zerfall der SFRJ ab dem Jahr 1989.
Fazit
Der gemeinsame Staat der südslawischen Völker als „Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen“ wurde am 20.07.1917 in einer Deklaration der Serben, Kroatien und Slowenen geboren und am 01.12.1918 formell proklamiert. Am 03.10.1929 wurde dieser Staat in „Königreich Jugoslawien“ umbenannt. Dieser Staat war serbisch dominiert, zentralistisch organisiert und nahm auf die Besonderheiten der einzelnen jugoslawischen Völker keinerlei Rücksicht. Dies führte vor allem zu Widerstand bei den nicht-serbischen Volksgruppen, wie etwa bei den Kroaten oder den ethnischen bzw. slawischen Makedoniern. Der erste jugoslawische Staat (1918 – 1941) zerfiel nicht nur aufgrund des Angriffes der Deutschen Wehrmacht am 06.04.1941 und der anschließenden Zerschlagung des Königreiches Jugoslawien durch die Besatzer, sondern auch aufgrund seiner inneren Zerrissenheit. Die gewaltsame Unterdrückung von nationalen Gegensätzen im Königreich Jugoslawien entfremdete viele Volksgruppen von diesem ersten jugoslawischen Staat.
Während des Zweiten Weltkrieges gewannen ab 1943 die kommunistischen Partisanen unter Josip Broz Tito die Oberhand auf dem Gebiet des Königreiches Jugoslawien und ab 1945 die alleinige politische Macht. Die nationalen Gegensätze sollten nicht mehr unterdrückt, sondern in einem föderativen System kanalisiert werden. Am 29.11.1945 wurde die „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“ proklamiert, die am 07.03.1963 in „Sozialistisch Föderative Republik Jugoslawien“ („SFRJ“) umbenannt wurde. Dem föderativen System standen jedoch ein Einparteiensystem und ein politischer Zentralismus durch den Bund der Kommunisten Jugoslawiens (BdKJ) gegenüber. Dies führte im gewissen Sinne zu einer analogen Situation wie einst im ersten jugoslawischen Staat und zum Aufbrechen von nationalen Gegensätzen aufgrund eines in sich widersprüchlichen Systems. Schon der ehemalige amerikanische Präsident Abraham Lincoln (1809 – 1865) stellte fest: „Ein in sich gespaltenes Haus kann keinen Bestand haben.“ Auf die jugoslawische Situation übertragen bedeutet dies: Ein staatliches System kann keinen Bestand haben, wenn es auf Dauer auf der einen Seite extrem föderalistisch organisiert ist sowie auf der anderen Seite ohne Pluralismus ist und zentralistisch geführt wird. Es wird entweder ausschließlich das eine System oder ganz das andere haben oder im Ergebnis komplett scheitern.
Auch der zweite jugoslawische Staat (1945 – 1991/1992) ist gescheitert. Einen dritten jugoslawischen Staat als Gemeinschaft aller südslawischen Völker wird es sehr wahrscheinlich nicht mehr geben. Dennoch ist die Einheit aller südslawischen Völker unter einem Dach nicht illusorisch. Eines Tages dürften alle südslawischen Völker unter dem Dach der Europäischen Union (EU) vereint sein. Es bleibt zu hoffen, dass bis dahin alle noch vorhandenen Gegensätze behoben sein werden. So müssen vor allem die Kosovo-Frage sowie die staatsrechtliche Organisation von Bosnien und Herzegowina noch abschließend geklärt werden. Die Kosovo-Frage ist mit eingebunden in die allgemeine albanische Frage, die das völker- und staatsrechtliche Schicksal der albanischen Volksgruppe außerhalb des albanischen Staates betrifft. Diese Frage betrifft insbesondere auch die Republik Makedonien, in der die albanische Volksgruppe einen Anteil von rund 25 % an der Gesamtbevölkerung ausmacht. Die Anerkennung der ethnischen bzw. slawischen Makedonier erfolgte im Jahr 1943 im Rahmen eines föderativen Jugoslawien. Diese Anerkennung und die Etablierung eines makedonischen Staates im Rahmen eines föderativen Jugoslawiens führten zu einer relativ erfolgreichen Klärung der makedonischen Frage auf staatsrechtlicher Ebene. Die unabhängige Republik Makedonien und die Anerkennung einer makedonischen Nation könnten auch auf völkerrechtlicher Ebene zu einer endgültigen Klärung der makedonischen Frage führen.