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Die verfassungsrechtlichen Regelungen der inner-ethnischen Beziehungen in der Republik Makedonien

Die Republik Makedonien ist ein multiethnischer Staat. Ihre Staatsnation hat 2.022.547 Angehörige und besteht nach einer Volkszählung aus dem Jahr 2002 zu 64, 2 % aus ethnischen bzw. slawischen Makedoniern, zu 25,2 % aus ethnischen Albanern, zu 3,9 % aus ethnischen Türken, zu 2,7 % aus Roma, zu 1,8 % aus ethnischen Serben, zu 0,85 %  aus Bosniaken und zu 0,5 % aus Vlachen / Aromunen (Makedorumänen). Etwa 0,85 % gehören anderen Ethnien an. Zunächst definierte sich die Republik Makedonien in ihrer Verfassung von 1991 noch als Nationalstaat des makedonischen Volkes, welches in völliger bürgerlicher Gleichberechtigung dauerhaft mit den oben aufgeführten Ethnien zusammenlebt. Besonders die Albaner als zweitgrößte Volksgruppe in der Republik Makedonien forderten allerdings die Anerkennung als zweite konstitutive Volksgruppe neben der makedonischen und weitergehende Rechte, etwa Albanisch als zweite Amtssprache und eine angemessene Beteiligung an der Staatsmacht. Zwischen Dezember 2000 und August 2001 kam es zu einem bewaffneten Konflikt zwischen ethnischen bzw. slawischen und albanischen Makedoniern, welcher durch das Rahmenabkommen von Ohrid vom 13. August 2001 erfolgreich beigelegt werden konnte. Dieses Rahmenabkommen führte im November 2001 zu umfangreichen Verfassungsänderungen. Demnach wird die Republik Makedonien nicht mehr als Nationalstaat, sondern als Staat aller ihrer Bürgerinnen und Bürger, bestehend aus den oben genannten Ethnien, definiert. Den ethnischen Gemeinschaften in der Republik Makedonien, so die verfassungsrechtliche Bezeichnung der zur makedonischen Staatsnation gehörenden Ethnien, wurden weitergehende Rechte zugestanden. Während im Artikel „Die Sprachenfrage in der Republik Makedonien“ der staatsrechtliche Status der Sprachen der Ethnien im Fokus stand, soll es hier nun grundsätzlich um die verfassungsrechtlichen Rechte der ethnischen Gemeinschaften in der Republik Makedonien gehen.

 

Ausgangslage 1991

Nach der Verfassung in der Fassung von 1991 wurden die ethnischen bzw. slawischen Makedonier in der Präambel besonders hervor gehoben. Die Republik Makedonien wurde als Nationalstaat des makedonischen Volkes definiert. Allerdings wurden den Albanern, Türken, Roma, Serben, Bosniaken, Vlachen und anderen Ethnien die völlige bürgerliche Gleichberechtigung und ein dauerhaftes Zusammenleben mit den ethnischen bzw. slawischen Makedoniern verfassungsrechtlich garantiert.

 

Amtssprache auf nationaler Ebene und in den Einheiten der lokalen Selbstverwaltung war gemäß der Verfassung die makedonische Sprache. Im Amtsgebrauch der lokalen Selbstverwaltung konnte auch die Sprache einer ethnischen Minderheit (Nationalität) neben dieser verwendet werden, wenn diese dort in der Mehrheit oder mit wesentlichem Anteil (ab 20 Prozent) die Bürgerschaft bildet. Allerdings wurde die Sprache damit auch lokal begrenzt nicht zu einer Amtssprache, sondern lediglich im Amtsgebrauch verwendet. Einzelheiten hierzu wurden gesetzlich geregelt. Bereits in der Fassung von 1991 hatten die Ethnien in einer gesetzlich zu regelnden Weise verfassungsrechtlichen Anspruch auf Unterricht in der ihrer Muttersprache in den Grund- und Mittelschulen. Allerdings musste auch in diesen Fällen zusätzlich die makedonische Sprache gelehrt werden. In den höheren Schulen und Hochschulen war ausschließlich das Makedonische Lehrsprache. Dies führte zum Beispiel dazu, dass die 1994 gegründete albanischsprachige Universität von Tetovo zunächst nicht staatlich anerkannt wurde.

 

Bereits in der ursprünglichen Version der Verfassung war das Recht der Ethnien verankert, ihre nationalen Eigenheiten zum Ausdruck zu bringen, zu pflegen und zu entwickeln. Dies konnte unter anderem durch die verfassungsrechtlich garantierten Bildungen von entsprechenden Vereinigungen geschehen. Nicht verfassungsrechtlich erlaubt war seinerzeit allerdings die Verwendung von nationalen Symbolen der Nationalitäten allein oder neben den staatlichen makedonischen Symbolen bei offiziellen Anlässen. In der ursprünglichen Fassung der Verfassung war bereits ein Rat für zwischen-ethnische Beziehungen vorgesehen, welcher vom Parlament gewählt wurde.

 

Nicht in der Verfassung verankert waren besondere Quoten für die Beteiligung der Nationalitäten an der Staatsgewalt. Zwar wird seit jeher an jeder makedonischen Regierung eine Partei der albanischen Makedonier beteiligt, doch ist dies eine rein politische Entscheidung der jeweiligen Mehrheitspartei und nicht verfassungsrechtlich verankert. Besondere Quoren für Parlamentsbeschlüsse in Angelegenheiten der Nationalitäten gab es ebenso wenig wie eine garantierte personelle Beteiligung dieser an dem Verfassungsgericht und anderen Gremien der Staatsorganisation. In der Praxis waren die Nationalitäten im öffentlichen Leben benachteiligt und nicht angemessen im öffentlichen Sektor repräsentiert. Dies führte zu Spannungen besonders zwischen den ethnischen bzw. slawischen und den albanischen Makedoniern. Letztere forderten die völlige Gleichberechtigung mit der Mehrheitsethnie, was unter anderem auch eine offizielle Zweisprachigkeit des Staates bedeutet hätte. Die ethnischen bzw. slawischen Makedonier waren jedoch nicht zu Zugeständnissen bereit. Im Nachklang zum Kosovokrieg in den Jahren 1998/1999 brach im Dezember 2000 ein bewaffneter Konflikt zwischen ethnischen bzw. slawischen und albanischen Makedoniern in der Republik Makedonien aus. Dieser konnte jedoch bereits im August 2001 unter internationaler Vermittlung und durch den guten Willen der Konfliktparteien beendet werden. Das Rahmenabkommen von Ohrid vom 13. August 2001 beendete diesen Konflikt formell und führte zu einer Neuregelung der inner-ethnischen Beziehungen in der Republik Makedonien.

 

Die aktuelle verfassungsrechtliche Situation

Das Rahmenabkommen von Ohrid war zunächst nur eine politische Absichtserklärung zwischen den beiden größten zwei größten Parteien der ethnischen bzw. slawischen Makedonier sowie den zwei größten Parteien der Angehörigen der albanischen Gemeinschaft. Auf Seiten der ethnischen bzw. slawischen Makedonier waren dies die „Innere Makedonische Revolutionäre Organisation – Demokratische Partei für die makedonische nationale Einheit“ (Vnatrešna Makedonska Revolucionerna Organizacija – Demokratska Partija za Makedonsko Nacionalno Edinstvo / VMRO-DPMNE ) unter der Führung von Ljubčo Georgijevski sowie die „Sozialdemokratische Union Makedoniens“ (Socijaldemokratski Sojuz na Makedonija / SDSM) unter der Führung von Branko Crvenkovski und auf Seiten der Angehörigen der albanischen Gemeinschaft waren dies die „Demokratische Partei Albaniens“ (DPA) unter der Führung von Arben Xhaferi sowie die „Partei der demokratische Prosperität“ (Partija za Demokratski Prosperitet / PDP bzw. Partie e Prosperitetit Demoktatik) unter der Führung von Imer Imeri. Spezielle Repräsentanten der EU und der USA waren Francois Lëotard und James. W. Pardew. Für die Republik Makedonien unterzeichnete der damalige Präsident Boris Trajkovski das Abkommen.

 

Aufgrund des Rahmenabkommens von Ohrid wurde die Verfassung der Republik Makedonien am 20. November 2001 in den Artikel 7, 8, 19, 48, 56, 69, 77, 78, 84, 86, 104, 109, 114, 115 und 131 geändert. Auf Basis dieser Änderungen und des Rahmenabkommens wurden auch entsprechende Gesetze und aufgrund dieser entsprechende Verordnungen erlassen. Es handelte sich hierbei um die bisher umfangreichsten Änderungen der Verfassung der Republik Makedonien. Das Verhältnis aller Ethnien untereinander, zur makedonischen Staatsnation und zum Staat wurde neu austariert. Nunmehr definierte sich die Republik Makedonien in ihrer Präambel nicht mehr als Nationalstaat des makedonisches Volkes mit gleichberechtigten namentlich genannten Nationalitäten, sondern als Staat seiner Bürger, welche aus dem makedonischen Volk sowie dem Volk der Albaner, Türken, Vlachen, Serben, Bosnier und anderen Ethnien bestehen. Diese haben gemäß der Präambel gemeinsam die Verantwortung für die Gegenwart und Zukunft des Staates übernommen. Die Völker in der Republik Makedonien werden nunmehr als ethnische Gemeinschaften bezeichnet. Es wird zwischen ethnischen Gemeinschaften unterschieden, welche die Mehrheit oder nicht die Mehrheit an der Gesamtbevölkerung bzw. an der Staatsnation darstellen. Diese Bezeichnungen ersetzen die Begriffe Nation (Mehrheitsbevölkerung, Konstitutive Volksgruppe, Staatsnation) und Nationalitäten (Minderheiten), welche noch aus dem jugoslawischen Staatsrecht stammten.

 

In den Grundwerten der Verfassung wurde verankert, das in allen Organen der Staatsgewalt und in den öffentlichen Institutionen jeden Niveaus die Angehörigen alle ethnischen Gemeinschaften vertreten sein müssen. So müssen in allen Stellen im öffentlichen Sektor bis hin zu den obersten Leitungsfunktionen die Angehörigen der ethnischen Gemeinschaften ihrem Anteil gemäß vertreten sein. Dies gilt zum Beispiel auch im Bereich der Polizei und des Militärs. Infolge wurden bzw. werden bei Neubesetzungen von Stellen zunächst die Angehörigen der ethnischen Gemeinschaften, welche nicht die Bevölkerungsmehrheit darstellen, bevorzugt, bis sich eine angemessene Beteiligung aller ethnischen Gemeinschaften am öffentlichen Sektor eingestellt hat.

 

Nach der Verfassung in der aktuellen Fassung bleibt auf dem ganzen Gebiet der Republik Makedonien die in kyrillischer Schrift geschriebene makedonische Sprache allgemeine Amtssprache. Allerdings ist jetzt ebenso Amtssprache, die Schrift und Sprache einer Ethnie, welche einen Anteil von mindestens 20 % an der makedonischen Staatsnation und an der Bürgerschaft in einer Einheit der lokalen Selbstverwaltung hat. In diesem Fall werden auch die persönlichen Dokumente einer bzw. eines Angehörigen der betreffenden ethnischen Gemeinschaft zweisprachig verfasst. In der Praxis wird dieses Quorum allerdings nur von Angehörigen der albanischen Gemeinschaft erfüllt, so dass auf nationaler Ebene im amtlichen Verkehr und in den persönlichen Dokumenten neben der makedonischen in diesen Fällen auch die albanische Sprache in lateinischer Schrift verwendet wird. Das Parlament der Republik Makedonien hat seine Geschäftsordnung ebenfalls entsprechend geändert und tagt zweisprachig – Makedonisch und Albanisch. Auch im Gesetzblatt der Republik Makedonien erfolgen die Veröffentlichungen entsprechend zweisprachig. In den Amtssprachen kann mit allen staatlichen Institutionen auf nationaler und lokale Ebene, beim vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, kommuniziert werden. In diesen Fällen müssen die Institutionen zweisprachig antworten. Bei einem Bevölkerungsanteil einer ethnischen Gemeinschaft von unter 20 Prozent können die Einheiten der lokalen Selbstverwaltung selbst regeln, ob sie deren Sprache ebenfalls als Amtssprache zulassen. Auf nationaler Ebene gilt diese Regelung jedoch nicht.

Die verfassungsrechtlichen Regelungen zu den Unterrichtssprachen der ethnischen Gemeinschaften entsprechen weitgehend den bisherigen Regelungen. An den Grund- und Mittelschulen kann der Unterricht in der Sprache einer ethnischen Gemeinschaft abgehalten werden, welche nicht der Bevölkerungsmehrheit angehört. Weiterhin muss auch in diesen Fällen die makedonische Sprache gelehrt werden. Durch Änderungen der Gesetze können neben der makedonischen Sprache auch die Sprachen von ethnischen Gemeinschaften, welche nicht die Bevölkerungsmehrheit angehören, an Hochschulen verwendet werden. So wurde die Universität von Tetovo (albanisch: Tetova) im Jahre 2004 staatlich anerkannt. Heute werden an dieser Universität Lehrveranstaltungen in albanischer und makedonischer Sprache angeboten, wobei erstere die dominierende Lehrsprache ist.

Das bereits in der Verfassung verankerte Recht zur Identitätsbildung, also das Recht der ethnischen Gemeinschaften, ihre nationale Identität und Eigenheiten zum Ausdruck, zu pflegen und zu entwickeln, wurde verfassungsrechtlich weiter ausdifferenziert. Nun dürfen auch die Symbole dieser Gemeinschaften öffentlich verwendet werden. So dürfen in Einheiten der lokalen Selbstverwaltung ab einem Bevölkerungsanteil von 20 Prozent die Angehörigen der ethnischen Gemeinschaften ihre Symbole bei offiziellen Anlässen neben den staatlichen makedonischen verwenden. Zum Beispiel dürfen die Angehörigen der albanischen Gemeinschaft neben der makedonischen auch die albanische Flagge offiziell hissen.

Die Glaubensgemeinschaften in der Republik Makedonien werden in der Verfassung jetzt alle gleichberechtigt namentlich aufgezählt, sind vor dem Gesetz gleich und vom Staat getrennt. Die Makedonisch-Orthodoxe Kirche wird, im Gegensatz zur Griechisch-Orthodoxen Kirche in Griechenland, nicht verfassungsrechtlich privilegiert.

Im Parlament der Republik Makedonien bedarf es in bestimmten verfassungsrechtlich festgelegten Angelegenheiten, welche die Rechte der Angehörigen der ethnischen Gemeinschaften betreffen, einer doppelten Mehrheit. Neben einer allgemeinen Mehrheit unter allen Abgeordneten, bedarf es in diesen Fällen zusätzlich auch einer Mehrheit unter den Abgeordneten der ethnischen Gemeinschaften, welche nicht die Bevölkerungsmehrheit darstellen. Diese doppelte Mehrheit ist auch bei entsprechenden Verfassungsänderungen erforderlich. Unter anderem bedürfen auch die Regelungen zu den Einheiten der lokalen Selbstverwaltung einer entsprechenden doppelten Mehrheit, da hier alle Angehörigen der ethnischen Gemeinschaften besonders betroffen sind. So trat am 11. August 2004 ein neues Gesetz zur territorialen Gliederung der Republik Makedonien in Kraft. Aufgrund des Gesetzes wurden die Städte und Gemeinden neu abgegrenzt, so dass alle ethnischen Gemeinschaften besser repräsentiert werden. Dies hatte unter anderem zur Folge, dass die Angehörigen der albanischen Gemeinschaft in einigen Städten und Gemeinden nun die Mehrheit in der Bürgerschaft darstellen und den Bürgermeister stellen. Des Weiteren wurden aufgrund dieses Gesetzes mehr Kompetenzen von der nationalen Ebene auf die Einheiten der lokalen Selbstverwaltung übertragen. Auf diese Weise wurde die Republik Makedonien zwar nicht föderalisiert, doch stärker dezentralisiert und somit den Angehörigen der ethnischen Gemeinschaften eine stärkere Partizipation an der Staatsgewalt ermöglicht.

Das Verfassungsgericht der Republik Makedonien hat neun Mitglieder. Diese werden vom Parlament gewählt. In Falle von drei Richtern bedarf es einer doppelten Mehrheit: Die Mehrheit aller Abgeordneten und die Mehrheit unter den Abgeordneten der ethnischen Gemeinschaften, welche nicht die Bevölkerungsmehrheit darstellen. Der Republikjustizrat ist ein selbständiges und unabhängiges Organ der Gerichtsbarkeit in der Republik Makedonien, welcher die Selbständigkeit und die Unabhängigkeit der judikativen Gewalt sichert. Dieser Rat hat insgesamt 15 Mitglieder. Acht Mitglieder werden von der Richterschaft aus ihren eigenen Reihen gewählt. Drei von diesen müssen ethnischen Gemeinschaften angehören, welche nicht der Bevölkerungsmehrheit angehören. Die weiteren sieben Mitglieder werden durch das Parlament gewählt. Von diesen werden drei auf Vorschlag des Staatspräsidenten, zum Teil aus der Gruppe der Universitätsprofessoren des Rechts, der Rechtsanwälte und der herausragenden Juristen, vom Parlament gewählt. Im Falle von vier dieser sieben Mitglieder bedarf es wieder der oben beschriebenen doppelten Mehrheit.

Ausblick

Aufgrund der umfangreichen Verfassungsänderungen vom 20. November 2001 wurde die Republik Makedonien von einem Nationalstaat zu einem multiethnischen Staat. In diesem bilden die ethnischen bzw. slawischen Makedonier eine ethnische Gemeinschaft, welche die Bevölkerungsmehrheit darstellt. Alle anderen ethnischen Gemeinschaften stellen zwar nicht die Bevölkerungsmehrheit dar, sind jedoch ebenso völlig gleichberechtigte Bürgerinnen und Bürger der Republik Makedonien. Die makedonische Staatsnation bzw. die Bürgerschaft der Republik Makedonien wird von allen ethnischen Gemeinschaften gebildet. Ab einem Bevölkerungsanteil von 20 Prozent auf nationaler und lokaler Ebene ist eine ethnische Gemeinschaft zusätzlich privilegiert, z.B. in dem ihre Sprache auch zu einer Amtssprache wird. Dieses Quorum wird auf nationaler Ebene allerdings nur von den Angehörigen der albanischen Gemeinschaft erreicht, welche in einigen Einheiten der lokalen Selbstverwaltung im Nordwesten der Republik Makedonien sogar die Mehrheit darstellen. In wenigen Fällen erreichen in einigen Gemeinden auch andere ethnischen Gemeinschaften, etwa die türkische oder die Roma, das Quorum von 20 Prozent.

Zwar bleibt die Republik Makedonien auch nach der Verfassungsreform von 2001 ein Einheitsstaat, welcher nicht föderalisiert wurde. Doch wurden Kompetenzen von der Ebene der Republik auf die Einheiten der lokalen Selbstverwaltung übertragen und der Staat dezentralisiert. Die hohe Autonomie und eine neue Abgrenzung der lokalen Gebietskörperschaften sollen eine bessere Partizipation der ethnischen Gemeinschaften an der Staatsgewalt ermöglichen.

Tatsächlich hat die Umstrukturierung des Staates die Rechte der ethnischen Gemeinschaften verbessert. Besonders der albanischen Gemeinschaft wurde weit entgegengekommen, auch wenn nicht ihre Maximalforderungen erfüllt wurden. Die inner-ethnischen Beziehungen haben sich jedoch verbessert. Im öffentlichen Sektor wird bei der Neubesetzung von Stellen auf die Repräsentation der ethnischen Gemeinschaften ihrem Bevölkerungsanteil gemäß geachtet. Dennoch ist die gesellschaftliche Spaltung der makedonischen Staatsnation nach ethnischen Trennlinien nicht vollständig überwunden worden. Die ethnischen Gemeinschaften leben eher nebeneinander als miteinander, auch wenn es zum Teil Ansätze von gemeinsamen Interaktionen gibt. So gab es teilweise bei bestimmten politischen Demonstrationen einen über-ethnischen Konsens. Doch noch ist diese Entwicklung am Anfang und instabil. Zuletzt haben die inner-ethnischen Gräben aufgrund der Frage nach einer völligen Gleichstellung der albanischen Sprache mit der makedonischen als Amtssprache wieder zugenommen.

Auch die wirtschaftliche Entwicklung der ethnischen Gemeinschaften verläuft unterschiedlich. So verläuft diese im Falle der ethnischen Gemeinschaften, welche nicht die Bevölkerungsmehrheit darstellen, schlechter. Es kommt auch weiterhin zu Diskriminierungen. Besonders verantwortungslose Politiker instrumentalisieren auch die inner-ethnische Frage zum Zwecke des persönlichen Machterhalts und setzten dadurch erst Recht die Zukunft der Republik Makedonien aufs Spiel.

Die Republik Makedonien ist kein Nationalstaat, sondern ein multiethnischer Staat. Die Bürgerinnen und Bürger dieses Staates haben nur als sogenannte Willensnation eine Zukunft. Als Beispiel sei hier die Schweiz aufgeführt. Die Schweiz besteht aus vier Ethnien: Deutschschweizer, Schweizer Romands (frankophonen Schweizer), italienischen Schweizer und Rätoromanen. Jede dieser schweizerischen Ethnien spricht ihre eigene Sprache, welche alle Amtssprachen in der Schweiz sind. Die Schweiz ist als Bundesstaat stark dezentralisiert. Sie gliedert sich in 26 Kantone und diese sich wiederum in autonome Gemeinden. Trotz dieser vier Ethnien, von denen drei sogar Teil der jeweiligen Kulturnationen der Nachbarstaaten sind, und trotz der Mehrsprachigkeit ist der Zusammenhalt der Willensnation hoch. Nach außen verstehen sich die vier schweizerischen Ethnien als Schweizer und sind stolz auf ihren besonders organisierten Staat Schweiz.

In vielerlei Hinsicht gibt es Analogien zur Republik Makedonien. Es gibt Ethnien in der Republik Makedonien, welche Teil der Kulturnation ihrer Nachbarstaaten sind. Die ethnischen bzw. slawischen Makedonier haben eine kulturelle und sprachliche Verwandtschaft mit den Bulgaren und Serben. Hierbei bedeutet Verwandtschaft selbstverständlich keine Gleichsetzung, denn die ethnischen bzw. slawischen Makedonier sind eine eigenständige Kulturnation. Alle Ethnien in der Republik Makedonien können sich, ohne ihre Nationalität aufzugeben, auch mit dem gemeinsamen Haus „Makedonien“ identifizieren. Genau das muss gefördert werden. Nicht eine mögliche Mehrsprachigkeit hat eine spaltende Wirkung, sondern der fehlenden Wille diese Vielfalt uneingeschränkt anzuerkennen und diese ethnische Vielfalt in gemeinsamen Werten und Zielen für eine bessere Zukunft zu einen. Die Ethnien der Republik Makedonien haben das Potential ein einiges Volk zu werden, verbunden durch den Willen ihre Gegenwart und Zukunft gemeinsam und verantwortlich zu gestalten sowie durch gemeinsame Werte und Ziele. Eine verantwortungsvolle Politik fördert diesen Weg. Sie garantiert damit nicht nur eine Zukunft für die Republik Makedonien und ihre Nation, sondern fördert damit auch eine prosperierende Entwicklung zum Wohle ihrer Bürgerinnen und Bürger.