Das Verfassungsgericht der Republik Nord-Makedonien wird die Ausrufung des Ausnahmezustands und dessen Verlängerung durch Staatspräsident Stevo Pendarovski sowie den Status des bisherigen Parlaments nach seiner Auflösung prüfen. Im Falle des Parlaments ist ein institutionelles Vakuum entstanden.
Über den Ausnahmezustand wird gemäß Artikel 125 der Verfassung Nord-Makedoniens durch das Parlament mit Zweidrittelmehrheit aller Abgeordneten entschieden und dieser ist auf höchstens 30 Tagen beschränkt. Wenn das Parlament nicht zusammentreten kann, so hat der Staatspräsident über den Ausnahmezustand zu entscheiden und das Parlament muss diese Entscheidung bestätigen, sobald es wieder tagen kann. Aufgrund der Selbstauflösung des Parlaments und der Verschiebung der vorgezogenen Neuwahl ist auch eine nachträglich Bestätigung des Ausnahmezustands durch das Parlament nicht möglich. Dies ist eine verfassungsrechtlich höchst unbefriedigende und umstrittene Situation.
Das Parlament hat sich am 16. Februar 2020 selbst aufgelöst und hätte am 12. April 2020 neugewählt werden sollen. Aufgrund der Corona-Krise wurde die Neuwahl auf unbestimmte Zeit verschoben, womit die Selbstauflösung ihren Zweck verloren hat. Des Weiteren müssen aufgrund von Artikel 63 der Verfassung der Republik Nord-Makedonien Parlamentswahlen innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach der Parlamentsauflösung stattfinden. Es ist die Frage zu klären, ob die Selbstauflösung aufgrund des Wegfalls des Zweckes der vorgezogenen Neuwahl unwirksam und damit das bisherige Parlament wieder im Amt ist. Des Weiteren ist zu klären, ob unter diesen Umständen die Ausrufung des Ausnahmezustandes durch den Staatspräsidenten verfassungsmäßig war.