Die Republik Makedonien proklamierte am 20.11.1991 während einer Festsitzung des makedonischen Parlaments feierlich die neue Verfassung für den unabhängigen Staat „Republik Makedonien“. Nach dem am 18.09.1991 die Republik Makedonien formell ihre Unabhängigkeit von der „Sozialistisch Föderativen Republik Jugoslawien“ („SFRJ“) erklärt hatte, wurde mit der neuen Verfassung vom 20.11.1991 diese Unabhängigkeit auch materiell-rechtlich umgesetzt. Diese heute noch gültige Verfassung definiert in ihrem ersten Artikel die Republik Makedonien als souveränen, unabhängigen, demokratischen und sozialen Staat. In Teil I des Artikels wird auf die Entstehung, Inkraftsetzung und weitere Entwicklung der Verfassung der Republik Makedonien eingegangen. In Teil II erfolgt eine Darstellung der makedonischen Verfassungsgesichte von 1946 bis 1991.
Teil I – Die Verfassung der Republik Makedonien von 1991
Am 18.11.1991 nahm das makedonische Parlament die neue Verfassung der Republik Makedonien mit großer Mehrheit an. Die Abgeordneten der Angehörigen der albanischen Gemeinschaft in der Republik Makedonien (kurz: albanische Makedonier) nahmen größtenteils nicht an der Abstimmung teil, da sie sich durch die neue makedonische Verfassung benachteiligt sahen und verfassungsrechtlich nicht als konstitutive Volksgruppe anerkannt wurden. In der Präambel von 1991 wurde die Republik Makedonien unter anderem als Nationalstaat des makedonischen Volkes definiert, in dem unter vollständiger bürgerlicher Gleichberechtigung ein Zusammenleben des makedonischen Volkes mit den in der Republik Makedonien lebenden Albanern, Türken, Vlachen, Roma und sonstigen Nationalitäten gewährleistet würde. Nach dem Rahmenabkommen von Ohrid vom 13.08.2001 kam es auch verfassungsrechtlich zu einem Ausgleich zwischen den ethnischen bzw. slawischen Makedoniern und den albanischen Makedoniern. Am 20.11.2001 wurde die Präambel durch den vierten Zusatz zur Verfassung der Republik Makedonien geändert. Die Republik Makedonien wird demnach als Staat der Bürger definiert, wobei die Bürger der Republik Makedonien aus dem makedonischen Volk und dem Volk der Albaner, Türken, Vlachen, Serben, Roma, Bosnier und anderer Völker bestehen. In Artikel 1 der Verfassung wird die Republik Makedonien wie – bereits oben erwähnt – als souveräner, unabhängiger, demokratischer und sozialer Staat definiert. Nach den Worten des damaligen Präsidenten der Republik Makedonien Kiro Gligorov sei das Land mit der neuen Verfassung „internationales Subjekt“ geworden, es strebe die Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen (VN) und der Europäischen Gemeinschaft (EG) an, sei aber weiterhin zu einer „Assoziierung“ mit den anderen „souveränen Republiken“ Jugoslawiens bereit. Gligorov betonte in seiner Festrede vom 20.11.1991, Makedonien sei der „Staat aller Bürger“ und definiere sich mit der neuen Verfassung nicht vorrangig als Nationalstaat. Trotz dieser Aussage blieben die Vertreter der albanischen Makedonier auch der Festsitzung des makedonischen Parlaments fern. In einem Interview anlässlich der Verfassungsproklamation erklärte Gligorov, Makedonien befände sich in der gleichen staatsrechtlichen Situation wie die Republiken Slowenien und Kroatien und wünsche ebenso wie diese die internationale Anerkennung. Die noch heute gültige Verfassung der Republik Makedonien besteht aus insgesamt 134 Artikeln, die bisher in sieben Novellen durch 32 Verfassungszusätze geändert oder ergänzt worden sind.
Die Vorgeschichte zur Verfassung der Republik Makedonien von 1991
Die Verfassung der Republik Makedonien vom 20.11.1991 war die verfassungsrechtliche Konsequenz aus dem Zerfall der jugoslawischen Föderation, dem Scheitern aller Versuche zur Reform oder Neuorganisation dieser jugoslawischen Föderation als Verbund von souveränen Staaten und der daraus folgenden Unabhängigkeitserklärung der Republik Makedonien am 18.09.1991. Der erste Schritt in Richtung formelle Unabhängigkeit der Republik Makedonien erfolgte am 25.01.1991 durch die „Souveränitätserklärung“ des makedonischen Parlaments. Per Akklamation stimmte die Sobranje für diese Souveränitätserklärung, in der das „Recht auf Selbstbestimmung einschließlich des Rechtes auf Sezession“ von der Sozialistisch Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) betont wurde. Nach dem Scheitern der jugoslawischen Föderation hatte die Republik Makedonien die Wahl mit den Republiken Serbien und Montenegro eine neue Föderation („Bundesrepublik Jugoslawien“) zu bilden oder die Unabhängigkeit anzustreben. Aufgrund der damaligen aggressiven und nationalistischen serbischen Politik entschied sich die Republik Makedonien für letzteren Weg und ließ darüber am 08.09.1991 ein Referendum abhalten. In diesem Referendum sprachen sich bei einer Abstimmungsbeteiligung von 75 % über 90 % für die Unabhängigkeit und Souveränität aus, wobei diese das Recht haben sollte, einem neu zu formierenden und später nie gegründeten jugoslawischen Staatsgefüge aus souveränen Staaten beizutreten. Bereits im Frühjahr 1991 wurde die Ausarbeitung einer neuen Verfassung beschlossen. Diese konnte jedoch erst nach der Bekanntmachung des Ergebnisses des Unabhängigkeitsreferendums vom 08.09.1991 beginnen. Der Entwurf der Verfassung von 1991 wurde unter Mitwirkung des deutschen Verfassungsjuristen Roman Herzog (ehemaliger Präsident des deutschen Bundesverfassungsgerichtes und ehemaliger deutscher Bundespräsident) und des ehemaligen französischen Justizministers Georges Badinter erstellt. Dafür erhielten beide im Jahr 2009 die höchste Auszeichnung der Republik Makedonien („Achter September“). Die Inhalte des Verfassungsentwurfs waren sowohl zwischen den politischen Parteien (liberal, sozialistisch, konservativ) als auch zwischen den ethnischen Parteien (ethnisch- bzw. slawisch-makedonisch und albanisch-makedonisch) umstritten. Im letzteren Fall ging es um den verfassungsrechtlichen Status der albanischen Makedonier und deren Rechte innerhalb der Republik Makedonien. Dieser Konflikt wurde im Wesentlichen erst zehn Jahre später durch das Rahmenabkommen von Ohrid (13.08.2001) beigelegt, obgleich es heute noch offene Fragen und daraus resultierende Spannungen gibt. Auch im Außenverhältnis zu den unmittelbaren Nachbarstaaten Bulgarien, Griechenland und Serbien (Bundesrepublik Jugoslawien) war der Verfassungsgebungsprozess mit Schwierigkeiten verbunden. Nach Abschluss der Arbeiten wurde der Entwurf der Verfassung am 18.11.1991 vom makedonischen Parlament mit der erforderlichen Mehrheit gebilligt. Während einer Festsitzung des Parlaments proklamierte am 20.11.1991 die Republik Makedonien feierlich die neue Verfassung für den souveränen unabhängigen, demokratischen und sozialen Staat „Republik Makedonien“.
Der Aufbau der Verfassung der Republik Makedonien von 1991
Diese vierte makedonische Verfassung ist wesentlich schlanker als die drei ersten Verfassungen aus den Jahren 1946, 1963 und 1974. Sie besteht neben ihrer Präambel aus neun Abschnitten bzw. Kapiteln mit 134 Artikeln, die bisher in sieben Novellen durch 32 Verfassungszusätze geändert oder ergänzt worden sind.
Die Präambel nennt die Verantwortung der Bürger der Republik Makedonien für die Gegenwart und Zukunft ihres Vaterlandes und erwähnt die Opfer dieser Bürger für den Kampf zur Verwirklichung eines unabhängigen und souveränen Staates. Als Bürger der Republik Makedonien werden das makedonische Volk aufgeführt, sowie die in den Grenzen der Republik lebenden Völker der Albaner, Türken, Vlachen, Serben, Roma, Bosnier und anderer Nationalitäten. Alle Völker, die in diesen Grenzen leben, sind gemäß der Präambel gleich in ihren Rechten und Pflichten. Die Präambel knüpft wörtlich an die Tradition der „Republik von Kruševo“ (die beim Ilindenaufstand gegen die Osmanische Oberhoheit zwischen dem 02.08. und 12.08.1903 bestand), den Entscheidungen der „Antifaschistischen Sobranje der Volksbefreiung Makedoniens“ („ASNOM“, erste Tagung und formale makedonische Staatsgründung am 02.08.1944) und dem Ergebniss des Unabhängigkeitsreferendums vom 08.09.1991 an. Am Schluss der Präambel werden als Ziele der Republik Makedonien genannt: Die Herrschaft des Rechts herzustellen, Menschen und Bürgerrechte zu garantieren, Frieden und Koexistenz, soziale Gerechtigkeit, ökonomischer Wohlstand und Fortschritt im persönliche und gemeinsamen Leben sicherzustellen.
Im ersten Abschnitt, in den Artikeln 1 bis 8, werden die allgemeinen Staatsgrundsätze verfassungsrechtlich festgelegt. Gemäß Artikel 1 ist die Republik Makedonien ein souveräner, unabhängiger, demokratischer und sozialer Staat. Die Souveränität ist demnach unteilbar, unveräußerlich und nicht übertragbar. Artikel 2 legt fest, dass die Souveränität vom Volk ausgeht und durch dieses Volk ausgeübt wird. Konkret werden Wahlen und Abstimmungen als Form dieser Ausübung genannt. Artikel 3 normiert, dass das Territorium der Republik Makedonien unteilbar und unveräußerlich ist. Die Grenzen können nur auf Basis der Verfassung und unter Beachtung des Völkerrechts (1. Verfassungszusatz) geändert werden. Artikel 4 regelt die Grundsätze für die Staatsbürgerschaft der Republik Makedonien fest, wobei Näheres durch Gesetz zu regeln ist. Artikel 5 legt die Grundsätze für die Symbole und die Flagge der Republik Makedonien fest, wobei Näheres auch hier durch Gesetz zu regeln ist. Die Hauptstadt der Republik Makedonien ist gemäß Artikel 6 Skopje. Artikel 7 enthält Festlegungen über die Grundsätze der makedonischen Sprache und Artikel 8 über die allgemeinen Rechtsgrundsätze.
Der zweite Abschnitt legt die allgemeinen Rechte für die Menschen und für die Bürger der Republik Makedonien fest. Dieser zweite Abschnitt gliedert sich in vier Unterabschnitte, der erste Unterabschnitt betrifft die bürgerlichen und die politischen Freiheiten und Rechte (Artikel 9 bis 29), der zweite Unterabschnitt die wirtschaftliche, sozialen und kulturellen Rechte (Artikel 30 bis 49), der dritte Unterabschnitt schreibt die verfassungsrechtliche Garantie der Grundsätze für Freiheiten und Rechte (Artikel 50 bis 54) und der vierte Unterabschnitt die finanziellen und wirtschaftlichen Grundsätze für die Republik Makedonien (Artikel 55 bis 60) fest.
Der dritte Abschnitt regelt die Staatsorganisation innerhalb der Republik Makedonien. Der erste Unterabschnitt regelt die Legislative der Republik Makedonien und beinhaltet alle verfassungsrechtlichen Regelungen zum Parlament der Republik Makedonien (Artikel 61 bis 78). Der zweite und der dritte Unterabschnitt regelt die Exekutive der Republik Makedonien, trifft verfassungsrechtliche Regelungen zum Präsidenten (Artikel 79 bis 87) und zur Regierung der Republik Makedonien (Artikel 88 bis 97). Der vierte Unterabschnitt regelt die Judikative der Republik Makedonien, also legt die Justizgrundsätze des Staates (Artikel 98 bis 105) fest. Im fünften und letzten Unterabschnitt befinden sich die Regelungen zur Staatsanwaltschaft (Artikel 106 bis 107).
Der vierte Abschnitt regelt in den Artikeln 108 bis 113 die Verfassungsgerichtsbarkeit in der Republik Makedonien und legt die Grundsätze für das Verfassungsgericht fest.
Im fünften Abschnitt der Verfassung der Republik Makedonien ist in den Artikeln 114 bis 117 die örtliche Selbstverwaltung garantiert und geregelt.
Der sechste Abschnitt regelt in den Artikeln 118 bis 121 die Auswärtigen Beziehungen der Republik Makedonien zu anderen Staaten.
Im siebten Abschnitt ist in den Artikeln 122 bis 128 die Verteidigung der Republik Makedonien geregelt.
Der achte Abschnitt trifft in den Artikeln 129 bis 131 Regelungen für eine Änderung der Verfassung der Republik Makedonien. Änderung der Verfassung der Republik Makedonien werden nicht in den Verfassungstext eingefügt, sondern werden im Anschluss an den Verfassungstext als Verfassungszusätze aufgeführt.
Der neunte und letzte Abschnitt trifft in den Artikeln 132 bis 134 allgemeine abschließende Regelungen, wie Überleitungsregelungen und zum Inkrafttreten der Verfassung.
Die Verfassung der Republik Makedonien wird durch Verfassungszusätze ergänzt oder geändert. Im Gegensatz zum deutschen Grundgesetz, wo bei einer Verfassungsänderung die Verfassungsurkunde im Wortlaut selbst geändert oder ergänzt wird, wird im Falle der Verfassung der Republik Makedonien der Wortlaut der Verfassungsurkunde nicht geändert. Wie im Falle der Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika werden Änderungen oder Ergänzungen separat in Form von Verfassungszusätzen aufgeführt, die die Verfassungsurkunde entsprechend ändern oder ergänzen.
Eine Verfassungsänderung erfolgt in mehreren Schritten: Zunächst wird über den Antrag auf Änderung der Verfassung entschieden. Hierfür ist eine Zweidrittelmehrheit unter allen Abgeordneten notwendig. Nach der Annahme des Antrags muss das Parlament den Entwurf zur Verfassungsänderung mit Mehrheit unter allen Abgeordneten bestätigen und diesen dann zur öffentlichen Diskussion stellen. Die eigentliche Entscheidung über die Änderung der makedonischen Verfassungs trifft das Parlament dann mit Zweidrittelmehrheit aller Abgeordneten. Für bestimmte Bereiche der Verfassung, welche die Rechte der ethnischen Gemeinschaften betreffen, ist zusätzlich noch eine Mehrheit aller Abgeordneten erforderlich, welche die ethnischen Gemeinschaften repräsentieren, die nicht der Bevölkerungsmehrheit angehören. Dies betrifft unter anderem auch die Präambel der Verfassung und die Bestimmmungen zur lokalen Selbstverwaltung.
Die Verfassung der Republik Makedonien ist bisher in sieben Novellen durch 32 Verfassungszusätze geändert oder ergänzt worden. Die erste Änderung fand am 06.01.1992 statt, die letzte am 12.04.2011. Nachfolgend werden die Verfassungsnovellierungen und Verfassungszusätze dargestellt.
Im Rahmen der ersten Verfassungsnovellierung vom 06.01.1992 wurden zwei Verfassungszusätze ( I und II) aufgrund des sogenannten Namensstreits mit der Hellenischen Republik (Griechenland) eingefügt. Der erste Verfassungszusatz trifft Regelungen zur völkerrechtlichen Änderung der Grenzen der Republik Makedonien und der zweite Verfassungszusatz legt fest, dass sich die Republik Makedonien nicht in die souveränen Rechte von anderen Staaten einmischt. Die Republik Makedonien stellt in ihren ersten zwei Verfassungszusätzen klar, dass sie keine territorialen Ansprüche gegenüber ihren Nachbarstaaten hat und bestehende Grenzen nicht in Frage stellt. Oft werden der Republik Makedonien solche Ansprüche völlig unberechtigt aufgrund der Präambel unterstellt. In der Tradition der „Republik von Kruševo“ sollte ursprünglich das gesamte Makedonien im geographischen Sinne vom Osmanischen Reich befreit und unabhängig werden. Zu dieser Zeit war das ganze Makedonien im geographischen Sinne völkerrechtlich noch Teil des Osmanischen Reiches und nicht zwischen den Staaten Bulgarien, Griechenland und Serbien bzw. Jugoslawien aufgeteilt. Die ersten beiden Verfassungszusätze stellen klar, dass verfassungsrechtlich nicht das Ziel verfolgt wird oder politisch verfolgt werden darf, die bestehenden völkerrechtlichen Grenzen in Frage zu stellen.
Die zweite Novellierung durch den Verfassungszusatz III vom 02.07.1998 änderte Artikel 12 der Verfassung der Republik Makedonien, in dem die zulässige Höchstdauer der Untersuchungshaft von 90 Tagen auf 180 Tagen angehoben wurde.
Die dritte und umfangreichste Novellierung der Verfassung der Republik Makedonien vom 20.11.2001 erfolgte aufgrund des Rahmenabkommens von Ohrid vom 13.08.2001, indem die Inhalte des Rahmenabkommens durch die Verfassungszusätze IV bis XVIII auch verfassungsrechtlich verbindlich umgesetzt wurden. Durch diese Verfassungsänderung wurden die Rechte der Angehörigen der ethnischen Gemeinschaften, welche nicht der Bevölkerungsmehrheit angehören, ausgebaut und gestärkt. Ziel dieser Verfassungsnovellierung war unter anderem auch die Ausweitung und die Stärkung der Rechte der albanischen Makedonier.
Die vierte Novellierung der Verfassung der Republik Makedonien vom 30.12.2003 änderte mit dem Verfassungszusatz XIX das in Artikel 17 der Verfassung geregelte Brief- und Postgeheimnis, in dem die Voraussetzungen für eine mögliche Einschränkung dieses Grundrechtes verschärft wurden.
In der fünften Novellierung der Verfassung der Republik Makedonien vom 09.12.2005 mit den Verfassungszusätzen XX – XXX wurde eine weitere verfassungsrechtliche Implementierung des Rahmenabkommens von Ohrid vorgenommen. Bei dieser Verfassungsänderung ging es insbesondere um einige institutionelle Bestimmungen.
Mit der sechsten Novellierung der makedonischen Verfassung vom 09.01.2009 durch den Verfassungszusatz XXXI wurde Artikel 81 Absatz 5 der makedonischen Verfassung geändert, demnach reicht für die Gültigkeit der Präsidentenwahl nunmehr eine Beteiligung von mindestens 40 % der Wählerschaft aus. Vor der Änderung war eine Wahlbeteiligung von mehr als die Hälfte der Wählerschaft für eine gültige Präsidentenwahl notwendig.
Die siebte und bisher letzte Novellierung der makedonischen Verfassung erfolgte am 12.04.2011 durch den Verfassungszusatz XXXII. Dieser änderte Artikel 4 Absatz 2 der makedonischen Verfassung, wonach kein Bürger der Republik Makedonien an einen anderen Staat ausgeliefert werden darf. Nach dieser Änderung ist eine Auslieferung möglich, wenn ein entsprechendes Abkommen mit diesem Staat besteht und ein entsprechender Gerichtsbeschluss vorliegt.
Das Verfassungsänderungen durch Verfassungszusätze erfolgen, die nicht in den Text der Verfassungsurkunde selbst eingefügt werden, macht diese besonders für Nichtverfassungsrechtler unübersichtlicher. Doch für eine systematische Auslegung der Verfassung ist diese Verfahrensweise wiederum wesentlich besser, worin auch der Grund für das Arbeiten mit Verfassungszusätzen gesehen werden kann.
Die Staatsorganisation innerhalb der Republik Makedonien auf Basis ihrer Verfassung
Die Republik Makedonien ist eine parlamentarische und rechtsstaatliche Demokratie mit Gewaltenteilung.
Die Legislative wird vom Parlament ausgeübt, dessen grundsätzlich 120 Mitglieder (Abgeordneten) in freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt werden. Die Wahl dieser Abgeordneten erfolgt nach einem gemischten Mehrheits- und Verhältniswahlrecht. Das Parlament ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit aller Abgeordneten anwesend ist. Das Parlament fasst Beschlüsse grundsätzlich mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Abgeordneten, wobei mindestens ein Drittel aller Abgeordneten des Parlaments zustimmen müssen. Des Weiteren sieht die Verfassung in bestimmten Fällen auch qualifizierte Mehrheiten, etwa die Zustimmung der Mehrheit aller Abgeordneten (z.B. Wahl der Regierung) oder von Zweidritteln aller Abgeordneten (z.B. Verfassungsänderungen) vor. Für bestimmte Bereiche der Gesetzgebung, welche die Rechte der ethnischen Gemeinschaften betreffen, ist zusätzlich noch eine Mehrheit aller Abgeordneten erforderlich, welche die ethnischen Gemeinschaften repräsentieren, die nicht der Bevölkerungsmehrheit angehören.
Die Exekutive wird vom Staatspräsidenten und von der Regierung ausgeübt. Die Staatspräsidentin bzw. der Staatspräsident wird auf fünf Jahre in unmittelbarer Wahl durch das Volk bestimmt. Eine Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist nur einmal zulässig. Der Staatspräsident ist Oberbefehlshaber der makedonischen Streitkräfte und Vorsitzender des Sicherheitsrates. Er hat im Gesetzgebungsverfahren ein Einspruchsrecht, ist jedoch zur Unterzeichnung eines Gesetzes verpflichtet, wenn dieses Gesetz nach erneuter Beratung mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Parlaments erneut beschlossen wird. Die Regierung besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden sowie aus den Ministerinnen und Ministern. Nach der Konstituierung eines neugewählten Parlaments beauftragt der Staatspräsident innerhalb von zehn Tagen eine Person mit der Regierungsbildung. Diese hat dann innerhalb von zwanzig Tagen ein Regierungskabinett mit einem Regierungsprogramm aufzustellen, welches dann vom Parlament mit der Mehrheit der Stimmen aller Abgeordneten gewählt werden muss. Die Mitglieder der Regierung dürfen nicht zugleich auch Mitglieder des Parlaments sein und auch keine anderen öffentlichen Funktionen ausüben. Die Regierung ist dem Parlament gegenüber verantwortlich. Spricht das Parlament der Regierung das Misstrauen aus, so muss diese zurücktreten. Bis zu Wahl einer neuen Regierung bleibt die bisherige Regierung im Amt. Im politischen Alltag wird die Exekutive hauptsächlich von der Regierung ausgeübt. Der Staatspräsident hat, abgesehen von bestimmten Einzelkompetenzen, hauptsächlich repräsentative Aufgaben.
Die Judikative wird durch das Verfassungsgericht und den weiteren Gerichten der Republik Makedonien ausgeübt. Die Richterinnen und Richter sind gemäß der Verfassung unabhängig und nur den gesetzlichen Bestimmungen unterworfen. Das Verfassungsgericht besteht aus neun Richterinnen und Richtern, welche vom Parlament mit der Mehrheit alle Abgeordneten für eine Amtszeit von neun Jahren gewählt werden. Von diesen benötigen drei Richter zusätzlich auch eine Mehrheit unter den Abgeordneten, welche ethnische Gemeinschaften repräsentieren, die nicht der Bevölkerungsmehrheit angehören. Eine anschließende oder spätere Wiederwahl der Richter des Verfassungsgerichtes für eine weitere Amtszeit ist nicht zulässig. Das Verfassungsgericht regelt seine Organisation auf Basis einer von ihm zu beschließenden Geschäftsordnung im Rahmen der Verfassung selbst. Der Vorsitz des Verfassungsgerichts wird für drei Jahre aus der Mitte seiner Richterschaft von diesen selbst gewählt. Eine direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.
Das Gerichtswesen in der Republik Makedonien ist dreistufig augebaut. Gerichte der ersten Instanz sind die Amtsgerichte, wobei diese zum Teil untereinander eine hirachische Stellung und daraus resultierende Zuständigkeiten haben. So sind zum Beispiel für schwere Straftaten und komplizierte Wirtschaftsverfahren nur bestimmte Amtsgerichte zuständig. Zu diesem Zweck werden bestimmte Amtsgerichtsbezirke zusammengefasst und einem Amtsgericht dann entsprechende Kompetenzen zugewiesen. Als Gerichte der zweiten Instanz fungieren drei Appellationsgerichte, die jeweils regional für bestimmte Gerichtsbezirke zuständig sind. Die Appellationsgerichte sind unter anderem für Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte und für Streitigkeiten unter den Amtsgerichten in ihrem Bezirk zuständig. Der Oberste Gerichtshof der Republik Makedonien bildet die dritte Instanz und ist ausschließlich für die Revision zuständig. Des Weiteren ist der Oberste Gerichtshof auch die zweite und letzte Instanz im Verwaltungsrechtsweg und entscheidet bei Streitigkeiten zwischen Amtsgerichten aus unterschiedlichen Appellationsgerichtsbezirken. Die Verwaltungsgerichte sind 1991 aus den Gerichten der Selbstverwaltung der Arbeiterschaft hervorgegangen (siehe Teil II – Verfassungsgesichte der Republik Makedonien).
Lokale Selbstverwaltung: Die Republik Makedonien untergliedert sich in Kommunen (Gemeinden und Städte), die zum Teil über umfangreiche Selbstverwaltungsrechte verfügen. Bei der Gestaltung der lokalen Selbstverwaltung sind alle ethnischen Gemeinschaften ihrem Anteil gemäß angemessen zu berücksichtigen. Nach dem Territorialverwaltungsgeesetz vom 11.08.2004 und Änderungen von 2013 gliedert sich die Republik Makedonien in 80 Kommunen (makedonisch: Opštini, albanisch: komuna) und acht statistischen Regionen. Auf dem Gebiet der städtischen Agglomeration der Hauptstadt Skopje bilden zehn von diesen 80 Kommunen zusammen die Stadt Skopje, eine lokale Gebietskörperschaft mit besonderem verfassungsrechtlichem Status. Die statistischen Regionen haben keinerlei Verwaltungskompetenzen, sie dienen nur rein statistischen Zwecken. An der Spitze der Kommune steht eine direkt gewählte Bürgermeisterin bzw. ein direkt gewählter Bürgermeister. Des Weiteren besteht ein von allen Bürgerinnen und Bürgern einer Kommune gewählter Rat. Die Amtszeiten von von Bürgermeisterin bzw. Bürgermeister und Rat betragen grundsätzlich fünf Jahre. Hat eine ethnische Gemeinschaft in einer Gemeinde einen Anteil von ab 20 Prozent in der Bürgerschaft, so ist deren Sprache neben der makedonischen zusätzlich als Amtssprache zu verwenden. Des Weiteren haben die Kommunen in solchen Fällen weitgehende Kompetenzen im finanziellen und kulturellen Bereich. Insgesamt verfügen sie als Teil der staatlichen Verwaltung über weitgehende Kompezenen. Das Recht auf lokale Selbstverwaltung ist in der Verfassung verankert und wurde seitdem ausgebaut.
Teil II – Die Verfassungsgeschichte des makedonischen Staates
Der makedonische Staat verdankt seine staatsrechtliche Existenz der erstmaligen Anerkennung der ethnischen bzw. slawischen Makedonier als gleichberechtigt mit den übrigen jugoslawischen Völkern und damit als eigenständige Nation auf der zweiten Sitzung des „Antifaschistischen Rates der Volksbefreiung Jugoslawiens“ („AVNOJ“) am 29.11.1943. Mit der Eröffnung der ersten Tagung der „Antifaschistischen Sobranje der Volksbefreiung Makedoniens“ („ASNOM“) im Kloster Prohor Pčinski (heute in der Republik Serbien gelegen) am 02.08.1944 erfolgte die formelle Gründung des makedonischen Staates im Rahmen der kommunistisch-jugoslawischen Föderation.
Der „Antifaschistische Rat der Volksbefreiung Makedoniens“ bestand aus 17 Mitgliedern. Mit dem Sitzungsdatum am 02.08.1944 sollte historisch an den Beginn des Ilinden-Aufstandes und der Gründung der nur kurzzeitig existierenden „Republik von Kruševo“ am 02.08.1903 angeknüpft werden. Damit erhielt die Sitzung der ASNOM neben seinem kommunistischen auch einen besonderen nationalen Charakter makedonischer Prägung. Der Sitzungsort wurde deshalb gewählt, da er zu dieser Zeit bereits von bulgarischen und deutschen Besatzern geräumt war. Auf der ersten Sitzung des ASNOM wurde die Staatsstruktur und die Grundlagen der Verfassung für den makedonischen Staat festgelegt, der als Gliedstaat mit der Bezeichnung „Volksrepublik Makedonien“ gleichberechtigtes Mitglied der „Föderativen Volksrepublik Jugoslawien“ sein und eigene Gesetzgebungskompetenzen haben sollte. Des Weiteren wurden auf der ersten Sitzung des ASNOM die Geltung der Menschen- und Bürgerrechte proklamiert, Minderheitenrechte für Ethnien in Makedonien garantiert und die Grundsätze des Wahlrechts festgelegt. Jeder Bürgerin bzw. jedem Bürger wurde das Recht zur Beschwerde gegen staatliche Handlungen gewährt. Der makedonische Staat sollte nach den Beschlüssen des ASNOM nicht zentral verwaltet werden, sondern wurde in Bezirke, Kreise und Gemeinden gegliedert. Auch auf kulturellem Gebiet fasste der ASNOM Beschlüsse. Demnach sollten die makedonischen Dialekte, die um die Stadt Skopje herum gesprochen werden, zu einer Schriftsprache zusammengefasst werden. Diese sollte eine wichtige Grundlage für die bereits erfolgte Anerkennung der makedonischen Kulturnation und Amtssprache in der Volksrepublik Makedonien sein. Der 2. August wurde als Nationalfeiertag festgelegt. Dieser Tag verkörpert symbolisch die Kontinuität des Freiheitskampfes der makedonischen Bevölkerung gegen alle Besatzer Makedoniens und ist auch heute noch ein wichtiger Feiertag. Außerdem wurde die Errichtung einer makedonischen Volksmiliz beschlossen, die am jugoslawischen Volksbefreiungskampf teilnehmen sollte. In der zweiten Hälfte des Jahres 1944 nahm auch im jugoslawischen Teil von Makedonien der Volksbefreiungskampf an Fahrt auf und war erfolgreich. Im Oktober/November 1944 war der jugoslawische Teil von Makedonien von den Besatzern befreit.
Staatsrechtlich kann die Eröffnung der ersten Sitzung des ASNOM am 02.08.1944 als Gründungsakt für den noch heute existierenden makedonischen Staat angesehen werden. Proklamiert wurde dieser am 30.04.1945 im Rahmen der kommunistisch-jugoslawischen Föderation. Seit der Antike hat es kein makedonisches Staatswesen mehr gegeben. Das spätere Reich von Samuel (972 bis 1014) hatte zwar seinen Schwerpunkt in Makedonien und einen besonderen Charakter, jedoch kann in diesem Fall nicht ordinär von einem makedonischen Staatswesen gesprochen werden. Allerdings bildet das Reich von Samuel aufgrund seines besonderen Charakters sowohl für Bulgarien als auch für Makedonien eine wichtige historische Basis. Der Gründungsakt für den makedonischen Staat am 02.08.1944 erwies sich als nachhaltig. Am 18.09.1991 erklärte sich dieser unter der Bezeichnung „Republik Makedonien“ von der sich bereits im Zerfall befindenden jugoslawischen Föderation für unabhängig und ist seitdem als Völkerrechtssubjekt Teil der Völkergemeinschaft.
Die ersten drei Verfassungen des makedonischen Staates von 1946, 1963 und 1974 waren eng mit der verfassungsrechtlichen Entwicklung der jugoslawischen Föderation verbunden. Jede dieser drei makedonischen Verfassungen ging auch eine entsprechende Neufassung der Verfassung der jugoslawischen Föderation voraus. Die erste makedonische Verfassung wurde am 31.12.1946 verabschiedet. Sie blieb bis zur Verabschiedung der zweiten Verfassung am 12.04.1963 in Kraft und bildet die erste Verfassungsperiode in der Verfassungsgeschichte des makedonischen Staates. Die zweite Verfassungsperiode begann mit der Verabschiedung der zweiten Verfassung am 12.04.1963 und endete mit der Verfassungsrevision vom 25.02.1974. Die dritte Verfassung vom 25.02.1974 begründete die dritte Verfassungsperiode in der Verfassungsgeschichte des makedonischen Staates. Diese endete mit der Verabschiedung der jetzigen makedonischen Verfassung am 18.11.1991. Nachfolgend werden die einzelnen Verfassungsperioden dargestellt:
Die erste Verfassungsperiode von 1946 bis 1963
Ziel der ersten makedonischen Verfassung war es nach der Anerkennung der ethnischen bzw. slawischen Makedonier als Nation diese makedonische Nation und deren Sprache sowie die staatlichen Symbole des makedonischen Staates staatsrechtlich bzw. verfassungsrechtlich zu verankern. Die ersten zwei Artikel der Verfassung der Volksrepublik Makedonien vom 31.12.1946 hatten folgenden Wortlaut: „Die Volksrepublik Makedonien ist ein Staat des Volkes mit der Republik als Staatsform“ (Artikel 1) und „Nachdem in einem gemeinsamen Kampf zusammen mit allen Völkern Jugoslawiens die Befreiung und der Nationalstaat errungen worden waren, vereinte sich das Volk von Makedonien im Hinblick auf das Recht aller Nationen auf Selbstbestimmung inklusive des Rechts zur Sezession und zur Vereinigung mit einer anderen Nation, auf Grundlage der Gleichberechtigung mit den anderen Völkern Jugoslawiens und deren Volksrepubliken: der Volksrepublik Serbien, der Volksrepublik Montenegro, der Volksrepublik Bosnien und Herzegowina, der Volksrepublik Kroatien und der Volksrepublik Slowenien, zu einem gemeinsamen Staat – der Föderalen Volksrepublik Jugoslawien“ (Artikel 2). In der ersten makedonischen Verfassung wurde lediglich auf die makedonische Nation als Staatsvolk verwiesen, einen Hinweis auf die anderen innerhalb der Volksrepublik Makedonien lebenden Nationalitäten gab es nicht. Die erste makedonische Verfassung kann als Ausdruck der staatsrechtlichen Lösung der makedonischen Frage innerhalb der jugoslawischen Föderation angesehen werden, bei der es primär um die staatsrechtliche Anerkennung und Etablierung der ethnischen bzw. slawischen Makedonier als Nation ging. Die erste Verfassungsperiode war durch dynamische Veränderungen der Verfassungsinstitutionen geprägt. Nachdem im Jahr 1950 mit dem Grundgesetz über die Arbeiterselbstverwaltung die wirtschaftliche Ordnung konkretisiert und gefestigt wurde, erfolgte im Jahre 1953 die Verabschiedung eines Verfassungsgesetzes, in dem die durch die Verfassung von 1946 vorgesehene politische Ordnung und Funktion der Organe der Staatsgewalt innerhalb der Volksrepublik Makedonien konkretisiert wurde. Diese Zeit, in der der Einfluss der kommunistischen Partei und des Staates auf die wirtschaftliche Entwicklung am größten war, wird auch als „administrativer Sozialismus“ bezeichnet. Andere gängige Bezeichnungen für diese Zeit waren auch „Staat der Avantgarde“ oder „Volksdemokratie“.
Die zweite Verfassungsperiode von 1963 bis 1974
Die zweite Verfassungsperiode wurde durch die zweite makedonische Verfassung vom 12.04.1963 eingeleitet. Der makedonische Staat wurde gemäß dieser Verfassung nicht mehr als „Volksrepublik Makedonien“ sondern als „Sozialistische Republik Makedonien“ bezeichnet. Analog wurde bereits im Vorfeld durch die zweite Verfassung der jugoslawischen Föderation von 1963 die „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“ in „Sozialistisch Föderative Republik Jugoslawien“ („SFRJ“) umbenannt. Die zweite Verfassungsperiode war gekennzeichnet durch den Beginn der Selbstverwaltung der Betriebe und den Machtverlust der bisherigen Elite in Staat und Gesellschaft. Insgesamt grenzte sich die jugoslawischen Föderation durch ihre Verfassung von 1963 verfassungsrechtlich vom System der Sowjetunion und ihrer Satellitenstaaten ab. Im Mittelpunkt der verfassungsrechtlichen Entwicklung von 1963 stand der Beginn einer tatsächlichen Selbstverwaltung und Dezentralisierung. Der Staat legte lediglich eine Entwicklungsrichtlinie für die Erreichung eines Zieles fest, überließ es den Betrieben jedoch selbst über die Form und Mittel zur Umsetzung dieser Entwicklungsrichtlinie zu entscheiden. Wirtschaftsbetriebe erhielten im Zuge ihrer gestärkten Selbstverwaltungsrechte folgerichtig auch eigene Rechtsetzungsbefugnisse. Die Dezentralisierung der Sozialistischen Republik Makedonien fand ihren Ausdruck in der weiter vorangetriebenen dreistufigen Gliederung des Staates in Republik, Kreise und Gemeinden, sowie in einer Erweiterung der Befugnisse der jeweiligen Vertretungsorgane dieser Gliederungen. Diese Phase der zweiten Verfassungsperiode markierte den Übergang von einem totalitären zu einem autoritären System, in dem einzelnen Bürgern persönliche Freiheiten zuerkannt wurden, die jedoch nicht zum Nachteil des politischen Systems ausgeübt werden durften. Erstmalig wurde im Jahr 1963 ein Verfassungsgericht eingerichtet und eine begrenzte Kontrolle der staatlichen Gewalt durch dieses Gericht zugelassen. Die makedonische Verfassung von 1963 wurde durch mehrere Verfassungszusätze geändert und ergänzt. Im Jahre 1965 wurden durch einen Verfassungszusatz die Kreise abgeschafft, womit der makedonische Staat zweistufig gegliedert war. Im Jahre 1967 wurden die Kompetenzen zwischen der jugoslawischen Föderation und den Republiken schärfer abgegrenzt. Im Zuge dieser Entwicklung musste durch einen weiteren Verfassungszusatz einiges neu geregelt werden. Bei diesen verfassungsrechtlichen Neuregelungen wurde die Wahl des makedonischen Vertreters in das Präsidium der SFRJ vereinfacht. Im Jahre 1969 wurden durch einen weiteren Verfassungszusatz Änderungen der Verfassung vereinfacht. Zu den umfangreichsten Änderungen der verfassungsrechtlichen Ordnung der Sozialistischen Republik Makedonien kam es im Jahre 1972, als die Neuordnung der Kompetenzen zwischen der jugoslawischen Föderation und der Sozialistischen Republik Makedonien in der Wirtschaftspolitik und in den Selbstverwaltungsbetrieben zu regeln war. Die in Verfassungszusätzen erfolgten Änderungen und Ergänzungen machten die Verfassung von 1963 zunehmend unübersichtlicher und unpraktikabler, was im Ergebnis zur Verfassungsrevision von 1974 führte. Diese Verfassungsrevision von 1974 markierte das Ende der zweiten Verfassungsperiode.
Die dritte Verfassungsperiode von 1974 bis 1991
Die Verfassungsrevision vom 25.02.1974 führte zur Neufassung und damit zur dritten Verfassung des makedonischen Staates. Die damit beginnende dritte Verfassungsperiode war die letzte des makedonischen Staates innerhalb der jugoslawischen Föderation und wurde zum Schluss vom Zerfall der SFRJ bzw. der Unabhängigkeitserklärung der Republik Makedonien überlagert. Alle Änderungen und Ergänzungen der Verfassung von 1963 in Form von Verfassungszusätzen fanden auch Eingang in die Verfassung von 1974. Die Verfassung der Sozialistischen Republik Makedonien vom 25.02.1974 definierte den eigenen Staat als staatliche und gesellschaftspolitische Einheit innerhalb der jugoslawischen Föderation und hob das makedonische Volk ausdrücklich als staatsbildende Nation hervor. Die albanische und türkische Minderheit wurden namentlich als integraler Bestandteil dieser Nation genannt. Die makedonische Verfassung von 1974 enthielt über ihren formal-juristischen Charakter hinaus auch politische und wirtschaftliche Absichtserklärungen, die bei der Auslegung der periodischen Entwicklungspläne berücksichtigt wurden und berücksichtigte die veränderten politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Von der jugoslawischen Föderation wurden deutlich mehr Kompetenzen auf die Republiken übertragen, so dass an mancher Stelle der Eindruck entstehen konnte, dass die jugoslawische Föderation mehr einer Konföderation gleiche. So erhielt die Sozialistische Republik Makedonien unter anderem auch Kompetenzen in der Außen- und Verteidigungspolitik. Trotzdem wurde verfassungsrechtlich bekräftigt, dass die jugoslawische Föderation als staatliche Gemeinschaft ihrer Sozialistischer Republiken und Sozialistisch Autonomen Gebietskörperschaften (Kosovo und Vojvodina) im Verband der Sozialistischen Republik Serbien ein Bundesstaat sei. Die veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gingen mit einer Konsolidierung des Selbstverwaltungssozialismus einher.
Die Arbeiterklasse wurde verfassungsrechtlich als dominierendes Element in der staatlichen Gesellschaft hervorgehoben und ihre Vertretung in den Organen der Föderation, der Republiken und Gemeinden geregelt. Faktisch wurden diese Vertretungsbefugnisse jedoch durch die kommunistischen Parteiorganisationen der Föderation und der Sozialistischen Republik Makedonien ausgeübt. Im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung und von weiteren darauf aufbauenden Gesetzen waren nicht mehr die Unternehmen sondern die „Grundorganisation der assoziierten Arbeit“, deren Mitglieder wiederum aus der Arbeiterschaft bestanden, die alleinigen Träger der Selbstverwaltung und ihnen fiel auch das finanzielle Ergebnis ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu. Unternehmen bzw. Betrieben waren ein Zusammenschluss dieser politisch und finanziell autonomen Grundorganisationen. Ziel dieser Neukonzeption der Organisation der Arbeit war es auch den Einfluss der Manager und Technokraten in den Gremien der Selbstverwaltung der assoziierten Arbeit zurückzudrängen. Es wurde auch ein eigener Gerichtszweig für diese Form der Selbstverwaltung geschaffen. Die Gründung von Grundorganisationen der assoziierten Arbeit durch Arbeiterinnen und Arbeiter war grundsätzlich frei, so lange sie nicht den Interessen des politischen und wirtschaftlichen Systems zuwider lief. Tatsächlich führte die Neuorganisation der Selbstverwaltung der assoziierten Arbeit zu einer Atomisierung und Bürokratisierung des wirtschaftlichen Systems. Es war anfällig für Korruption und arbeitete insgesamt unwirtschaftlich.
Die weitere Dezentralisierung der staatlichen Ebenen stand zunehmend in einem unauflösbaren Spannungsverhältnis mit der Einparteienherrschaft in der SFRJ und der SR Makedonien. Die Verfassung von 1974 verlieh der einzelnen Bürgerin und dem einzelnen Bürger auch subjektive öffentliche Rechte, die jedoch nur zum Wohl der Arbeiterklasse ausgeübt werden durften. Trotzdem war die Verankerung von solchen Rechten für eine sozialistische Verfassung eher unüblich. Folgerichtig wies die Verfassung auch Grundpflichten für die Bürger aus. Die makedonische Verfassung von 1974 wurde durch Verfassungszusätze in den Jahren 1981 und 1989 geändert und ergänzt, ohne dass es zu wesentlichen Änderungen in der Verfassungsordnung kam. Zu wesentlichen Änderungen der Verfassungsordnung kam es erst im Jahre 1990, als das Mehrparteiensystem und marktwirtschaftliche Strukturen eingeführt und das System des Selbstverwaltungssozialismus abgeschafft wurde. Die ersten freien Wahlen in einem Mehrparteiensystem fanden in der Sozialistischen Republik Makedonien am 11.11.1990 statt. Am 25.01.1991 erfolgte durch Beschluss des Parlaments die Souveränitätserklärung der Sozialistischen Republik Makedonien, die ebenfalls aufgrund eines Parlamentsbeschlusses vom 15.04.1991 in „Republik Makedonien“ umbenannt wurde. Diese Entwicklung markierte den Beginn des Endes der dritten Verfassungsperiode. Sie endete mit dem Beschluss der noch heutigen gültigen Verfassung am 18.11.1991. Dieser Teil der Verfassungsgesichte wird im Teil I des Artikels ausführlich beschrieben.
Hinweis /Literatur zur Verfassungsgerichtsbarkeit und zum Verfassungsrecht in Makedonien
Dieser Artikel beruht im Wesentlichen auf dem Buch „Verfassungsgerichtsbarkeit und Verfassungsrechtsentwicklung in Makedonien“ von Goran Čobanov. Neben persönlichen Quellen wurden grundlegende Informationen aus diesem Buch verwendet, das insgesamt eine sehr gute und verständliche Einführung in das makedonische Verfassungsrecht gibt. Neben der historischen und aktuellen Entwicklung des makedonischen Verfassungsrechts, wird auch die makedonische Verfassungsgerichtsbarkeit ausführlich behandelt und dargestellt. „Goran Čobanov gewährt nicht nur einen auch für Nichtjuristen verständlichen Einblick in das makedonische Verfassungsrecht und in die Arbeitsweise und Rechtsprechung des Verfassungsgerichts der Republik Makedonien, sondern setzt sich auch mit den historischen, politischen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen auseinander.“ (Anmerkung des Verlages) Das Buch ist im Tectum Verlag (ISBN 978-3-8288-9962-9) erschienen und berücksichtigt alle verfassungsrechtlichen Entwicklungen bis zum Mai 2009