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Vor 20 Jahren: Die Republik Makedonien bekommt eine neue Verfassung

Die Republik Makedonien proklamierte am 20.11.1991 während einer Festsitzung des makedonischen Parlaments feierlich die neue Verfassung für den unabhängigen Staat „Republik Makedonien“. Nach dem am 18.09.1991 die Republik Makedonien formell ihre Unabhängigkeit von der Sozialistisch Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) erklärt hatte, wurde mit der neuen Verfassung der Republik Makedonien vom 20.11.1991 diese Unabhängigkeit auch materiell-rechtlich umgesetzt. Diese heute noch gültige Verfassung definiert in ihrem ersten Artikel die Republik Makedonien als souveränen, unabhängigen, demokratischen und sozialen Staat.

Hintergrund

Am 18.11.1991 nahm das makedonische Parlament die neue Verfassung mit großer Mehrheit an. Die Abgeordneten der albanischen Makedonier (ethnische Albaner) nahmen größtenteils nicht an der Abstimmung teil, da sie sich durch die neue makedonische Verfassung benachteiligt sahen und verfassungsrechtlich nicht als konstitutive Volksgruppe anerkannt wurden. In der Präambel von 1991 wurde die Republik Makedonien unter anderem als Nationalstaat des makedonischen Volkes definiert, in dem unter vollständiger bürgerlicher Gleichberechtigung ein Zusammenleben des makedonischen Volkes mit den in der Republik Makedonien lebenden Albanern, Türken, Vlachen, Roma und sonstigen Nationalitäten gewährleistet würde. Nach dem Rahmenabkommen von Ohrid vom 13.08.2001 kam es auch verfassungsrechtlich zu einem Ausgleich zwischen den ethnischen oder slawischen Makedoniern und den albanischen Makedoniern. Am 20.11.2001 wurde die Präambel durch den vierten Zusatz zur Verfassung der Republik Makedonien geändert. Die Republik Makedonien wird demnach als Staat der Bürger der Republik Makedonien definiert, wobei die Bürger der Republik Makedonien aus dem makedonischen Volk und dem Volk der Albaner, Türken, Vlachen, Serben, Roma, Bosnier und anderer Völker bestehen. In Artikel 1 der Verfassung wird die Republik Makedonien wie bereits oben erwähnt als souveräner, unabhängiger, demokratischer und sozialer Staat definiert. Nach den Worten des damaligen Präsidenten der Republik Makedonien Kiro Gligorov sei das Land mit der neuen Verfassung „internationales Subjekt“ geworden, es strebe die Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen (VN) und der Europäischen Gemeinschaft (EG) an, sei aber weiterhin zu einer „Assoziierung“ mit den anderen „souveränen Republiken“ Jugoslawiens bereit. Gligorov betonte in seiner Festrede vom 20.11.1991, Makedonien sei der „Staat aller Bürger“ und definiere sich mit der neuen Verfassung nicht vorrangig als Nationalstaat. Trotz dieser Aussage blieben die Vertreter der albanischen Makedonier (ethnischen Albaner) auch der Festsitzung des makedonischen Parlaments fern. In einem Interview anlässlich der Proklamation der makedonischen Verfassung erklärte Gligorov, Makedonien befände sich in der gleichen staatsrechtlichen Situation wie die Republiken Slowenien und Kroatien und wünsche ebenso wie diese die internationale Anerkennung. Die noch heute gültige Verfassung der Republik Makedonien besteht aus insgesamt 134 Artikeln, die bisher in sieben Novellen durch 32 Verfassungszusätze geändert oder ergänzt worden sind.

Die Verfassungsgeschichte des makedonischen Staates

Der makedonische Staat verdankt seine staatsrechtliche Existenz der erstmaligen Anerkennung der ethnischen oder slawischen Makedonier als gleichberechtigt mit den übrigen jugoslawischen Völkern und damit als eigenständige Nation auf der zweiten Sitzung des Antifaschistischen Rates der Volksbefreiung Jugoslawiens am 29.11.1943 und wurde mit der Eröffnung der ersten Tagung der Antifaschistischen Sobranie der Volksbefreiung Makedoniens im makedonischen Kloster Prohor Pčinski (heute in der Republik Serbien gelegen) am 02.08.1944 gegründet. Auf dieser Tagung wurden auch die verfassungsrechtlichen Grundlagen des makedonischen Staates festgelegt, der am 30.04.1945 innerhalb der „Föderativen Volksrepublik Jugoslawien“ als „Volksrepublik Makedonien“ proklamiert wurde. Die ersten drei Verfassungen des makedonischen Staates von 1946, 1963 und 1974 waren eng mit der verfassungsrechtlichen Entwicklung der jugoslawischen Föderation verbunden. Jede dieser drei makedonischen Verfassungen ging auch eine entsprechende Neufassung der Verfassung der jugoslawischen Föderation voraus. Die erste makedonische Verfassung wurde am 31.12.1946 verabschiedet. Sie blieb bis zur Verabschiedung der zweiten makedonischen Verfassung am 12.04.1963 in Kraft und bildet die erste Verfassungsperiode in der Verfassungsgeschichte des makedonischen Staates. Die zweite Verfassungsperiode begann mit der Verabschiedung der zweiten Verfassung des makedonischen Staates am 12.04.1963 und endete mit der Verfassungsrevision vom 25.02.1974. Die dritte makedonische Verfassung vom 25.02.1974 begründete die dritte Verfassungsperiode in der Verfassungsgeschichte des makedonischen Staates. Die dritte Verfassungsperiode endete mit der Verabschiedung der jetzigen Verfassung der Republik Makedonien am 18.11.1991. Nachfolgend werden die einzelnen Verfassungsperioden dargestellt.

Die erste Verfassungsperiode von 1946 bis 1963

Ziel der ersten makedonischen Verfassung war es nach der Anerkennung der ethnischen oder slawischen Makedonier als Nation diese makedonische Nation und deren Sprache sowie die staatlichen Symbole des makedonischen Staates zu nennen. Die ersten zwei Artikel der Verfassung der Volksrepublik Makedonien vom 31.12.1946 hatten folgenden Wortlaut: „Die Volksrepublik Makedonien ist ein Staat des Volkes mit der Republik als Staatsform“ (Artikel 1) und „Nachdem in einem gemeinsamen Kampf zusammen mit allen Völkern Jugoslawiens die Befreiung und der Nationalstaat errungen worden waren, vereinte sich das Volk von Makedonien im Hinblick auf das Recht aller Nationen auf Selbstbestimmung inklusive des Rechts zur Sezession und zur Vereinigung mit einer anderen Nation, auf Grundlage der Gleichberechtigung mit den anderen Völkern Jugoslawiens und deren Volksrepubliken: der Volksrepublik Serbien, der Volksrepublik Montenegro, der Volksrepublik Bosnien und Herzegowina, der Volksrepublik Kroatien und der Volksrepublik Slowenien, zu einem gemeinsamen Staat – der Föderalen Volksrepublik Jugoslawien“ (Artikel 2). In der ersten makedonischen Verfassung wurde lediglich auf die makedonische Nation als Staatsvolk verwiesen, einen Hinweis auf die anderen innerhalb der Volksrepublik Makedonien lebenden Nationalitäten gab es nicht. Die erste makedonische Verfassung kann als Ausdruck der staatsrechtlichen Lösung der makedonischen Frage innerhalb der jugoslawischen Föderation angesehen werden, bei der es primär um die staatsrechtliche Anerkennung und Etablierung der ethnischen oder slawischen Makedonier als Nation ging. Die erste Verfassungsperiode war durch dynamische Veränderungen der Verfassungsinstitutionen geprägt. Nachdem im Jahr 1950 mit dem Grundgesetz über die Arbeiterselbstverwaltung die wirtschaftliche Ordnung konkretisiert und gefestigt wurde, erfolgte im Jahre 1953 die Verabschiedung eines Verfassungsgesetzes, in dem die durch die Verfassung von 1946 vorgesehene politische Ordnung und Funktion der Organe der Staatsgewalt innerhalb der Volksrepublik Makedonien konkretisiert wurde. Diese Zeit, in der der Einfluss der kommunistischen Partei und des Staates auf die wirtschaftliche Entwicklung am größten war, wird auch als „administrativer Sozialismus“ bezeichnet. Andere gängige Bezeichnungen für diese Zeit waren auch „Staat der Avantgarde“ oder „Volksdemokratie“.

Die zweite Verfassungsperiode von 1963 bis 1974

Die zweite Verfassungsperiode wurde durch die zweite makedonische Verfassung vom 12.04.1963 eingeleitet. Der makedonische Staat wurde gemäß dieser Verfassung nicht mehr als „Volksrepublik Makedonien“ sondern als „Sozialistische Republik Makedonien“ bezeichnet. Analog wurde bereits im Vorfeld durch die zweite Verfassung der jugoslawischen Föderation von 1963 die „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“ in „Sozialistisch Föderative Republik Jugoslawien“ („SFRJ“) umbenannt. Die zweite Verfassungsperiode war gekennzeichnet durch den Beginn der Selbstverwaltung der Betriebe und den Machtverlust der bisherigen Elite in Staat und Gesellschaft. Insgesamt grenzte sich die jugoslawischen Föderation durch ihre Verfassung von 1963 verfassungsrechtlich vom System der Sowjetunion und ihrer Satellitenstaaten ab. Im Mittelpunkt der verfassungsrechtlichen Entwicklung von 1963 stand der Beginn einer tatsächlichen Selbstverwaltung und Dezentralisierung. Der Staat legte lediglich eine Entwicklungsrichtlinie für die Erreichung eines Zieles fest, überließ es den Betrieben jedoch selbst über die Form und Mittel zur Umsetzung dieser Entwicklungsrichtlinie zu entscheiden. Wirtschaftsbetriebe erhielten im Zuge ihrer gestärkten Selbstverwaltungsrechte folgerichtig auch eigene Rechtsetzungsbefugnisse. Die Dezentralisierung der Sozialistischen Republik Makedonien fand ihren Ausdruck in der weiter vorangetriebenen dreistufigen Gliederung des Staates in Republik, Kreise und Gemeinden, sowie in einer Erweiterung der Befugnisse der jeweiligen Vertretungsorgane dieser Gliederungen. Diese Phase der zweiten Verfassungsperiode markierte den Übergang von einem totalitären zu einem autoritären System, in dem einzelnen Bürgern persönliche Freiheiten zuerkannt wurden, die jedoch nicht zum Nachteil des politischen Systems ausgeübt werden durften. Erstmalig wurde im Jahr 1963 ein Verfassungsgericht eingerichtet und eine begrenzte Kontrolle der staatlichen Gewalt durch dieses Gericht zugelassen. Die makedonische Verfassung von 1963 wurde durch mehrere Verfassungszusätze geändert und ergänzt.  Im Jahre 1965 wurden durch einen Verfassungszusatz die Kreise abgeschafft, womit der makedonische Staat zweistufig gegliedert war. Im Jahre 1967 wurden die Kompetenzen zwischen der jugoslawischen Föderation und den Republiken schärfer abgegrenzt. Im Zuge dieser Entwicklung musste durch einen weiteren Verfassungszusatz einiges neu geregelt werden. Bei diesen verfassungsrechtlichen Neuregelungen wurde die Wahl des makedonischen Vertreters in das Präsidium der SFRJ vereinfacht. Im Jahre 1969 wurden durch einen weiteren Verfassungszusatz Änderungen der Verfassung vereinfacht. Zu den umfangreichsten Änderungen der verfassungsrechtlichen Ordnung der Sozialistischen Republik Makedonien kam es im Jahre 1972, als die Neuordnung der Kompetenzen zwischen der jugoslawischen Föderation und der Sozialistischen Republik Makedonien in der Wirtschaftspolitik und in den Selbstverwaltungsbetrieben zu regeln war. Die in Verfassungszusätzen erfolgten Änderungen und Ergänzungen machten die Verfassung von 1963 zunehmend unübersichtlicher und unpraktikabler, was im Ergebnis zur Verfassungsrevision von 1974 führte. Diese Verfassungsrevision von 1974 markierte das Ende der zweiten Verfassungsperiode.

Die dritte Verfassungsperiode von 1974 bis 1991

Die Verfassungsrevision vom 25.02.1974 führte zur Neufassung und damit zur dritten Verfassung des makedonischen Staates. Die damit beginnende dritte Verfassungsperiode war die letzte des makedonischen Staates innerhalb der jugoslawischen Föderation und wurde zum Schluss vom Zerfall der SFRJ bzw. der Unabhängigkeitserklärung der Republik Makedonien überlagert. Alle Änderungen und Ergäzungen der Verfassung von 1963 in Form von Verfassungszusätzen fanden auch Eingang in die Verfassung von 1974. Die Verfassung der Sozialistischen Republik Makedonien vom 25.02.1974 definierte den makedonischen Staat als staatliche und gesellschaftspolitische Einheit innerhalb der jugoslawischen Föderation und hob das makedonische Volk ausdrücklich als staatsbildende Nation hervor. Die albanische und türkische Minderheit wurden namentlich als integraler Bestandteil dieser Nation genannt. Die makedonische Verfassung von 1974 enthielt über ihren formal-juristischen Charakter hinaus auch politische und wirtschaftliche Absichtserklärungen, die bei der Auslegung der periodischen Entwicklungspläne berücksichtigt wurden und berücksichtigte die veränderten politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Von der jugoslawischen Föderation wurden deutlich mehr Kompetenzen auf die Republiken übertragen, so dass an mancher Stelle der Eindruck entstehen konnte, dass die jugoslawische Föderation mehr einer Konföderation gleiche. So erhielt die Sozialistische Republik Makedonien unter anderem auch Kompetenzen in der Außen- und Verteidigungspolitik. Trotzdem wurde verfassungsrechtlich bekräftigt, dass die jugoslawische Föderation als staatliche Gemeinschaft ihrer Sozialistischer Republiken und sozialistisch autonomen Gebietskörperschaften (Kosovo und Vojvodina) im Verband der Sozialistischen Republik Serbien ein Bundesstaat sei. Die veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gingen mit einer Konsolidierung des Selbstverwaltungssozialismus einher. Die Arbeiterklasse wurde verfassungsrechtlich als dominierendes Element in der staatlichen Gesellschaft hervorgehoben und ihre Vertretung in den Organen der Föderation, der Republiken und Gemeinden geregelt. Faktisch wurden diese Vertretungsbefugnisse jedoch durch die kommunistischen Parteiorganisationen der Föderation und der Sozialistischen Republik Makedonien ausgeübt. Die weitere Dezentralisierung der staatlichen Ebenen stand zunehmend in einem unauflösbaren Spannungsverhältnis mit der Einparteienherrschaft in der SFRJ und der SR Makedonien. Die Verfassung von 1974 verlieh der einzelnen Bürgerin und dem einzelnen Bürger auch subjektiv öffentliche Rechte, die jedoch nur zum Wohl der Arbeiterklasse ausgeübt werden durften. Trotzdem war die Verankerung von solchen Rechten für eine sozialistische Verfassung eher unüblich. Folgerichtig wies die Verfassung auch Grundpflichten für die Bürger aus. Die makedonische Verfassung von 1974 wurde durch Verfassungszusätze in den Jahren 1981 und 1989 geändert und ergänzt, ohne dass es zu wesentlichen Änderungen in der Verfassungsordnung kam. Zu wesentlichen Änderungen der Verfassungsordnung kam es erst im Jahre 1990, als das Mehrparteiensystem und marktwirtschaftliche Strukturen eingeführt und das System des Selbstverwaltungssozialismus abgeschafft wurde. Die ersten freien Wahlen in einem Mehrparteiensystem fanden in der Sozialistischen Republik Makedonien am 11.11.1990 statt. Am 25.01.1991 erfolgte durch Beschluss des Parlaments die Souveränitätserklärung der Sozialistischen Republik Makedonien, die ebenfalls aufgrund eines Parlamentsbeschlusses vom 15.04.1991 in „Republik Makedonien“ umbenannt wurde. Diese Entwicklung markierte den Beginn des Endes der dritten Verfassungsperiode.

Die Verfassung der Republik Makedonien von 1991

Die Verfassung der Republik Makedonien vom 20.11.1991 war die verfassungsrechtliche Konsequenz aus dem Zerfall der jugoslawischen Föderation, dem Scheitern aller Versuche zur Reform oder Neuorganisation dieser jugoslawischen Föderation als Verbund von souveränen Staaten und der daraus folgenden Unabhängigkeitserklärung der Republik Makedonien am 18.09.1991. Der erste Schritt in Richtung formelle Unabhängigkeit der Republik Makedonien erfolgte am 25.01.1991 durch die „Souveränitätserklärung“ des makedonischen Parlaments. Per Akklamation stimmte die Sobranie für diese Souveränitätserklärung, in der das „Recht auf Selbstbestimmung einschließlich des Rechtes auf Sezession“ von der Sozialistisch Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) betont wurde. Nach dem Scheitern der jugoslawischen Föderation hatte die Republik Makedonien die Wahl mit den Republiken Serbien und Montenegro eine neue Föderation („Bundesrepublik Jugoslawien“) zu bilden oder die Unabhängigkeit anzustreben. Aufgrund der damaligen aggressiven und nationalistischen serbischen Politik entschied sich die Republik Makedonien für letzteren Weg und ließ darüber am 08.09.1991 ein Referendum abhalten. In diesem Referendum sprachen sich bei einer Wahlbeteiligung von 75 % über 90 % der Abstimmungsberechtigten der Republik Makedonien für die Unabhängigkeit und Souveränität der Republik Makedonien aus, wobei diese das Recht haben sollte, einem neu zu formierenden und später nie gegründeten jugoslawischen Staatsgefüge aus souveränen Staaten beizutreten. Bereits im Frühjahr 1991 wurde die Ausarbeitung einer neuen Verfassung beschlossen. Diese Ausarbeitung konnte jedoch erst nach der Bekanntmachung des Ergebnisses des Unabhängigkeitsreferendums am 08.09.1991 beginnen. Der Entwurf der Verfassung von 1991 wurde unter Mitwirkung des deutschen Verfassungsjuristen Roman Herzog (ehemaliger Präsident des deutschen Bundesverfassungsgerichtes und ehemaliger deutscher Bundespräsident) und des ehemaligen französischen Justizministers Georges Badinter erstellt. Dafür erhielten beide im Jahr 2009 die höchste Auszeichnung der Republik Makedonien („Achter September“). Die Inhalte des Verfassungsentwurfes waren sowohl innerhalb der ethnisch- oder slawisch-makedonischen Parteien und der albanisch-makedonischen Parteien (konservative und liberale Kräfte) als auch zwischen den ethnisch- und slawisch-makedonischen Parteien und den albanisch-makedonischen Parteien umstritten. Im letzteren Fall ging es um den verfassungsrechtlichen Status der albanischen Makedonier und deren Rechte innerhalb der Republik Makedonien. Dieser Konflikt wurde im wesentlichen erst 10 Jahre später durch das Rahmenabkommen von Ohrid (13.08.2001) beigelegt, obgleich es auch heute noch offene Fragen und daraus resultierende Spannungen gibt. Auch im Außenverhältnis zu den unmittelbaren Nachbarstaaten Bulgarien, Griechenland und Serbien war der Verfassungsgebungsprozess mit Schwierigkeiten verbunden. Nach Abschluss der Arbeiten wurde der Entwurf der Verfassung am 18.11.1991 vom makedonischen Parlament mit der erforderlichen Mehrheit gebilligt. Während einer Festsitzung des makedonischen Parlaments proklamierte am 20.11.1991 die Republik Makedonien feierlich die neue Verfassung für den souveränen unabhängigen, demokratischen und sozialen Staat „Republik Makedonien“.

Der Aufbau der Verfassung der Republik Makedonien von 1991

Diese vierte makedonische Verfassung  ist wesentlich schlanker als die drei ersten makedonischen Verfassungen und besteht neben ihrer Präambel aus 9 Abschnitten bzw. Kapiteln mit 134 Artikeln, die bisher in sieben Novellen durch 32 Verfassungszusätze geändert oder ergänzt worden sind.

Die Präambel der Verfassung der Republik Makedonien nennt die Verantwortung der Bürger der Republik Makedonien für die Gegenwart und Zukunft ihres Vaterlandes und erwähnt die Opfer dieser Bürger für den Kampf zur Verwirklichung eines unabhängigen und souveränen Staates Makedonien. Als Bürger der Republik Makedonien werden das makedonische Volk aufgeführt, sowie die in den Grenzen der Republik Makedonien lebenden Völker der Albaner, Türken, Vlachen, Serben, Roma, Bosnier und anderer Nationalitäten. Alle Völker, die in den Grenzen der Republik Makedonien leben, sind gemäß der Präambel gleich in ihren Rechten und Pflichten. Die Präambel knüpft wörtlich an die Tradition der „Republik von Kruševo“ (die beim Ilindenaufstand gegen die Osmanische Oberhoheit zwischen dem 02.08. und 12.08.1903 bestand), den Entscheidungen der „Antifaschistischen Sobranie der Volksbefreiung Makedoniens“ („ASNOM“, erste Tagung und formale makedonische Staatsgründung am 02.08.1944) und dem Ergebnis des Unabhängigkeitsreferendums vom 08.09.1991 an. Am Schluss der Präambel werden als Ziele der Republik Makedonien genannt: Die Herrschaft des Rechts herzustellen, Menschen und Bürgerrechte zu garantieren, Frieden und Koexistenz, soziale Gerechtigkeit, ökonomischer Wohlstand und Fortschritt im persönliche und gemeinsamen Leben sicherzustellen.

Im ersten Abschnitt, in den Artikeln 1 bis 8, werden die allgemeinen Grundsätze verfassungsrechtlich festgelegt. Gemäß Artikel 1 ist die Republik Makedonien ein souveräner, unabhängiger, demokratischer und sozialer Staat. Die Souveränität ist demnach unteilbar, unveräußerlich und nicht übertragbar. Artikel 2 legt fest, dass die Souveränität vom Volk ausgeht und durch dieses Volk ausgeübt wird. Konkret werden Wahlen und Abstimmungen als Form dieser Ausübung genannt. Artikel 3 legt fest, dass das Territorium der Republik Makedonien unteilbar und unveräußerlich ist. Die Grenzen der Republik Makedonien können nur auf Basis der Verfassung und unter Beachtung des Völkerrechts (1. Verfassungszusatz) geändert werden. Artikel 4 legt die Grundsätze für die Staatsbürgerschaft der Republik Makedonien fest, wobei Näheres durch Gesetz zu regeln ist. Artikel 5 legt die Grundsätze für die Symbole und die Flagge der Republik Makedonien fest, wobei Näheres auch hier durch Gesetz zu regeln ist. Die Hauptstadt der Republik Makedonien ist gemäß Artikel 6 Skopje. Artikel 7 legt die Grundsätze der makedonischen Sprache und Artikel 8 die allgemeinen Rechtsgrundsätze für die Republik Makedonien fest.

Der zweite Abschnitt legt die allgemeinen Rechte für die Menschen und für die Bürger der Republik Makedonien fest. Dieser zweite Abschnitt gliedert sich in vier Unterabschnitte, der erste Unterabschnitt betrifft die bürgerlichen und die politischen Freiheiten und Rechte (Artikel 9 bis 29), der zweite Unterabschnitt die wirtschaftliche, sozialen und kulturellen Rechte (Artikel 30 bis 49), der dritte Unterabschnitt schreibt die verfassungsrechtliche Garantie der Grundsätze für Freiheiten und Rechte (Artikel 50 bis 54) und der vierte Unterabschnitt die finanziellen und wirtschaftlichen Grundsätze für die Republik Makedonien (Artikel 55 bis 60) fest.

Der dritte Abschnitt regelt die Staatsorganisation innerhalb der Republik Makedonien. Der erste Unterabschnitt regelt die Legislative der Republik Makedonien und beinhaltet alle verfassungsrechtlichen Regelungen zum Parlament der Republik Makedonien (Artikel 61 bis 78). Der zweite und der dritte Unterabschnitt regelt die Exekutive der Republik Makedonien, trifft verfassungsrechtliche Regelungen zum Präsidenten der Republik Makedonien (Artikel 79 bis 87) und zur Regierung der Republik Makedonien (Artikel 88 bis 97). Der vierte Unterabschnitt regelt die Judikative der Republik Makedonien, also regelt die Justizgrundsätze des Staates (Artikel 98 bis 105). Im fünften und letzten Unterabschnitt befinden sich die Regelungen zur Staatsanwaltschaft (Artikel 106 bis 107).

Der vierte Abschnitt regelt in den Artikeln 108 bis 113 die Verfassungsgerichtsbarkeit in der Republik Makedonien und regelt die Grundsätze für das Verfassungsgericht.

Im fünften Abschnitt der Verfassung der Republik Makedonien ist in den Artikeln 114 bis 117 die örtliche Selbstverwaltung garantiert und geregelt.

Der sechste Abschnitt regelt in den Artikeln 118 bis 121 die Auswärtigen Beziehungen der Republik Makedonien zu anderen Staaten und der siebte Abschnitt regelt in den Artikeln 122 bis 128 die Verteidigung der Republik Makedonien.

Der achte Abschnitt trifft in den Artikeln 129 bis 131 Regelungen für eine Änderung der Verfassung der Republik Makedonien. Änderung der Verfassung der Republik Makedonien werden nicht in den Verfassungstext eingefügt, sondern werden im Anschluss an den Verfassungstext als Verfassungszusätze aufgeführt.

Der neunte und letzte Abschnitt trifft in den Artikeln 132 bis 134 allgemeine abschließende Regelungen, wie Überleitungsregelungen und zum Inkrafttreten der Verfassung.

Die Verfassung der Republik Makedonien wird durch Verfassungszusätze ergänzt oder geändert. Im Gegensatz zum deutschen Grundgesetz, wo bei einer Verfassungsänderung die Verfassungsurkunde im Wortlaut selbst geändert oder ergänzt wird, wird im Falle der Verfassung der Republik Makedonien der Wortlaut der Verfassungsurkunde nicht geändert. Wie im Falle der Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika werden Änderungen oder Ergänzungen separat in Form von Verfassungszusätzen aufgeführt, die die Verfassungsurkunde entsprechend ändern oder ergänzen.

Die ersten zwei Verfassungszusätze ( I und II) im Rahmen der ersten Verfassungsnovellierung vom 06.01.1992 sind aufgrund des sogenannten Namensstreits mit der Hellenischen Republik eingefügt worden. Der erste Verfassungszusatz trifft Regelungen zur völkerrechtlichen Änderung der Grenzen der Republik Makedonien und der zweite Verfassungszusatz legt fest, dass sich die Republik Makedonien nicht in die souveränen Rechte von anderen Staaten einmischt. Die Republik Makedonien stellt in ihren ersten zwei Verfassungszusätzen klar, dass sie keine territorialen Ansprüche gegenüber ihren Nachbarstaaten hat und bestehende Grenzen nicht in Frage stellt. Oft werden der Republik Makedonien solche Ansprüche völlig unberechtigt aufgrund der Präambel unterstellt. In der Tradition der „Republik von Kruševo“ sollte ursprünglich das gesamte Makedonien im geographischen Sinne vom Osmanischen Reich befreit und unabhängig werden. Zu dieser Zeit war das ganze Makedonien im geographischen Sinne völkerrechtlich noch Teil des Osmanischen Reiches und nicht zwischen den Staaten Bulgarien, Griechenland und Serbien bzw. Jugoslawien aufgeteilt. Die ersten beiden Verfassungszusätze stellen klar, dass verfassungsrechtlich nicht das Ziel verfolgt wird oder politisch verfolgt werden darf, die bestehenden völkerrechtlichen Grenzen in Frage zu stellen. Die zweite Novellierung durch den Verfassungszusatz III vom 02.07.1998 änderte Artikel 12 der Verfassung der Republik Makedonien, in dem die zulässige Höchstdauer der Untersuchungshaft von 90 Tagen auf 180 Tagen angehoben wurde. Die dritte und umfangreichste Novellierung der Verfassung der Republik Makedonien vom 20.11.2001 erfolgte aufgrund des Rahmenabkommens von Ohrid vom 13.08.2001, indem die Inhalte des Rahmenabkommens durch die Verfassungszusätze IV bis XVIII auch verfassungsrechtlich verbindlich umgesetzt wurden. Durch diese Verfassungsänderung wurden die Rechte der Minderheiten und insbesondere der albanischen Makedonier gestärkt. Die vierte Novellierung der Verfassung der Republik Makedonien vom 30.12.2003 änderte mit dem Verfassungszusatz XIX das in Artikel 17 der Verfassung geregelte Brief- und Postgeheimnis, in dem die Voraussetzungen für eine mögliche Einschränkung dieses Grundrechtes verschärft wurden. In der fünften Novellierung der Verfassung der Republik Makedonien vom 09.12.2005 mit den Verfassungszusätzen XX – XXX wurde eine weitere verfassungsrechtliche Implementierung des Rahmenabkommens von Ohrid vorgenommen. Bei dieser Verfassungsänderung ging es insbesondere um einige institutionelle Bestimmungen.  Mit der sechsten Novellierung der makedonischen Verfassung  vom 09.01.2009 durch den Verfassungszusatz XXXI wurde Artikel 81 Absatz 5 der makedonischen Verfassung geändert, demnach reicht für die Gültigkeit der Präsidentenwahl nunmehr eine Beteiligung von mindestens 40 % der Wählerschaft aus. Vor der Änderung war eine Wahlbeteiligung von mehr als die Hälfte der Wählerschaft für eine gültige Präsidentenwahl notwendig. Die siebte und bisher letzte Novellierung der makedonischen Verfassung erfolgte am 12.04.2011 durch den Verfassungszusatz XXXII. Dieser Verfassungszusatz änderte Artikel 4 Absatz 2 der makedonischen Verfassung, wonach kein Bürger der Republik Makedonien an einen anderen Staat ausgeliefert werden darf. Nach dieser Änderung ist eine Auslieferung möglich, wenn ein entsprechendes Abkommen mit diesem Staat besteht und ein entsprechender Gerichtsbeschluss vorliegt.

Das Änderungen der Verfassung der Republik Makedonien durch Verfassungszusätze erfolgen, die nicht in den Text der Verfassungsurkunde selbst eingefügt werden, macht diese besonders für Nichtverfassungsrechtler unübersichtlicher. Doch für eine systematische Auslegung der Verfassung ist diese Verfahrensweise wiederum wesentlich besser, worin auch der Grund für das Arbeiten mit Verfassungszusätzen gesehen werden kann.

Die Staatsorganisation innerhalb der Republik Makedonien auf Basis ihrer Verfassung

Die Republik Makedonien ist eine parlamentarische und rechtsstaatliche Demokratie mit  Gewaltenteilung. Die Legislative wird vom Parlament ausgeübt, dessen grundsätzlich 120 Mitglieder (Abgeordneten) in freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt werden. Die Wahl dieser Abgeordneten erfolgt nach einem gemischten Mehrheits- und Verhältniswahlrecht. Die Exekutive wird vom Staatspräsidenten und von der Regierung ausgeübt. Der Staatspräsident wird auf 5 Jahre in unmittelbarer Wahl durch das Volk bestimmt. Eine Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist nur einmal zulässig. Der Staatspräsident ist Oberbefehlshaber der makedonischen Streitkräfte und ernennt den Regierungschef nach dessen Wahl durch das Parlament. Der Regierungschef wiederum bildet das Kabinett, das neben dem Regierungschef aus den Ministern besteht. Desweiteren ist der Staatspräsident Präsident des Sicherheitsrates und hat im Gesetzgebungsverfahren ein Einspruchsrecht. Er ist jedoch zur Unterzeichnung eines Gesetzes verpflichtet, wenn dieses Gesetz nach erneuter Beratung mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Parlaments erneut beschlossen wird. Die Judikative wird durch das Verfassungsgericht und den weiteren Gerichten der Republik Makedonien ausgeübt. Das Verfassungsgericht der Republik Makedonien besteht aus 9 Richtern, die mit qualifizierter Mehrheit vom Parlament für eine Amtszeit von 9 Jahren gewählt werden. Eine anschließende oder spätere Wiederwahl der Richter des Verfassungsgerichtes für eine weitere Amtszeit ist nicht zulässig. Die Republik Makedonien untergliedert sich in Gemeinden, die zum Teil über umfangreiche Selbstverwaltungsrechte verfügen.

Hinweis /Literatur zur Verfassungsgerichtsbarkeit und zum Verfassungsrecht in Makedonien

Am Schluss dieses Artikels möchte ich auf das Buch „Verfassungsgerichtsbarkeit und Verfassungsrechtsentwicklung in Makedonien“ von Goran Čobanov verweisen. Einige Informationen auch zu diesem Artikel stammen aus diesem Buch, dass insgesamt eine sehr gute und verständliche Einführung in das makedonische Verfassungsrecht gibt. Neben der historischen und aktuellen Entwicklung des makedonischen Verfassungsrechts wird auch die makedonische Verfassungsgerichtsbarkeit ausführlich  behandelt und dargestellt.  „Goran Čobanov gewährt nicht nur einen auch für Nichtjuristen verständlichen Einblick in das makedonische Verfassungsrecht und in die Arbeitsweise und Rechtsprechung des Verfassungsgerichts der Republik Makedonien, sondern setzt sich auch mit den historischen, politischen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen auseinander.“ Das Buch ist im Tectum Verlag (ISBN 978-3-8288-9962-9) erschienen und berücksichtigt alle verfassungsrechtlichen Entwicklungen bis zum Mai 2009.