Der makedonische Staat als Staatsrechtssubjekt der jugoslawischen Föderation
Der makedonische Staat wurde mit der Eröffnung der ersten Tagung der Antifaschistischen Sobranje der Volksbefreiung Makedoniens im makedonischen Kloster Prohor Pčinski (heute in der Republik Serbien gelegen) am 02.08.1944 gegründet und als „Volksrepublik Makedonien“ am 30.04.1945 innerhalb der „Föderativen Volksrepublik Jugoslawien“ proklamiert. Am 07.07.1963 trat eine Änderung des Staatsnamens der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und der Volksrepublik Makedonien in Kraft; nach dieser Änderung war der offizielle Staatsname „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ und „Sozialistische Republik Makedonien“. Der erste Schritt in Richtung formelle Unabhängigkeit der Republik Makedonien erfolgte am 25.01.1991 durch die „Souveränitätserklärung“ des Parlaments der Sozialistischen Republik Makedonien. Per Akklamation stimmte die Sobranje für diese Souveränitätserklärung, in der das „Recht auf Selbstbestimmung einschließlich des Rechtes auf Sezession“ von der Sozialistisch Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) betont wurde. Nach der Einführung des Mehrparteiensystems und der Marktwirtschaft im Jahr 1990 wurde folgerichtig durch Parlamentsbeschluss vom 15.04.1991 die Sozialistische Republik Makedonien in „Republik Makedonien“ umbenannt. In einem Referendum am 08.09.1991 sprachen sich bei einer Wahlbeteiligung von 75 % über 90 % der Abstimmungsberechtigten der Republik Makedonien für die Unabhängigkeit und Souveränität dieser Republik aus, wobei diese das Recht haben sollte, einem neu zu formierenden und später nie gegründeten jugoslawischen Staatsgefüge aus souveränen Staaten beizutreten. Am 18.09.1991 erklärte die Republik Makedonien unter ihrem verfassungsmäßigen Namen „Republik Makedonien“ ihre Unabhängigkeit. Das makedonische Parlament nahm am 18.11.1991 eine neue Verfassung an, die am 20.11.1991 proklamiert wurde. In dieser bereits seit fast 20 Jahren gültigen Verfassung wird die Republik Makedonien als souveräner, unabhängiger, demokratischer und sozialer Staat definiert.
Noch einmal der völkerrechtliche Aspekt
Aufgrund des sogenannten Namensstreits zwischen der Hellenischen Republik und der Republik Makedonien erfolgt zunächst nur zögerlich eine völkerrechtliche Anerkennung der Republik Makedonien durch die Staatengemeinschaft. Am 07.04.1993 nahmen die Hellenische Republik und die Republik Makedonien ein Vermittlungsangebot der Vereinten Nationen an. Bis zu einer endgültigen Lösung des sogenannten Namensstreits wird die Republik Makedonien als „Ehemalige Jugoslawische Republik Makedonien“ in die Vereinten Nationen aufgenommen, was am 08.04.1993 per Akklamation von der Vollversammlung der Vereinten Nationen erfolgte. Die Lösungsfindung im sogenannten Namensstreit soll gemäß der Resolution 845 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen unter Schirmherrschaft der Vereinten Nationen in bilateralen Gesprächen zwischen der Hellenischen Republik und der Republik Makedonien erfolgen. Diese Gespräche sind bis zum heutigen Tage erfolglos verlaufen. Nach der Aufnahme der Republik Makedonien in die Vereinten Nationen erfolgte ihre weitgehende völkerrechtliche Anerkennung durch andere Staaten. Im bilateralen völkerrechtlichen Verkehr wird die Republik Makedonien von der überwiegenden Mehrheit der Staaten unter ihrem verfassungsmäßigen Namen „Republik Makedonien“ anerkannt. Die Republik Makedonien (25.713 km²) ist Teil der größeren geographischen Region Makedonien (67.313 km²). Die anderen Teile der geographischen Region Makedonien gehören zur Hellenischen Republik (Ägäisch-Makedonien, 34.800 km²) und zu Bulgarien (Pirin-Makedonien, 6800 km²). Allein der hellenische Teil von Makedonien ist größer als die Republik Makedonien. Diese Tatsache und der Anspruch auf das kulturelle Erbe des antiken Makedoniens durch die Hellenische Republik begründen den Namensstreit. Konkret fordert die Hellenische Republik einen Namen mit geographischer Spezifizierung für die Republik Makedonien. Dieser Name soll eine universelle Verwendung („erga omnes“) finden und nicht bloß in bestimmten Fällen, wie etwa im bilateralen Verkehr zwischen der Hellenischen Republik und der Republik Makedonien. Die Namensgebung der Republik Makedonien ist grundsätzlich durch das Völkerrecht gedeckt und folgt unmittelbar aus dem Selbstbestimmungsrecht eines Volkes. Das grundsätzliche Problem ist folgender Präzedenzfall: Das antike Makedonien und die antiken Makedonier werden nach mehrheitlicher Auffassung der hellenischen Geschichte und Kultur zugerechnet. Darauf begründet die Hellenische Republik auch ihren grundsätzlich alleinigen Anspruch auf die Bezeichnungen „Makedonien“ und „Makedonier“. Sie sieht in der Verwendung der Bezeichnungen Makedonien und Makedonier durch die Republik Makedonien und die mit ihr assozierte makedonische Nation eine Verletzung ihrer kulturellen Integrität, die wir formell als Unterfall der territorialen Integrität Auffassen können. Die Republik Makedonien leitet ihren Namen und die Bezeichnung ihrer Nation vom geographischen Makedonien im heutigen Sinne ab. Das heutige Makedonien unterscheidet sich territorial und materiell vom antiken Makedonien, ebenso unterscheiden sich die heutigen Makedonier personell und materiell von den antiken Makedoniern. Die völkerrechtlich zu klärende Frage ist: Hat die Republik Makedonien aufgrund des völkerrechtlich verbrieften Selbstbestimmungsrechtes das Recht die Bezeichnung „Republik Makedonien“ zu verwenden oder stellt diese Bezeichnung eine Verletzung der kulturellen Integrität (Unterfall der territorialen Integrität) der Hellenischen Republik dar. Dies ist der völkerrechtliche Präzedenzfall, der geklärt und entschieden werden muss. Kein Präzedenzfall und kein Widerspruch zum Völkerrecht ist hingegen die Tatsache, dass die Republik Makedonien nur ein Teil der geographischen Region Makedonien ist und es auch drei griechische Regionen mit den Namensbestandteil Makedonien gibt: West-Makedonien, Zentral-Makedonien und Ost-Makedonien-Thrakien. Es gibt auf internationaler Ebene genügend Beispiele dafür, dass ein Völkerrechtssubjekt nur Teil einer größeren Region gleichen Namens ist, bzw. dass ein Völkerrechtssubjekt die gleiche Bezeichnung trägt wie die Region eines anderen Völkerrechtssubjektes. Beispiele hierfür sind: Asserbaidschan (Völkerrechtssubjekt und gleichnamige iranische Provinz), Luxemburg (Völkerrechtssubjekt und gleichnamige belgische Provinz) und Kongo (zwei gleichnamige Völkerrechtssubjekte). In keinem der Fälle wird die Gefahr einer Verwechselung gesehen oder bedarf es zusätzlicher Bezeichnungen mit einer geographischen Spezifizierung.
Der staatsrechtliche Aspekt der Namensfrage
Der völkerrechtliche Aspekt der Namensfrage ist auch für den staatsrechtlichen Aspekt der Namensfrage sehr wichtig. In Artikel 1 der Verfassung der Republik Makedonien vom 20.11.1991 sind die allgemeinen Staatsgrundsätze festgelegt. In Absatz 1 dieses Artikel heißt es: „Die Republik Makedonien ist ein souveräner, selbstständiger, demokratischer und sozialer Staat“. Absatz 2 ergänzt: „Die Souveränität der Republik Makedonien ist unteilbar, unveräußerlich und unübertragbar. Dieser Artikel legt ebenso wie die Präambel der Verfassung die staatsrechtliche Bezeichnung „Republik Makedonien“ abschließend fest. Auf völkerrechtlicher Ebene findet jedoch neben der staatsrechtlichen Bezeichnung auch die Bezeichnung „Ehemalige Jugoslawische Republik Makedonien“ Anwendung. Unter dieser Bezeichnung ist die Republik Makedonien Mitglied in den Vereinten Nationen und in anderen internationalen Organisationen. Einige Staaten verwenden die Bezeichnung „Ehemalige Jugoslawische Republik Makedonien“ auch in ihren bilateralen völkerrechtlichen Beziehungen zu ihr. Ohne eine entsprechende Änderung der Verfassung der Republik Makedonien stellt die bloße Akzeptanz des Namens „Ehemalige Jugoslawische Republik Makedonien“ oder jede von der verfassungsgemäßen Bezeichnung „Republik Makedonien“ abweichende Bezeichnung eine Verletzung von Artikel 1 Absatz 1 der makedonischen Verfassung dar. Auch die in dem Interimsabkommen vom 13.09.1995 gewählte Bezeichnung der Vertragsparteien als Erste Partei (Hellenische Republik) und als Zweite Partei (Republik Makedonien) verletzt letztendlich die staatliche Souveränität und das völkerrechtliche Selbstbestimmungsrecht der Republik Makedonien. Letzteres ist auch nicht mit der Unteilbarkeit, der Unverletzlichkeit und der Unübertragbarkeit der Souveränität gemäß Artikel 1 Absatz 2 der makedonischen Verfassung vereinbar. Artikel 2 Absatz 1 „In der Republik Makedonien erwächst die Souveränität aus den Bürgern und gehört den Bürgern“, Artikel 2 Absatz 2 „Die Bürger der Republik Makedonien üben die Staatsgewalt durch demokratisch gewählte Vertreter, durch Volksentscheide und anderer Formen der unmittelbaren Willensäußerungen aus“ und das in Artikel 1 Absatz 1 der makedonischen Verfassung als Staatsgrundsatz festgelegte „Demokratieprinzip“, werden dadurch verletzt, dass der im Referendum vom 08.09.1991 geäußerte Wille der Bürger der Republik Makedonien missachtet wird. Nach diesem Willen sollte der makedonische Staat als „Republik Makedonien“ seine Unabhängigkeit und Souveränität erklären. Daraus kann ggf. abgeleitet werden, dass eine Änderung des verfassungsmäßigen Namens der Republik Makedonien, neben einer Änderung der Verfassung der Republik Makedonien gemäß der Artikel 129 bis 131 mit einer Zweidrittelmehrheit aller Abgeordneten im Parlament, auch einer Volksabstimmung bedürfen sollte. Zwingend erforderlich ist diese aufgrund der Verfassung der Republik Makedonien jedoch nicht. Die Republik Makedonien hat völkerrechtliche Verträge abgeschlossen, in der sie als Vertragspartner mit der Bezeichnung „Ehemalige Jugoslawische Republik Makedonien“ oder als „Zweite Partei“ auftrat. Hier ist die Frage, ob diese völkerrechtlichen Verträge verfassungswidrig sind oder diese der Verfassung im Rang vor gehen. Gemäß Artikel 118 sind völkerrechtliche Verträge Teil der innerstaatlichen Rechtsordnung und können nicht durch Gesetz geändert werden, wenn sie gemäß der Verfassung ratifiziert worden sind. Völkerrechtliche Verträge stehen dem Rang nach unter der Verfassung und über den Gesetzen. Eine Änderung der Verfassung erfolgt durch völkerrechtliche Verträge nicht. Demnach kann der verfassungsmäßige Name der Republik Makedonien nicht durch einen völkerrechtlichen Vertrag geändert oder ergänzt werden, es bedarf einer formellen Änderung der Verfassung der Republik Makedonien.
Das Verfassungsgericht der Republik Makedonien zur Namensfrage
Das Verfassungsgericht der Republik Makedonien hatte mehrfach die Gelegenheit zu überprüfen, ob die Verwendung der Bezeichnung „Ehemalige Jugoslawische Republik Makedonien“ verfassungsgemäß ist. In einem Normenkontrollverfahren war der Rechtsakt der Regierung der Republik Makedonien Gegenstand, mit dem die Aufnahme Makedoniens als „Ehemalige Jugoslawische Republik Makedonien“ in die Vereinten Nationen beschlossen wurde. In einem anderen Fall war der zugehörige bilaterale völkerrechtliche Vertrag mit der Hellenischen Republik Gegenstand eines entsprechenden Normenkontrollverfahrens. Das Verfassungsgericht lehnte es in beiden Fällen ab die Dokumente wegen der Bezeichnung „Ehemalige Jugoslawische Republik Makedonien“ für verfassungswidrig zu erklären. Auch in einem weiteren Fall lehnte es das Verfassungsgericht ab entsprechende Dokumente für verfassungswidrig zu erklären. In diesem Fall ging es um ein Normenkontrollverfahren zum Gesetz über die Ratifikation einer völkerrechtlichen Übereinkunft zwischen der Regierung der Republik Makedonien und der Weltbank über die Gewährung von Entwicklungskrediten, in der die Republik Makedonien als Vertragspartner mit der Bezeichnung „Ehemalige Jugoslawische Republik Makedonien“ auftrat. Im Falle des Interimsabkommens vom 13.09.1995, in der die Republik Makedonien als Zweite Partei (Vertragspartei) bezeichnet wird, liegt wie weiter oben geschildert ein Verstoß gegen Artikel 1 der makedonischen Verfassung vor. Das makedonische Verfassungsgericht lehnte trotz dieser Sachlage aus formalen Gründen die Überprüfung der völkerrechtlichen Übereinkunft ab und wies den Antrag mit der Begründung zurück, dass nach Artikel 8 Absatz 1 Spiegelstrich 11 der Verfassung der Republik Makedonien die allgemeinen anerkannten Grundsätze des Völkerrechts Grundwerte der verfassungsmäßigen Ordnung sind. Demnach sei es völkerrechtlich anerkannt, dass der Minister für auswärtige Angelegenheiten als Vertreter der Regierung der Republik Makedonien berechtigt sei, die Republik Makedonien international zu vertreten. Darüber hinaus hätte das Verfassungsgericht allenfalls das Gesetz zur Ratifikation der Übereinkunft für verfassungswidrig erklären können. Selbst wenn das Interimsabkommen gemessen an der Verfassung der Republik Makedonien verfassungswidrig zustande gekommen und damit nicht gemäß Artikel 118 der makedonischen Verfassung Teil des makedonischen Rechtssystems geworden sein sollte, muss es aus völkerrechtlicher Sicht gleichwohl beachtet und umgesetzt werden. Das Verfassungsgericht der Republik Makedonien macht mit seinen Entscheidungen deutlich, dass die faktische Situation aufgrund des sogenannten Namensstreit mit der Hellenischen Republik Teil der rechtlichen Realität ist und eine Lösung nur im Rahmen der Politik erfolgen kann.
Fazit
Jede Änderung oder Ergänzung des verfassungsmäßigen Namens der Republik Makedoniens bedarf einer entsprechenden Änderung der makedonischen Verfassung. Ansonsten ist jede Änderung oder Ergänzung des verfassungsmäßigen Namens der Republik Makedonien, vor allem gemessen an Artikel 1 der makedonischen Verfassung, verfassungswidrig. Aufgrund des in Artikel 1 Absatz 1 festgelegten demokratischen Staatsprinzips in Verbindung mit Artikel 2 („Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus“) der makedonischen Verfassung muss auch der in dem Referendum vom 08.09.1991 geäußerte Wille der makedonischen Bürger beachtet werden. Daraus kann ggf. die Notwendigkeit eines Referendums über eine mögliche Änderung oder Ergänzung des verfassungsmäßigen Namens der Republik Makedonien abgeleitet werden. Die Notwendigkeit eines Referendums ergibt sich zwar nicht zwingend aus einer konkreten verfassungsrechtlichen Norm, wohl aber aus einer aus dem Referendum vom 08.09.1991 gewachsenen demokratischen, politischen Kultur und dem völkerrechtlichen Selbstbestimmungsrecht der makedonischen Nation. Am Schluss dieses Artikels möchte ich auf das Buch „Verfassungsgerichtsbarkeit und Verfassungsrechtsentwicklung in Makedonien“ von Goran Čobanov verweisen. Einige Informationen zu diesem Artikel stammen aus diesem Buch, dass insgesamt eine sehr gute und verständliche Einführung in das makedonische Verfassungsrecht gibt. Neben der historischen und aktuellen Entwicklung des makedonischen Verfassungsrechts wird auch die makedonische Verfassungsgerichtsbarkeit ausführlich dargestellt.