Das Urteil des Internationalen Gerichtshofes (IGH) im Verfahren der Republik Makedonien gegen die Hellenische Republik ist gefällt und ist in der Hauptsache zugunsten der Republik Makedonien ausgegangen.
Nach dem IGH-Urteil vom 05.12.2011 hat Griechenland auf dem NATO-Gipfel von Bukarest im April 2008 den möglichen Beginn von Gesprächen der Republik Makedonien mit der NATO über eine Mitgliedschaft der Republik Makedonien in der NATO verhindert. Dies war ein Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 des Interimsabkommens vom 13.09.1995. Nach diesem Abkommen hätte die Hellenische Republik den Beginn dieser Gespräche und damit die mögliche Mitgliedschaft der Republik Makedonien in der NATO nicht verhindern dürfen, sondern unterstützen müssen. Nur wenn die Republik Makedonien diese Mitgliedschaft nicht unter der Bezeichnung „Ehemalige Jugoslawische Republik Makedonien“ anstreben würde, dürfe die Hellenische Republik die Mitgliedschaft der Republik Makedonien in der NATO oder in einer anderen internationalen Organisation, in der sie selbst Mitglied ist, verhindern. Weder dieser Grund noch andere Gründe, die das rechtfertigen würden, lagen nach Auffassung des IGH vor. Doch das IGH-Urteil kann weder den Beitritt der Republik Makedonien in die Europäische Union (EU) und die NATO erzwingen noch präjudiziert es eine mögliche Lösung des sogenannten Namensstreits bzw. eine mögliche Klärung der Namensfrage für die Republik Makedonien.
Die allgemeine makedonische Frage ist grundsätzlich geklärt
Die allgemeine makedonische Frage betraf das Schicksal der nicht-osmanischen Bevölkerung des geographischen Makedonien im heutigen Sinne unter der Herrschaft des osmanischen Reiches ab etwa der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts und nach der Aufteilung dieses Gebietes unter den Staaten Bulgarien, Griechenland und Serbien (später Jugoslawien) ab dem Jahre 1913. Durch die erstmalige Anerkennung der ethnischen oder slawischen Makedonier als gleichberechtigt mit den übrigen jugoslawischen Völkern und damit als eigenständige Nation auf der zweiten Sitzung des Antifaschistischen Rates der Volksbefreiung Jugoslawiens am 29.11.1943 und durch Gründung des makedonischen Staates mit der Eröffnung der ersten Tagung der Antifaschistischen Sobranje der Volksbefreiung Makedoniens im makedonischen Kloster Prohor Pčinski (heute in der Republik Serbien gelegen) am 02.08.1944 wurde die allgemeine makedonische Frage staatsrechtlich im Rahmen einer jugoslawischen Föderation weitgehend geklärt. Offen blieb und bleibt grundsätzlich die Frage nach dem Status von ethnischen oder slawischen Makedonien in anderen Staaten, etwa in Bulgarien oder Griechenland. Der völkerrechtliche Aspekt der allgemeinen makedonischen Frage kann nach dem Zerfall der jugoslawischen Föderation und der Unabhängigkeitserklärung der Republik Makedonien im Jahre 1991 ebenfalls als geklärt angesehen werden. Der makedonische Staat ist Mitglied in den Vereinten Nationen und wird auch von den einzelnen Staaten bilateral völkerrechtlich anerkannt, darunter auch von den Staaten Bulgarien, Griechenland und Serbien.
Die spezielle makedonische Frage ist nicht geklärt
Nicht geklärt ist ein spezieller Unterfall der allgemeinen makedonischen Frage, nämlich die Frage nach der makedonischen Identität des makedonischen Staates und der ethnischen oder slawischen Makedonier als Nation. Nach Auffassung Bulgariens gehören die ethnischen oder slawischen Makedonier der bulgarischen Kulturnation an und bilden demnach keine eigenständige, makedonische Kulturnation. Bulgarien hat zwar als erster Staat der Welt die Republik Makedonien am 16.01.1992 völkerrechtlich anerkannt, eine makedonische Nation jedoch erst im Jahre 1999. Doch noch heute ist die Auffassung in Bulgarien weit verbreitet, dass die ethnischen oder slawischen Makedonier Teil der bulgarischen Kulturnation sind und die heutige makedonische Sprache ein west-bulgarischer Dialekt ist. Nach Auffassung der Hellenischen Nation dürfen die Bezeichnungen „Republik Makedonien“, „Makedonier“, „makedonische Nation“ und „makedonische Sprache“ durch die Republik Makedonien und ihre Nation nicht verwendet werden. Zwar sind nach mehrheitlicher Auffassung in der Wissenschaft und natürlich auch nach Auffassung der Hellenischen Republik das antike Makedonien und die antiken Makedonier grundsätzlich Teil der hellenischen Geschichte und Kultur, doch geht die hellenische Auffassung dahingehend weiter, wonach sie die alleinigen Erben der aus dem antiken Makedonien hervorgegangenen territorialen und personellen Bezeichnungen sind. Nach Auffassung der Hellenischen Republik präjudiziert die Art des antiken Makedonien und die Art der antiken Makedonier die Art des griechischen Makedonien und die Art der griechischen Makedonier und schließt jede andere Art von Makedonien und von Makedoniern aus. Nur als geographischen Begriff will die Hellenische Republik den Begriff „Makedonien“ außerhalb ihres Territoriums gelten lassen. Gleiches gilt auch für den Begriff „Makedonier“, der nach Auffassung der Hellenischen Republik keinesfalls einen ethnischen oder nationalen Begriff darstellt. Nach Auffassung der Republik Makedonien leitet sich der Name des Staates und der Nation vom geographischen Makedonien im heutigem Sinne ab, auf dessen Gebiet die Republik Makedonien liegt. Die ethnischen oder slawischen Makedonier stellen eine eigenständige Nation dar, da sie weder Bulgaren oder Serben noch Albaner oder Griechen sind. Dass die Republik Makedonien nur einen Teil des geographischen Makedoniens ausmacht stellt ebenfalls kein Problem und keinen Präzedenzfall für die völker- und staatsrechtliche Bezeichnung des makedonischen Staates und der makedonischen Nation dar. Es gibt im Völkerrecht einige Beispiele dafür, dass ein Staat mit einer bestimmten Bezeichnung nur Teil einer größeren geographischen Region mit der gleichen Bezeichnung ist bzw. ein Staat als Völkerrechtssubjekt die gleiche Bezeichnung wie die Provinz oder Region eines anderen Staates trägt oder das zwei Staaten den gleichen Namen tragen, lediglich in den amtlichen Bezeichnungen wird ein Unterschied deutlich. Beispiele hierfür sind das Großherzogtum Luxemburg und die belgische Provinz Luxemburg, die Aserbaidschanische Republik und die iranische Provinz Aserbaidschan sowie die beiden Staaten Demokratische Republik Kongo und Republik Kongo. Der sogenannte Namensstreit ist also ein Ausdruck der speziellen makedonischen Frage, also der Frage nach der makedonischen Identität der Republik Makedonien und ihrer Nation. Abstrakt kann die Frage so formuliert werden:
- Welcher Art war das antike Makedonien und waren die antiken Makedonier?
- Welcher Art ist das heutige Makedonien und sind die heutigen Makedonier?
- In welchem Verhältnis stehen das antike Makedonien und die antiken Makedonier zum heutigen Makedonien und zu den heutigen Makedoniern?
Jede Lösung des sogenannten Namensstreits und jede Klärung der sogenannten Namensfrage ist mit einer objektiven Klärung der speziellen makedonischen Frage assoziiert.
Die formale Lösung des sogenannten Namensstreits
Gemäß der Resolution 817 des VN-Sicherheitsrates vom 07.04.1993 wird die Existenz des Namensstreits zwischen der Republik Makedonien und der Hellenischen Republik sowie die Bedeutung einer Lösung dieses Streits für den Frieden und die Stabilität in der betroffenen Region festgestellt. Bis zu einer Lösung dieses Namensstreits wird die Republik Makedonien unter der vorläufigen Bezeichnung „Ehemalige Jugoslawische Republik Makedonien“ in die Vereinten Nationen (VN) aufgenommen. In einer weiteren Resolution des VN-Sicherheitsrates (845) vom 18.06.1993 werden beide Parteien dazu aufgefordert den zwischen ihnen bestehenden Namensstreit im Rahmen und unter Vermittlung der Vereinten Nationen zu lösen. Dies wird auch noch einmal in Artikel 5 des Interimsabkommens zwischen der „Ersten Partei“ („Hellenische Republik“) und der „Zweiten Partei“ („Republik Makedonien“) bekräftigt. Seit 1994 finden bilaterale Gespräche zwischen der Hellenischen Republik und der Republik Makedonien im Rahmen der Vereinten Nationen statt. Innerhalb der Vereinten Nationen ist der VN-Sonderbeauftragte Matthew Nimetz für die Lösungsfindung zuständig. Bisher haben diese Gespräche zu keinem Erfolg geführt. Die Hellenische Republik fordert von der Republik Makedonien eine Änderung ihres verfassungsmäßigen Namens. So soll zwar der Name „Makedonien“ als Namensbestandteil akzeptiert werden, jedoch nur mit einer zusätzlichen geographischen Spezifizierung. Beispiele hierfür wären die Bezeichnungen „Republik Nord-Makedonien“ oder „Republik Vardar-Makedonien“. Diese Bezeichnungen sollen dann universell im gesamten bilateralen oder multilateralen völkerrechtlichen Verkehr der Republik Makedonien und nach Möglichkeit auch staatsrechtlich innerhalb der Republik Makedonien gelten („erga omnes“). Die Republik Makedonien lehnt Zusatzbezeichnungen grundsätzlich ab und wäre nur bereit in bestimmten völkerrechtlichen Fällen, etwa im Verkehr mit der Hellenischen Republik, eine zusätzliche Bezeichnung zu tragen. Aber auch über die formale Art der Zusätze gibt es unterschiedliche Auffassungen. Soll der verfassungsmäßige Name der Republik Makedonien insgesamt geändert oder nur ergänzt werden? Im Falle einer Änderung würde der verfassungsmäßige Name „Republik Makedonien“ durch eine andere Bezeichnung ausgetauscht werden, wie etwa durch die Bezeichnung „Republik Nord-Makedonien“, und damit der verfassungsmäßige Name insgesamt geändert werden. Ergänzungen würden z.B. in Klammern hinter den verfassungsmäßigen Namen eingefügt, etwa „Republik Makedonien (Nord)“ oder „Republik Makedonien (Skopje)“. In diesem Falle bliebe die verfassungsmäßige Bezeichnung „Republik Makedonien“ erhalten. Die Namensergänzung wäre sicherlich unproblematischer für die Republik Makedonien als eine Namensänderung, doch wären beide Fälle keine Lösung des eigentlichen Problems. Für eine wirkliche Lösung des sogenannten Namensstreits bedarf es vor allem einer materiellen (inhaltlichen) Lösung.
Die materielle Lösung des sogenannten Namensstreits
Der sogenannte Namensstreit ist ein Ausdruck der speziellen makedonischen Frage und nur ihre Klärung kann auch zu einer Lösung des sogenannten Namensstreits führen. Zunächst müssen wir formal, materiell und temporär das antike Makedonien und die antiken Makedonier vom heutigen Makedonien und von den heutigen Makedoniern abgrenzen. Danach müssen wir uns auf das heutige Makedonien und die heutigen Makedonier konzentrieren. Hier haben wir zwei Fälle zu unterscheiden. Erstens die Republik Makedonien als Völkerrechtssubjekt und die mit ihr assozierten ethnischen oder slawischen Makedonien als Nation. Zweitens die griechische Region Makedonien (West-Makedonien, Zentral-Makedonien und Ost-Makedonien-Thrakien) als völker- und staatsrechtlicher Bestandteil der Hellenischen Republik und die mit ihr assozierten griechischen Makedonier als Bestandteil der hellenischen Nation. Eine ausreichende formale Abgrenzung ist bereits durch die völker- und staatsrechtliche Bezeichnung „Republik Makedonien“, sowie die staatsrechtlichen Bezeichnungen „West-Makedonien“, „Zentral-Makedonien“ und „Ost-Makedonien-Thrakien“ gegeben. Im Falle der Makedonier kann eine formale Abgrenzung notwendig werden, wenn aus dem Sachzusammenhang keine eindeutige Zuordnung möglich ist. Eine materielle (inhaltliche) Abgrenzung zwischen der Republik Makedonien und der griechischen Region Makedonien sowie zwischen den ethnischen oder slawischen Makedoniern und den griechischen Makedonien ist jedoch notwendig. Doch objektiv kann diese materielle Abgrenzung nur im Rahmen eines neutralen und unabhängigen Expertengremiums unter Beteiligung der betroffenen Parteien erarbeitet werden. Dieses Expertengremium sollte aus entsprechenden Fachleuten bzw. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern bestehen und von den Vereinten Nationen eingesetzt werden. Dieses Expertengremium muss nach Beendigung seiner Aufgabe einen Abschlussbericht anfertigen, der dann Grundlage für die bilateralen politischen Gespräche zwischen der Hellenischen Republik und der Republik Makedonien im Rahmen der Vereinten Nation wird. Im Rahmen eines völkerrechtlichen Vertrages und durch Beschluss des VN-Sicherheitsrates werden die Ergebnisse des Expertengremiums in Verbindung mit den Ergebnissen der bilateralen Gespräche zwischen der Hellenischen Republik und der Republik Makedonien dann verbindlich festgelegt. Vor allem verpflichten sich beide Parteien auf Basis der im völkerrechtlichen Vertrag verbindlich festgelegten Ergebnisse eine entsprechende Bildungs- und Informationspolitik zu betreiben.
Die Organisation einer Lösungsfindung im sogenannten Namensstreit
Neben einem guten Lösungsmodell für den sogenannten Namensstreit sind auch die organisatorischen und zeitlichen Rahmenbedingungen für eine Lösungsfindung sehr wichtig. Die bisherigen bilateralen Gespräche zwischen der Hellenischen Republik und der Republik Makedonien im Rahmen der Vereinten Nationen finden seit 1994 statt und waren bisher erfolglos. Auch berühren diese Gespräche nicht den Kern des eigentlichen Problems, also der eigentlichen Ursache des sogenannten Namensstreits. Der sogenannte Namensstreit ist bloß ein Symptom eines sehr viel tiefer gehenden Problems. Jede Änderung des verfassungsmäßigen Namens der Republik Makedonien wäre bloß eine Bekämpfung der Symptome und nicht die Lösung des eigentlichen Problems. Doch die Politik sollte die eigentlichen Probleme lösen und nicht bloß Symptome bekämpfen. Ein andere Punkt ist die Zurückhaltung der EU oder von anderen Staaten bei einer Lösungsfindung. Alle wollen eine Lösung, nur keiner will die Initiative ergreifen. Stattdessen wird reflexartig auf die bilateralen Gespräche im Rahmen der Vereinten Nationen verwiesen. Doch hier muss geprüft werden, ob diese Form der Lösungsfindung zielführend oder alternativlos ist. An diesem Punkt muss zuerst angesetzt werden. Vor allem ist nach meiner Auffassung eine stärkere Beteiligung der EU an einer Lösungsfindung sinnvoll und zielführend. Auch Initiativen einzelner Staaten können, wenn sie gut durchdacht sind, zu einer Lösungsfindung beitragen. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen sollte sich jetzt nach dem Urteil des IGH noch einmal mit dem sogenannten Namensstreit beschäftigen. Dieser könnte dann auch über die Einrichtung eines Expertengremiums unter Beteiligung der betroffenen Parteien beschließen. Die bilateralen Gespräche zwischen der Hellenischen Republik und der Republik Makedonien im Rahmen der Vereinten Nationen würden parallel zu den Beratungen des Expertengremiums weiter gehen und sollten intensiviert werden. Die EU würde aktiver an einer Lösungsfindung beteiligt und würde mit der Republik Makedonien die Beitrittsverhandlungen beginnen. Der Beitritt als solcher würde dann erst nach einer Lösung des sogenannten Namensstreits erfolgen. Mit einer möglichen Mitgliedschaft der Republik Makedonien in der NATO könnte analog verfahren werden. Zwar könnte eine Mitgliedschaft der Republik Makedonien in der EU und NATO auch unter der vorläufigen Bezeichnung „Ehemalige Jugoslawische Republik Makedonien“ erfolgen, doch wäre eine solche Mitgliedschaft zur Zeit wohl politisch nicht durchsetzbar. Nach dem Ende der Beratungen des Expertengremiums legt dieses den betroffenen Parteien ein Abschlussdokument mit einem materiellen Lösungsvorschlag vor. Dieser materielle Lösungsvorschlag wird dann in den bilateralen Gesprächen zwischen der Hellenischen Republik und der Republik Makedonien in eine verbindliche politische und völkerrechtliche Lösung überführt. Sollten die Parteien nach Ablauf einer bestimmten Frist zu keiner Lösung kommen, könnte auch der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verbindlich über eine mögliche Lösung entscheiden. Der von mir skizzierte Weg im Rahmen der Vereinten Nationen, mit der Einrichtung eines Expertengremiums unter Beteiligung der betroffenen Parteien, einer Intensivierung der bilateralen Gespräche zwischen der Hellenischen Republik und der Republik Makedonien sowie einer aktiveren Rolle der EU könnte zu einer effektiven und zeitnahen Lösungsfindung führen.
Fazit
Im kommenden Jahr 2012 sollte aktiver an einer Lösungsfindung gearbeitet werden. Dazu müssen die Gespräche zwischen der Hellenischen Republik und der Republik Makedonien im Rahmen der Vereinten Nationen intensiviert und die EU als Partner aktiv beteiligt werden. Die Lösungsfindung sollte nicht nur symptomatisch erfolgen, sondern das eigentliche Problem betreffen. Dazu ist die Einrichtung eines Expertengremiums unter Beteiligung der betroffenen Parteien im Rahmen der Vereinten Nationen ein geeignetes Instrument. Das Urteil des IGH hat zwar einer Partei in der Hauptsache grundsätzlich Recht gegeben, es sollte dennoch vielmehr als wirksamer Impuls für beide Parteien verstanden werden, effektiv und zeitnah zu einer Lösung zu kommen.
Das wäre sowohl für die Hellenische Republik als auch für die Republik Makedonien ein guter Vorsatz für das neue Jahr und wahrscheinlich ein schönes Weihnachtsgeschenk für die hellenische und die makedonische Nation. In diesem Sinne wünsche ich allen Lesern ein frohes Fest und ein gutes neues Jahr 2012!