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Aufgelöstes Parlament der Republik Nord-Makedonien tritt nicht zusammen

Das Parlament der Republik Nord-Makedonien wurde am 16. Februar 2020 einstimmig aufgelöst und sollte am 12. April 2020 neugewählt werden. Aufgrund der Corona-Krise und des am 17. März 2020 ausgerufenen Ausnahmezustandes wurde die Parlamentswahl auf unbestimmte Zeit verschoben. Frühestens am 07. Juni 2020 wäre die Durchführung der Parlamentswahl möglich.

36 Abgeordnete forderten am 23. April 2020 den bisherigen Parlamentspräsidenten Talat Xhaferie auf das Parlament wieder einzuberufen. Umstritten ist, ob eine Tagung des bereits aufgelösten Parlaments verfassungsrechtlich möglich ist oder nicht. Am 27. April 2020 entschied der Parlamentspräsident das Parlament nicht einzuberufen, da dies verfassungswidrig sei. Erst ein neugewähltes Parlament könne wieder tagen.

Damit entsteht ein institutionelles Vakuum. Aufgrund der Corona-Krise sind staatliche Maßnahmen erforderlich, welche die Grundrechte der Bevölkerung massiv einschränkten. Ohne Parlament werden alle notwendigen Maßnahmen nur vom Präsidenten und der Regierung getroffen. Allerdings ohne Kontrolle durch ein Parlament, was verfassungsrechtlich bedenklich und unbefriedigend ist. So konnte Staatspräsident den Ausnahmezustand nur ohne Parlament verlängern, obwohl die Verfassung eine Bestätigung durch das Parlament erfordert. Eine Entscheidung des Parlaments kann auch nicht nachträglich erfolgen, weil ein neugewähltes Parlament erst nach dem Ende des Ausnahmezustandes tagen würde. Die Regelungen zum Ausnahmezustand sind in Artikel 125 festgelegt.

Artikel 125 (Ausnahmezustand)

  • Der Ausnahmezustand tritt ein, wenn große Naturkatastrophen oder Epidemien auftreten.
  • Das Bestehen des Ausnahmezustandes im Hoheitsgebiet der Republik Makedonien oder in einem Teil von ihm bestätigt das Parlament auf Vorschlag des Präsidenten der Republik, der Regierung oder von mindestens 30 Abgeordneten.
  • Die Entscheidung durch den das Bestehen des Ausnahmezustands bestätigt wird, wird mit der Zweidrittelmehrheit aller Abgeordneten gefasst und gilt höchstens 30 Tage lang.
  • Kann das Parlament nicht zusammentreten, so fasst der Präsident der Republik den Beschluss über das Bestehen des Ausnahmezustandes und legt ihn dem Parlament zur Bestätigung vor, sobald dieses in der Lage ist, zusammenzutreten.