In der Verfassung der Republik Makedonien gibt es keine Detailregelungen zur Gesetzgebung. Nach Artikel 66 Absatz 4 der makedonischen Verfassung regelt das Parlament seine Arbeitsweise und Organisation in einer Geschäftsordnung. Die Arbeit des Parlaments ist in einer Geschäftsordnung geregelt, welche aber nicht die Wertigkeit einer Verfassung hat.
Es ist davon auszugehen, dass eine Mehrheit der Abgeordneten auch entscheiden können, die Änderungsanträge nicht zu behandeln und über das Gesetz ohne Debatte abzustimmen.
Der Präsident der Republik ist gemäß Artikel 75 der Verfassung zur Unterzeichnung des Gesetzes verpflichtet, wenn es nach seiner Weigerung es zu unterzeichnen ein zweites Mal mit der Mehrheit der Abgeordneten durch das Parlament verabschiedet wird. Zwar ist keine Frist genannt, doch dürfte eine vorsätzliche Verzögerung verfassungswidrig sein. Nur bei einem klaren und eklatanten Verfassungsverstoß könnte der Präsident natürlich die Unterzeichnung weiterhin verweigern und das Verfassungsgericht zur Klärung anrufen. Erste Aussagen des Präsidenten bekräftigten die Aussage, das Gesetz nicht unterzeichnen zu wollen, insb. weil dieser bei der Mandatsvergabe an die Regierung von Ministerpräsident Zoran Zaev einige Voraussetzungen verlangte, darunter auch die Wahrung der nationalen Einheit, welche mit diesem Gesetzt möglicherweise gefährdet werden könnte.
Nach Artikel 87 kann der Präsident wegen der Verletzung der Verfassung vor dem Verfassungsgericht angeklagt werden. Allerdings muss zuvor das Parlament mit einer 2/3-Mehrheit aller Abgeordneten die Verantwortlichkeit des Präsidenten entsprechend feststellen. Hierfür gebe es ohne Mitwirkung der VMRO-DPMNE aktuell keine Mehrheit. Das Verfassungsgericht müsste ebenfalls mit 2/3-Mehrheit der Richterschaft (6 von 9 Verfassungsrichter) entscheiden.
Bei einer theoretischen Absetzung des Präsidenten müsste ein Stellvertreter das Amt übernehmen. Einen offiziellen Vizepräsidenten gibt es in der Republik Makedonien nicht. Im Falle einer Verhinderung des Präsidenten durch Absetzung, Rücktritt oder Tod übt gemäß Artikel 82 der Verfassung der Parlamentspräsident die Befugnisse des Präsidenten aus, in diesem Fall wäre dies Talat Xhaferi.