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Die Kosovo-Frage und die Krim-Frage aus Sicht des Völkerrechts

Einige Medien und Politiker ziehen Vergleiche zwischen dem Kosovo und der Krim. Das mehrheitlich von ethnischen Albanern bevölkerte Kosovo spaltete sich am 17.02.2008 von der Republik Serbien ab und wird mittlerweile als „Republik Kosovo“ von der Mehrheit der Staaten auf der Welt bilateral völkerrechtlich anerkannt. Die mehrheitlich von ethnischen Russen bevölkerte Krim und die Stadt Sewastopol erklärten am 11.03.2014 als „Republik Krim“ die Unabhängigkeit von der Ukraine. Am 18.03.2014 beantragte die „Republik Krim“ die Aufnahme in die Russische Föderation, welche staatsrechtlich am 21.03.2014 erfolgte. In der Russischen Föderation bilden die Krim als „Republik Krim“ und Sewastopol jeweils eigenständige Föderationssubjekte. Völkerrechtlich betrachtet gehören die Krim und Sewastopol weiterhin zur Ukraine und gelten als russisch besetztes Gebiet. Zwischen der damaligen Situation im Kosovo und der Situation auf der Krim gibt es jedoch große Unterschiede. Auch völkerrechtlich ist die Lage des Kosovo eine andere als die der Krim und der Stadt Sewastopol.

Im ersten Teil des Artikels wird ausführlich auf die Entwicklung des Kosovo-Konfliktes und den noch zum Teil umstrittenen völkerrechtlichen Status des Kosovo eingegangen. Im zweiten Teil wird ausführlich die bisherige Entwicklung des Krim-Konfliktes und der umstrittene völkerrechtliche Status der Krim betrachtet. Im letzten Teil des Artikels werden dann die Unterschiede zwischen beiden Konflikten herausgearbeitet und völkerrechtlich bewertetet.

Die Hintergründe zum Kosovo-Konflikt

Das mehrheitlich von ethnischen Albanern besiedelte Kosovo kam infolge der Balkankriege (1912/13) zu Serbien. Für Serbien hat das Kosovo vor allem historische Bedeutung, denn das Kosovo gilt dort als Wiege der serbischen Nation. Die verlorene Schlacht der Serben gegen die osmanischen Eroberer des Balkans am 28.06.1389 auf dem Amselfeld begründete einen Mythos, der bis heute den serbischen Nationalismus prägt. Entsprechend wurde die albanische Bevölkerung im Kosovo aus Sicht Serbiens als Fremdkörper angesehen und unterdrückt. Die Albaner im Kosovo strebten ihrerseits die Vereinigung mit dem seit dem 28.11.1912 unabhängigen Staat Albanien an. Das Schicksal der Albaner außerhalb Albaniens begründete die albanische Frage, die bis heute nachwirkt. Im „Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen“ bzw. dem „Königreich Jugoslawien“ von 1918 bis 1941 hatten die Albaner im Kosovo keinerlei Autonomie und wurden weiterhin unterdrückt. Im Zweiten Weltkrieg wurde unter italienischer Vorherrschaft unter Einschluss der albanischen Siedlungsgebiete Serbiens einschließlich dem damals zu Serbien gehörenden Teil Makedoniens von 1941 bis 1944 ein Großalbanien bzw. ein ethnisches Albanien geschaffen. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden die alten Vorkriegsgrenzen allerdings wieder hergestellt und das Kosovo kam wieder zu Serbien. Im Rahmen der „Volksrepublik Serbien“ als Teil der „Föderativen Volksrepublik Jugoslawien“ erhielt das Kosovo eine formelle Autonomie, die bis Ende der 60er Jahre faktisch kaum umgesetzt wurde. Ende der 60er Jahre und vor allem aufgrund der jugoslawischen Verfassungsrevision von 1974 erhielt das Kosovo dann auch tatsächlich eine weitgehende Autonomie. Der Status des Kosovo als „Sozialistisch Autonome Gebietskörperschaft“ war trotz der formellen Zugehörigkeit zur „Sozialistischen Republik Serbien“ vergleichbar mit dem einer jugoslawischen Republik. Die Verfassung der „Sozialistisch Föderativen Republik Jugoslawien“ („SFRJ“) definierte das Kosovo sowohl als Subjekt der jugoslawischen Föderation als auch als autonomen Bestandteil Serbiens. Serbien sah in dem hohen Grad der Autonomie der sozialistisch autonomen Gebietskörperschaften (Kosovo und Vojvodina) eine Beschneidung seiner Staatlichkeit.  Vor allem ab Mitte der 80er Jahre nahm der Konflikt um den Status des Kosovo bzw. zwischen albanischen Kosovaren und Serben wieder an Schärfe zu. Serbien wollte einerseits die Autonomie des Kosovos wieder zurückschrauben, anderseits gab es im Kosovo Kräfte, die die Umwandlung Kosovos in eine von Serbien unabhängige Sozialistische Republik im Rahmen der SFRJ verlangten. Unter dem serbischen Präsidenten Slobodan Milošević konnte sich dann ab 1989 der serbische Nationalismus frei entfalten. In verfassungsrechtlich umstrittener Weise wurde die Autonomie des Kosovos von Februar 1989 bis zum Erlass einer neuen serbischen Verfassung am 28.09.1990 schrittweise aufgehoben. Die albanischen Kosovaren proklamierten im Rahmen der jugoslawischen Föderation am 02.07.1990 zunächst die Unabhängigkeit von Serbien und erklärten das Kosovo durch den Erlass einer neuen Verfassung am 07.09.1990 zu einer („siebten“) Republik der SFRJ. Zum Präsidenten dieser Republik wurde Ibrahim Rugova gewählt. Seitdem bauten sich im Kosovo parallele staatliche Strukturen auf. Die albanischen Kosovaren erkannten die jugoslawischen bzw. serbischen staatlichen Strukturen nicht an und die Serben die albanisch-kosovarischen Strukturen nicht, duldeten sie jedoch weitgehend. Nach dem Zerfall der SFRJ in den Jahren 1991/92 proklamierten die beiden letzten zur SFRJ gehörenden Republiken Serbien und Montenegro am 27.04.1992 die „Bundesrepublik Jugoslawien“ als Nachfolgestaat der SFRJ. Die albanischen Kosovaren nahmen diese Proklamation bereits nicht mehr zur Kenntnis und boykottierten diesen neuen Staat weitgehend. Bereits am 26.09.1991 stimmten in einem Referendum über 90 Prozent der albanischen Kosovaren für die völkerrechtliche Unabhängigkeit des Kosovos. Bei den kosovarischen Parlamentswahlen im Mai 1992 gewann die Demokratische Liga des Kosovo (LDK) unter dem Vorsitz von Ibrahim Rugova, der wieder Präsident des Kosovo wurde, die Wahlen. Er und die LDK standen für einen friedlichen und passiven Widerstand, vergleichbar mit dem damaligen Widerstand von Mahatma Gandi in Indien. Zunächst war der Widerstand der albanischen Kosovaren gegen das serbische Regime im Kosovo friedlich und passiv. In der internationalen Gemeinschaft war die Kosovo-Frage seinerzeit kein großes Thema. Dauerhaft war dieser passive Widerstand jedoch umstritten, da er das Problem um die staatsrechtliche Zukunft des Kosovo nicht löste. Die wirtschaftliche Entwicklung des schon ohnehin sehr armen Kosovo litt stark unter diesem Zustand. Ohne Zuwendungen von albanischen Kosovaren, die im Ausland arbeiteten, war das Kosovo nicht lebensfähig. Dauerhaft führte der Status quo zu einer wachsenden Spannung innerhalb der kosovarischen Gesellschaft, da sie sich eine normale Zukunft und eine prosperierende Wirtschaft wünschten. In Folge dessen ging der gewaltlose Widerstand in einen bewaffneten Konflikt über, der zwischen der „Befreiungsarmee des Kosovo“ (UCK) auf der einen Seite sowie jugoslawischen und serbischen Sicherheitskräften auf der anderen Seite ausgetragen wurde.

Ethnischer Krieg im Kosovo

Im April 1996 wurden nach der Erschießung eines albanischen Kosovaren fünf Serben, darunter ein serbischer Polizist, von der bis dahin unbekannten UCK („Befreiungsarmee des Kosovo“) erschossen. Damit trat die UCK zum ersten Mal in Erscheinung. Im November 1997 trat sie bei dem Begräbnis eines von Polizisten erschossenen albanisch-kosovarischen Lehrers erstmals in der Öffentlichkeit auf. Im März 1998 brach der bewaffnete Konflikt zwischen der UCK auf der einen Seite und den serbischen und jugoslawischen Sicherheitskräften auf der anderen Seite offen aus. Es kam zu ersten Massakern mit vielen Opfern. Die internationale Staatengemeinschaft wurde auf dem Konflikt aufmerksam, doch lehnten die serbischen Bürger bei einem Referendum im April 1998 jede internationale Vermittlung in diesem Konflikt ab. Im Juli 1998 nahm die UCK erstmals für wenige Tage eine kosovarische Stadt ein, die Rückeroberung durch jugoslawische und serbische Sicherheitskräfte forderte rund 100 Tote. Zwischen Juli und Oktober 1998 fand eine umfangreiche Offensive der serbischen Polizei und der jugoslawischen Armee im Kosovo statt, bei der die gesamte Kontrolle über das Kosovo zurückerobert, mehrere hunderttausend Menschen vertrieben und über 100 Dörfer zerstört wurden. Im Oktober 1998 verpflichtete sich der damalige jugoslawische Präsident Slobodan Milošević unter Androhung eines NATO-Luftangriffs zu einem Rückzug der Sicherheitskräfte aus dem Kosovo. Zur Überwachung dieses Rückzugs und eines Waffenstillstands sollten bis zu 2000 unbewaffnete OSZE-Beobachter im Kosovo stationiert werden. Doch im Dezember 1998 brach der Konflikt zwischen der UCK und den jugoslawischen bzw. den serbischen Sicherheitskräften erneut aus, bei dem immer mehr Einheiten der jugoslawischen Armee und der serbischen Sonderpolizei in das Kosovo verlegt wurden. Unter dem Druck der Ereignisse wurden Vertreter der Bundesrepublik Jugoslawien bzw. der jugoslawischen Republik Serbien und der albanischen Kosovaren zu Verhandlungen gezwungen, die am 16.02.1999 im französischen Rambouillet bei Paris begannen. Am 17.03.1999 unterschrieb die Delegation der albanischen Kosovaren ein Abkommen, wonach das Kosovo als völkerrechtlicher Bestandteil der Bundesrepublik Jugoslawien im Rahmen der jugoslawischen Republik Serbien eine umfassende Autonomie erhalten sollte, die vergleichbar mit dem Autonomiestatus des Kosovo von 1974 gewesen wäre. Die UCK sollte gemäß diesem Abkommen entwaffnet werden und NATO-Truppen für die Sicherheit im Kosovo sorgen. Die jugoslawisch-serbische Delegation stimmte dem Autonomiestatus des Kosovo grundsätzlich zu, nicht jedoch dem vorliegenden Plan zur Stationierung von NATO-Truppen. Diese hätten sich nicht nur im Kosovo sondern im ganzen Territorium der Bundesrepublik Jugoslawien frei und uneingeschränkt bewegen dürfen, was als unverhältnismäßige Einschränkung der Souveränität der Bundesrepublik Jugoslawien abgelehnt wurde. Die jugoslawisch-serbische Delegation unterschrieb das Abkommen somit nicht. Zuletzt versuchte US-Diplomat Richard Holbrooke den damaligen jugoslawischen Präsidenten am 19.03.1999 vergeblich zum Einlenken zu bewegen. Am 23.03.1999 gab NATO-Generalsekretär Javier Solana den Einsatzbefehl für die „Operation Allied Force“ (sinngemäß übersetzt: „Unternehmen Bündnisstreitmacht“). Bereits am 13.10.1998 hatte der Nordatlantikrat, das höchste Entscheidungsgremium der NATO, den NATO-Generalsekretär autorisiert den Befehl für Luftangriffe zu geben. Am Abend des 24.03.1999 gaben Javier Solana und NATO-Oberbefehlshaber Wesley Clark den Beginn der Operation öffentlich bekannt.

Die Militäroperation der NATO und die UN-Übergangsverwaltungsmission für das Kosovo

Am 24.03.1999 startete die NATO, ohne durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen dazu legitimiert zu sein, ihre Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien. Völkerrechtlich begründet wurden die NATO-Angriffe damit, eine humanitäre Katastrophe zu verhindern. Die Luftangriffe richteten sich sowohl gegen militärische Einrichtungen als auch gegen zivile Infrastruktureinrichtungen. Die Lufteinsätze dauerten bis Juni 1999 an. Eine mögliche Bodenoffensive wurde bereits in Erwägung gezogen, als am 03.06.1999 das serbische Parlament einem von der G8-Gruppe am 06.05.1999 vorgelegten Friedensplan zustimmte. Auch der damalige jugoslawische Präsident Slobodan Milošević stimmte dem Friedensplan zu. Die militärischen Verhandlungen der Kriegsparteien zogen sich noch bis zum 09.06.1999 hin, an dem die Bundesrepublik Jugoslawien bzw. die jugoslawische Republik Serbien dem Abzug ihrer Sicherheitskräfte aus dem Kosovo zustimmte. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschloss am 10.06.1999 die Resolution 1244, wonach das Kosovo unter Beibehaltung der territorialen Integrität der Bundesrepublik Jugoslawien zunächst eine zivile Übergangsverwaltung im Rahmen der Vereinten Nationen erhielt („Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo“, UMNIK). Für die Sicherheit im Kosovo ist gemäß der noch immer gültigen Resolution 1244 die von der NATO geführte „Kosovo Truppe“ (Kosovo Force, KFOR) zuständig, deren Einsatz am 12.06.1999 begann. Damit endete faktisch die Herrschaft Serbiens über das Kosovo. Die Bundesrepublik Jugoslawien wurde am 04.02.2003 zunächst in den Staatenbund Serbien-Montenegro umgewandelt, der Rechtsnachfolger der Bundesrepublik Jugoslawien war. Am 03.06.2006 erfolgte die Unabhängigkeitserklärung Montenegros, woraufhin Serbien formell und völkerrechtlich anerkannt am 05.06.2006 die Rechtsnachfolge des Staatenbundes Serbien-Montenegro antrat.

Der Weg des Kosovo in die umstrittene Unabhängigkeit (2006 bis 2008)

Das Kosovo blieb völkerrechtlich Bestandteil der Republik Serbien, auch wenn Aufgrund der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen das Kosovo zunächst eine zivile Übergangsverwaltung im Rahmen der Vereinten Nationen erhielt. Als Rechtsnachfolgerin der Bundesrepublik Jugoslawien bzw. des Staatenbundes Serbien-Montenegro galt die Resolution 1244 jetzt für die Republik Serbien und ihre territoriale Integrität. Unter Vermittlung der Kosovo-Troika aus EU, Russischer Föderation und Vereinigter Staaten von Amerika begannen am 20.02.2006 Verhandlungen über den Status des Kosovo zwischen serbischen und albanisch-kosovarischen Vertretern. Geleitet wurden diese Gespräche vom ehemaligen finnischen Staatspräsidenten Martti Ahtisaari. Die albanisch-kosovarische Seite forderte die volle staatliche Unabhängigkeit des Kosovo, während die serbische Seite eine sehr weitreichende Autonomie zugestehen wollte. Auch auf die kommunale Gliederung des Kosovo und besondere Formen der kommunalen Autonomie für die jeweilige Volksgruppe konnten sich die albanisch-kosovarischen und die serbischen Verhandlungsführer nicht einigen. Da es zwischen den Vertretern des Kosovo und der Republik Serbien zu keiner Einigung kam, stellte der Gesprächsleiter Martti Ahtisaari am 02.02.2007 einen Status-Vorschlag für das Kosovo vor. Dieser sogenannte Martti-Ahtisaari-Vorschlag sah für das Kosovo eigene nationale Symbole und die mögliche Mitgliedschaft in internationalen Organisationen vor. Im Falle des Kosovo sollte es sich gemäß diesem Vorschlag um eine international überwachte Unabhängigkeit handeln, wobei der Begriff „Unabhängigkeit“ im Vorschlag nicht vorkam. Die Gemeinden des Kosovo mit einer serbischen Majorität sollten eine besondere Form der Autonomie erhalten und auch Beziehungen zur Republik Serbien unterhalten können. Insgesamt sah der Plan großzügige Regelungen für die Minderheiten vor. Der Vorschlag war sowohl auf kosovarischer als auch auf serbischer Seite umstritten. Für die Kosovaren gingen die Autonomieregelungen für die serbischen Kosovaren zu weit, doch akzeptierten sie den Plan letztendlich. Für Serbien waren die Unabhängigkeit des Kosovo und damit die Verletzung der territorialen Integrität Serbiens nicht hinnehmbar. Sie lehnten den Vorschlag daher grundsätzlich ab. Die weiteren Verhandlungen zwischen dem Kosovo und Serbien endeten am 28.11.2007 ergebnislos. Die westlichen Staaten signalisierten die Bereitschaft die Unabhängigkeit des Kosovo wohl zu akzeptieren, was die albanischen Kosovaren bestärkte am 17.02.2008 die Unabhängigkeit des Kosovo auszurufen. An diesem Tag beschloss das kosovarische Parlament mit 109 von insgesamt 120 Stimmen die Unabhängigkeit des Kosovo von Serbien unter der Bezeichnung „Republik Kosovo“. Serbien wies die Unabhängigkeitserklärung des Kosovo umgehend als illegal und illegitim zurück und verwies dabei auf die Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Die später verabschiedete Verfassung des Kosovo und die staatliche Organisation des Kosovo beruht bis heute auf dem Vorschlag von Martti Ahtisaari.

Der völkerrechtlich noch immer nicht völlig unumstrittene Status des Kosovo

Der völkerrechtliche Status des Kosovo ist bis heute nicht völlig unumstritten und nicht abschließend geklärt. Bisher hat die Mehrheit der internationalen Staatengemeinschaft das Kosovo bilateral völkerrechtlich anerkannt. Eine Mitgliedschaft des Kosovo in den Vereinten Nationen konnte aufgrund des Widerstands der Russischen Föderation bisher nicht erfolgen. Russland kann als ständiges Mitglied im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit seinem Veto einen entsprechenden Beschluss des Sicherheitsrates verhindern. Die Vollversammlung der Vereinten Nationen kann nur aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Sicherheitsrates neue Mitglieder aufnehmen. Fünf von 28 Staaten der Europäischen Union (EU) erkennen das Kosovo ebenfalls nicht an, so dass auch der Beginn von EU-Beitrittsgesprächen mit dem Kosovo und eine Aufnahme des Kosovo in die EU bis auf Weiteres nicht möglich sind. Serbien ist bis heute aus politischen und verfassungsrechtlichen Gründen nicht bereit die Unabhängigkeit des Kosovo zu akzeptieren. Am 8. Oktober 2008 nahm die Vollversammlung der Vereinten Nationen den Antrag der Republik Serbien an, die Rechtmäßigkeit der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo durch ein rechtlich nicht bindendes Gutachten des Internationalen Gerichtshofes (IGH) prüfen zu lassen. Die zu prüfende Frage lautete: „Ist die einseitige Unabhängigkeitserklärung durch die provisorische Institution der Selbstverwaltung des Kosovo im Einklang mit dem Völkerrecht?“ Das IGH musste zunächst entscheiden, ob es sich bei der Auslegung strikt an den Wortlaut der Frage halten oder auch die Folgen der Unabhängigkeitserklärung bewerten sollte. Für das Kosovo und Serbien letztendlich unbefriedigend, hielt sich der IGH bei der Bekanntgabe seines Gutachtens am 22.07.2010 eng an die Fragestellung und bewertete nur die Rechtmäßigkeit der Unabhängigkeitserklärung. Aus Sicht des IGH verbiete weder die Praxis des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen noch das Völkerrecht generell einseitige Unabhängigkeitserklärungen. Des Weiteren ging der IGH auf die Frage ein, ob die Resolution 1244 des Sicherheitsrates einer einseitigen Unabhängigkeitserklärung des Kosovo entgegenstünde. Es kam in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass die Unabhängigkeitserklärung nur unter der Voraussetzung unrechtmäßig sei, wenn die in der Resolution 1244 genannten Institutionen der provisorischen Selbstverwaltung diese Erklärung abgegeben hätten. In diesem Fall wäre dies der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen gewesen, der im Rahmen der provisorischen Selbstverwaltung für das Kosovo für auswärtige Angelegenheiten des Kosovo zuständig sei. Wenn hingegen ein anderes Gremien die Unabhängigkeitserklärung des Kosovo abgegeben habe, so könne ein Verstoß gegen die Resolution 1244 nicht gegeben sein. Nach Auffassung des IGH sei das kosovarische Parlament durch die kosovarischen Bürgerinnen und Bürger legitimiert und kein Teil der provisorischen Selbstverwaltung des Kosovo im Rahmen der Vereinten Nationen. Diese Auffassung des IGH blieb natürlich unter Völkerrechtlern teilweise umstritten, da auch das kosovarische Parlament als Teil der provisorischen Selbstverwaltung ansehen werden könne. Das wesentliche Problem wurde durch das  Gutachten des IGH nicht geklärt: „Ist die Unabhängigkeit des Kosovo als solche mit dem Völkerrecht und der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vereinbar?“ Das Völkerrecht schützt grundsätzlich die territoriale Integrität der Staaten und sieht das Recht eines Volkes zur Sezession nur unter außergewöhnlichen Umständen vor. In der Regel soll das Selbstbestimmungsrecht der Völker im Rahmen der bestehenden Staaten verwirklicht werden, etwa durch geeignete Formen der Autonomie und der Selbstverwaltung. Die Frage, ob eine großzügige Autonomiereglung für das Kosovo ausgereicht hätte oder ob die Umstände doch eine Unabhängigkeit des Kosovo aus Sicht des Völkerrechts rechtfertigen, bleibt offen. International fällt die Antwort auf diese Frage je nach Standpunkt verschieden aus. Eine Klärung dieser Fragestellung vor dem IGH ist von serbischer Seite durch die Eingrenzung der Frage auf die Unabhängigkeitserklärung als solche verpasst worden. Es ist jetzt wieder eine politische Frage. In der internationalen Staatengemeinschaft wird die Unabhängigkeit des Kosovo von Serbien mittlerweile mehrheitlich anerkannt. Damit dürfte nach mehrheitlicher Ansicht die Frage des völkerrechtlichen Status des Kosovo, auch wenn diese Frage zum Teil umstritten bleibt, endgültig entschieden sein. Demnach wäre das Kosovo als „Republik Kosovo“ ein unabhängiges Völkerrechtssubjekt. Die Republik Serbien erkennt das Kosovo weiterhin formell nicht als Völkerrechtssubjekt an, geht jedoch faktisch von einem unabhängigen Kosovo aus. Allerdings kam es trotzdem zu einer Annäherung und zu einigen Übereinkünften zwischen dem Kosovo und Serbien.

Die Hintergründe zum Krim-Konflikt

Bis zum Russisch-Osmanischen Krieg (1768 – 1774, auch „Russisch-Türkischer Krieg“) gehörte die Krim zum Einflussgebietes des Osmanischen Reiches, wo es als „Satellitenstaat“ ein gewisses Maß an Autonomie genoss. Nach diesem Krieg geriet die Krim unter dem Einfluss des Russischen Reiches. Im Jahr 1783 wurde die Krim durch das Russische Reich formell annektiert, in dem die russische Zarin Katharina II. am 08.04.1783 die Krim „von nun an und für alle Zeiten“ als russisch deklarierte. Das Osmanische Reich erkannte die russische Annektion der Krim erst in dem mit dem Russischen Reich geschlossenen „Vertrag von Jassy“ am 06.01.1792 an. Zur Zeit der Eingliederung der Krim in das Russische Reich bestand die Bevölkerung mehrheitlich aus Krim-Tataren, einer turksprachigen Ethnie. Nach der Eingliederung der zuvor relativ autonomen Krim in das Russische Reich wurden Kolonisten aus dem Ausland angeworben (u.a. Deutsche, Griechen, Bulgaren und Balten) und zusammen mit Russen auf der Krim angesiedelt. Die Krim-Tataren, die zu 96 Prozent tatarische Bauern waren, wurden in unfruchtbare Gebiete im Innern der Krim zurückgedrängt. In Folge dessen verließen etwa 100.000 Krim-Tataren die Krim und siedelten sich im Osmanischen Reich an. Nach dem Krimkrieg (1853 – 1856), der zwischen dem Russischen Reich auf der einen und dem durch Frankreich und dem Vereinigten Königreich militärisch unterstützten Osmanischen Reich auf der anderen Seite stattfand, folgte eine massenhafte Emigration von Krim-Tataren. Hintergrund dieser massenhaften Flucht war, dass die Krim-Tataren als Turkvolk mit den Osmanen sympathisierten und sich daher vor weiteren russischen Repressalien fürchteten. In den 1870er und 1880er Jahren folgten weitere Emigrationen von Krim-Tataren, so dass am Ende des 19. Jahrhunderts die rund 187.000 verbliebenen Krim-Tataren nur noch eine große Minderheit auf der Krim darstellten. Seitdem wurde die Krim mehrheitlich von ethnischen Russen bewohnt. Eine im Dezember 1917 nach der Oktoberrevolution auf der Krim von den Krim-Tataren ausgerufene Volksrepublik Krim wurde durch die Bolschewiki im Januar 1918 zerstört. Diese kurzzeitig existierende Volksrepublik Krim war der erste Versuch einer säkular-demokratischen Ordnung in der islamischen Welt. Im Russischen Bürgerkrieg (1918 – 1920) wurde die Krim von der „Weißen Armee“ besetzt, welche aus einer heterogenen Gruppe von Konservativen, Demokraten, gemäßigten Sozialisten und Nationalisten bestand. Sie waren im russischen Bürgerkrieg die Gegner der kommunistisch-bolschewikischen „Roten Armee“. Nach dem russischen Bürgerkrieg und der Etablierung der kommunistischen Herrschaft in Russland kam die Krim im November 1920 wieder vollständig unter bolschewikisch-russischer Kontrolle. Am 18.10.1921 wurde die „Autonome Sozialistische Sowjetrepublik Krim“ innerhalb der „Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik“ (RSFSR)  gegründet. Die RSFSR bildete zusammen mit weitere „Sozialistischen Sowjetrepubliken“ („SSR“) am 30.12.1922 die „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ („UdSSR“ bzw. „Sowjetunion“).

 

Die Krim gehörte innerhalb der UdSSR bis zum Jahre 1954 zur „Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik“ („RSFSR“). Von 1921 bis 1944 war die Krim eine „Autonome Sozialistische Sowjetrepublik“ („ASSR“) der RSFSR. Stalin deportierte zwischen dem 18. und 20.05.1944 wegen angeblicher Kollaboration mit den deutschen Besatzern rund 189.000 Krimtataren nach Zentralasien und hob die Autonomie der Krim auf. Die Deportation erfolgte unter fürchterlichen Bedingungen mit der Eisenbahn. Nach Schätzungen starben dabei zwischen 22 und 46 Prozent der Krimtataren durch Verdursten, Verhungern und Krankheiten. Erst 1988 durften die Krimtataren wieder auf die Krim zurückkehren, allerdings nicht in ihre ursprünglichen Siedlungsgebiete. Heute leben auf der ganzen Halbinsel verteilt wieder rund 20.000 Krimtataren, was nach einer Volkszählung aus dem Jahre 2001 einem Anteil von 12,1 Prozent entspricht. Damit stellen sie die drittgrößte Ethnie auf der Krim dar. Die Mehrheit stellen heute mit einem Anteil von 58,5 Prozent die ethnischen Russen dar, gefolgt von den ethnischen Ukrainern mit einem Anteil von 24,4 Prozent. Nach der Deportation der Krimtataren und der Aufhebung des Status als ASSR wurde die Krim im Jahre 1946 zunächst eine „Autonome Oblast“ („Autonomes Gebiet“) der RSFSR. Nach Stalins Tod im März 1953 wurde der Parteichef der ukrainischen Parteiorganisation der „Kommunistischen Partei der Sowjetunion“ („KPdSU“) Nikita Chruschtschow Vorsitzender der gesamt-sowjetischen KPdSU und damit faktisch der erster Mann im Staate. Aus Anlass des 300. Jahrestages des Vertrages von Peresjaslaw, mit dem im Jahre 1654 – insbesondere nach russischer Auffassung – zwischen Russland und der Ukraine enge Bande vereinbart worden waren, wurde im Jahre 1954 die Krim staatsrechtlich aus der RSFSR ausgegliedert und in die „Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik“ eingegliedert. Die genauen Hintergründe sind immer noch Anlass von Spekulationen und sind bis heute nicht geklärt, auch wenn es verschiedene Erklärungsversuche dazu gibt. Staatsrechtlich waren nur die Präsidien der Obersten Sowjets der RSFSR und der Ukrainischen SSR beteiligt, nicht jedoch die Obersten Sowjets selbst, welche Parlamente im staatlichen System der Sowjetunion darstellten. Auch wurde die betroffene Bevölkerung der Krim bzw. der RSFSR und der Ukrainischen SSR nicht an der Entscheidung beteiligt. Selbst nach dem damaligen sowjetischen Rechtsverständnis war der Übergang der Krim von der RSFSR zur Ukrainischen SSR umstritten. Politisch blieb dieser Schritt ebenfalls kontrovers. Bereits nach dem Zerfall der Sowjetunion im Jahre 1991 strebte die Krim den Austritt aus dem nunmehr unabhängigen Völkerrechtssubjekt Ukraine an. Dieser Austritt konnte abgewendet werden, in dem die Krim ein hohes Maß an Autonomie bekam und als „Autonome Republik Krim“ Teil der Ukraine blieb. Die nunmehr ebenfalls völkerrechtlich unabhängige Russische Föderation erkannte die Grenzen und die territoriale Integrität der Ukraine vertraglich ausdrücklich an.

 

Im Zuge der schweren Staatskrise in der Ukraine, insbesondere nach der umstrittenen Absetzung des ukrainischen Präsidenten Viktor Janukowitsch, kam es Ende Februar/Anfang März 2014 auch zu einem gewaltsamen Machtwechsel auf der Krim und in Sewastopol. Irreguläre bewaffnete Kräfte, die auch von bewaffneten Kräften der Russischen Föderation unterstützt wurden, übernahmen die Staatsgewalt auf der Krim und proklamierten am 11.03.2014 zunächst die Unabhängigkeit der Krim und von Sewastopol als „Republik Krim“. Eine Volksabstimmung über den weiteren Verbleib der Krim im ukrainischen Staat oder deren Beitritt zur Russischen Föderation war ursprünglich für den 25.05.2014 vorgesehen, wurde jedoch auf dem 16.03.2014 vorgezogen. Die Volksabstimmung, welche angeblich eine überwiegende Mehrheit für den Beitritt der „Republik Krim“ zur Russischen Föderation zum Ergebnis hatte, entsprach keinen demokratischen, rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Standards. Am 18.03.2014 beantragte die „Republik Krim“ die Aufnahme in der Russischen Föderation, welche staatsrechtlich am 21.03.2014 erfolgte. In der Russischen Föderation bilden die Krim als „Republik Krim“ und Sewastopol jeweils eigenständige Föderationssubjekte. Völkerrechtlich betrachtet gehören die Krim und Sewastopol weiterhin zur Ukraine und gelten als russisch besetztes Gebiet.

 

Die Hintergründe zur aktuellen Krim-Krise

In der Ukraine kam es im November 2013 zunächst zu Auseinandersetzungen zwischen dem ukrainischen Präsidenten bzw. der ukrainischen Regierung und der ukrainischen Opposition. Gegenstand dieser Auseinandersetzung war der weitere Weg der Ukraine in die Europäische Union (EU). Hintergrund war die Nichtunterzeichnung des Assoziierungsabkommens mit der EU durch Präsident Viktor Janukowitsch und die Regierung. Diese Auseinandersetzungen mündeten zunächst in gewaltsamen Protesten auf dem Unabhängigkeitsplatz Euromaidan in der ukrainischen Hauptstadt Kiew. Es kam zu Eskalationen zwischen der ukrainischen Staatsgewalt und Angehörigen der Opposition mit zahlreichen Toten und Verletzten. Das Scheitern eines unter Vermittlung von EU-Außenministern ausgehandelten Kompromisses zwischen dem Präsidenten bzw. der Regierung und der Opposition führte am 21./22.02.2014 zur Flucht und verfassungsrechtlich umstrittenen Absetzung von Präsident Viktor Janukowitsch. Der gescheiterte Kompromiss sah zunächst die Inkraftsetzung der ukrainischen Verfassung in der Fassung von 2003 vor, nach welcher der ukrainische Präsident weniger Kompetenzen gehabt hätte. Des Weiteren sah dieser eine Reform der Verfassung, die Einsetzung einer Übergangsregierung und die Abhaltung von vorgezogenen Präsidentenwahlen bis Dezember 2014 vor. Die Ukraine geriet daraufhin in eine schwere Staatskrise, da nicht alle Bürgerinnen und Bürger der Ukraine die neuen Machtverhältnisse anerkannten. Schwerpunktmäßig lehnen besonders die ethnischen Russen in den Regionen Donezk und Luhansk im Südosten der Ukraine sowie auf der Krim die neue ukrainische Staatsgewalt ab. Dort kam es, zum Teil mit Unterstützung durch die Russische Föderation, zu separatistischen Bestrebungen, die im Falle der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk in einen Bürgerkrieg mit mehreren Tausend Toten mündeten.

Auf der Krim kam es am 25.02.2014 zu ersten Zusammenstößen zwischen Krim-Tataren und ethnischen Russen. Die Krim-Tataren sind aufgrund ihrer historischen Erfahrungen mit den Russen für einen Verbleib der Krim im ukrainischen Staat. Zwei Tage später soll es erstmals zu einem Einsatz von russischen Truppen auf Krim gekommen sein, was zu dieser Zeit noch von der Russischen Föderation dementiert und erst später eingestanden wurden. Jedenfalls besetzten militärisch gut organisierte Truppen strategisch wichtige Einrichtungen und Gebäude auf der Krim. Auch das Parlamentsgebäude der Autonomen Republik Krim wurde von diesen Truppen besetzt. Innerhalb des Parlamentsgebäudes fand dann eine Parlamentssitzung statt, die keinen demokratischen und rechtsstaatlichen Standards mehr genügte. Unter Ausschluss der Öffentlichkeit und von Journalisten wurde der seit dem 08.11.2011 amtierende Ministerpräsident Anatolij Mohiljow abgesetzt und durch Sergei Aksjonow ersetzt. Dieser erkannte die neue ukrainische Staatsgewalt nicht mehr an. Des Weiteren wurde auf dieser Parlamentssitzung ein Referendum über den zukünftigen Status der Krim beschlossen, welches am 25.05.2014, zusammen mit der ukrainischen Präsidentenwahl, stattfinden sollte. Die neue ukrainische Staatsgewalt erkannte ihrerseits den Machtwechsel auf der Krim und die Beschlüsse des Parlaments der Krim nicht an. Während des Machtwechsels auf der Krim kam es zum Überlaufen einiger ukrainische Funktionsträgerinnen und Funktionsträger zu den neuen Machthabern auf der Krim. Am 01.03.2014 verlegten die neuen Machthaber das für den 25.05.2014 vorgesehene Referendum auf den 30.03.2014 vor.

Währenddessen setzten militärisch gut organisierte Truppen das verbliebene ukrainische Militär auf der Krim fest und übernahmen nach und nach bis Ende März 2014 ohne größere Kampfhandlungen alle ukrainische Militäreinrichtungen auf der Krim. Dazu gehörte auch die ukrainische Schwarzmeerflotte. Am 24.03.2014 ordnete die ukrainische Regierung aufgrund der faktischen Machtverhältnisse den Abzug des ukrainischen Militärs und von Vertretern der ukrainischen Staatsgewalt von der Krim an. Russland bestätigte das Ende der ukrainischen Militärpräsenz am 28.03.2014.

Staatsrechtlich wurden innerhalb des Monats März 2014 ebenfalls Fakten auf der Krim und in der Stadt Sewastopol geschaffen. Das Parlament der unter Besatzung stehenden Krim beschloss am 06.03.2014, dass die Krim der Russischen Föderation beitreten und darüber am 16.03.2014 ein Referendum stattfinden solle. Damit wurde der Termin für das Referendum ein zweites Mal vorverlegt. Das Parlament der unter Besatzung stehenden „Autonomen Republik Krim“ proklamierte am 11.03.2014 zunächst die Unabhängigkeit der Krim und von Sewastopol als „Republik Krim“, welche völkerrechtlich nicht anerkannt wurde. Das am 16.03.2014 durchgeführte Referendum, welches angeblich eine überwiegende Mehrheit für den Beitritt der „Republik Krim“ zur Russischen Föderation zum Ergebnis hatte, entsprach keinen demokratischen, rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Standards. Am 18.03.2014 beantragte die „Republik Krim“ die Aufnahme in der Russischen Föderation, welche staatsrechtlich am 21.03.2014 erfolgte. In der Russischen Föderation bilden die Krim als „Republik Krim“ und Sewastopol jeweils eigenständige Föderationssubjekte.

Der völkerrechtlichen Status der Krim und von Sewastopol

Die Krim und die Stadt Sewastopol gehören völkerrechtlich betrachtet weiterhin zur Ukraine. Bis auf die Russische Föderation wird der völkerrechtswidrige Statuswechsel der Krim und von Sewastopol nicht von der internationalen Staatengemeinschaft anerkannt. Eine entsprechende Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen scheiterte am Veto der Russischen Föderation als ständiges Mitglied in diesem Gremium. Von den 15 Mitglieder des UN-Sicherheitsrates verurteilten 13 den Status-Wechsel der Krim und von Sewastopol als völkerrechtswidrig. Die Russische Föderation stimmte gegen diese Verurteilung und die Volksrepublik China enthielt sich der Stimme. Daraufhin fasste die Generalversammlung der Vereinten Nationen mit großer Mehrheit einen Beschluss, wonach der Statuswechsel der Krim und von Sewastopol völkerrechtswidrig sei. Dieser Beschluss bestätigte die weitere völkerrechtliche Zugehörigkeit der Krim und von Sewastopol zur Ukraine und die Unverletzlichkeit des ukrainischen Territoriums. Staatsrechtlich betrachtet verstößt das Referendum über die Unabhängigkeit der Krim vom 16.03.2014 gegen die ukrainische Verfassung, die der Autonomen Republik Krim kein Recht verleiht über deren völkerrechtlichen Status durch Parlamentsbeschluss oder durch ein Referendum zu entscheiden. Völkerrechtlich wird das in Artikel 2 Absatz 4 der  Charta der Vereinten Nationen (UN) verbriefte Recht eines Staates auf seine territoriale Integrität verletzt. Die konkrete Bestimmung lautet: „Alle Mitglieder (Anmerkung: der UN) unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politischen Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.“ Aufgrund dieser Bestimmung hätte die Russischen Föderation die Abspaltung der Krim weder unmittelbar noch mittelbar unterstützen dürfen. Aufgrund der Völkerrechtswidrigkeit der Unabhängigkeit der Krim von der Ukraine konnte die am 11.03.2014 proklamierte „Republik Krim“ keine Völkerrechtssubjektivität erlangen. Damit konnte diese auch nicht den Beitritt zur Russischen Föderation beantragen und von dieser als Föderationssubjekt aufgenommen werden. Die Grenzen zwischen einer völkerrechtswidrigen Separation der Krim und einer völkerrechtswidrigen Annexion der Krim durch die Russischen Föderation sind also fließend. Das völkerrechtlich verbriefte Selbstbestimmungsrecht eines Volkes verleiht diesem grundsätzlich nicht das Recht zur Sezession. Das Völkerrecht schützt grundsätzlich die territoriale Integrität der Staaten und sieht das Recht eines Volkes zur Sezession nur unter außergewöhnlichen Umständen vor. In der Regel soll das Selbstbestimmungsrecht der Völker im Rahmen der bestehenden Staaten verwirklicht werden, etwa durch geeignete Formen der Autonomie und der Selbstverwaltung. Auf der Krim bestand in Form der „Autonomen Republik Krim“ eine geeignete Form von Autonomie. Das Volk auf der Krim war von Seiten des ukrainischen Staates bis zur Besetzung der Halbinsel durch militärisch gut organisierte Truppen, die nicht zu den ukrainischen Streitkräften gehörten oder mit ihnen in Verbindung standen, keinen Repressalien ausgesetzt. Auch der umstrittene Machtwechsel in der Ukraine hätte nach dem Stand der Dinge zu keinen Repressalien gegenüber der Bevölkerung der Krim geführt. Eine besondere Situation, die eine Sezession der Krim gerechtfertigt hätte, bestand nach derzeitigem Kenntnisstand nicht. Damit gab es nach derzeitigem Kenntnisstand auch keine Rechtfertigung für eine humanitäre Intervention zum Schutze der Bevölkerung auf der Krim. Eine humanitäre Intervention ist im Völkerrecht nicht völlig unumstritten, wie der NATO-Angriff auf die damalige Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) im Jahre 1999 wegen des Kosovo-Konfliktes zeigte. Unter gewissen Rahmenbedingungen könnte eine humanitäre Intervention geboten und gerechtfertigt sein. Dies trifft aufgrund des Fehlens der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen, etwa drohender Völkermord oder schwerer Verbrechen gegen die Menschlichkeit, jedoch nicht für die Krim zu. Damit war der Einsatz von russischem Militär auf der Krim nicht gerechtfertigt und völkerrechtswidrig. Nach dem geltenden Völkerrecht gehören die Krim und die Stadt Sewastopol zur Ukraine und gelten als durch die Russische Föderation völkerrechtswidrig besetzte Territorien.

Vergleich: Die Kosovo-Frage und Krim-Frage

Die Bevölkerung des Kosovos besteht mehrheitlich aus ethnischen Albanern. Die Serben bilden dort eine Minderheit. Damit unterscheidet sich die ethnische Zusammensetzung des Kosovos deutlich von der ethnischen Zusammensetzung der Republik Serbien, zu der das Kosovo bisher gehörte. Analog die Situation auf der Krim. Die Bevölkerung der Krim besteht mehrheitlich aus ethnischen Russen. Die ethnischen Ukraine bildeten dort als zweitstärkste Volksgruppe eine Minderheit. In allen anderen Regionen der Ukraine sind die ethnischen Ukrainer in der Mehrheit. Sowohl im Kosovo als auch auf der Krim strebte die Mehrheitsbevölkerung mit unterschiedlicher Intensität nach Sezession. Soweit ist die Situation auf der Krim zum Teil vergleichbar mit der im Kosovo.

Die Autonomie der damaligen „Sozialtisch Autonomen Gebietskörperschaft Kosovo“ im Verband der damalige „Sozialistischen Republik Serbien“ und der damaligen „Sozialistisch Föderativen Republik Jugoslawien“ wurde im März 1989 in verfassungsrechtlich umstrittener Weise durch Serbien zunächst eingeschränkt. Spätestens mit dem  Erlass der Verfassung der Republik Serbien vom 28.09.1990 wurde die Autonomie des Kosovo komplett aufgehoben. Die kosovarische Mehrheitsbevölkerung, die albanischen Kosovaren, wurden von der staatlichen Verwaltung des Kosovo ausgeschlossen und durch den serbischen Staat massiv unterdrückt. In Folge dessen waren die albanischen Kosovaren gezwungen parallele staatliche Strukturen aufzubauen und im Untergrund zu leben.

Im Rahmen des ukrainischen Staates verfügt die Krim in Form der „Autonomen Republik Krim“ seit 1992 über ein hohes Maß an Autonomie. So erhielt die Autonome Republik Krim eine eigene Verfassung und unter anderem hoheitliche Befugnisse in den Bereichen Finanzen, Recht und Verwaltung. Seit 1998 sind in der Verfassung der Autonomen Republik Krim Ukrainisch, Russisch und Krim-Tatarisch als Amtssprachen festgelegt. Zwar gab es zeitweise Streit über das Maß an Autonomie für die Krim, jedoch wurde die Autonomie der Krim von Seiten des ukrainischen Staates grundsätzlich nicht angetastet. Auch der umstrittene Machtwechsel im Februar 2014 führte zu keiner Infragestellung oder Gefährdung der Autonomie der Krim durch die neuen Machthaber. Im Vergleich zum Kosovo, wo die Autonomie in umstrittener Weise durch den serbischen Staat aufgehoben wurde, hatte die Autonomie der Krim im Rahmen des ukrainischen Staates bestand und war nicht gefährdet.

Im Kosovo fand in den Jahren 1998/1999 ein offener ethnischen Krieg zwischen der Befreiungsarmee des Kosovo (UCK) auf der einen und serbischen und jugoslawischen Sicherheitskräften auf der anderen Seite statt. Dieser Krieg wurde ohne Rücksicht auf die Zivilbevölkerung geführt. Die Anzahl an Todesopfern unter der Zivilbevölkerung ist umstritten, doch dürften es mindestens Tausend gewesen sein. Aufgrund des ethnischen Krieges sind etwa 400.000 Menschen geflüchtet oder vertrieben worden. Während der NATO-Intervention zwischen März und Juni 1999 sind etwa 10.000 albanischen Kosovaren und etwa 2000 bis 3000 nicht-albanischen Kosovaren getötet worden. Die meisten von ihnen fanden aufgrund des ethnischen Krieges und nicht aufgrund der Militäroperationen der NATO den Tod. Während der NATO-Militäroperation sind rund 863.000 Zivilisten geflüchtet oder vertrieben worden. Die hier genannten Zahlen sollten als Richtwerte verstanden werden, da sich die genaue Anzahl der Opfer nicht immer ermitteln lässt und zwischen den betroffenen Parteien auch umstritten ist.

Auf der Krim und in der Stadt Sewastopol fand weder ein ethnischer Krieg noch ein Bürgerkrieg statt. Selbst der umstrittene Machtwechsel auf der Krim und die Verdrängung der ukrainischen Staatsgewalt erfolgten ohne Blutvergießen. Das ukrainische Militär hatte zu keiner Zeit mit unverhältnismäßiger Gewalt in den Konflikt um die Krim eingegriffen.

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschloss am 10.06.1999 die Resolution 1244, wonach das Kosovo unter Beibehaltung der territorialen Integrität der Bundesrepublik Jugoslawien  (Rechtsnachfolger Serbien) zunächst eine zivile Übergangsverwaltung im Rahmen der Vereinten Nationen erhielt („Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo“, UMNIK). Für die Sicherheit im Kosovo ist gemäß der noch immer gültigen Resolution 1244 die von der NATO geführte „Kosovo Truppe“ (Kosovo Force, KFOR) zuständig, deren Einsatz am 12.06.1999 begann. An diesem Einsatz ist die Russische Föderation durch eigene Truppen beteiligt. Damit endete faktisch die Herrschaft Serbiens über das Kosovo. Zwischen dem 20.02.2006 und dem 28.11.2007 fanden zwischen Serbien und dem Kosovo Gespräche über den zukünftigen Status des Kosovos statt. Da die Gespräche zwischen dem Kosovo und der Republik Serbien zu keiner Einigung führten, stellte der Gesprächsleiter Martti Ahtisaari am 02.02.2007 einen Status-Vorschlag für das Kosovo vor. Dieser Vorschlag sah eine überwachte Unabhängigkeit des Kosovos vor. Das Kosovo sollte gemäß diesem Vorschlag als multiethnischer Staat mit großzügigen Rechten für kosovarische Minderheiten organisiert werden. Auf Basis dieses Vorschlags erklärte das frei gewählte und demokratisch legitimierte Parlament des Kosovo mit großer Mehrheit am 17.02.2008 die Unabhängigkeit Kosovos und gab dem kosovarischen Staat etwas später eine entsprechende Verfassung.

Die Krim befand sich unter militärischer Besatzung, als diese sich am 11.03.2014 für unabhängig erklärte und am 16.03.2014 ein Referendum über den Beitritt zur Russischen Föderation abhielt. Das Referendum wurde sehr kurzfristig anberaumt, so dass eine ausreichende Meinungsbildung im Vorfeld des Referendums nicht stattfinden konnte. Schon aus Gründen einer ausreichenden Vorbereitung, der Meinungsbildung, von demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen hätte das Referendum einen viel größeren zeitlichen Vorlauf haben müssen. Die Entscheidung der Krim fand unter dem Druck einer völkerrechtswidrigen militärischen Besatzung statt. Die Freiheit der Medien und der Meinungsäußerung waren und sind auf der Krim stark eingeschränkt. Unter diesen Umständen fehlt dem Referendum neben einer formellen jede materielle Legitimation. Eine freie und unabhängige Willensbildung der Bevölkerung der Krim unter diesen Rahmenbedingungen dürfe kaum möglich sein. Auch fanden keine Gespräche zur Beilegung der Krise auf der Krim statt. Diese hätten durchaus stattfinden können, bevor über ein mögliches Schicksal der Krim entschieden wurde. Weder fanden Gespräche zwischen den unterschiedlichen Parteien und Volksgruppen auf der Krim noch zwischen der Ukraine und der Russischen Föderation statt. Es wurde kein Versuch unternommen zunächst einmal durch Verhandlungen eine Beilegung der Krise herbeizuführen. Über eine mögliche Änderung des völkerrechtlichen Status der Krim hätte zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine, unter Beteiligung der Bevölkerung der Krim, zunächst einmal verhandelt werden müssen. Doch fanden entsprechende Verhandlungen nicht statt.

Fazit

Das Kosovo und die Krim lassen sich aus Sicht des Völkerrechts nicht miteinander vergleichen. Das mehrheitlich von ethnischen Albanern bevölkerte Kosovo gehörte völkerrechtlich ab 1913 zu Serbien, wobei Serbien zwischen 1918 und 2006 Bestandteil Jugoslawiens bzw. des Staatenbundes Serbien-Montenegro war. Aufgrund der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen steht das Kosovo seit dem 10.06.1999 unter einer Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen. Am 17.02.2008 erfolgte die Unabhängigkeitserklärung des Kosovos von Serbien. Mittlerweile erkennt die Mehrheit der internationalen Staatengemeinschaft das Kosovo als unabhängiges Völkerrechtssubjekt an. Damit ist der völkerrechtliche Status aus Sicht der internationalen Staatengemeinschaft geklärt. Allerdings erkennen einige Staaten das Kosovo noch immer nicht völkerrechtlich an, so dass der Status nicht völlig unumstritten ist.

Der Internationale Gerichtshof (IGH) der Vereinten Nationen bewertete in seinem unverbindlichen Gutachten vom 22.07.2010 zwar, dass die „Unabhängigkeitserklärung“ des Kosovos als solche mit dem Völkerrecht vereinbar ist. Jedoch beantwortete das Gutachten des IGH nicht die Frage, ob die „Unabhängigkeit des Kosovos“ selbst mit dem Völkerrecht vereinbar ist oder ob das Kosovo weiterhin völkerrechtlicher Bestandteil Serbiens ist. Ein Recht auf Sezession ist im Völkerrecht nur unter besonderen Umständen vorgesehen, wenn zum Beispiel schwere Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Völkermord drohen oder vorgekommen sind. Diese besonderen Umstände könnten im Kosovo erfüllt gewesen sein, so dass es für die albanischen Kosovaren unzumutbar wäre, weiterhin unter serbischer Hoheit zu leben.

Die Krim gehörte mit kurzen Unterbrechungen von 1792 bis 1954 zu Russland. Seit Ende des 19. Jahrhunderts wird die Krim mehrheitlich von ethnischen Russen bewohnt. Im Jahr 1954 wurde die Krim in staatsrechtlich umstrittener Weise aus der „Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik“ ausgegliedert und der „Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik“ angegliedert. Nach dem Zerfall der Sowjetunion Ende Dezember 1991 gehörte die Krim zum Völkerrechtssubjekt Ukraine, was von der Russischen Föderation, nun selbst Völkerrechtssubjekt, völkerrechtlich verbindlich anerkannt wurde. Innerhalb der Ukraine genoss die Krim als „Autonome Republik Krim“ ein hohes Maß an Autonomie. Die Unabhängigkeitserklärung der Krim fand unter militärischer Besatzung statt. Sie ist weder mit dem Völkerrecht noch mit der ukrainischen Verfassung vereinbar. Besondere Umstände, die aus Sicht des Völkerrechts eine Sezession der Krim rechtfertigen würden, dürften nicht vorgelegen haben. Diese Frage müsste letztendlich vom Internationalen Gerichtshof geklärt werden. Doch steht eine entsprechende Klärung derzeit noch aus. Das Rechtsgutachten des IGH zum Kosovo führt zu keiner Legitimierung der Sezession der Krim von der Ukraine, zumal dieses Gutachten nicht einmal den völkerrechtlichen Status des Kosovos klärt. Die Unabhängigkeitserklärung des Kosovos wurde vom frei gewählten und demokratisch legitimierten kosovarischen Parlament ohne äußeren Druck mit großer Mehrheit beschlossen. Im Falle der Krim tagte das Parlament unter dem Druck einer militärischen Besatzung, in einer umstrittenen Zusammensetzung sowie unter Ausschluss von Öffentlichkeit und Presse. Die internationale Staatengemeinschaft erkennt den geänderten völkerrechtlichen Status der Krim nicht an und betrachtet die Krim weiterhin als völkerrechtlichen Bestandteil der Ukraine.

Im Ergebnis ist eines eindeutig. Das Kosovo und die Krim sind aus Sicht des Völkerrechts nicht vergleichbar. Der geänderte völkerrechtliche Status des Kosovo ist aus einem langen Entwicklungsprozess hervorgegangen, welcher mittlerweile von der Mehrheit der internationalen Staatengemeinschaft anerkannt wird. Der geänderte völkerrechtlicher Status der Krim wird von der internationalen Staatengemeinschaft hingegen nicht anerkannt. Eine Änderung des völkerrechtlichen Status der Krim kann unter den gegebenen Umständen ausschließlich nur durch eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Ukraine und der Russischen Föderation unter Beteiligung der Bevölkerung der Krim herbeigeführt werden.

Weiterführend: „Das makedonische Konfliktlösungs- und Gesellschaftsmodell könnte ein Modell für die Ukraine sein“