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Vor 50 Jahren: Verfassungsreform und Einführung der Verfassungsgerichtsbarkeit im makedonischen Staat

Im Jahre 1963 erhielt der makedonische Staat im Rahmen der jugoslawischen Föderation eine neue Verfassung. Mit deren Inkrafttreten am 07.07.1963 änderte sich auch die Staatsbezeichnung von „Volksrepublik Makedonien“ zu „Sozialistischer Republik Makedonien“. Aufgrund dieser neuen Verfassung wurde erstmalig auch eine Verfassungsgerichtsbarkeit in der (Sozialistischen) Republik Makedonien eingeführt. Grundlage für diese makedonische Verfassungsreform war eine entsprechende Reform und Verfassungsneugebung für die jugoslawische Föderation vom 07.03.1963. Mit Inkrafttreten der neuen jugoslawischen Verfassung änderte sich die Bezeichnung der jugoslawischen Föderation von „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“ in „Sozialistisch Föderative Republik Jugoslawien“ („SFRJ“). Auf der Ebene der Föderation wurde ebenfalls die Verfassungsgerichtsbarkeit eingeführt. Im Rahmen der Verfassungsreformen wurde erstmals auch die sogenannte Selbstverwaltung der Arbeiterinnen und Arbeiter bzw. der staatlichen Betriebe in der SFRJ bzw. in der SR Makedonien eingeführt.

 

Die verfassungsrechtliche Entwicklung bis 1963

Der makedonische Staat wurde formell mit Eröffnung der „Antifaschistischen Sobranje der Volksbefreiung Makedoniens“ („ASNOM“) im makedonischen Kloster Prohor Pčinski am 02.08.1944 im Rahmen der jugoslawischen Föderation gegründet. Die jugoslawische Föderation wurde zuvor auf der zweiten Sitzung des Antifaschistischen Rates der Volksbefreiung Jugoslawiens am 29./30.11.1943 gegründet. Auf dieser Sitzung wurden auch die ethnischen bzw. slawischen Makedonier erstmals als gleichberechtigt mit den anderen jugoslawischen Völkern und damit als Nation anerkannt. Die erste Verfassung des makedonischen Staates vom 31.12.1946 sollte der makedonischen Eigenstaatlichkeit nach jahrhundertelanger Fremdherrschaft eine staatsrechtliche Grundlage geben und die makedonische Nation mit ihrer Sprache und ihren Symbolen entsprechend staatsrechtlich einführen. Somit kann die erste makedonische Verfassung als Ausdruck der staatsrechtlichen Lösung der makedonischen Frage innerhalb der jugoslawischen Föderation angesehen werden. Bei der staatsrechtlichen Lösung dieser Frage ging es primär um die staatsrechtliche Anerkennung und Etablierung der ethnischen bzw. slawischen Makedonier als Nation. Im Jahre 1953 erfolgte die Verabschiedung eines Verfassungsgesetzes, mit dem die in der Verfassung von 1946 vorgesehene politische Ordnung konkretisiert wurde. Diese Konkretisierung betraf auch die Funktionsweise der Organe der makedonischen Staatsgewalt. In der makedonischen Verfassungsliteratur wird die erste Verfassungsperiode von 1946 bis 1963 als „administrativer Sozialismus“ bzw. auch als „Staat der Avantgarde“ oder als „Volksdemokratie“ bezeichnet. Während der ersten Verfassungsperiode war der Einfluss des Staates und der Kommunistischen Partei auf die wirtschaftliche Entwicklung am größten und das Privateigentum weitgehend ausgeschlossen. Hintergrund für diese Entwicklung war dabei auch die anfängliche Orientierung an die Staatsordnung der Sowjetunion unter Stalin. Mit dem Bruch zwischen Stalin und Tito im Jahre 1948 entkoppelten sich die staatsrechtlichen Entwicklungen der Sowjetunion und die der jugoslawischen Föderation einschließlich ihrer Gliedstaaten langsam voneinander. Als Ergebnis dieser staatsrechtlichen Weiterentwicklung der jugoslawischen Föderation und ihrer Gliedstaaten wurde eine tatsächliche Selbstverwaltung der Arbeiterinnen und Arbeiter bzw. der staatlichen Betriebe begründet, die aufgrund der Verfassungsneugebung im Jahre 1963 dann erstmals auch formell eingeführt wurde.

 

Die Verfassungsneugebung im Jahre 1963

Die Verfassung des makedonischen Staates vom 12.04.1963 war die zweite makedonische Verfassung und begründete die zweite Verfassungsperiode von 1963 bis 1974. Mit ihr wurde formell die Selbstverwaltung der Arbeiterinnen und Arbeitnehmer bzw. der staatlichen Betriebe eingeführt. Die Einführung dieser Selbstverwaltung ging einher mit einem Machtverlust für die bisherige Elite. Der makedonische Staat definierte sich aufgrund der neuen Verfassung nicht mehr als „Volksrepublik“ sondern als „Sozialistische Republik“. Auf der Ebene der Föderation und in den anderen jugoslawischen Republiken erfolgte die staatsrechtliche Entwicklung analog. Im Rahmen des neu eingeführten Selbstverwaltungssozialismus legte der Staat keine zentral gesteuerten Pläne mehr fest, die in einer bestimmte zeitlichen Frist erfüllt werden mussten. Stattdessen erließ er lediglich Entwicklungsrichtlinien, die den Betrieben die Wahl der Form und Mittel zur Umsetzung der staatlich festgelegten Ziele in eigener Verantwortung beließ.  Die Betriebe erhielten im Rahmen ihrer Selbstverwaltung  auch die Befugnis ihre Angelegenheiten durch eigene Rechtsetzung zu regeln. Ein weiterer Bereich des Selbstverwaltungsgedankens betraf auch die Gliederung des makedonischen Staates in Kreise und Gemeinden. Auch ihre Vertretungsorgane erhielten weitgehende und entsprechende Befugnisse. Den einzelnen Bürgerinnen und Bürgern wurden auch persönliche Freiheiten zuerkannt, die jedoch nicht zum Nachteil des bestehenden Systems mit einer Einparteienherrschaft ausgeübt werden durften. Während in der ersten makedonischen Verfassung neben dem makedonischen Volk keine weiteren Völker als Minderheiten aufgeführt wurden, erhielten diese im Rahmen der zweiten Verfassung erstmals eigene Rechte. Mit der zweiten makedonischen Verfassung von 1963 wurde der Übergang von einem totalitären zu einem autoritären System eingeleitet. Mit der Begrenzung der staatlichen Gewalt durch die Einführung einer tatsächlichen Selbstverwaltung und der verfassungsrechtlichen Gewährung von subjektiven Rechten wurde auch eine Erweiterung der gerichtlichen Kontrolle notwendig. Folgerichtig wurde sowohl auf der Ebene der Föderation als auch in den jugoslawischen Republiken erstmals eine Verfassungsgerichtsbarkeit eingeführt.

 

Die Einführung der Verfassungsgerichtsbarkeit im Jahre 1963

Bis zur Verfassungsreform im Jahre 1963 gab es weder im ersten jugoslawischen Staat (1918 bis 1941) noch in der jugoslawischen Föderation und im jugoslawischen Gliedstaat Makedonien eine Verfassungsgerichtsbarkeit. Nach der sozialistischen Weltanschauung lag die Souveränität bei der Arbeiterklasse, die durch das unmittelbar demokratisch legitimierte Parlament repräsentiert wurde. Dementsprechend wurde eine Kontrolle der Gesetzgebung durch ein nicht direkt demokratisch  legitimiertes Gericht abgelehnt. Dem Demokratieprinzip wurde im Sozialismus aufgrund der Souveränität der Arbeiterklasse ein Vorrang gegenüber dem Rechtsstaatsprinzip eingeräumt. Die Begrenzung und die Dezentralisierung der Staatsgewalt aufgrund der Einführung einer tatsächlichen Selbstverwaltung auf verschiedenen staatlichen Ebenen in der jugoslawischen Föderation und im jugoslawischen Gliedstaat Makedonien führten zu einer Durchbrechung der bisherigen sozialistischen Staatsprinzipien. Bis zur Verfassungsreform im Jahre 1963 lag die Kompetenz zur Überprüfung der Vereinbarkeit von Gesetzen mit der Verfassung oder anderem höherrangigen Recht bei den Parlamenten der jugoslawischen Föderation und ihrer Gliedstaaten. In der Praxis konnten so auch Gesetze und andere Vorschriften Rechtswirkung entfalten die nicht mit der Verfassung oder höherrangigem Recht vereinbar waren, was auch zahlreich vorkam. Nach der Verfassungsreform von 1963 war dieses Konzept aufgrund der Neuorganisation der Staatsgewalt durch deren Dezentralisierung nicht mehr haltbar. Hier war nun eine Stärkung des Rechtsstaatsprinzips gegenüber dem Demokratieprinzips notwendig, in dem eine Überprüfbarkeit von Rechtssetzungen mit der Verfassung oder anderem höherrangigem Recht durch eine Verfassungsgerichtsbarkeit ermöglicht wurde. Zwei Modelle wurde dabei diskutiert: Die Errichtung von eigenständigen Verfassungsgerichten oder die Übertragung von entsprechenden Kompetenzen auf die obersten Gerichtshöfe der jugoslawischen Föderation und ihrer Gliedstaaten. Im Rahmen der Verfassungsreform von 1963 entschied sich der Verfassungsgeber für eine eigenständige Verfassungsgerichtsbarkeit in der SFRJ und ihren Sozialistischen Republiken. In den autonomen sozialistischen Gebietskörperschaften Kosovo und Vojvodina im Verband der Sozialistischen Republik Serbien wurden eigene Verfassungsgerichte erst 1971 eingerichtet.

 

Die Gründe für die Einführung der Verfassungsgerichtsbarkeit

Mit der Verfassungsreform von 1963 wurden die horizontale und die vertikale Gewaltenteilung stark ausgebaut. Die horizontale Gewaltenteilung betraf das Verhältnis der Staatsorgane einer staatlichen Ebene untereinander und die vertikale Gewaltenteilung das Verhältnis der Föderation zu ihren Gliedstaaten. Durch den Ausbau der Gewaltenteilung wurde von der bisherigen sozialistischen Vorstellung von der Einheit der Staatsgewalt abgewichen. Es gab nun auf mehreren staatlichen Ebenen (Föderation, Gliedstaaten, Kommunen und Selbstverwaltungsbetrieben) eine gesteigerte Anzahl von autonomen Rechtssubjekten mit der Kompetenz zur Rechtssetzung. Diese Kompetenzen wurden von besonderen Exekutiv- und Legislativorganen der jeweiligen Rechtssubjekte ausgeübt. Entsprechend der Anzahl der Rechtssubjekte stieg auch die Anzahl der Art der Regelungsformen. Des Weiteren stieg mit der fortschreitenden Dezentralisierung der Staatsgewalt auch die Gefahr, dass die autonomen Entscheidungsträger ihre Kompetenzen zu Lasten ihrer verfassungsmäßigen Pflichten gegenüber den Organen der Föderation vernachlässigten. Um hier die Rechtseinheit im Selbstverwaltungssystem zu gewährleisten war eine entsprechende Kontrolle durch ein Verfassungsgerichts notwendig. Zum Vorbild wurde das System in der Bundesrepublik Deutschland genommen, das sowohl auf der Ebene des Bundes als auch auf der Ebene der Länder eigenständige Verfassungsgerichte besitzt. Auch die nach der Verfassungsreform von 1963 zugebilligten Menschen- und Bürgerrechte bedurften in ihrer Ausgestaltung als subjektive Rechte im Rahmen einer sozialistischen Auslegung der Konkretisierung durch eine Verfassungsgerichtsbarkeit. Vor allem mussten entsprechende Rechte auch einklagbar sein, was nur durch eine Verfassungsgerichtsbarkeit gewährleistet werden konnte. Die Verfassungsgerichtsbarkeit in der jugoslawischen Föderation und in ihren Gliedstaaten fand ihre Grenze im bestehenden Gesellschaftssystem. Die Dezentralisierung der staatlichen Gewalt stand in einem unauflöslichen Spannungsverhältnis zum durch die Einparteienherrschaft geschaffenen Zentralismus. Diesem Spannungsverhältnis war auch die Verfassungsgerichtsbarkeit unterworfen.

 

Die Verfassungsgerichtsbarkeit in der SR Makedonien

Auch innerhalb der Sozialistischen Republik Makedonien wurde die Staatsgewalt aufgrund der Selbstverwaltung von Kreisen, Gemeinden und Betrieben dezentralisiert. Notwendig war auch hier eine Kontrolle der Kompetenzen der verschiedenen Rechtssubjekte und ihrer Rechtssetzungen. Auch die Exekutive unterlag einer entsprechenden gerichtlichen Kontrolle, in dem die Kompetenzen der ordentlichen Gerichte (Zivil- und Strafverfahren) um eine verwaltungsrechtliche Zuständigkeit erweitert wurden. Rechtswidrige Akte der makedonischen Behörden konnten nun durch die Bürgerinnen und Bürger in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren angefochten werden. Den Gerichten selbst wurde zugebilligt im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle dem höchsten Gericht der SR Makedonien die Frage vorzulegen, ob eine Regelung mit der Verfassung oder anderem höherrangigen Recht vereinbar ist. Dieses höchste Gericht hatte dem Gesetzgeber die Unvereinbarkeit einer Regelung mit der Verfassung oder anderem höherrangigem Recht zu begründen. Der Gesetzgeber entschied dann allerdings letztlich über die Verfassungs- bzw. Rechtswidrigkeit einer Regelung. Dieses umständliche Verfahren wurde ersetzt durch die Errichtung eines eigenständigen makedonischen Verfassungsgerichts und der Eröffnung des Verfassungsrechtsweges. Dieses Verfassungsgericht nahm dann im Februar 1964 seine Tätigkeit auf und entschied in eigener Zuständigkeit über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Regelungen der SR Makedonien und der ihr untergeordneten, sich selbst verwaltenden Rechtssubjekte.

 

Abschließendes zum Verfassungsrecht und zur Verfassungsgerichtsbarkeit Makedoniens

Grundsätzlich ist die Idee den Vorrang der Verfassung durch ein eigenständiges Verfassungsgericht zu schützen nicht mit einem totalitären System vereinbar. Das sich zunächst an die Sowjetunion orientierende Jugoslawien verfügte dementsprechend auch über keine Verfassungsgerichtsbarkeit. Mit dem Bruch zwischen Stalin und Tito im Juni 1948 gingen die jugoslawische Föderation und ihre Gliedstaaten schrittweise ihren eigenen Weg im Sozialismus. Dieser Weg führte zu der Einführung einer tatsächlichen Selbstverwaltung durch die Dezentralisierung der staatlichen Gewalt und der Gewährung von subjektiven Rechten gegenüber der Staatsgewalt. Zwar konnte aufgrund der Einparteienherrschaft nicht von einer Demokratie gesprochen werden, doch fand ein Übergang von einem totalitären in ein autoritäres System statt. Verfassungsrechtlich erfolgte dies im jugoslawischen Gliedstaat Makedonien mit der zweiten makedonischen Verfassung vom 12.04.1963. Eine entsprechende verfassungsrechtliche Entwicklung gab es auch auf der Ebene der jugoslawischen Föderation und in den anderen jugoslawischen Gliedstaaten. Die jugoslawische Föderation und ihre Gliedstaaten definierten sich mit der Verfassungsreform nicht mehr als „Volksrepubliken“ sondern als „Sozialistische Republiken“. Mit dem Übergang von einem totalitären in ein autoritäres System wurde auch eine Verfassungsgerichtsbarkeit notwendig, die ebenfalls mit der Verfassungsreform von 1963 in der jugoslawischen Föderation und in ihren Gliedstaaten eingeführt wurde. Allerdings war mit der Verfassungsreform von 1963 in Sachen Dezentralisierung und Selbstverwaltung noch längst nicht der Schlusspunkt erreicht. Dieser Weg wurde verfassungsrechtlich konsequent weiterverfolgt und mündete in die Verfassungsneugebung von 1974 (3. makedonische Verfassung). Sowohl die jugoslawische Föderation als auch ihre Gliedstaaten erhielten im Februar 1974 neue Verfassungen. Mit der Verfassung der SFRJ vom 21.02.1974 erreichte die Föderalisierung Jugoslawiens sowie die Dezentralisierung der Staatsgewalt und der Ausbau des Systems der Selbstverwaltung in verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen ihren Höhepunkt. Insgesamt scheiterte dieses System jedoch an einer aufgeblähten Bürokratie und der zentralistisch ausgerichteten Einparteienherrschaft. Dezentralisierung und Selbstverwaltung standen in einem unauflösbaren Widerspruch zur Einparteienherrschaft. Auch war das ganze System der Selbstverwaltung der Betriebe bzw. der Arbeiterinnen und der Arbeiter (Gesetz über die assoziierte Arbeit) zu komplex und ineffektiv. Das ganze System arbeitete daher nicht wirtschaftlich und war  darüber hinaus anfällig für Korruption. Es scheiterte zwangsläufig aufgrund seiner inneren Widersprüche. Das Verfassungsrecht entwickelte sich allerdings weiter und die Verfassungsgerichtsbarkeit konnte sich fest in der makedonischen Gesellschaft etablieren. Die Unabhängigkeit der Republik Makedonien im September 1991 führte zur vierten Verfassung des makedonischen Staates vom 20.11.1991. Diese Verfassung bildet bis heute die Grundlage der Republik Makedonien. Das Verfassungsgericht der Republik Makedonien nimmt als eigenständiges Verfassungsorgan auch im Völkerrechtssubjekt Makedonien seine Funktion als Hüterin der Verfassung war. Aufgrund des sogenannten Namensstreits sowie von innenpolitischen und inner-ethnischen Krisen musste sich das Verfassungsgericht vielen Herausforderungen stellen. Wie in anderen Staaten oft auch wird vom Verfassungsgericht der Republik Makedonien zum Teil erwartet die Probleme der politischen Akteure und Verantwortungsträger zu lösen. Doch dazu ist eine Verfassungsgerichtsbarkeit nicht da und so vermeidet auch das makedonische Verfassungsgericht seine Vereinnahmung durch die Politik. Durch seine Rechtsprechung hat es jedoch viele wichtige Impulse für die Weiterentwicklung des makedonischen Staatsrechts und für die Weiterentwicklung der makedonischen Gesellschaft geliefert.

 

Hinweis /Literatur zur Verfassungsgerichtsbarkeit und zum Verfassungsrecht in Makedonien

Dieser Artikel beruht im Wesentlichen auf dem Buch „Verfassungsgerichtsbarkeit und Verfassungsrechtsentwicklung in Makedonien“ von Goran Čobanov. Neben persönlichen Quellen wurden grundlegende Informationen aus diesem Buch verwendet, das insgesamt eine sehr gute und verständliche Einführung in das makedonische Verfassungsrecht gibt. Neben der historischen und aktuellen Entwicklung des makedonischen Verfassungsrechts, wird auch die makedonische Verfassungsgerichtsbarkeit ausführlich behandelt und dargestellt. „Goran Čobanov gewährt nicht nur einen auch für Nichtjuristen verständlichen Einblick in das makedonische Verfassungsrecht und in die Arbeitsweise und Rechtsprechung des Verfassungsgerichts der Republik Makedonien, sondern setzt sich auch mit den historischen, politischen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen auseinander.“ (Anmerkung des Verlages) Das Buch ist im Tectum Verlag  (ISBN 978-3-8288-9962-9) erschienen und berücksichtigt alle verfassungsrechtlichen Entwicklungen bis zum Mai 2009.